Umsetzung der Aarhus-Konvention in Deutschland

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Ausgangssituation Immer mehr Bürger pflegen aus beruflichen oder familiären Gründen Kontakte zu Personen aus anderen Mitgliedstaaten! Folge= Rechtsberatungsbedarf!
Advertisements

Michael Zschiesche, Unabhängiges Institut für Umweltfragen e.V.
Ein Mehrwert für die Umwelt? Entwürfe des BMU aus Sicht des UGB-Projekts Regine Barth, Öko-Institut e.V. Berlin 29. Oktober 2007.
Dr. Susanne Lottermoser
Eine Europäische Bürgerinitiative (EBI) – was ist das?
Begleitausschusssitzung FILET am Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt TOP 6 GAP Gesundheits-check Auswirkungen.
Deutsches und Brandenburgisches UVP-Recht – im Überblick
Zusammenstellung: Barbara Weber (HMULV)
Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz 14. November 2006 Ulrich Kaiser: Vorstellung des Entwurfs Zeitplanung und Arbeitsprogramm.
Geplant zum : Das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften.
BAV Kongress am Ihr Gesprächspartner:Dr. Johannes Ziegelbecker Entwicklungen in der betrieblichen Altersvorsorge auf europäischer Ebene und.
Internet für Alle – zwischen Euphorie und Ignoranz
Gentechnik: Rechtliche Grundlagen und politisches Umfeld
Umfrageergebnisse Energiepolitik/Energiewende Repräsentative Umfrage unter 700 Führungskräften von heute und morgen November 2013.
German Emissions Trading Association. Zweck : a) die Förderung der aktiven Reduzierung der Treibhausgasemissionen in Deutschland und weltweit gemäß den.
Planfeststellung für die neue Straßenbahnlinie 2 in Ulm
Perspektiven zur Umsetzung der Richtlinie – eine Skizze Georg E. Kodek.
Jugend- und Kommunalpolitik
II.- Verkehrsnetze und Transportströme
Effiziente UVP Verfahren Aus der Sicht der betroffenen Öffentlichkeit und Umweltorganisationen Wien, 29. September 2011 Mag. Thomas ALGE.
Die EU-Dienstleistungsrichtlinie
P ORTALE FÜR U NIONSBÜRGER UND Z UGANG ZUM EU-R ECHT ÜBER EUR-L EX MM AG. T ERESA N EUMAYR S EMINAR AUS R ECHTSINFORMATIK, SS 2009.
REACH in der Druckfarbenindustrie: 7 Thesen zum Praxisstand und zur Umsetzungsfrist 2018 Stuttgart, 09. Dezember 2013 Andreas Tüschen.
Bebauungsplan Nr. 9 der Gemeinde Lehmrade Kreis Herzogtum Lauenburg
Europäisches Jahr der Chancengleichheit für alle 2007 Kurzeinführung und Stand der Vorbereitungen.
Industriebeziehungen und Sozialdialog in der EMCEF Balatongyörök
UNIV.-KLINIK FÜR BLUTGRUPPENSEROLOGIE UND TRANSFUSIONSMEDIZIN, GRAZ UNIV.-KLINIK FÜR BLUTGRUPPENSEROLOGIE UND TRANSFUSIONSMEDIZIN, GRAZ RICHTLINIE 2002/98/EG.
Betriebsbeschränkungs-Richtlinie
Datenschutz als Grundrecht
5 Jahre IPPC-Richtlinie in Österreich Dienstag, 11. Oktober 2005 Haus der Industrie Dr. Fritz Kroiss, ÖKOBÜRO: Parteistellung anerkannter Umweltorganisationen.
- 1 Förderprogramm eTEN Call Mai bis 10. September 2003.
Kostenelemente aus der REACH - Verordnung Dr. ErwinTomschik Vorsitzender der Arbeitsgruppe Chemikalienpolitik/FCIO.
Verbandsklage/-beschwerde
Entwurf 2005, aber: Kompetenz des Bundes ? Neuwahl 2005
Verbandsklagen in Europa Access to Justice in Environmental Matters Aarhus-Konvention und die Ausgestaltung von Klagerechten im Umweltschutz.
Beate Ehlers, MI, Referat III/4, Referentin Gutachterausschüsse für Grundstücksbewertung, Berufsrecht ÖbVI September gemeinsame Dienstbesprechung.
Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt Dr. Christian Beckert 1 Twinning Project RO 2006 / IB / EN / 08 Implementation and.
NEIN zur schädlichen AUNS-Initiative Staatsverträge vors Volk Volksabstimmung vom 17. Juni 2012.
THEMA 13: ZUGANG ZUM RECHT Francisco de Paula PUIG BLANES Richter.
16. DEZEMBER DEKRET ÜBER DIE AUS UND WEITERBILDUNG IM MITTELSTAND UND IN KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN [abgeändert D , ,
Einheit 6 Die Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK.
1 Perspektiven des Haushalts- und Finanzmanagements aus der Sicht des Landtags Rheinland-Pfalz Dr. Florian Edinger Wissenschaftlicher Dienst.

