Umsetzung der EG-Dienstleistungsrichtlinie in Thüringen.

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 Präsentation transkript:

Umsetzung der EG-Dienstleistungsrichtlinie in Thüringen

Die EG-Dienstleistungsrichtlinie dient der Liberalisierung des EU-Marktes. Sie soll bürokratische Hindernisse abbauen, den grenzüberschreitenden Handel mit Dienstleistungen fördern und erleichtern und somit zur Verwirklichung des einheitlichen Binnenmarktes beitragen.

Umsetzungszeitraum Die Richtlinie ist bis zum 28. Dezember 2009 umzusetzen.

Die Richtlinie enthält folgende wesentliche Aufträge: die Normenprüfung (Screening) ( Art. 39), die Einrichtung der einheitlichen Ansprechpartner (Art. 6), die elektronische Verfahrensabwicklung (Art. 8), den Aufbau eines Systems europäischer Amtshilfe (IMI) (Art. 28 ff), und die Schaffung von Qualitätssicherungsmaßnahmen und Verhaltenskodizes der Dienstleistungserbringer (Art. 26)

Wozu dient die Normenprüfung? Ermittlung unzulässiger Beschränkungen für Dienstleister, welche abzubauen sind. Aus dem Abbau dieser unzulässigen Beschränkungen folgen Erleichterungen für die Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten innerhalb der EU- Mitgliedstaaten.

Die Normenprüfung Inhalt: Überprüfung des gesamten für Dienstleister relevanten Rechts auf Vereinbarkeit mit der Richtlinie Geprüft werden müssen also alle relevanten Rechtsvorschriften (Gesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen) sowie kollektive Regeln der Berufsvereinigungen. Im Zuge dieser Prüfung sind aber auch Rechtsprechung, Verwaltungsvorschriften sowie ständige Verwaltungspraxis zu berücksichtigen. Betroffen in Deutschland: 14 Bundesressorts 16 Bundesländer Rund Kommunen 234 Kammern Thüringen: 9 Ressorts 992 Kommunen und ca. 100 Zweckverbände 12 Kammern

Normenprüfung - Prüfpflicht Alle Normen, die sich mit Dienstleistungen im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie befassen. Zu überprüfen sind alle Anforderungen an die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit.

Normenprüfung – Ausnahmen Prüfpflicht Dienstleistungen, die gemäß Art. 2 generell ausgenommen sind Unter den Voraussetzungen des Erwägungsgrundes 9 ausgenommene allgemeine Anforderungen Von der Richtlinie unberührt bleibende Rechtsgebiete, z.B. Arbeits- oder Strafrecht Vorrang spezieller EU-Regelungen (vgl. Art. 3) Ausnahmen für den Fall der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung (vgl. Art. 17)

Jedermann Anforderungen Anforderungen, die nicht die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistung als solche regeln oder betreffen, sondern von den Dienstleistern bei Aufnahme oder Ausübung ihrer Wirtschaftstätigkeit in gleicher Weise wie von Privatleuten zu beachten sind.

Bauleitpläne sind nicht Gegenstand der Prüfung, da primär flächen- und/oder objektbezogen

Normenprüfung – Anforderungen Wenn Dienstleister sich in D niederlassen will Bestimmte Anforderungen sind per se unzulässig (Art. 14), z. B. das Verbot, sich in einem zweiten Mitgliedstaat niederzulassen. Im Übrigen können Anforderungen gerechtfertigt werden, wenn sie nicht diskriminierend sind und ein zwingender Grund des Allgemeininteresses vorliegt, z.B. öffentliche Sicherheit und Ordnung, Verbraucherschutz, Tierschutz, Umweltschutz, Ziele der Kulturpolitik usw. und die Anforderungen verhältnismäßig sind.

Anforderungen Grenzüberschreitende Dienstleistungen ohne Niederlassung in D (Art. 16) Ergebnis der Diskussion um das Herkunftslandprinzip Bestimmte, in Art. 17 aufgezählte Dienstleistungen sind nicht nach Art. 16 zu prüfen (z.B. Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse wie Post oder Abfallbewirtschaftung). Im Übrigen können Anforderungen gerechtfertigt werden, wenn sie nicht diskriminierend sind und einer von vier möglichen Gründen des Allgemeininteresses vorliegt (öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie öffentliche Gesundheit und Umweltschutz) und sie verhältnismäßig sind.

