Erläuterung der Kommunalverfassung im Land Brandenburg (vom

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Erläuterung der Kommunalverfassung im Land Brandenburg (vom 18. 12 Erläuterung der Kommunalverfassung im Land Brandenburg (vom 18. 12. 2007) Kapitel 2 Abschnitt 2 Ortsteile § 45 Bildung von Ortsteilen § 46 Ortsbeirat § 47 Ortsvorsteher § 48 Aufhebung und Umwandlung sowie Änderung der Ortsteile; Änderung sonstiger ortsteilbezogener Bestimmungen (Wird nicht von mir behandelt!!!)

Reformansatz Der umfassende Reformansatz wird in Form einer Gesamtnovellierung der Kommunalverfassung verwirklicht. Sie beruht auf den drei Säulen: Reform des äußeren und inneren Kommunalverfassungsrechts Neuordnung des Gemeindewirtschaftsrechtes und Einführung eines neuen kommunalen Rechnungssystems einschließlich der daraus resultierenden Änderungen in der örtlichen und überörtlichen Rechnungsprüfung.

Ziele der neuen Kommunalverfassung Stärkung der Eigenverantwortlichkeit der Kommunen, Abbau von Reibungsverlusten zwischen Verwaltung und Mandatsträgern sowie Schaffung klarer Verantwortungsstrukturen, Klärung von Zuständigkeitsfragen und Beseitigung von Rechtsunklarheiten, Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements (einschließlich der ehrenamtlichen Tätigkeit), Erhöhung der Verwaltungseffizienz durch Abbau von Normen und Standards und Verbesserung der Anwenderfreundlichkeit durch Straffung und größere sprachliche und inhaltliche Klarheit

Gesetz der neuen einheitlichen Kommunalverfassung vom 18. Dezember 2007 Erläuterung : Die damalige Kommunalverfassung, bestehend aus der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung und der Amtsordnung, die ursprünglich als Artikelgesetze beschlossen wurden, trat am Tag der landesweiten Kommunalwahlen am 5. Dezember 1993 in Kraft.   Mit der Kommunalverfassung wurde ein einheitlicher Rechtsrahmen geschaffen, der auch Grundlage für das kommunale Handeln in den zu diesem Zeitpunkt neu gebildeten Landkreisen war.  Die Kommunalverfassung wurde seither lediglich punktuell novelliert und ist in Bezug auf die wesentlichen Grundaussagen unverändert geblieben. Zwar wurde sie bisher insgesamt zwölfmal geändert, allerdings unterlagen regelmäßig nur Einzelvorschriften der Änderung.  Die Kommunalverfassung der „ersten Stunde“ einschließlich der vorgenommenen Änderungen hat sich in der Praxis bewährt. Nach knapp 14 Jahren kommunaler Praxis und im Zusammenhang mit der landesweiten Gemeindegebietsreform und der im Durchschnitt nunmehr größeren und leistungsstärkeren Städte, Gemeinden und Ämter wurden Anpassungen des Kommunalverfassungsrechts unumgänglich. Gemeindeordnung, Landkreisordnung und Amtsordnung wurden zu einer schlanken, deutlich systematisierten und einfach zu handhabenden kommunalen Verfassung zusammengestellt.

Kapitel 2 Innere Gemeindeverfassung Abschnitt 2 §§ 45 Bildung von Ortsteilen (1) Im Gebiet einer amtsfreien Gemeinde können Ortsteile gebildet werden, wenn ausreichend große, räumlich getrennte, bewohnte Gemeindeteile vorhanden sind. Das Nähere regelt die Hauptsatzung. Schließen sich Gemeinden zusammen, kann im Gebietsänderungsvertrag die Bildung von Ortsteilen geregelt werden. Für jede am Zusammenschluss beteiligte Gemeinde kann nur ein Ortsteil gebildet werden. Satz 4 gilt nicht, wenn eine Gemeinde bereits Ortsteile gebildet hat oder in ihrem Gebiet ausreichend große, räumlich getrennte, bewohnte Gemeindeteile vorhanden sind.

