Fortbildung: Cross Compliance 20. und

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auf der Basis des Vortrages von Hans-Walter Schneichel
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Fortbildung: Cross Compliance 20. und 27.01.2006 CrossCompliance Neuerungen 2006 - Anhang III Nitratrichtlinie - Düngeverordnung - Anhang IV Änderung der DirektZahlVerpflV Fortbildung: Cross Compliance 20. und 27.01.2006

Cross – Compliance 2006? Tiergesundheit Umweltschutz                             Tiergesundheit Umweltschutz Lebens-/ Futter-mittelsicherheit Guter lw. und ökol. Zustand Tierschutz, ab 2007 Folie 2, Stand: 18.01.06

Zweisäulenmodell der Kontrolle zu CC Titel des Vortrags I. Systematische Kontrollen Vorortkontrolle von ausgewählten/ systematisch prüfbaren Kontrollkriterien (Konzentration auf Aufzeichnungen und Sichtprüfungen) Mind. 1 % der von der RL/ VO betroffenen Betriebe, soweit nicht bereits andere Mindestkontrollsätze festgelegt sind (z.B. Rinderkennzeichnung) Auswahl durch Risikoanalyse II. Cross-Checks Nachgang zu Verstößen, die der zuständigen Kontrollbehörde auf andere Weise (z.B. Anlass- und Fachrechtskontrollen) zur Kenntnis gelangt sind. Fachrechtskontrollen sind wichtiger Bestandteil von CC Alle für CC relevanten Sachverhalte unterliegen den Cross-Checks Folie 3, Stand: 18.01.06 Vortragender, Anlass, 1. Dezember 2003

Nitratrichtlinie (1) (RL 91/676/EWG, DüngeVO) Verpflichtungen für den Landwirt (neue Düngeverordnung): Max. Ausbringmenge für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft darf im Betriebsdurchschnitt 170 kg Gesamt-N/ha u. Jahr für Acker- und Grünland ohne Anrechnung von Ausbringungsverlusten - nicht übersteigen. Ausnahme für Grünland bis 230 kg wird bei EU angestrebt. Feststellung des Düngebedarfs bei Ausbringung von mehr als 50 kg N/ha und Jahr Jährliche Aufzeichnungen über die Ermittlung der im Boden verfügbaren Stickstoff-Mengen sind zu erstellen und 7 Jahre lang aufzubewahren Ermittlung des Stickstoffgehalts der auszubringenden Wirtschafts- und organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln durch Kennzeichnung, Faustzahlen oder Analyse Neu: Erstellung und Aufzeichnung des Nährstoffvergleichs für Stickstoff und Phosphat Folie 4, Stand: 18.01.06

Nitratrichtlinie (2) (RL 91/676/EWG, DüngeVO) Verpflichtungen für den Landwirt (neue Düngeverordnung): Vermeidung eines direkten Eintrags und Abschwemmung von N-haltigen Düngemitteln in Oberflächengewässer Einhaltung von Abstandsregelungen zu Gewässern Regelungen zur Düngerausbringung auf stark geneigten Ackerflächen (innerhalb von 20 m zur Böschungsoberkante durchschnittlich mehr als 10 % Hangneigung) Keine Ausbringung von N-haltigen Düngemitteln, wenn der Boden nicht aufnahmefähig ist (wassergesättigt, überschwemmt, gefroren oder durchgängig höher als 5 cm schneebedeckt) Folie 5, Stand: 18.01.06

Nitratrichtlinie (3) (RL 91/676/EWG, DüngeVO) Verpflichtungen für den Landwirt (neue Düngeverordnung): Allgemeines Ausbringverbot (Sperrfrist) für alle Düngemittel mit wesentlichem verfügbaren Stickstoffgehalt ausgenommen Festmist ohne Geflügelkot: Ackerland 1. November bis 31. Januar Grünland 15. November bis 31. Januar Unverzügliche Einarbeitung von Gülle etc. CC- Relevanz entfällt Nach Ernte der letzten Hauptfrucht vor Winter darf die mittels Gülle, Jauche, Geflügelkot oder sonstigen flüssigen organischen sowie organisch-mineralischen Düngemitteln mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff ausgebrachte Menge 40 kg NH4 oder 80 kg Gesamt-N nicht übersteigen. Die Düngung ist nur zu im gleichen Jahr angebauten Folgekulturen einschließlich Zwischenfrüchten bis in Höhe des aktuellen Düngebedarfs und zur Strohdüngung erlaubt. Folie 6, Stand: 18.01.06