Prüf- und Berichtsraster für ein Normenscreening Normprüfung und Berichtsraster wurden elektronisch verknüpft, um den Eingabeaufwand zu reduzieren Bayern hat Lösung erarbeitet (NormAn) Anwendung dieses Rasters wurde auch für Thüringen empfohlen. Seit Juni 2008 steht die verknüpfte Version zur Verfügung.

In Thüringen umgesetzte Schritte Norm setzende Stellen wurden erfasst und gebeten, sich eine Übersicht über das jeweils zu prüfende Recht zu verschaffen. Die Norm setzenden Stellen wurden des Weiteren bereits 2007 aufgefordert, die Maßstäbe der EGDLR zu beachten (Artikel 5, 9 ff., 14 sowie 20 bis 22, 26 und 27)

Kommunale Aufsichtsbehörden wurden mit Schreiben des Thüringer Innenministeriums vom 13. Juni 2007 gebeten, bei der Prüfung kommunalen Rechtes diese Bestimmungen ebenfalls zu beachten.

Informationsgespräche Mit Kammern und Verbänden wurden erste Informationsgespräche durchgeführt, um sie für die Aufgaben nach der EGDLR zu sensibilisieren. Das Auftaktgespräch mit den kommunalen Spitzenverbänden war am 2. Mai 2007.

Vereinfachung des Prüfungsaufwandes für Kommunen

Schulungen und Information Zeitplan für das Normenscreening wurde abgestimmt Mit den Ressorts wurden Schulungen zum Normenscreening durchgeführt Kommunen werden informiert Accounts für Kommunen wurden eingerichtet Schulungen für Kommunen durchgeführt

EA - Wesentliche Funktionen Über die Einheitlichen Ansprechpartner können Dienstleister aus dem In- und Ausland auf Wunsch alle für die Aufnahme und Ausübung ihrer Tätigkeit notwendigen Informationen abfragen und alle dazu notwendigen Formalitäten abwickeln. Art. 8 Abs. 1: Recht des Dienstleisters auf elektronische Abwicklung aller Verfahren und Formalitäten über die Einheitlichen Ansprechpartner oder bei der zuständigen Behörde.

EA - Rechte Welche Rechte und Funktionen soll der EA erhalten? Aufsichtsfunktion gegen über Behörden? Behördenfunktion? Welche Verfahren sollen über ihn abgewickelt werden

Einheitlicher Ansprechpartner (EA) In Thüringen kamen als EA in Betracht: die Kommunen, die Kammern und das Thüringer Landesverwaltungsamt

Einheitlicher Ansprechpartner (EA) Transparentes, nachvollziehbares und damit Streit vermeidendes Verfahren In Betracht kommende Stellen wurden um eine schriftliche Darstellung ihrer konzeptionellen Vorstellungen zu diesem Thema gebeten. Auf der Basis der Antworten, die bis zum 13. Februar 2008 erbeten waren und sonstiger vorliegender Erkenntnisse wurde eine Entscheidung durch das Thüringer Kabinett herbeigeführt.

Näheres bei der Umsetzung durch ES-Errichtungsgesetz

Europäische Amtshilfe Art. 28 ff EGDLR europaweites elektronisches System des Austausches von Informationen und Daten unter den Behörden der Mitgliedstaaten Name des Systems: Internal Market Information System (IMI) IMI steht Bürgern und Unternehmen nicht zur Verfügung

Pilotphase Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie für vier Pilotberufe Ärzte/Fachärzte, Apotheker, Physiotherapeuten, Steuerberater Läuft seit November 2007 europaweit

Weitere Entwicklung Ausdehnung auf Bereich der EGDLR Testversion Ende 2008 Vollständige Funktionsfähigkeit Ende 2009

Organisation Das Thüringer Landesrechenzentrum (TLRZ) ist IMI-Koordinator (Kopfstelle) für die IT-technische Umsetzung und Koordination. Für materiell fachliche Fragen ist es jedoch nicht zuständig. Fachliche Zuständigkeit liegt im ThürLVwA.