Kapitel 2 Abschnitt 2 §§ 45 Bildung von Ortsteilen (2) Der Gebietsänderungsvertrag oder die Hauptsatzung können bestimmen, ob in dem Ortsteil ein Ortsbeirat oder ein Ortsvorsteher (Ortsteilvertretung) gewählt oder der Ortsteil ohne Ortsvertretung gebildet wird. In der Praxis wurden zum Teil Ortsteile ohne Ortsteilvertretung gebildet, weil es einzelnen Gemeinden und der Bevölkerung darum ging, auch nach den Gemeindezusammenschlüssen lediglich den hergebrachten Gemeindenamen als Ortsteilnamen fortzuführen. Dabei spielten insbesondere die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften eine entscheidende Rolle. Danach können auf Ortstafeln nur Ortsteilbezeichnungen geführt werden. Auf Mitwirkungsrechte sollte hingegen ganz bewusst verzichtet werden.

Kapitel 2 Abschnitt 2 §§ 45 Bildung von Ortsteilen/Anzahl Ortsbeiratsmitglieder (2) Der Gebietsänderungsvertrag oder die Hauptsatzung können bestimmen, ob in dem Ortsteil ein Ortsbeirat oder ein Ortsvorsteher (Ortsteilvertretung) gewählt oder der Ortsteil ohne Ortsteilvertretung gebildet wird. Wird ein Ortsbeirat gewählt, wählt dieser aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlperiode den Ortsvorsteher, der zugleich Vorsitzender des Ortsbeirates ist, und seinen Stellvertreter. … Der Ortsbeirat besteht gemäß den Festlegungen in dem Gebietsänderungsvertrag oder in der Hauptsatzung aus mindestens drei und höchstens neun Mitgliedern. In Ortsteilen mit bis zu 500 Einwohnern kann die Wahl in einer Bürgerversammlung erfolgen.

Bildung von Ortsbeiräten Erläuterung Für jeden der am Tag der landesweiten Kommunalwahlen am 26.10.2003 entstandenen Ortsteile einer neu gebildeten Gemeinde oder Stadt war gemäß dem jeweiligen Gemeindegebietsreformgesetz ein Ortsbeirat zu bilden. Für Ortsteile mit über 1.000 Einwohnern war zugleich eine verbindliche Festlegung zur Anzahl der Mitglieder des Ortsbeirates zu treffen. Die Anzahl war im Rahmen einer Vereinbarung zu den weiteren Folgen des Gemeindezusammenschlusses nach dem Gemeindegebietsreformgesetz festzulegen, diese Vereinbarung von allen an der Gemeindeneubildung beteiligten Gemeinden zu beschließen und der Kommunalaufsichtsbehörde fristgemäß vorzulegen.

§§ 45 Ortsteile Anzahl der Ortsbeiratsmitglieder Erläuterung: Zukünftig haben Ortsteile unabhängig von der Einwohnerzahl mindestens 3 und höchstens 9 Mitglieder. Dadurch, dass für alle Ortsteile eine Mindestanzahl an Ortsbeiratsmitgliedern, die es vorher bei Ortsteilen mit mehr als 1.000 Einwohnern nicht gab, eingeführt wird, entschärft sich das o. g. Vollzugsproblem. In diesen Fällen ist, soweit nicht besondere Umstände eine höhere Anzahl rechtfertigen, stets von der Mindestanzahl von 3 Ortsbeiratsmitgliedern auszugehen. Dadurch, dass die Anzahl der zu wählenden Ortsbeiratsmitglieder nicht länger mehr von der Einwohnerzahl im Ortsteil abhängig ist, stellt sich zukünftig auch nicht die Frage, welche Auswirkungen Einwohnerzahlschwankungen auf die Anzahl der Mitglieder des Ortsbeirats haben.

§§ 46 Ortsbeiräte Anhörung der Ortsbeiräte (1) Der Ortsbeirat ist vor der Beschlussfassung der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses in folgenden Angelegenheiten zu hören: Planung von Investitionsvorhaben in dem Ortsteil Aufstellung, Änderung und Aufhebung des Flächennutzungsplans sowie von Satzungen nach dem Baugesetzbuch und bauordnungsrechtlichen Satzungen, soweit sie sich auf den Ortsteil beziehen Planung, Errichtung, Übernahme, wesentliche Änderungen und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen in dem Ortsteil Aus- und Umbau sowie zu Entscheidungen über Straßen, Wege und Plätze in dem Ortsteil Änderung der Grenzen des Ortsteils und Erstellung des Haushaltsplans.