Umsetzung der UN-Dekade Bildung für nachhaltige Entwicklung in Deutschland
Der kantonale Richtplan Der kantonale Richtplan ist das wichtigste Instrument für die Raumplanung, das dem Kanton zur Verfügung steht. Der Richtplan legt.
Förderungsmaßnahmen der Europäischen Union für die Stadtgebiete
ZUKUNFTSPERSPEKTIVEN DER JUSTIZIELLEN ZUSAMMENARBEIT IN ZIVILSACHEN: VOM REELEN ZUM DIGITALEN RAUM DER FREIHEIT, SICHERHEIT UND JUSTIZ FÜR DIE BÜRGER.
Bürokratieabbau in Brandenburg– Staatskanzlei
Chancen nutzen – Risiken bekämpfen Für eine umfassende und kohärente Migrationspolitik.
| Folie 1 Gentechnik und Biodiversität im internationalen Kontext Tagung Gentechnikfreie Regionen und Koexistenz Helmut Gaugitsch.
Trends und Perspektiven
SEVESO-II-RL und Störfall-Verordnung
Transnationale Kooperation bei grenzüberschreitenden UVP-Verfahren: Bedeutung, Chancen, zukünftige Herausforderungen und absehbare Trends Iris Valković.
1 Welche Rolle können und wollen Umwelt- NGOs bei der Einhaltung von Umweltrecht wahrnehmen? Aarhus - Tagung Wien,
Bürgerbeteiligung und Planungsverfahren in Kommunen – ein Projekt der Bertelsmann Stiftung Anna Renkamp Trier, 7. Februar 2012.
Auswirkungen der Dienstleistungsrichtlinie für die Leistungen der Daseinsvorsorge Ökobüro; 20. Mai Mag. Martin Pospischill.
Migrationspolitik und Terrorismus-bekämpfung
Vorüberlegung zum Prüfungsaufbau: Zulässigkeit Begründetheit Ergebnis
© NA beim BIBB Programm für lebenslanges Lernen 2007 – 2013 Das Programm GRUNDTVIG und die GRUNDTVIG Lernpartnerschaften.
Aktualisierungen und Ergänzungen zum Text Günther/Krebs (2000)
Umsetzung der Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG UIG-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 6/2005 Abteilung I 5 Mag. Sebastian Schmied.
Dr. Thomas Höhne. Geheim oder nicht geheim? Urheberprobleme in Vergabeverfahren.
Europäische Union & Vertrag von Lissabon
OSU Juristische Fakultät Universität Rostock Forschung für ein Integriertes Küstenzonenmanagement in der Odermündungsregion Oder IKZM IKZM - Recht der.
EINFÜHRUNG UND VERBREITUNG VON ELECTRONIC COMMERCE WO STEHT DIE SCHWEIZ HEUTE IM INTERNATIONALEN VERGLEICH ? Dr. Najib Harabi und Frank Hespeler, 20. Juni.
| Folie 1 Das Umweltbundesamt stellt den Schutz der Umwelt und die Verbesserung der Umweltsituation in das Zentrum seiner Arbeit.
Umweltinspektion Dr. Barbara Reiter-Tlapek. Entwicklungen auf EU Ebene 1997 Entschließungen des Europäischen Parlamentes bzw. des Rates 2001Empfehlung.
Vertrag von Lissabon 2005 haben Frankreich und Niederlande den Verfassungsentwurf abgelehnt 2005 haben Frankreich und Niederlande den Verfassungsentwurf.
5. Kongress zu den Umweltökonomischen Gesamtrechnungen der Länder
Umsetzung der Aarhus-Konvention in Deutschland
 Präsentation transkript:

Umsetzung der Aarhus-Konvention in Deutschland Michael Zschiesche/Marion Rosenbaum Unabhängiges Institut für Umweltfragen e.V. -UfU-, Berlin Umsetzung der Aarhus-Konvention in Deutschland

Umsetzung der Aarhus-Konvention in Deutschland Bedeutung der Aarhus-Konvention Inhalt Ebenen der Umsetzung Umsetzung in Deutschland

1. Bedeutung der Aarhus-Konvention Die Anerkennung von Information, Beteiligung und Klagemöglichkeiten als Rechte einer jeden Person zum Schutz der Umwelt auch für zukünftige Generationen Die Anerkennung, dass Umwelt- und Naturschutz häufig nur durch das Wahrnehmen von Rechten Dritter, vom Staat unabhängiger Gruppen, Initiativen und Organisationen zustande kommt. Die Etablierung von Mindeststandards für den Zugang zu Umweltinformationen, für Öffentlichkeitsbeteiligung und für den Zugang zu Gerichtsverfahren. Die Stärkung der Demokratisierungsbestrebungen insbesondere in Mittel- und Osteuropa.