Rechtsgrundlagen Thüringer Gesetz zur Umsetzung der Bestimmungen über die europäische Amtshilfe gem. Art. 28 ff der Richtlinie 2006/123 EG vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 599) Thüringer EU-Amtshilfezuständigkeitsverordnung (ThürEU-AmtshilfeZustVO) (in Arbeit) §§ 8a – 8e ThürVwVfG (s.auch BT-DrS 16/13399)

Ablauf -1- Anfrage aus dem Ausland Anfrage kommt über IMI zu LVwA wg. § 8 b Abs. 2 ThürVwVfG in Deutsch Weiterleitung der Anfrage außerhalb von IMI an zuständige Behörde Antwort an LVwA als IMI Koordinator Versand der Antwort über IMI an Ausland/anfragende Behörde

Ablauf -2- Anfrage an ausländische Behörde Anfrage kommt von zuständiger Behörde außerhalb von IMI zu LVwA als IMI Koordinator wg. § 8b Abs. 1 ThürVwVfG in Deutsch Versand der Antwort über IMI an Ausland Bearbeitung im Ausland Antwort von Ausland über IMI an LVwA Weiterleitung der Antwort außerhalb von IMI an zuständige Behörde

Qualitätssicherungsmaßnahmen und Verhaltenskodizes Erste Ansätze werden derzeit im BLA erarbeitet

Anpassung des ThürVwVfG an die EG-Dienstleistungsrichtlinie Konsequenzen für das Verwaltungsverfahren

Vorgaben der EG-Dienstleistungsrichtlinie Abwicklung von Verfahren über einheitliche Ansprechpartner (Artikel 6) Informationspflichten (Artikel 7) Elektronische Verfahrensabwicklung (Artikel 8) Örtliche und zeitliche Beschränkung der Genehmigung nur in Ausnahmefällen (Artikel 10 und 11) Grundsätzliche Einführung einer Genehmigungsfiktion (Artikel 13) Europäische Verwaltungszusammenarbeit (Artikel 28 ff.)

Vorüberlegungen zum Verwaltungsverfahrensrecht: EGDLR gilt nur für einen begrenzten Anwendungsbereich Vorgaben der Richtlinie für das Verwaltungsverfahren sollen auch für Inländer gelten Angebot eines für weitere Fälle offenen Regelungsmodells im Verwaltungsverfahrensrecht, das durch das Fachrecht jeweils angeordnet werden muss oVerfahren über die einheitliche Stelle (§§71a-e ThürVwVfG) oGenehmigungsfiktion (§ 42a ThürVwVfG) Regelungen zur Europäische Verwaltungszusammenarbeit (§§ 8a-e ThürVwVfG)

Verwaltungsverfahrensrechtliche Aspekte der Umsetzung: Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht (ThürVwVfG, §§ 8a bis e, 25 Abs. 2, § 41 Abs. 2, § 42a, §§ 71a bis 71e) Zustellungsrecht (ThürVwZVG, §§ 2 Abs. 2, 5 a) Gebührenrecht (ThürVwKostG, § 21 Abs. 4 Satz 2 Hinweis in den Verwaltungskostenverordnungen bei Gebühren mit Dienstleistungsrelevanz)

Verfahrensgang im Anwendungsbereich der EGDLR Antragseinreichung durch den Dienstleistungserbringer bei der einheitlichen Stelle unverzügliche Weiterleitung an die zuständige Behörde, § 71b Abs.1 bei der zuständigen Behörde unverzügliche Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit, § 71b Abs. 4 Unterlagen unvollständig Unverzüglich: Hinweis nach § 71c Abs. 4; bei Einreichung vollständiger Unterlagen Hinweis nach § 71b Abs. 4 Satz 2 Genehmigungsverfahren Unterlagen vollständig Genehmigungsverfahren Empfangbestätigung nach § 71 Abs. 3 Genehmigungsverfahren

