Klaus Bepler Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht

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Klaus Bepler Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht Arbeitskampfrecht Klaus Bepler Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht

Die Grundwertungen Recht des organisier-ten Kollektivs mit in-dividuellem Beteili-gungsrecht (Art. 9 Abs. 3 GG) Eigenständiges Kol-lektivrecht mit indi-vidualrechtlichem Reflex > Suspendierungslehre Individuelles Frei-heitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) Trifft auf geschrie-benes Individualrecht (pacta sunt servanda) > Streik setzt Vertrags-ende voraus!

Die Grundwertungen II Die kollektive Theorie des BAG geht vom den Vorrang des kollektiven vor dem Individualrecht aus > Was kollektivrecht-lich erlaubt ist, kann keine individualrecht-lichen Nachteile aus-lösen Das individualistische Arbeitskampfrecht zB der Weimarer Repub-lik lässt den Arbeits-kampf nur zu, soweit er nicht im Wider-spruch zu individual-rechtlichen Pflichten steht

Grundwertungen III Auf Grund der angenommenen generellen Schädlichkeit von Arbeitskämpfen sollen Streiks nur um bestimmter – notwendig – kollektiver Ziele willen zulässig sein. > Streik und Aussperrung nur zur Gewähr-leistung einer Verhandlungssituation auf dem Weg zu Tarifverträgen, die angemes-sene tarifliche Arbeitsbedingungen erwar-ten lässt. > Verhandlungs- = Kampfparität

Die kollektiven Streikregeln Gewerkschaftliche Streikleitung Rechtmäßig tariflich regelbares Ziel Einhaltung der Friedenspflicht Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

Gewerkschaftliche Streikleitung Recht des tariffähigen Kollektivs mit indi-viduellem Beteiligungsrecht Gewerkschaftlichkeit als Angemessen-heitsvermutung Verbot des „wilden“ Streiks in Träger-schaft einer nicht tariffähigen Ad-Hoc-Koalition Verstoß gegen individualrechtlichen Streikgewährleistung nach Art. 6 Nr. 4 ESC

Tariflich regelbares Ziel Konnexität zum Tarifvertragssystem Ziel rechtswidriger Tarifregelungen als Regelverstoß Geprägetheorie als Korrektiv? Regelbarkeit = Erkämpfbarkeit? > Problem der Sozialplantarifverträge

Friedenspflicht Relative F., jedem Tarifvertrag immanent (richtig: Auslegung; pacta sunt servanda). Keine Streiks um tariflicher Ziele willen, die bereits durch vollwirksamen Tarifver-trag geregelt sind. Absolute F., nur aufgrund ausdrücklicher Regelung in – schuldrechtlich wirkenden – Tarifverträgen: Jeder Streik ist während Laufzeit einer solchen Regelung verboten.

Gebot der Verhältnismäßigkeit Geeignetheit Erforderlichkeit Ultima-ratio-Prinzip Rolle der Warnstreiks Verbot des Sympathiestreiks Proportionalität Gebot fairer Kampfführung Gewährleistung von Notdienstarbeiten

Rechtsfolgen rechtmäßiger Streiks Suspendierung der vertraglichen Haupt-leistungspflichten Entgeltfortzahlungsfragen Einschränkungen des Betriebsverfassungs-rechts Keine Sanktionen von Arbeitsniederlegun-gen als Arbeitsverweigerungen

Rechtsfolgen rechtswidriger Streiks Individualrechtliche Privilegierung entfällt: Abmahnung und/oder Kündigung wegen Arbeitsverweigerung möglich Gesamtschuldnerische Haftung auf Schadens-ersatz aus Vertrag und Delikt Kollektivrechtliche Haftung der streiklei-tenden Gewerkschaften Verleitung zum Vertragsbruch > § 826 BGB Haftung aus schuldrechtlichem Teil des TV

Aussperrungsrecht Herrschend: Institutsgarantie Kampfregeln entsprechend Streik-regeln Verbandsmonopol bei Verbandsaus-einandersetzung Proportionalität Zweifelhaftigkeit lösender Aussperrung Angemessenheit der Abwehr im Verhältnis zur Angriffsintensität

Kampfregelverletzung bei Streiks um Tarifsozialpläne? Rechtmäßig tariflich regelbares Kampfziel Sperre durch §§ 111 ff. BetrVG? Überhöhte Forderungen? Umgehung? Friedenspflicht Einzelfallfrage: Gibt es Ratioschutztarifverträge oder Ratioschutztarifvertragsregelungen (zB in MTV) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Ultima Ratio und Sozialplanverhandlungen Unternehmerfreiheit als Grenze

Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Bis in einer Woche!