Nitratrichtlinie (4) (RL 91/676/EWG, geänderte Anlagenverordnung) Verpflichtungen für den Landwirt : Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Gülle, Jauche , Festmist u. Silagesickersäfte (Anlagenverordnung): Diese Anlagen müssen bei den zu erwartendend Beanspruchungen standsicher u. dauerhaft dicht sein Ein Ab- bzw. Überlaufen des Lagerguts, dessen Eindringen in das Grundwasser u. in oberirdische Gewässer sowie die Kanalisation muss zuverlässig verhindert werden Ortsfeste Anlagen zum Lagern von Festmist sind mit einer dichten und wasserundurchlässigen Bodenplatte zu versehen u. seitlich einzufassen. Niederschlagswasser von anderen Flächen ist fern zu halten. Ausreichende Lagerkapazität für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft (Verwertung nach guter fachlicher Praxis gemäß DüngeV) – ab 2006 mindestens 6 Monate Lagerkapazität für Gülle und Jauche erforderlich – für Nachrüstung Übergangsfrist bis Ende 2008 Folie 7, Stand: 18.01.06

Klärschlammrichtlinie (RL 86/278/EWG, KlärschlammVO) Verpflichtungen für den Landwirt (Auszug) An den Nährstoffbedarf der Pflanzen, den im Boden verfügbaren Nährstoffen sowie eine den Standort- u. Anbaubedingungen angepasste Ausbringung Berücksichtigung der ausgebrachten Nährstoffe im Nährstoffvergleich Aufbringung von Klärschlamm auf Dauergrünland ist verboten Ausbringungsverbot auf Böden der Zonen I und II von Wasserschutzgebieten sowie auf Böden im Bereich der Uferrandstreifen bis zu einer Breite von 10 Metern Aufbringungsverbot auf Gemüse- u. Obstanbauflächen. Auf Ackerflächen, die auch zum Anbau von Feldgemüse genutzt werden, ist im Jahr der Aufbringung von Klärschlamm und dem folgenden Jahr der Anbau von Feldgemüse verboten Ausbringung auf Ackerfutterflächen nur vor der Aussaat mit anschließender tiefwendender Einarbeitung zulässig Folie 8, Stand: 18.01.06

Verantwortlichkeit des Landwirts Klarstellung: Für die Einhaltung der Bestimmungen sind Direktzahlungsempfänger dann verantwortlich, wenn sie selbst Klärschlamm auf ihren Flächen aufbringen. Beauftragt der Landwirt einen Dritten mit der Aufbringung, muss er bei dessen Auswahl und Überwachung die erforderliche Sorgfaltspflicht walten lassen, um die Einhaltung der Bestimmungen zu gewährleisten. Folie 9, Stand: 18.01.06

Grundwasserschutz (RL 80/68/EWG, GrundwasserschutzVO) Verpflichtungen für den Landwirt : Verbot der direkten oder indirekten Ableitung gefährlicher Stoffe ins Grundwasser, in landwirtschaftlichen Betrieben betrifft dies in der Regel Mineralölprodukte und bestimmte chemische Pflanzenschutzmittelwirkstoffe Landwirt ist verpflichtet diese Stoffe so zu handhaben, dass keine Ableitungen ins Grundwasser stattfinden. Dazu gehört eine sachgerechte Lagerung und ordnungsgemäße Beseitigung der Reste von Mineralölen und Pflanzenschutzmitteln im landwirtschaftlichen Betrieb Systematisches CC-Kontrollkriterium: Anzeichen, dass Pflanzenschutzmittel oder Mineralöle direkt oder indirekt in das Grundwasser eingetragen wurden. Folie 10, Stand: 18.01.06

Grundwasserschutz (RL 80/68/EWG, GrundwasserschutzVO) Eigenkontrolle der gesetzlichen/technischen Standards zur Vermeidung eines Eintrags (z.B. GQS-BW) Pflanzenschutzmittellager: abflussfrei, undurchlässiger Boden und Türschwelle oder zugelassene Auffangwanne vorhanden oder zugelassener Pflanzenschutzmittelschrank mit Auffangwanne Lagerung von Schmier- und Altöl: Behälter dicht, verschließbar, standfest, gegen Beschädigungen geschützt, Leckagenerkennung zugänglich Folie 11, Stand: 18.01.06