Inhalt der Empfangsbestätigung (§ 71b Abs. 3 S. 2): Eingangsdatum bei einheitlicher Stelle/Behörde Bearbeitungsfrist (gesetzliche Frist) Vollständigkeit der Unterlagen als Fristlaufvoraussetzung Genehmigungsfiktion etwaige Rechtsbehelfe Belehrung über Mitwirkungspflicht und Zustellfiktion bei elektronischer Zustellung im Rahmen der elektronischen Verfahrensabwicklung (§ 5a Abs. 3 ThürVwZVG) denkbar: Hinweis auf Wahlmöglichkeit hinsichtlich Rücklauf (über einheitliche Stelle oder zuständige Behörde – § 71b Abs. 5 Satz 2)

Genehmigungsverfahren (immer mit vorab festgelegter Frist): Normaler Verfahrensgang, (§ 10 Satz 2); Kommunikation mit Antragsteller über einheitliche Stelle sofern Antragseinreichung über sie ( § 71b Abs. 5 Satz 1) elektronisches Verfahren Anwendbarkeit § 42a angeordnet Entscheidung/ Bekanntgabe nach Fristverlängerung, § 42a Abs. 2 Satz 2 Genehmigungsfiktion Anwendbarkeit § 42a nicht angeordnet Entscheidung /Bekanntgabe

Verfahrensgang im Anwendungsbereich der EGDLR 1.immer: Informationspflichten abgestufte Informationspflichten zwischen einheitlicher Stelle und zuständiger Behörde einheitliche Stelle gibt einen ersten, orientierenden Überblick, §71c Abs.1 tiefer gehende Informationen übernimmt die zuständige Behörde, § 71c Abs. 2 und § 25 Abs. 2

Einheitliche Stelle, § 71 c Abs. 1 maßgebliche Vorschriften zuständige Behörden Zugang zu öffentlichen Registern und Datenbanken Verfahrensrechte Einrichtungen zur Unterstützung bei unbestimmter Anfrage: Nachfrage beim Dienstleister

Zuständige Behörde, § 71c Abs. 2, § 25 Abs. 2 maßgebliche Vorschriften für die Genehmigungsentscheidung und ihre gewöhnliche Auslegung Stellung / Berichtigung von Anträgen / Erklärungen anregen Auskunft über im Verwaltungsverfahren zustehende Rechte und Pflichten vorzulegende Unterlagen Benennung von Beschleunigungsmöglichkeiten voraussichtliche Verfahrensdauer Vollständigkeit der Unterlagen

Elektronische Verfahrensabwicklung auf Wunsch Dienstleister muss elektronische Abwicklung aller Verfahren bei einheitlicher Stelle und zuständiger Behörde möglich sein. zwangsweise Eröffnung des Zugangs im Sinne von § 3a ThürVwVfG durch § 71e ThürVwVfG

Pilotprojekt Kommunen Testzugänge werden verteilt Praxisprobleme erörtert und Lösung zugeführt Schulungsbedarf ermittelt und abgedeckt; voraussichtlich über die TVS

Entscheidung/Bekanntgabe: Verfahrensabwicklung über die einheitliche Stelle Ja Antragsteller wünscht Zustellung über zuständige Behörde Zustellung durch zuständige Behörde Antragsteller hat sich nicht geäußert Zustellung durch einheitliche Stelle Nein Zustellung durch zuständige Behörde

Besonderheit: Pflicht zur elektronischen Zustellung bei elektronischer Verfahrensabwicklung (§ 5a Abs. 1 Satz 1 ThürVwZVG) Zustellung per Zustellung mit qualifizierter elektronischer Signatur und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter geschützt, § 5a Abs. 1 Satz 2 ThürVwZVG bestimmte formale Anforderungen im Übermittlungstext u. a. Hinweis Zustellung gegen Empfangsbekenntnis, § 5a Abs. 2 ThürVwZVG

Zustellungsnachweis (§ 5a Abs. 3 ThürVwZVG): grundsätzlich per Empfangsbekenntnis, hilfsweise Zustellungsfiktion, die durch Glaubhaftmachung des verzögerten oder Nichtzugangs widerlegt werden kann Belehrung über Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Rücksendung des Empfangsbekenntnisses und Zustellungsfiktion Aktenvermerk über Zustellungsdaten Mitteilung über den Eintritt der Zustellungsfiktion

