IV. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Verwaltungsprozessrecht
Advertisements

IV. 2. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
Fall 2 „Der Taxiunternehmer“
Das elektronische Nachweisverfahren Einführung und Eckpunkte
Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht
Fall 7 „Das geschlossene Mirage“
Besprechungsfall I 1 Klageeinreichung führt erst nach Zahlung des Kostenvorschusses, § 12 I 1 GKG, Behandlung in der Geschäftsstelle und vorbereitenden.
Deutsches und Brandenburgisches UVP-Recht – im Überblick
Arbeitsgerichtsprozess: Grundsätze und Verfahren
Bescheid – Widerspruch
Schulrecht - Ebenen Gesetze: BayEUG Schulfinanzierungsgesetz
Lehrstuhl Prof.Dr. Rosenau
Rechtsfragen im Ehrenamt
Exkurs: Rechtsöffnungsbegehren
Zivilprozessrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Grundsätze des Verwaltungsrechts im Zusammenhang mit der Verfügung
Änderungen im ZPO nach Vor dem Prozess Oblig. Güteverhandlung Einzelrichter im LG mündl. Vorbereitung Klagerücknahme Im Prozess Urteilsformel.
Justizmonopol des Staates
Der Online-Kauf und seine Abwicklung Saarbrücken, 28. Oktober 2008
Antidiskriminierung und Konsumentenschutz Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern 01. März 2010 Thomas Majoros RA Dr. Thomas.
Univ.-Prof. Dr. Stefan Storr, Graz
Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene
Vorlesung Steuerverwaltungsrecht Dienstag, den 18. Juni 2013
Examensrepetitorium Zivilprozessrecht
AutorInnen: Prof. Dr. Christoph Ritz/ Dr. Birgitt U. Koran Advance Ruling Verbindliche Auskunft.
Bekanntgabe.
ZPO in der Praxis Rechtsanwalt Dr. Michael Krieg, Köln
SoSe 2014 Goethe Univerität Frankfurt a.M.
Genehmigungsverfahren § 10 BImSchG
Neue Gestaltung der ungarischen Verwaltungsgerichtsbarkeit oder Neuregelung des ungarischen Verwaltungsgerichtsverfahrens? Dr. Péter Darák Oberstes Gericht,
Ertragsteuern, 5. Auflage Christiana Djanani, Gernot Brähler, Christian Lösel, Andreas Krenzin © UVK Verlagsgesellschaft mbH, Konstanz und München 2012.
Das gerichtliche Mahnverfahren
Referatsleiterin Gesundheitspolitik, BAG SELBSTHILFE
Von Vitalij Tschernjavskij
Das neue FamFG – rechtliche Grundlagen
Untersuchungshaft.
Foliensatz zum Thema Dokumente und Urkunden
1 Neuerungen im Wahlrecht, beim Stiftungswesen und bei den Gemeindeärzten Dr. Werner Katschnig.
Erfüllt das Fax die Schriftform des § 126 BGB?
Was sind bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten?
Art. 81 und 82 EG: Sanktionen, Verfahren, Rechtsmittel - Überblick -
Der Scheidungsverbund
Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht
Grobschema zur Rechtmäßigkeit des VA
E-Government-Lehrgang 2003 Donau-Universität Krems Abteilung für Telekommunikation, Information und Medien - Zentrum für Telematik Referentin: Ass. Prof.
Überblick über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens
Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht
Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht
Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht
Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht
Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit
Der Sachverhalt - F.R. AG seit 1967 um Erteilung einer Konzession bemüht -Wurde von der saarländischen Regierung nicht erteilt, daher Klage vor dem Verwaltungsgericht.
ZVR I Formen der Erledigung der Klage (Meier, ZPR, §33)
Wien, 17. Februar 2006 Wolfgang Steiner Die elektronische Verfahrens- führung nach dem AVG und dem ZustellG in der Praxis.
Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth. de Vorlesung vom
Besprechung Hausarbeit im Zivilrecht für Fortgeschrittene im Wintersemester 2015/2016 Prof. Dr. Martina Benecke Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels-,
Die Schlichtungsstelle der Erzdiözese Bamberg für Arbeitsvertragsstreitigkeiten -Aufgaben, Verfahren und Praxis - Engelbert Heider Präsident des Landesarbeitsgerichts.
Teil 4 Der Scheidungsverbund. I. Zweck des Verbunds von Scheidungs- und Folgesachen Definition in § 137 Abs. 1 FamFG: Über Scheidungs- und Folgesachen.
Verwaltungsrecht – Fall 2
Verwaltungsrecht – Fall 6
Besprechung Klausur im Zivilrecht für Fortgeschrittene im Wintersemester 2015/ Prof. Dr. Martina Benecke Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels-,
1 Symposium Der K(r)ampf um das Recht in der Schule
Ρ. ri x ecker.recht Geschwindigkeitsmessungen A.Zulässigkeit der Klage I.Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 VwGO) [behaupten!] II.Statthafte.
Ρ. ri x ecker.recht Eine verbösernde Rückforderung Probleme des Falles: Verwaltungsprozessrechtliche Bedeutung einer „Verböserung“ Anspruchsgrundlage für.
ExÜ-Klausur 30. März 2012 Besprechung Prof. Nele Matz-Lück.
Modul 4 Handy-Signatur: Einstieg. Berta Bürger unterschreibt "digital"… unterschrift.jpg.
Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Die wichtigsten Rechtsbehelfe im Steuerrecht.
Rechtsprechung: Gerichtsbarkeiten – außergerichtliche Einigung
Schiedsgerichtsverfahren gemäß den Wiener Regeln
 Präsentation transkript:

IV. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Ordnungsgemäße Klageerhebung Grds. Klage, ausnahmsweise Antrag § 81 I 1 VwGO: schriftlich (auch Telefax, Computerfax) § 126 I BGB auch nicht analog anwendbar. Ausreichend: Urheberschaft und Verkehrswille sind erkennbar. § 55a I VwGO: Übermittlung eines elektronischen Dokuments ausreichend, sobald durch Bundes- (BVerwG) oder Landesrechtsverordnung (nicht im Saarland) geregelt. § 81 I 2 VwGO: beim VG auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. § 85 VwGO: Die Zustellung der Klageschrift gehört nicht zur Klageerhebung.

§ 82 VwGO: Inhalt der Klageschrift Notwendig: Kläger, Beklagter, Gegenstand des Klagebegehrens, ladungsfähige Anschrift des Klägers Nicht notwendig: Bestimmter Antrag, zur Begründung dienende Tatsachen und Beweismittel, angefochtene Verfügung und Widerspruchsbescheid in Urschrift oder Abschrift. § 86 I VwGO: Untersuchungsgrundsatz (Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen).

Objektive Klagehäufung (§ 44 VwGO) Geltendmachung mehrer Klagebegehren in einer Klage Voraussetzungen: Derselbe Beklagte Rechtlicher Zusammenhang der Klagebegehren Zuständigkeit desselben Gerichts Widerklage des Beklagten nach § 89 I 1 VwGO

Klageänderung (§ 91 VwGO) Objektive Klageänderung: Inhaltlich anderer Klageantrag Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts Wechsel des Klägers oder des Beklagten (subjektive Klageänderung) Nicht: Neue Tatsachen, Veränderung der rechtlichen Begründung. Voraussetzung: Einwilligung der übrigen Beteiligten oder Einschätzung als sachdienlich durch das Gericht (Beurteilungsspielraum).