Anne Damberg, Tobias M. Berger

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 Präsentation transkript:

Anne Damberg, Tobias M. Berger Qualifizierung in der Untersuchungshaft Das künftige Schleswig-Holsteinische Untersuchungshaftvollzugsgesetz Anne Damberg, Leiterin der Jugendanstalt Schleswig Tobias Berger, stellv. Leiter der Justizvollzugsanstalt Neumünster Anne Damberg, Tobias M. Berger

Anne Damberg, Tobias M. Berger Ausbildungs- / Qualifizierungsmöglichkeit der Jugendanstalt Schleswig 2009 Anne Damberg, Tobias M. Berger

Jugendanstalt Schleswig 199 Haftplätze Jugendanstalt Schleswig 83 Haftplätze (10 im offenen Vollzug) 12 Haftplätze U-Haft JA SL/Teilanstalt Neumünster 116 Haftplätze 34 Plätze U-Haft Anne Damberg, Tobias M. Berger

Aufnahme und Zuweisung im Jugendvollzug - Aufnahme ausschließlich in der JA SL/Teilanstalt Neumünster - Ermittlung des Förder- und Erziehungsbedarfes - 14-täglich Zugangskonferenz: Erster Vollzugsplan und Entscheidung, in welchem Teil der Anstalt die Unterbringung erfolgt - Kriterien: Länge der Haftzeit oder zu erwartende Länge bei U-Gefangenen - Ausbildungseignung - Eignung für ganztägigen Hauptschul- oder Förderschulkurs - Wohnort südlich oder nördlich des Kanals - Alter - Wohngruppeneignung Anne Damberg, Tobias M. Berger

Anne Damberg, Tobias M. Berger Unterbringung junger Untersuchungsgefangener § 70 des zukünftigen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes (1)Junge Untersuchungsgefangene können mit Jugendstrafgefangenen gemeinsam untergebracht werden. (2)Junge Untersuchungsgefangene können mit Gefangenen im Erwachsenenvollzug gemeinsam an Freizeit- und Bildungs-maßnahmen teilnehmen sowie gemeinsam arbeiten. (3)Während der Ruhezeit werden junge Untersuchungs-gefangene in ihren Hafträumen einzeln untergebracht. Mit ihrer Zustimmung können sie mit einem anderen Untersuchungsgefangenen oder einem Jugendstrafgefangenen gemeinsam untergebracht werden. Anne Damberg, Tobias M. Berger

Anne Damberg, Tobias M. Berger Vorteile der gemeinsamen Unterbringung von jungen Untersuchungsgefangenen und Jugendstrafgefangenen - Frühzeitiger Beginn von schulischen und beruflichen Bildungsmaßnahmen - Die kleine Anzahl von jungen Untersuchungsgefangenen kann am Gesamtangebot der entwicklungsfördernden Maßnahmen des Jugendvollzuges teilnehmen - Durch die Untersuchungshaft entsteht keine Lücke in der schulischen und beruflichen Entwicklung - Die Unterbringung im Wohngruppenvollzug (insbesondere am Standort Schleswig) ist in vollem Umfang möglich - Viele Untersuchungsgefangene wechseln ohne Unterbrechung in die Strafhaft Anne Damberg, Tobias M. Berger

