Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst mit dem Besonderen Teil Krankenhäuser (TVöD BT-K)
Abschnitt I § 5 Qualifizierung Anspruch auf Qualifizierungsgespräch Qualifizierungsmaßnahmen sind Erhaltungsqualifizierung, Fort-und Weiterbildung, Qualifizierung für eine andere Tätigkeit, Umschulung, Wiedereinstiegsqualifizierung Qualifizierungsmaßnahmen gelten als Arbeitszeit Kostentragung durch Arbeitgeber (wenn veranlasst)
Abschnitt II § 6 Abs. 3 Regelmäßige Arbeitszeit BT-K Abschnitt II § 6 Abs. 3 Regelmäßige Arbeitszeit Freistellung am 24. und 31. Dezember entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von 3 Monaten Besondere Regelung BT-K Feiertage an Werktagen bei Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche Reduzierung um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit übrige Beschäftigte bei notwendiger Arbeit Freizeitausgleich bis spätestens zum Ende des dritten Kalendermonats
Abschnitt II § 7 Abs. 1-3 Sonderformen der Arbeit BT-K Abschnitt II § 7 Abs. 1-3 Sonderformen der Arbeit Wechselschichtarbeit - ununterbrochene Arbeit bei Tag und Nacht, nach Ablauf eines Monats erneut zu zwei Nachtschichten Schichtarbeit - regelmäßiger Wechsel des Beginns der täglichen Arbeit um mind. zwei Stunden, innerhalb einer Zeitspanne von mind. 13 Stunden Bereitschaftsdienst - außerhalb der regelmäßigen Arbeit, Aufenthalt an einer vom AG bestimmten Stelle um im Bedarfsfall Arbeit aufzunehmen Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeits-leistung überwiegt.
Abschnitt II § 7 Abs. 4-6 Sonderformen der Arbeit BT-K Abschnitt II § 7 Abs. 4-6 Sonderformen der Arbeit Besondere Regelung BT-K Rufbereitschaft - außerhalb der regelmäßigen Arbeit, Aufenthalt an einer dem AG anzuzeigenden Stelle um im Bedarfsfall Arbeit aufzunehmen. Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. Nachtarbeit - Arbeit zwischen 21 und 6 Uhr Mehrarbeit - Arbeitsstunden die Teilzeitbeschäftigte über ihre regelmäßige Arbeitszeit bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten erbringen
Bereitschaftsdienst - BV/ DV BT-K Bereitschaftsdienst - BV/ DV Mögliche abweichende Regelungen Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit durch Ableistung von Bereitschaftsdienst in den Stufen A und B auf bis zu 58 h/Woche, in den Stufen C und D auf bis zu 54 h/Woche Verlängerung der täglichen Arbeitszeit durch Ableistung von Bereitschaftsdienst bis zu 24 h wenn in Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt
BT-K Zeitzuschläge für Überstunden in den Entgeltgruppen 1 bis 9 30 v.H., in den Entgeltgruppen 10 bis 15 15 v.H., für Nachtarbeit (21.00 bis 6.00 Uhr) 20 v.H., für Angestellte in Krankenhäusern 1,28 € für Sonntagsarbeit 25 v.H., bei Feiertagsarbeit - ohne Freizeitausgleich 135 v.H., - mit Freizeitausgleich 35 v.H., für Arbeit am 24./31. Dezember ab 6 Uhr 35 v.H., für Arbeit an Samstagen 13 bis 21 Uhr, außerhalb von Wechselschicht- oder Schichtarbeit 20 v.H. für Angestellte in Krankenhäusern 0,64 € Faktorisierung jeweiliger v.H.-Satz einer Stunde
Abschnitt II § 8 Abs. 3-4 Ausgleich Sonderformen Arbeit BT-K Abschnitt II § 8 Abs. 3-4 Ausgleich Sonderformen Arbeit Rufbereitschaft Pauschale Montag - Freitag: das 2-fache Sams-, Sonn- und Feiertags: das 4-fache des Stundenentgelts stundenweise Rufbereitschaft 12,5 v.H./h Inanspruchnahme Überstunde + Zeitzuschlag
Abschnitt II § 8 Abs. 5-6 Ausgleich Sonderformen Arbeit Wechselschichtzulage (Voraussetzung 2 Nachtschichten) ständige Wechselschichtarbeit 105 Euro nicht ständige 0,63 Euro pro Stunde Schichtzulage (wie bisher mind. 13 Std. Differenz) ständige Schichtarbeit 40 Euro nicht ständige 0,24 Euro pro Stunde
Abschnitt III Eingruppierung und Entgelt § 20 Abs. Jahressonderzahlung Anspruchsvoraussetzung - 1. Dezember Arbeitsverhältnis § 20 Abs. 2 EG 1 bis 8 90 v.H. EG 9 bis 12 80 v.H. EG 13 bis 15 60 v.H. der Entgelte von Juli, August und September [Ausnahme: Überstunden, Leistungsentgelte] Bemessungssatz Entgeltgruppe im September oder 1. volle Kalendermonat
