TVöD und TV-L: Mögliche Regelungstatbestände für Personal- bzw

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 Präsentation transkript:

TVöD und TV-L: Mögliche Regelungstatbestände für Personal- bzw TVöD und TV-L: Mögliche Regelungstatbestände für Personal- bzw. Betriebsräte Dr. Diethard Kuhne Landespersonalrätekonferenz der wissenschaftlich Beschäftigten an den Hochschulen in der Trägerschaft des Landes NRW Schulung von Betriebs- und Personalräten der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried-Wilhelm-Leibniz Weimar 17.-19. Sept. 2007

Gestaltungsspielräume (Gliederung) Dienstvereinbarungen, ggf. landesbezirklicher Tarifvertrag Einbeziehung der Betriebsparteien ohne landesbezirkliche Auffangregelung Sensible Punkte für betriebliche bzw. tarifliche Regelungen

Dienstvereinbarungen ggf. landesbezirklicher Tarifvertrag § 6 Regelmäßige Arbeitszeit Abs. 4 Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz aus dringenden betrieblichen Gründen (s.u.) Abs. 6 Einrichtung eines wöchentlichen Arbeitszeitkorridors von 48 Stunden Abs. 7 Einführung einer täglichen Rahmenzeit von bis zu 12 Stunden Abs. 12 (i.V. mit § 40 Nr.3) selbstverantwortliche Festlegung der Arbeitszeit (Vertrauensarbeitszeit)

Exkurs zu § 6 Abs. 4 TV-L Zugelassene Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz aus dringenden betrieblichen Gründen gem. § 7 ArbZeitG (Auszug): die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt, einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen, die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden zu kürzen, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird, die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich hinaus zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt, einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen

Dienstvereinbarungen, ggf. landesbezirklicher Tarifvertrag § 9 Bereitschaftszeiten Abs. 2 Auferlegung einer Dienstvereinbarung, in der die Angelegenheiten nach Abs. 1 geregelt werden. § 10 Arbeitszeitkonto Abs. 1-5: Regelungstatbestände im Einzelnen - Geltungsbereich - Zeit-Inhalte (Guthaben/Schuld, sonst. Kontingente) - weitere Inhalte (Fristen, Widerruf etc.) Abs. 6 Zulässigkeit eines Langzeitkontos unter Beteiligung der Arbeitnehmervertretung Beispiel: „Freisemester“ für wiss. Beschäftigte Protokollerklärung zu Abschnitt II (Arbeitszeit) Gleitzeitregelungen über Vorgaben des § 6 Abs. 6 und 7 hinaus möglich - evtl. Dienstvereinbarungen zur Telearbeit?

Einbeziehung der Betriebsparteien ohne landesbezirkliche Auffangregelung § 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen Abs. 5 Einigung auf einen anderen als den Amtsarzt bei Krankheitsbescheinigung Abs. 8 Schlichtungskommission für wiss. Beschäftigte (gem. § 40 Nr. 2, Ziff. 3) § 5 Qualifizierung Abs. 2+6 Qualifizierungsvereinbarung; Grundsätze einer fairen Kostenverteilung

Einbeziehung der Betriebsparteien ohne landesbezirkliche Auffangregelung § 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit Abs. 6 Faktorisierungsregeln für Bereitschaftsdienstentgelt § 17 Allg. Regeln zu den Stufen der Entgelttabelle Abs. 2 Betriebliche Kommission zur Behandlung von schriftlich begründeten Beschwerden Notabene (evtl. auch bei Leibniz-Gemeinschaft?): Verabredung der Tarifexperten in den Personalverwaltungen der Hochschulen in NRW: „Wir werden den Personalräten keinerlei Informationen über die Stufenzuordnung der Beschäftigten geben, da es keinen einschlägigen Mitbestimmungstatbestand im LPVG gibt.“

Sensible Punkte für betriebliche bzw. tarifliche Regelungen § 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen Abs. 9 (gem. § 40 Nr. 3) Aufgabenübertragung zur weiteren Qualifizierung: „ … soll ihnen im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit gegeben werden.“ § 18 Leistungsentgelt Abs. 4 Landesbezirkliche Regelungen (TV-L) erforderlich, zusätzlich höhere Leistungsentgelte -> PR/BR! Abs. 7 + 8 (gem. § 40 Nr. 6, i.V.m. Niederschriftserkl. zu 16) Sammlung von Erkenntnissen über „erhebliche Umsetzungsprobleme“

Sensible Punkte für betriebliche bzw. tarifliche Regelungen § 30 Befristete Arbeitsverträge Abs. 2 (gem. § 40 Nr. 8) Beschäftigte mit einem befristeten Arbeitsvertrag mit sachlichem Grund „… sind bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen.“ nicht nur: Arbeitgeber soll prüfen!) -> Überwachungsaufgabe! Allg.: § 40 Nr. 8 i.V.m. Niederschriftserklärung Nr. 17: Materialsammlung für die Tarifvertragsparteien in Sachen „Härtefallregelung“ § 40 Nr. 8 i.V.m. Niederschriftserkl. Nr. 18: Überwachung der „verantwortungsbewussten Handhabung der Befristungen im Wissenschaftsbereich“.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!