Anne Damberg, Tobias M. Berger Berufsvorbereitung Multi Berufsvorbereitung Holz Berufsvorbereitung Metall Beginn Laufender Einstieg möglich Anzahl Plätze 12 z.Zeit belegt 7 8 11 Tätigkeits-beschreibung sowie Ziele der Ausbildung/ Qualifizierung Werkzeug- und Materialkunde Herstellen von Mauerwerkskörpern aus Groß- & Kleinformatigen Steinen Herstellen von Putzen Verlegen von Fliesen & Platten im Dickbettverfahren Materialhaltung und –pflege Beet- & Rasenpflege Arbeiten im Team Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit Bedienen und Warten von Maschinen Lesen von Zeichnungen und Anfertigen von Übungsstücken Bearbeiten von Holz Lesen von Zeichnungen und Anfertigen von Übungsstücken Bearbeiten von Metall Dauer 1 und 18 Monate Ausbildungsort Multihalle Außengelände Holzhalle Metallhalle Stellenanteil Rack Mitarb. Vollzeit 1,0 5 Tage / Woche Mitarbeiter d. Qualifizierung Thomas Lewitzke Rudi Amtmann Hans Dierksen Aufnahmekriterien BvB - Förderzeit vorhanden Förderung am Ende der Haftzeit Teilnahme d. Gefangenen Zuweisung durch die Agentur für Arbeit Entlohnung Verg.-St. III Zertifizierung Teilnahmebescheinigung Anne Damberg, Tobias M. Berger

Anne Damberg, Tobias M. Berger Berufsvorbereitung Gebäudereinigung Berufsvorbereitung Küche/Service Berufsvorbereitung Produktionsschule Beginn Laufender Einstieg jederzeit möglich Anzahl Plätze 6 12 z.Zeit belegt 14 7 8 Tätigkeitsbeschreibung sowie Ziele der Ausbildung / Qualifizierung Vermittlung fachspezifischer- beruflicher Grundkenntnisse Reinigungs- und Pflegetechniken Handhabung, Einsatz und Pflege von Werkzeugen und Geräten Reinigung von Sanitär-, Gemeinschafts- und Verwaltungsräumen Fach- EDV und Stützunterricht Eignungsanalyse Bewerbungstraining Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit Gesundheitsschutz Entwicklung beruflicher Reife bei Eignung Teilnahme am Kurs zur Erlangung des Hauptschulabschlusses Vermittlung fachspezifischer- beruflicher Grundkenntnisse Nahrungsmittelvor- und Zubereitung kennen lernen und einhalten von Gesundheitsschutz, Hygiene, Sicherheit, Ergonomie, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit mit Hilfe von Geräten und Maschinen Erlangung des Hauptschul- abschlusses Vermittlung beruflicher Grundkenntnisse in den Bereichen Holz, Metall und KFZ Technik Handhabung, Einsatz und Pflege von Werkzeugen und Geräten Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen Bei Eignung Teilnahme am Kurs zur Erlangung des Hauptschulabschlusses Vermittlung von Schlüsselqualifikationen - individuelle Fördermaßnahmen - einfache handwerkliche Übungen - Projektarbeiten - Kompetenzfeststellung - Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit - Gesundheitsschutz Integration in Arbeits- und Qualifizierungsmaßnahmen Dauer Laufende Maßnahme laufende Maßnahme Ausbildungsort Multihalle / Außengelände Holzhalle Küche / Speisesaal Räume unterhalb des Holzbereiches Stellenanteil Rack Mitarb. 1,4 2,4 1,0 Mitarbeiter d. Qualifizierung Herr Russow / Herr Stern Frau Bothsmann Herr Leschkus / Frau Tams / Herr Szech / Frau Bothsmann Herr Möllmann / Herr Stern Frau Litty Aufnahmekriterien U-Häftlinge oder Inhaftierte mit einer längeren Haftzeit ohne Förderansprüche gegenüber der Agentur für Arbeit U-Häftlinge oder Inhaftierte mit einer längeren Haftzeit ohne Förderansprüche gegenüber der Agentur für Arbeit, mit gesundheitlicher Kücheneignung U-Häftlinge oder Inhaftierte mit einer längeren Haftzeit ohne Förderansprüche gegenüber der Agentur für Arbeit, ohne Arbeits- und Qualifizierungsreife Teilnahme d. Gefangenen Durch Beschluss der Bildungsplanungskonferenz Entlohnung Verg.-St. II - IV Verg.-St. II Zertifizierung Teilnahmebescheinigung/Zeugnis BBZ Schleswig Teilnahmebescheinigung Anne Damberg, Tobias M. Berger