Abschnitt III Eingruppierung und Entgelt § 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung Fortzahlung des Entgeltes am 24. und 31. Dezember [§ 6 Abs. 3 Satz 1], bei Krankheit in den ersten 6 Wochen [§ 22 Abs. 1], Erholungsurlaub [§ 26], Zusatzurlaub [§27] und Arbeitsbefreiung [§ 29]. Berechnungszeitraum - letzten 3 volle Kalendermonate für unständige Entgeltbestandteile der letzten drei vollen Kalendermonate ausgenommen sind Leistungsentgelte, Überstundenentgelte, Jahressonderzahlungen und besondere Zahlungen [§ 23]
§ 22 Entgelt im Krankheitsfall Fortzahlung des Entgeltes bei Krankheit in den ersten 6 Wochen danach Krangeldzuschuss bis zum Ende der 13. Woche von mehr als einem Jahr Beschäftigungszeit und zum Ende der 39. Woche von mehr als drei Jahren Beschäftigungszeit der Krankengeldzuschuss wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialversicherungsträgers und dem Nettoentgelt gezahlt
Übergangsregelung Beihilfe zu § 22 Übergangsregelung für Beschäftigte für die § 71 BAT gegolten hat - § 13 TVÜ der Krankengeldzuschuss wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem festgesetzten Nettokrankengeld und dem Nettoentgelt gezahlt Übergangsregelung für Beschäftigte die zum Zeitpunkt der Überleitung erkrankt sind Übergangsregelung Beihilfe Regelungen gelten für übergeleitete Beschäftigte fort
Abschnitt III Eingruppierung und Entgelt § 23 Abs. 1 Besondere Zahlungen Vermögenswirksame Leistungen § 23 Abs. 2 Jubiläumsgeld 25 Jahre Beschäftigungszeit 350 Euro 40 Jahre Beschäftigungszeit 500 Euro keine Verminderung bei Teilzeit durch BV/DV können im Bereich der VKA günstigere Regelungen getroffen werden
Urlaub und Arbeitsbefreiung Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung § 26 Abs. 1 Erholungsurlaub bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage
Urlaub und Arbeitsbefreiung Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung § 26 Abs. 2 Erholungsurlaub Urlaubsübertragung 31. März des Folgejahres (Antritt) wegen Arbeitsunfähigkeit oder dienstlichen Gründen bis 31. Mai des Folgejahres
Urlaub und Arbeitsbefreiung Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung § 27 Abs. 1 Zusatzurlaub bei Wechselschichtarbeit für je 2 zusammenhängende Monate und bei Schichtarbeit für je 4 zusammenhängende Monate 1 Arbeitstag Zusatzurlaub
BT-K Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung § 27 Abs. 4 Zusatzurlaub höchstens 6 Tage Zusatzurlaub im Jahr Ausnahme § 125 SGB IX [Zusatzurlaub für Schwerbehinderte] Erholungsurlaub und Zusatzurlaub dürfen insgesamt im Kalenderjahr 35 Tage, bei Zusatzurlaub wegen Wechselschichtarbeit 36 Tage, nicht überschreiten bei Vollendung des 50. Lebensjahres - 36 Tage
BT-K Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung Ergänzende Regelung in BT-K Zusatzurlaub für Nachtdienst Beschäftigte erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens 150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag 300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage 450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage 600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage Zusatzurlaub im Kalenderjahr Nachtarbeitsstunden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt. Bestehende landesbezirkliche Regelungen auch zu Zusatzurlaub sind im Berliner Bezirkstarifvertrag bereits geregelt worden.
Urlaub und Arbeitsbefreiung Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung § 28 Sonderurlaub Möglichkeit des Erhalts von Sonderurlaub bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf Entgelt § 29 Arbeitsbefreiung Regelungen der § 52 BAT/BAT-O, § 29 BMT-G/BMT-G-O und § 33 MTArb/MTArb-O im wesentlichen inhaltsgleich übernommen, 8 Tage Freistellung für Teilnahme an Tagungen vertragsschließender Gewerkschaften [zusätzlich „Landesfachbereichsvorstände“]
Befristung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen Abschnitt V Befristung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen § 34 Abs. 1 Kündigung des Arbeitsverhältnisses bis zu 6 Monaten 2 Wochen zum Monatsschluss [unter 18 Jahren keine Regelung mehr] ansonsten gleiche Fristen wie bisher Abs. 2 für Beschäftigte des Tarifgebiets West einheitliche Regelung zur „Unkündbarkeit“ [40 Lj./ 15 Jahre Beschäftigungszeit]