Genehmigungsfiktion (§ 42a ThürVwVfG): Voraussetzungen: oVerweisungsnorm im Fachrecht o hinreichend bestimmter Antrag oBearbeitungsfrist verstrichen; nach ThürVwVfG 3 Monate, wenn fachrechtlich nichts anderes geregelt ist

Genehmigungsfiktion (§ 42a ThürVwVfG): Fristbeginn: Einreichung des Antrag über die einheitliche Stelle Ja Eingang des Antrags bei der einheitlichen Stelle, § 71b Abs. 2 Satz 2 Nein Eingang des Antrags bei der Behörde

Genehmigungsfiktion (§ 42a ThürVwVfG): Rechtsfolge: oGenehmigungsfiktion Behandlung wie aktiv erteilte Genehmigung §§ 48, 49 ThürVwVfG oschriftliche Bescheinigung des Fiktionseintritts (auf Verlangen)

Gebührenrecht nur kostendeckende Gebühren, keine darüber hinausgehende Wertabschöpfung möglich (Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 EGDLR) Vorrang des europarechtlichen Kostendeckungsprinzips (§§ 21 Abs. 4 Satz 2 ThürVwKostG) Kennzeichnung der entsprechenden Tarifstellen im Gebührentarif der (Allgemeinen) Verwaltungs-gebührenordnung durch einen ausdrücklichen Hinweis

Thüringer ES-Errichtungsgesetz Gesetz über die Errichtung einheitlicher Stellen nach dem Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz und zur Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2006/123/EG vom 8. Juli 2009 GVBl. S. 596

§ 1 Abs. 1 Thüringer ES-Errichtungsgesetz Zur ES werden: die IHKn HwKn Architektenkammer Ingenieurkammer Landestierärztekammer Steuerberaterkammer Rechtsawaltskammer

§ 1 Abs. 2 Thüringer ES-Errichtungsgesetz Beleihungsmöglichkeit LfB

§ 1 Abs. 3 Thüringer ES-Errichtungsgesetz Übernahme der Definition des Dienstleisters

§ 1 Abs. 4 Thüringer ES-Errichtungsgesetz Regelung des Personenkreises, der berechtigt ist, eine ES in Anspruch zu nehmen (Beschränkung auf EU und EWR Raum)

§ 2 Abs. 1 und 2 Thüringer ES-Errichtungsgesetz Festlegung, dass die ES über Geschäftsstellen handeln

§ 2 Abs. 2 Thüringer ES-Errichtungsgesetz Datenschutz innerhalb der Geschäftsstelle und gegenüber den verschiedenen ES

§ 2 Abs. 3 Thüringer ES-Errichtungsgesetz Aufgaben der Geschäftsstelle

§ 3 Abs. 1 Thüringer ES-Errichtungsgesetz Zuständigkeit bei Mehrfachbetroffenheit

§ 3 Thüringer ES-Errichtungsgesetz Beschleunigungsgebot

§ 4 Thüringer ES-Errichtungsgesetz Gebühren und Aufwandserstattung

§ 5 Thüringer ES-Errichtungsgesetz Die einheitlichen Stellen verwenden für die elektronische Verfahrensabwicklung ein IT- Verfahren und für den Internetauftritt eine äußere Gestaltung, die mit den für Informations- und Kommunikationstechnik zuständigen Stellen des Landes abzustimmen sind.

Pilotprojekt Kommunen Testzugänge werden verteilt Praxisprobleme erörtert und Lösung zugeführt Schulungsbedarf ermittelt und abgedeckt; voraussichtlich über die TVS

§ 6 Thüringer ES-Errichtungsgesetz Umsetzung von Art. 11 Abs. 2 EGDLR

§ 7 Thüringer ES-Errichtungsgesetz Aufsicht Rechtsaufsicht innerhalb der Stränge

§ 8 Thüringer ES-Errichtungsgesetz Datenschutz angelehnt an § 14 GewO

§ 9 Thüringer ES-Errichtungsgesetz Evaluation

§ 10 Thüringer ES-Errichtungsgesetz VO-Ermächtigung für die örtliche und sachliche Zuständigkeit. Im Grundsatz soll jede Kammer ihre Klientel bedienen. Für die IHK ist eine Auffangzuständigkeit geplant. VO ist in Arbeit.