Erweiterung der Rechte der Ortsbeiräte Erläuterung: Die Hauptsatzung oder der Gebietsänderungsvertrag können weitere Anhörungsrechte bestimmen. Eine Anhörung findet nicht statt, wenn der Ortsbeirat tatsächlich oder rechtlich an der Wahrnehmung seines Anhörungsrechts gehindert ist. (2) Der Ortsbeirat kann zu allen den Ortsteil betreffenden Angelegenheiten Vorschläge unterbreiten und Anträge stellen. Der Hauptverwaltungsbeamte legt, wenn er nicht selbst zuständig ist, die Vorschläge und Anträge der Gemeindevertretung oder dem zuständigen Ausschuss zur Beratung und Entscheidung vor. Der Ortsbeirat ist über die Entscheidung zu unterrichten. (3) Die Hauptsatzung oder der Gebietsänderungsvertrag können bestimmen, dass der Ortsbeirat über folgende Angelegenheiten entscheidet: Reihenfolge von Unterhaltung, Instandsetzung und Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen einschließlich der Nebenanlagen, deren Bedeutung nicht über den Ortsteil hinausgeht, Pflege des Ortsbildes und Pflege und Ausgestaltung von öffentlichen Park- und Grünanlagen, Friedhöfen, Badestellen sowie Boots- und Kahnanlegestellen in dem Ortsteil und Unterhaltung, Nutzung und Ausstattung der öffentlichen Einrichtungen, deren Bedeutung nicht über den Ortsteil hinausgeht. Ist der Ortsbeirat tatsächlich oder rechtlich an der Ausübung seines Entscheidungsrechts gehindert, so tritt an seine Stelle die Gemeindevertretung. Sie entscheidet mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder.

§ 46 Ortsbeirat Mittel Bereitstellung für Ortsbeiräte (4) Zur Förderung von Vereinen und Verbänden, zur Förderung und für die Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege, des Brauchtums und der Fremdenverkehrsentwicklung sowie für Ehrungen und Jubiläen kann die Gemeindevertretung dem Ortsbeirat Mittel zur Verfügung stellen. (7) Der Bürgermeister, der Amtsdirektor und die Gemeindevertreter haben in den Sitzungen des Ortsbeirates ein aktives Teilnahmerecht. § 22 gilt entsprechend.

§§ 47 Ortsvorsteher (1) Der Ortsvorsteher vertritt den Ortsteil gegenüber den Organen der Gemeinde. Er hat in den öffentlichen und nicht öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse ein aktives Teilnahmerecht, soweit Angelegenheiten des Ortsteils berührt sind.

§§ 47 Ortsvorsteher (2) Soweit kein Ortsbeirat zu wählen ist, nimmt der Ortsvorsteher die nach diesem Gesetz dem Ortsbeirat obliegenden Aufgaben mit Ausnahme der diesem durch Hauptsatzung oder Gebietsänderungsvertrag nach § 46 Abs. 3 eingeräumten Befugnisse wahr. Nach der Rechtsprechung (VG Cottbus vom 5. August 2004) war hingegen zwingend entweder ein Ortsbürgermeister oder Ortsbeirat zu wählen. Indem der Gesetzgeber zukünftig auch Ortsteile ohne Ortsteilgremien zulässt, entspricht er auch einem wichtigen Anliegen der Kommunalpraxis.

§§ 47 Bezeichnung Ortsvorsteher Erläuterung: In Absatz 2 sowie bei den nachfolgenden Ortsteilregelungen (§§ 45 ff.) wird der Begriff Ortsbürgermeister durch den bis zu der Novelle vom 13. März 2001 (GVBl. I S. 30) verwendeten Begriff des Ortsvorstehers ersetzt. Begründung: Die seinerzeit mit der Ortsteilverfassung neu eingeführte Bezeichnung Ortsbürgermeister hat für Unklarheit gesorgt. In der Praxis wurde festgestellt, dass die Bürgerinnen und Bürger vielfach nicht die Unterschiede zwischen hauptamtlichem und ehrenamtlichem Bürgermeister und Ortsbürgermeister zu erkennen vermochten. Besonders traf dies für amtsangehörige Gemeinden zu, die über einen ehrenamtlichen Bürgermeister und über einen Ortsbürgermeister verfügen. Der Rückgriff auf den früher verwendeten Begriff des „Ortsvorstehers“ (vgl. auch § 26 Abs. 1 GO a. F.) trägt damit dem Anliegen Rechnung.

Praktische Umsetzung Renates Vortrag