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Veröffentlicht von:Hrodebert Heinle Geändert vor über 10 Jahren
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1 Neuerungen im Wahlrecht, beim Stiftungswesen und bei den Gemeindeärzten Dr. Werner Katschnig
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2 Ausschluss vom Wahlrecht Verbot der telefonischen Beantragung von Wahlkarten Beantragung der Wahlkarte auch mit Reisepassnummer Landtagswahlordnung 1992
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3 Wählerverständigungskarte Ausfolgung von max. 2 weiteren Wahlkarten an schriftliche legitimierte Personen Auskunft, ob Wahlkarte ausgestellt wurde Landtagswahlordnung 1992
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4 Ausschluss vom Wahlrecht nur bei gerichtlichem Ausschluss bei mind. 1 Jahr unbedingte Strafe bei Wahlen, Volksbefragungen, -abstimmungen und -begehren Mehr als 5 Jahre unbedingte Strafe
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5 Landtagswahlordnung 1992 Amtliche Wahlinformation Muster Anlage 9: Name, Geburtsjahr und Anschrift Wahlsprengel (Wahlort) Nummer im Wählerverzeichnis Wahltag, Wahlzeit, Wahllokal Anlage 10: zusätzlich eine mindestens 7-stellige Buchstaben/Zifferkombination
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6 Landtagswahlordnung 1992 Beantragung der Wahlkarte telefonische Beantragung unzulässig mündlicher Antrag: Identität durch Dokument nachweisen schriftlicher Antrag mit Passnummer oder Buchstaben/Ziffernkombination der Verständigungskarte ausdrückliches Ersuchen um Besuch durch die besondere Wahlbehörde mit Glaubhaftmachung der Notwendigkeit
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7 Landtagswahlordnung 1992 Ausfolgung bzw. Übermittlung der Wahlkarte Übernahmebestätigung (Aktenvermerk) schriftliche Legitimation des Ehepartners, des eingetragenen Partners, des Kindes, des Elternteiles andere schriftlich legitimierte Personen dürfen nur max. 2 fremde Wahlkarten übernehmen Eingeschriebene Zustellung nur mit Zustelldienst
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8 Landtagswahlordnung 1992 Auskunft über die Ausstellung einer Wahlkarte bis zum 29. Tag nach dem Wahltag mündliche oder schriftliche Anfrage
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9 Ausschluss vom Wahlrecht Staatsangehörige anderer EU-Staaten amtliche Wahlinformationskarte telefonische Beantragung der Wahlkarte unzulässig Gemeinderatswahlordnung 1994
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10 Beantragung der Wahlkarte auch mit Reisepassnummer Beantragung der Wahlkarte mit Buchstaben/Ziffernkombination der amtliche Wahlinformation Ausfolgung / Übermittlung der Wahlkarte Gemeinderatswahlordnung 1994
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11 Gemeinderatswahlordnung 1994 Ausschluss vom Wahlrecht nur bei gerichtlichem Ausschluss bei mind. 1 Jahr unbedingte Strafe bei Wahlen, Volksbefragungen, -abstimmungen und -begehren Mehr als 5 Jahre unbedingte Strafe
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12 Gemeinderatswahlordnung 1994 Staatsangehörige anderer EU- Staaten werden wie die österreichischen Staatbürger von Amts wegen in die Gemeindewählerevidenz aufgenommen
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13 Gemeinderatswahlordnung 1994 Amtliche Wahlinformation Name, Geburtsjahr und Anschrift Wahlsprengel (Wahlort) Nummer im Wählerverzeichnis Wahltag, Wahlzeit, Wahllokal zusätzlich eine mindestens 7-stellige Buchstaben/Zifferkombination möglich
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14 Gemeinderatswahlordnung 1994 Beantragung der Wahlkarte telefonische Beantragung unzulässig mündlicher Antrag: Identität durch Dokument nachweisen schriftlicher Antrag mit Passnummer oder Buchstaben/Ziffernkombination der Verständigungskarte ausdrückliches Ersuchen um Besuch durch die besondere Wahlbehörde mit Glaubhaftmachung der Notwendigkeit
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15 Gemeinderatswahlordnung 1994 Ausfolgung bzw. Übermittlung der Wahlkarte Übernahmebestätigung (ausnahmsweise Aktenvermerk) schriftliche Legitimation des Ehepartners, des eingetragenen Partners, des Kindes, des Elternteiles andere schriftlich legitimierte Personen dürfen nur max. 2 fremde Wahlkarten übernehmen Eingeschriebene Zustellung nur mit Zustelldienst (NICHT: GEMEINDE)
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16 Gemeinderatswahlordnung 1994 Auskunft über die Ausstellung einer Wahlkarte bis zum 29. Tag nach dem Wahltag mündliche oder schriftliche Anfrage
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17 NÖ Landes- Stiftungs- und Fondsgesetz Wirtschaftliche Unternehmungen Instandhaltungs- und Erneuerungsrücklagen Darlehen Rechnungsabschluss Genehmigungspflicht
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18 NÖ Landes- Stiftungs- und Fondsgesetz Wirtschaftliche Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit Keine Wertminderung mit eigener Rechtspersönlichkeit dürfen nicht errichtet werden
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19 NÖ Landes- Stiftungs- und Fondsgesetz Erneuerungs- und Erweiterungsrücklage bei Vermögensgegenständen, die einer Abnützung oder Wertminderung unterliegen
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20 NÖ Landes- Stiftungs- und Fondsgesetz Rechnungsabschluss vollständiger Überblick über die finanzielle Situation der Stiftung
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21 NÖ Landes- Stiftungs- und Fondsgesetz Genehmigungspflicht Änderung der Anlegungsart Veräußerung und Belastung von unbeweglichem Vermögen Erwerb von unbeweglichem Vermögen, wenn ortsüblicher Preis überschritten wird
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22 NÖ Landes- Stiftungs- und Fondsgesetz Genehmigungspflicht Aufnahme eines Darlehens Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die einer Kreditverpflichtung gleichkommt Unbedingte Erbserklärung Annahme eines Vermächtnisses oder Schenkung
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23 Aufteilung der Kosten der Sanitätsgemeinde auf die verbandsangehörigen Gemeinden Aufteilung der Beiträge der Gemeinden an den Gemeindeärztepensionsverband Gemeindeärztegesetz 1977
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24 Aufteilung der Beiträge der Gemeinden an den Gemeindeärztepensionsverband nach den Bevölkerungsstand der Bundesanstalt Statistik Österreich Stichtag: 31. Oktober des zweiten Jahres vor der Kostenaufteilung Gemeindeärztegesetz 1977
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25 Danke für Ihre Aufmerksamkeit!
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