2. Inhalt der Konvention Die Aarhus-Konvention umfasst 22 Artikel und 2 Anhänge. Sie besitzt 3 Hauptschwerpunkte (sog. Säulen). Zugang zu Umweltinformationen (Artikel 4) Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungen über bestimmte Tätigkeiten (Genehmigungs- und Zulassungsverfahren mit Auswirkungen auf die Umwelt) (Artikel 6) Zugang zu Gerichten (Artikel 9) Neben diesen Schwerpunkten werden weitere Themen behandelt wie: Erhebung und Verbreitung von Informationen über die Umwelt (Art. 5) Öffentlichkeitsbeteiligung an umweltbezogenen Plänen, Programmen und Politiken (Art. 7) Öffentlichkeitsbeteiligung während der Vorbereitung exekutiver Vorschriften und/oder allgemein anwendbarer rechtsverbindlicher normativer Instrumente (Art. 8) Transparenz und Anwendung der Beteiligungsprinzipien in internationalen Organisationen

2.1 Recht auf Umweltinformationen - warum? Welche Gründe sprechen dafür, Bürgern den Zugang zu Umweltinformationen, die bei der Verwaltung vorliegen, zu gewähren? (nach modernerem Staatsverständnis)[1] Legitimationsfunktion (Transparenz verwaltungsbehördlicher Entscheidungen und deren Akzeptanz durch den Bürger) Kontrollfunktion (Kontrolle der Verwaltung und ihrer Handlungen) Informations- oder Entlastungsfunktion (Kontrolle soll auf Dritte wirken, damit Abbau von Vollzugsdefiziten) Rechtsverteidigungsfunktion (Bessere Ausgangsposition in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren) [1] siehe Fluck/Theuer, Umweltinformationsrecht –UIG-, Loseblatt-Kommentar, Teil A Rn. 74, S. 12

2.1. Recht auf Umweltinformationen – empirisch untersucht I Markus Schmillen – Das Umweltinformationsrecht zwischen Anspruch und Wirklichkeit, Erich-Schmidt-Verlag, 2003 Häufigkeit der Nutzung: knapp 2 Anfragen pro 100.00 Einwohner in drei Jahren – sehr wenig!!! Wer nutzt das UIG? Unternehmen 51 % Privatpersonen 28% BIs, Vereine 18 % Sonstige 3% Medien 0,5 % Warum wird es nicht genutzt? Mangelnde Bekanntheit 84 % Desinteresse an Umwelt 40 % Keine Umweltprobleme in der Umgebung 36 % Zu hohe Gebühren 19% Anderes 20%

2.1 Recht auf Umweltinformationen – empirisch untersucht II Positive Erwartungen an das UIG waren: Themen stärker in die Öffentlichkeit bringen, Diskussionen anregen Umweltbewusstsein erhöhen, bessere Akzeptanz von Behördenentscheidungen durch mehr Information, besserer Vollzug umw.rechtl. Vorschriften Negative Erwartungen: Überlastung der Behörden, Schädigung der Wirtschaft durch Erlangung von „belastenden“ Informationen, Ausspähung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen durch andere Unternehmen Ergebnis der Studie: keine positiven und keine negativen Auswirkungen ermittelt  UIG bisher wirkungslos!! Hauptursache: geringe Inanspruchnahme

2.1 Recht auf Umweltinformationen – empirisch untersucht III Bei stärkerer Inanspruchnahme d.h. mehr Umweltinformationsanträgen ist jedoch nicht zu erwarten, dass die negativen Auswirkungen, insb. die Arbeitsbelastung, proportional steigt: selbst Behörden, die eine deutlich über dem Durchschnitt liegende Anzahl von Anträgen zu bearbeiten hatten, gaben an, nur einen „leicht“ gestiegenen Arbeitsaufwand zu verzeichnen keine Behörde stufte den Arbeitsaufwand als „stark“ ein  verstärkte Nutzung des UIG „schadet“ ihm nicht!