Neuerungen bei Anhang IV Titel des Vortrags Neuerungen bei Anhang IV Nutzung von „Glöz-Flächen“ Soll eine Fläche, die aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen wurde im Zeitraum vom 01.04 - 15.07. (Pflegeverbotszeitraum) genutzt werden, ist dies mindestens 3 Tage vor der Nutzung dem LRA - unteren Landwirtschaftsbehörde – schriftlich mitzuteilen – VO zu Änderung der InVeKoS-VO. (gilt nicht für Stilllegungsflächen, hier ist eine Nutzung generell ausgeschlossen) Folie 12, Stand: 18.01.06 Vortragender, Anlass, 1. Dezember 2003

Änderung der DirektzahlVerpflichtV Titel des Vortrags Änderung der DirektzahlVerpflichtV Bundesratsinitiative der Länder Baden-Württemberg und Hessen: Hauptanliegen: Streichung des Pflegeverbotszeitraumes vom 1. April bis 15. Juli Außerdem: weitere Ausnahmemöglichkeiten im Bereich Erosionsschutz (Gemüsebau) Das Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens ist abzuwarten. Folie 13, Stand: 18.01.06 Vortragender, Anlass, 1. Dezember 2003

Auch mit Anhang IV ist Landwirtschaft möglich! Fazit Anhang IV Auch mit Anhang IV ist Landwirtschaft möglich! Folie 14, Stand: 18.01.06

Anhang IV (1) Bodenerosion: Titel des Vortrags Umsetzung/ Auswirkungen: DirektZahlVerpflV Bodenerosion: Nach der Ernte der Vorfrucht und vor dem 15.02. des Folgejahres dürfen 40 % der Ackerfläche nicht gepflügt werden - es sei denn, die gepflügten Flächen werden vor dem 01.12. eingesät. Ab 2009 Ausrichtung an der tatsächlichen Erosionsgefährdung der Flächen (DirektZahlVerpflG). Zuständige Behörde kann Gebiete mit geringer Erosionsge-fährdung ausweisen und witterungsbedingte Ausnahmen zulassen. Keine Beseitigung von Terrassen Zuständige Behörde kann die Beseitigung genehmigen, wenn keine gründe des Erosionsschutzes entgegenstehen. Folie 15, Stand: 18.01.06 Vortragender, Anlass, 1. Dezember 2003

Anhang IV (2) Erhalt der organischen Substanz / Bodenstruktur: Titel des Vortrags Umsetzung/ Auswirkungen: DirektZahlVerpflV Erhalt der organischen Substanz / Bodenstruktur: Jährl. Anbauverhältnis von mind. 3 Kulturen Jede Kultur mind. 15 % diese können auch aus mehreren Kulturen bestehen. Anforderung ist auch erfüllt, wenn in mind. 3 aufeinanderfolgenden Jahren jeweils eine andere Kultur angebaut wird auch Flächenwechsel mit anderen Betrieben möglich oder Jährliche Humusbilanz für die Ackerflächen Grenzwert: > - 75 kg Humus-C/ha Aufbewahrungspflicht: mindestens 7 Jahre Bestimmung des Bodenhumusgehaltes mind. alle 6 Jahre Grenzwerte: Tongehalt < 13 %: Humusgehalt > 1 % Tongehalt > 13 %: Humusgehalt > 1,5 % Folie 16, Stand: 18.01.06 Vortragender, Anlass, 1. Dezember 2003

Merkblatt / EDV Programm zur Humusbilanz Anhang IV (2a) Titel des Vortrags Umsetzung/ Auswirkungen: DirektZahlVerpflV Bsp.: Humusbilanz (Werte sind in Anlage 1 zur DirektZahlVerpfV hinterlegt) Betrieb 20 ha Ackerfläche, davon 10 ha Silomais und 10 ha WW Humuszehrung: 10 ha SM x – 560 kg Humus-C = -5.600 kg Humus-C 10 ha WW x – 280 kg Humus-C = -2.800 kg Humus-C Summe: - 8.400 kg Humus-C Humuslieferung: 10 ha WW x 8 t x 0,8= 64 t Stroh x 100 kg Humus-C = +6.400 kg Humus-C 300 t Gülle x 12 kg Humus-C = + 3.600 kg Humus-C Summe: + 10.000 kg Humus-C Bilanz je ha: + 80 kg Humus-C Merkblatt / EDV Programm zur Humusbilanz Folie 17, Stand: 18.01.06 Vortragender, Anlass, 1. Dezember 2003