Zuweisung zu den Bildungs- und Qualifizierungsangeboten Aufnahme in der Jugendanstalt Schleswig/Teilanstalt Neumünster: - Eingangsdiagnostik - Hauptschulüberprüfung - Profiling und Zuweisung des Anstaltsbereiches (Neumünster oder Schleswig) Anne Damberg, Tobias M. Berger

Anne Damberg, Tobias M. Berger Aufnahme in Jugendanstalt Schleswig: - Profiling, falls in der Teilanstalt nicht durchlaufen - BvB-Förderzeit vorhanden + 6 Monate vor voraussichtlicher Entlassung = BvB-Maßnahme - keine BvB-Förderzeit zu wenig oder noch nicht geeignet = Küche, Produktionsschule, Gebäudereinigerlehrgang oder Arbeitstherapie - wöchentliche Bildungskonferenz: Überprüfung der Zuweisung (z.B. Wechsel von der Arbeitstherapie in einen Lehrgang oder bei nahendem Entlassungszeitpunkt BvB-Förderzeit nutzen) Anne Damberg, Tobias M. Berger

Anne Damberg, Tobias M. Berger Ausblick - Juli 2009 Baubeginn einer Sozialtherapie am Standort Schleswig - 30 zusätzliche Behandlungsplätze in Schleswig (Erhöhung der Haftplatzzahl auf 113) - Abbau von 30 Haftplätzen in der JA SL/Teilanstalt NMS (Reduzierung der dortigen Haftplätze auf 86) - Verlagerung der Aufnahmeabteilung vom Standort Neumünster nach Schleswig - Bau einer Sporthalle Anne Damberg, Tobias M. Berger

Qualifizierung für erwachsene Untersuchungsgefangene Qualifizierung in der Untersuchungshaft Das künftige Schleswig-Holsteinische Untersuchungshaftgesetz Qualifizierung für erwachsene Untersuchungsgefangene Anne Damberg, Tobias M. Berger

Anne Damberg, Tobias M. Berger Die Justizvollzugsanstalt Neumünster als zentrale Ausbildungsanstalt des Landes Schleswig-Holstein Zuständigkeiten: Erstvollzug bis 8 Jahre (Vollstreckungsplanänderung in Vorbereitung) 518 Haftplätze im geschlossenen Strafvollzug 130 Haftplätze in der Untersuchungshaft für den Landgerichtsbezirk Kiel  Ausbildungs- und qualifizierungsgeeignete Gefangene aus allen anderen Justizvollzugsanstalten in Abweichung vom Vollstreckungsplan Anne Damberg, Tobias M. Berger

Ausbildungs-, Arbeits- und Qualifizierungsangebote für Strafgefangene: status quo Ausbildungs-, Arbeits- und Qualifizierungsangebote für Strafgefangene: Anne Damberg, Tobias M. Berger

Anne Damberg, Tobias M. Berger

Anne Damberg, Tobias M. Berger

Anne Damberg, Tobias M. Berger status quo Ausbildungs-, Arbeits- und Qualifizierungs-angebote für Untersuchungsgefangene Anne Damberg, Tobias M. Berger

Anne Damberg, Tobias M. Berger keine Ausbildung keine Qualifizierung 18 Arbeitsplätze im Untersuchungshaftbetrieb Anne Damberg, Tobias M. Berger

Anne Damberg, Tobias M. Berger de lege ferenda Gesetzesentwurf über den Vollzug der Untersuchungshaft in Schleswig-Holstein (UVollzG-E), Kabinettsentwurf vom 17.03.2009 Anne Damberg, Tobias M. Berger

§ 4 Stellung der Untersuchungsgefangenen (1) Die Untersuchungsgefangenen gelten als unschuldig. Sie sind so zu behandeln, dass der Anschein vermieden wird, sie würden zur Verbüßung einer Strafe festgehalten. Gesetzesbegründung 3b): Jedoch soll sich die Unschuldsvermutung nicht zum Nachteil der Untersuchungsgefangenen auswirken und keine Schlechterstellung gegenüber den Strafgefangenen zur Folge haben. Einer freiwilligen Teilnahme an Angeboten der Anstalt steht die Unschuldsvermutung nicht entgegen. Anne Damberg, Tobias M. Berger

