Arbeitsrecht im Betrieb 14

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 Präsentation transkript:

Arbeitsrecht im Betrieb 14 Rechte und Rechtsträger Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 14 Rechtsträger Natürliche Personen BGB Volljährigkeit § 17 Vertretung § 164 Handelsgesellschaften: Handelsregister A Offene Handelsgesellschaft OHG § 131 HGB Kommanditgesellschaft KG § 161 HGB auch als GmbH & Co. KG Juristische Personen: Handelsregister B Eingetragener Verein e.V. Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt UG Aktiengesellschaft AG Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 14 Rechtsbeziehungen Privater Subjekte: Inhaber von Rechten Personen: Natürliche und juristische Personengesellschaften: GbR, OHG, KG Kapitalgesellschaften: GmbH, UG, AG Arbeitgeber: Maßgeblich für Kündigungserklärung & -schutzklage, Entschädigungsanspruch § 15 II AGG Objekte: Gegenstand von Rechten Absolute Rechte: Schutz gegen jedermann Eigentum, Besitz, Urheberrechte, allg. Persönlichkeitsrecht Relative Rechte: Ansprüche Verträge: Begründen Ansprüche Vertragsfreiheit Verträge mit standardisierten Regelungen Durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 14 Bürgerliches Gesetzbuch BGB § 311 Relative Rechte = Ansprüche: Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen - wird grds. durch Vertrag begründet - unterliegt der Verjährung § 823 Absolute Rechte: Schutz gegen alle: - Körper und Gesundheit - Freiheit - Eigentum, Immobilien: Grundbuch - Immaterielle Rechte, z. B. Urheberrechte, Patent, eigenes Bild Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 14 AN- Pflicht zu Überstunden? Grds. nur bei vertraglicher Grundlage in Arbeitsvertrag, ggf. konkludent o. betriebliche Übung Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung Im Arbeitsvertrag bei Vollzeitbeschäftigung ist nur die betriebsübliche Arbeitszeit vereinbart: Anordnung mit angemessener Ankündigungsfrist 1 Tag bis 1 Woche Dauer + Lage der Arbeitszeit konkret vereinbart: AN muss nur in Not- und außergewöhnlichen Fällen Überstunden leisten, vertragliche Nebenpflicht §§ 241 Abs. 2, 242 BGB, § 14 Abs. 1 ArbZG, wenn Gefahren für den Betrieb oder erheblichen betrieblichen Interessen drohen, die für den Arbeitgeber nicht vorhersehbar waren und dem Arbeitnehmer zumutbar sind Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 8 Personalakten, § 32 BDSG Inhalt: Informationen, die Arbeitgeber rechtmäßig erworben hat + für die ein sach-liches Interesse besteht BAG, Urt. v. 13.04.1988 -5 AZR 537/86 Nach Ermessen AG: Bewerbungsunterlagen, Zeugnisse, Ergebnisse in Auswahlverfahren, Arbeitsvertrag, Beurteil-ungen, Beförderungen, Schulungen, Abmahnungen, Lohnpfändungen, Krankenversicherung, Krankmeldungen Strenge Vertraulichkeit: Arbeitgeber hat Personalakten sorgfältig zu verwahren + zu verschließen: Sicherung gegen Unbefugte, insbes. Betriebsfremde Krankheitsdaten, insbes. ärztliche Auskünfte, sofern zulässig erlangt, sind getrennt zu archivieren + besonders zu sichern Einsicht ausschließlich an: Mitarbeiter der Personalabteilung Vorgesetzten der Beschäftigten Beschäftigen selbst, ggf. mit Betriebsrat, § 83 BetrVG Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2012 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 14 Rechtsträger: Ende Natürliche Personen Betreuung: Vermögensverwalter Tod: Erbrecht: Gesamtrechtsnachfolge Insolvenz: Liquidation+Verteilung an Gläubiger, Restschuldbefreiung Gemeinschuldner Handelsgesellschaften OHG + KG Beendigung und Liquidation Insolvenz Juristische Personen: Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 14 Rechnungslegung - Jahresabschluss Bestandteile: Bilanz Gewinn- und Verlustrechnung Anhang Lagebericht Veröffentlichungspflicht AG, GmbH &Co, § 325 HGB: Bis Ende des Folgejahres Im Unternehmerregister = Internet Verkürzte Fassung Bedeutung für : Handelsrechtliche Gewinnermittlung / -verteilung Steuererklärungen Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung www.Unternehmerregister.de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2012 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 14 Jahresabschluss: Bilanz ______________________________________________________________________________________________________________________ Aktiva Passiva Vermögens- Eigenkapital gegenstände Verbindlichkeiten Rückstellungen Unterkapital - Pensionen www.unternehmerregister. de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 14 Insolvenz: Insolvenzgründe Zahlungsunfähigkeit § 17 InsO Überschuldung § 19 InsO Insolvenzantragspflicht, § 64 GmbHG: Geschäftsführer unverzüglich, spätestens nach 3 Wochen Ablauf: Insolvenzantrag: Fremd- oder Eigenantrag Vorläufige Insolvenz + -verwalter Insolvenz-Eröffnung: Vermögensabwicklung und Gläubigerbefriedigung mit Quoten Beendigung: Löschung im Handelsregister Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 14 Insolvenz des Arbeitgebers Arbeitnehmerforderungen: Masseverbindlichkeit: Vorabbefriedigung, §§ 53, 55 InsO Insolvenzforderung: Tabelle = Quote, § 38 InsO Sonderkündigung Insolvenzverwalter, § 113: Frist: 3 Monate, sofern nicht kürzer Schadensersatzpflicht, S. 3 Bei Lohnausfall: Arbeitnehmer erhält in den letzten 3 Monate Insolvenzgeld, § 183 SGB III Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 14 Insolvenz des Arbeitgebers: Arbeitsverhältnis: besteht fort Kündigungsfrist für Insolvenzverwalter: 3 Monate, § 113 InsO Bei Lohnausfall: Arbeitnehmer erhält für die letzten 3 Monate Insolvenzgeld, § 183 SGB III Arbeitgeber ist juristische Person: Nach Abwicklung des Vermögens Beendigung durch Löschung im Handelsregister 3echt und Arbeitsrecht, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 14 Lohnpfändung gegen AN: Gläubiger des Arbeitnehmers: Anspruch gegen AN einklagen o. Mahnbescheid Vollstreckung aus Urteil: Lohnpfändung Drittschuldner: Arbeitgeber Pfändungsschutz: Absolut unpfändbare Bezüge, § 850 a ZPO Pfändungsgrenzen Arbeitseinkommen, 850 c ZPO Verschleiertes Arbeitseinkommen, § 850 h ZPO Mehrere Pfändungen /Abtretung: Prioritätsprinzip Arbeitgeber hat eigene Forderung gegen AN: Aufrechnung , §§ 387, 389 BGB wenn Gegenseitigkeit bei Zustellung der Lohnpfändung Arbeitsgesetze S. 238, 247 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 14 Arbeitnehmer: Privat-Insolvenz Vollstreckungsschutz Gehaltsabtretung, pfändbarer Anteil: für 6 Jahre Wohlverhaltensfrist Auch verschleiertes Arbeitseinkommen, § 850 h ZPO Abschluss: Restschuldbefreiung Beschluss des Insolvenzgerichts Löschung im Schuldnerregister des Amtsgerichtes bei Schufa fraglich? Änderungskündigung zur Arbeitszeitverkürzung & Annahme durch AN: Wirksam trotz § 81 InsO BAG 20.06.2013 – 6 AZR 789/11 Arbeitsgesetze S. 238, 247 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 14 Arbeitsrechtliche Compliance: Fortwährende Anwendung aller einschlägigen Rechtsnormen Organisationspflichten: § 30 OWiG Begehung durch juristische Person § 130 OWiG Aufsicht hätte Verstoß verhindert Strafrecht: § 266 a StGB Abführung AN- Anteile Sozialversicherungsbeiträge § 299 StGB Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr § 20 StVG Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, auch fahrlässig Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 14 Arbeitsrechtliche Compliance: Schwerpunkte von Verstößen Arbeitszeitgesetz: Pausen & Ruhezeiten Teilzeitbeschäftigte: Gleichbehandlung Allg. Gleichbehandlungsgesetz: Diskriminierung Arbeitnehmerüberlassung: Scheinbarer Dienst- oder Werkvertrag Arbeitsplatzsicherheit: VDE Unfallverhütungsvorschriften: Berufsgenossenschaft Insolvenz- Sicherung: Arbeitszeitkonten Betriebsrenten Einkaufsabteilung Vorteilsannahme Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de