§ 11 Thüringer ES-Errichtungsgesetz Verordnungsermächtigung für die Landesregierung um ohne weitere Gesetzgebung das Verfahren über die einheitliche Stelle, die Genehmigungsfiktion und Fristen anordnen zu können. Der Katalog orientiert sich in der Diktion an Artikel 74 GG.

Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften

Beschränkung auf die sich nicht selbst erklärenden Änderungen

§ 4 Umsetzung von Art. 16 EGDLR Norm setzt voraus, dass es sich nicht um einen reinen Inlands-Sachverhalt handelt §§ 14, 55 Abs. 2 u. 3, §§ 55c, 56a, 57 Abs. 3 bleiben außerhalb des Anwendungsbereiches der EGDLR anwendbar. Vorsicht bei der Annahme eines Umgehungstatbestandes

Prüfalgorythmus § 4 EGDRL einschlägig jaNein § 4 (-) Handeln von Niederlassung in EU o. EWR Vorübergehend in D tätig Umgehung gem. § 4 Abs. 2 ? ja Ja § 4 (-) Nein § 4 (-) Nein § 4 (+)

§ 6 Abs. 1a, § 6c, § 56a Abs. 1, § 70b Umsetzung von Art. 22 Abs. 1 – 4, Art. 27 Abs. 1, 2 und 4 EGDLR Verordnungsermächtigung geht über GewO hinaus und erfasst z. B. auch freie Berufe. Beschränkt auf EGDLR Inhaltlich: §§ 15a und b GewO (a.F.) light

§ 6a Umsetzung von Art. 13 Abs. 3 EGDLR Fristbeginn nach § 42a Abs. 2 – 4 ThürVwVfG mit Vorlage vollständiger Unterlagen

§ 6b Umsetzung von Art. 6 EGDLR Damit auch Anwendung des elektronischen Verfahrens (§ 71a, § 71e ThürVwVfG) Keine Beschränkung auf EGDLR; RechtsVO in Vorbereitung aber wegen Artikel 5 des Gesetzes z. Zt. noch nicht möglich

§ 13b Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 EGDLR Anforderung zulässig, da es um einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses geht (vgl. Art. 5 Abs. 3 a. E. und Art. 4 Nr. 8 EGDLR) Vorlage von Unterlagen über Zuverlässigkeit und Vermögensverhältnisse in beglaubigter Kopie oder beglaubigter dt. Übersetzung; alt.: Versicherung an Eides statt Anerkennung gleichwertiger ausländsicher Berufshaftpflichtversicherungen von Gewerbetreibenden aus EWR im Anwendungsbereich der EGDLR

§ 14 Abs. 3 S. 2 Keine Umsetzung der EGDLR Klarstellung, zum Inhalt der Anforderung

§ 34b Abs. 5, § 36 Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und EGDLR Öffentliche Bestellung zwar keine Berufswahlregelung nach Art. 12 GG aber Genehmigung nach Art. 4 Nr. 6 EGDLR Inhaltliche Anforderungen an Nachweise aus EWR ähnlich wie in D Bei wesentlichen inhaltlichen Abweichungen von deutschen Anforderungen kann Eignungsprüfung oder Ergänzungslehrgang verlangt werden In § 36a Abs. 4 besondere Verfahrensvorschriften

§ 34c Anpassung an Anwendungsbereich Art. 2 Abs. 2 Buchst. b EGDLR

§ 36 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. e Umsetzung des Art. 15 Abs. 2 Buchst. e EGDLR Aber: Keine Einschränkung auf EGDLR

§ 56a Abs. 2 Keine Umsetzung der EGDLR Erweiterung auf Dienstleistungen

Literatur LT-DrS 4/4962 (Gesetzentwurf der Landesregierung) BT-DrS 16/12784 (Begründung zum Gesetzentwurf) BT-DrS 16/13190 (Stellungnahme BR und Gegenäußerung der BReg) BT-DrS 16/13399 (Beschlussfassung und Bericht 9. Ausschuss; wichtig für §§ 8a ff. ThürVwVfG) Schönleiter, Das neue Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Gewerbeordnung GewArchiv 2009, 384

Weitere Informationen wirtschaftsverwaltung/eu-dienstl/ziel/