2.2 Recht auf Beteiligung - Inhalt beinhaltet: Ausgestaltung von Beteiligungsrechten während Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren im Umweltschutz sowie in UVP-Verfahren bzw. auch bei der Aufstellung von Plänen und Programmen Beteiligung von Staaten in grenzüberschreitenden Zulassungsverfahren Klagerechte von Betroffenen sowie (anerkannten) Umweltverbänden bei Verstößen gegen Umweltrecht

2.2 Recht auf Beteiligung – Veränderungen in Deutschland durch die Konvention Änderungen Beteiligungsrechte: Änderungen liegen im Detail, keine durchgreifenden Neuerungen, bestehende Regelungen bleiben erhalten Klagerechte: Keine Ausweitung der Klagerechte von Einzelnen – bestehende Regelungen bleiben erhalten Klagerechte von Umweltschutzverbänden: Erhebliche Ausweitung der Klagerechte im Vergleich zum derzeitigen Klageumfang des Bundes/bzw. der Länder Problem, welche Verbände in den „Genuss“ der erweiterten Rechte kommen

2.2 Recht auf Beteiligung - Anwendungsbeispiele Beteiligungs- und Klagerechte bestehen z.B bei folgenden Verfahren UVP-pflichtige Verfahren Anlagen aus dem Immissionsschutzrecht gemäß Sp. 1 Anlage 1 „UVP-pflichtige Vorhaben“ Anlagen gemäß Atomgesetz Abfalldeponien Wasserwirtschaftliche Vorhaben Verkehrsvorhaben Forstliche Vorhaben Vorhabenbezogene Bebauungspläne Leitungsanlagenbau Bei „Kann-UVP`s“ nach Einzelfallprüfung

2.2 Recht auf Beteiligung – Diskussionsbedarf in den Verbänden Ausdehnung von Beteiligungs- und Klagerechten stellt an Umweltverbände personell, materiell und finanziell neue Anforderungen: Wie wird zusätzlicher Sachverstand organisiert? Kann der zusätzliche Aufwand ohne finanzielle Unterstützung überhaupt bewerkstelligt werden? Wie werden die neuen Rechte in die Verbände hinein als Chance kommuniziert? (Risiko Auszehrung)

2.3 Zugang zu Gerichten - Inhalt Weitgehendes Klagerecht von Verbänden bei Verstößen gegen Umweltvorschriften durch administrative Handlungen oder Unterlassungen Umweltvorschriften (lt. EU-Richtlinien-Entwurf): Gewässerschutz Lärmschutz Bodenschutz Flächenplanung und Bodenschutz Erhaltung der Natur und der biologischen Vielfalt Abfallbewirtschaftung Chemikalien, einschließlich Bioziden und Pestiziden Biotechnologie Luftverschmutzung Sonstige Emissionen, Einleitungen und Freisetzungen in die Umwelt Siehe Verordnungsentwurf zur Anwendung auf EU-Organe (2003/0242 (COD)) bzw. Richtlinie über Zugang zu Gerichten (2003/0246 (COD)

3. Ebenen der Umsetzung – international Inzwischen haben 45 Staaten in ganz Europa und Zentralasien und die Europäische Union die Konvention unterzeichnet Die EU hat Febr. 2005 ratifiziert, d.h. zu allen Teilen der Konvention europäische Regelungen erlassen Von 45 Unterzeichnern haben 37 die Konvention bereits ratifiziert Es fehlen noch Deutschland, Griechenland, Irland, Liechtenstein, Luxemburg, Monako, Schweiz, Island

3. Ebenen der Umsetzung – EU-Ebene Umsetzung der 1. Säule: Richtlinie 2003/4/EG - Umweltinformations-Richtlinie Umsetzung der 2. Säule: 2003/35/EG – Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie Umsetzung 3. Säule: Es existiert ein Richtlinien-Entwurf, noch nicht verabschiedet, Verfahren stockt.[1] [1] Siehe Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, KOM (2003) 624 endgültig (2003/0246 (COD) sowie weitere Papiere

3. Ebenen der Umsetzung - Deutschland Deutschland hatte sich frühzeitig entschieden, die EU-Richtlinien abzuwarten und vorher keine eigenen Umsetzungsvorhaben einzuleiten (siehe kleine Anfrage BT-Drs. 14/3568) Umsetzungsfrist Umweltinformations-RL abgelaufen seit 14. Februar 2005 Umsetzungsfrist Öffentlichkeitsbeteiligungs-RL abgelaufen seit 25.Juni 2005, Gesetzesentwürfe liegen vor, durch Neuwahlen verzögert Ratifizierung der Konvention durch Deutschland war zeitgleich mit der Verabschiedung der Gesetze zur Öffentlichkeitsbeteiligungs-RL geplant, Verfahren ruht

Wo kann man weitere Informationen zur Konvention erhalten? www.aarhus-konvention.de www.participate.org (EN) http://www.unece.org/env/pp (EN) recht@ufu.de