§ 11 Trennungsgrundsätze (1) Untersuchungsgefangene werden von Gefangenen anderer Haftarten, namentlich von Strafgefangenen, getrennt untergebracht. Ausnahmen sind zulässig 1. mit Zustimmung der einzelnen Untersuchungsgefangenen, 2. zur Umsetzung einer verfahrenssichernden Anordnung oder aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt. (...) (4) Gemeinsame Maßnahmen, insbesondere gemeinsame Arbeit und eine gemeinsame Berufs- und Schulausbildung, sind zulässig. Anne Damberg, Tobias M. Berger

Anne Damberg, Tobias M. Berger § 24 Arbeit und Bildung (1) Die Untersuchungsgefangenen sind nicht zur Arbeit verpflichtet. (2) Ihnen soll nach Möglichkeit Arbeit oder sonstige Beschäftigung angeboten werden, die ihre Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen berücksichtigt. Nehmen sie eine Arbeit auf, gelten die von der Anstalt festgelegten Arbeitsbedingungen. Die Arbeit darf nicht zur Unzeit niedergelegt werden. (3) Geeigneten Untersuchungsgefangenen soll nach Möglichkeit Gelegenheit zum Erwerb oder zur Verbesserung schulischer und beruflicher Kenntnisse gegeben werden, soweit es die besonderen Bedingungen der Untersuchungshaft zulassen. Anne Damberg, Tobias M. Berger

Binnendifferenzierung in der Untersuchungshaft Landesweite Aufteilung der Untersuchungsgefangenen Trennung nach Haftgründen Trennung nach Umfang der notwendigen Sicherungsmaßnahmen Anne Damberg, Tobias M. Berger

Anne Damberg, Tobias M. Berger Entscheidungssystem einheitliche Aufnahmeabteilung für die gesamte Justizvollzugsanstalt Neumünster Feststellung der Bildungsdefizite und der Qualifizierungsmöglichkeiten bzw. Motivation Einschätzung des Verfahrensstandes, der voraussichtlichen Dauer und des Ergebnisses durch die zuständige Vollzugsabteilungsleitung Unterbreitung eines Arbeits-, Ausbildungs- oder Qualifizierungsangebots an den einzelnen Untersuchungsgefangenen Anne Damberg, Tobias M. Berger

Anne Damberg, Tobias M. Berger Modularisierung der beruflichen Ausbildung und der schulischen Bildungsmaßnahmen z.B.: Befreiung von den in Schleswig-Holstein eingeführten Pflichtterminen zur Hauptschulprüfung; 3-Monatsmodule Anne Damberg, Tobias M. Berger

Anne Damberg, Tobias M. Berger Landesverordnung über die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des Realschulabschlusses durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler (NschPVO)vom 15. Februar 2008 § 12 Abschlussprüfung im Justizvollzug (1) (…) (2) Den Vorsitz des Prüfungsausschuss nach § 4 Abs. 2 hat die Leiterin oder der Leiter des Pädagogischen Dienstes bei der Justizvollzugsanstalt Neumünster, sofern nicht eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsicht den Vorsitz übernimmt. (3) Die Termine für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden abweichend von § 6 von der oder dem Vorsitzende des Prüfungsausschusses festgelegt und bekannt gegeben. (4) Die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen werden abweichend von § 7 Abs. 1 durch den Pädagogischen Dienst gestellt. Die Aufgabenstellung bedarf der Genehmigung des für Bildung zuständigen Ministeriums. Anne Damberg, Tobias M. Berger

Anne Damberg, Tobias M. Berger Vielen Dank Anne Damberg, Tobias M. Berger