Anhang IV (2) Erhalt der organischen Substanz / Bodenstruktur (2): Titel des Vortrags Umsetzung/ Auswirkungen: DirektZahlVerpflV Erhalt der organischen Substanz / Bodenstruktur (2): Bei Unterschreitung der Grenzwerte bei Unterschreitung der Grenzwerte für die Humusbilanz (Durchschnitt von 3 Jahren)/ den Bodenhumusgehalt ist Beratung in Anspruch zu nehmen und die geänderte Bewirtschaftung durch Humusbilanz im Jahr n+2 nachzuweisen. Abbrennen von Stoppelfeldern ist verboten Ausnahmen aus phytosanitären Gründen möglich (zuständige Behörde) Folie 18, Stand: 18.01.06 Vortragender, Anlass, 1. Dezember 2003

Anhang IV (3) Titel des Vortrags Umsetzung/ Auswirkungen: DirektZahlVerpflV Instandhaltung von Flächen, die aus der Erzeugung genommen wurden: Ackerflächen (einschl. Stilllegung) - Begrünung durch Selbstbegrünung oder gezielte Ansaat - Mulchen oder Mahd und Abfuhr (bei Stilllegung nur Mulchen) Grünland - mind. einmaliges Mulchen/ Jahr oder mind. alle zwei Jahre Mahd und Abfuhr Pflegeverbot im Zeitraum vom 01.04. bis 15.07. Abweichungen nach Vorgaben der Länder/Behörden aus natur/-umweltschutzfachlichen oder pflanzenbaulichen Gründen sind möglich. Folie 19, Stand: 18.01.06 Vortragender, Anlass, 1. Dezember 2003

Bedeutung von Landschaftselementen Auflage von Cross Compliance: Keine Beseitigung der CC- Landschaftselemente (§ 5 der DirektZahlVerpflV) Landschaftselemente sind Teil der beihilfefähigen Fläche, sofern ihre Fläche beantragt wird ! Folie 20, Stand: 18.01.06

Landschaftselemente sind Teil der beihilfefähigen Fläche Angaben des Antragstellers im FSV 2005 nur wenn LE mit beantragt werden Gesamtfläche aller LE auf der beantragten Nutzung, wenn LE vorhanden und beantragt Fläche ohne LE „Nettofläche“ Folie 21, Stand: 18.01.06

Anhang IV (4) Nichtbeseitigung von Landschaftselementen: Titel des Vortrags Umsetzung/ Auswirkungen: DirektZahlVerpflV Nichtbeseitigung von Landschaftselementen: Hecken, Knicks: mind. 20 m Baumreihen: nicht landw. genutzt, mind. 5 Bäume und mind. 50 m Feldgehölze: nicht landw. genutzt: mind. 100 m2, max. 2000 m2 Feuchtgebiete: nach Naturschutzr. geschützt/ kartiert, max. 2000 m2 Einzelbäume: geschützte Naturdenkmale Zuständige Behörde kann Beseitigung genehmigen, wenn naturschutzfachliche Gründe nicht entgegenstehen! Folie 22, Stand: 18.01.06 Vortragender, Anlass, 1. Dezember 2003

Landschaftselemente Landschafts-elemente Folie 23, Stand: 18.01.06

Anhang IV (5) Titel des Vortrags Umsetzung/ Auswirkungen: DirektZahlVerpflG Zuständige Behörde kann Ausnahmen vom u.a. Beseitigungsverbot von Landschaftselementen und Terrassen aus folgenden Gründen Naturschutzes Pflanzengesundheit Errichtung von baulichen Anlagen zwingende Gründe des überwiegend öffentlichen Interesses im Rahmen der Flurneuordnung oder aus anderen wichtigen Gründen, soweit nicht wichtige Belange des Natur- oder Umweltschutzes entgegenstehen genehmigen (DirektZahlVerpflG). Folie 24, Stand: 18.01.06 Vortragender, Anlass, 1. Dezember 2003

Beseitigungsverbot von CC-Landschaftselementen Angaben des Antragstellers im FSV 2005 AST kreuzt an: wenn CC-LE auf dem Flurstück bei „ja“ wenn kein CC-LE auf dem Flurstück bei „nein“ X Folie 25, Stand: 18.01.06

Habe ich die CC-Landschaftselemente angegeben? Titel des Vortrags alle 24-a-Biotope (Karten!) + ev. weitere LE Der Antragsteller ist verpflichtet, ab 2005 im FSV anzugeben, ob sich CC-Landschaftselemente auf der Fläche befinden. Da alle 24a-Biotope Landschaftselemente sind, geben die Karten bereits wichtige Hinweise. Auch die Fläche der förderfähigen LE kann aus den Karten entnommen werden (wichtig für die gekoppelten Maßnahmen bzw.für MEKA und AZL auf Ackerland). Die 24a-Biotope sind dunkelgrün umrandet, die 2004 beantragten Flurstücke rot. Vortragender, Anlass, 1. Dezember 2003