Nichtraucherschutzgesetz Information für Heidener Vereine und Wirte
Ursprungsfassung vom 20. Dezember 2007 Gesetz zum Schutz von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern in Nordrhein-Westfalen (Nichtraucherschutzgesetz NRW - NiSchG NRW) Ursprungsfassung vom 20. Dezember 2007 Änderung am 04.12.2012 Inkrafttreten der Änderung zum 01.05.2013 Überprüfung des bestehenden Gesetzes aus 2007 nach 3 Jahren Verschiedene Personen und Gruppen wurden hieran beteiligt (z. B. Dehoga, Kulturverbände etc.) Nachbesserungsbedarf wurde festgestellt Führen von Gesprächen mit Verbänden und Interessensgruppen Ergebnis: Verschärfung notwendig aber: Kompromiss, der alle zufrieden stellt, war nicht zu erreichen daher konsequentes Rauchverbot mit nahezu keinen Ausnahmen Information für Heidener Vereine und Wirte
Rauchverbote gelten nur in Gebäuden Grundsatz (§ 1) Rauchverbote gelten nur in Gebäuden sonstigen vollständig umschlossenen Räumen (z. B. Zelte, Hallen, Scheunen, Betriebsgebäude) Ausnahme vom Grundsatz: Schulgelände und Kinderspielplätze Keine Geltung für ausschließlich privat genutzte Räume! Information für Heidener Vereine und Wirte
Betroffene Einrichtungen (§ 2 Begriffsbestimmungen) Öffentliche Einrichtungen (z. B. Rathäuser) Gesundheits- und Sozialeinrichtungen Kultur- und Freizeiteinrichtungen Gerichte, Behörden, aber auch Sparkassen, Verbände Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Behindertenhilfe Museen, Theater, Kinos, Konzerthäuser, Spielhallen und –banken Schulen, Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, Erwachsenenbildung (VHS), Universitäten hierunter fallen auch die ausgewiesenen Kinderspielplätze (draußen) ganz wichtig: Bei Schulen gilt Rauchverbot auf gesamten Grundstück (also auch draußen) öffentlich zugängliche Laufflächen in Einkaufszentren hierin tlw. Errichtung von Raucherräumen zulässig, aber nicht verpflichtend zudem kann Hausrechtsinhaber strengere Regeln aufstellen Erziehungs- und Bildungseinrichtungen Einkaufszentren und Einkaufspassagen Information für Heidener Vereine und Wirte
Betroffene Einrichtungen (§ 2 Begriffsbestimmungen - Fortsetzung) Sporteinrichtungen umschlossene Räume wie z. B. Sporthallen, Hallenbäder, Reithallen und sonstige geschlossene Räumlichkeiten, die der Ausübung von Sport dienen, einschließlich der Aufenthaltsräume (Vereinsheime); Sporteinrichtung: Ausnahme nur, wenn Dach geöffnet ist Gastronomische Betriebe Schank- und Speisewirtschaften, unabhängig von der Betriebsart, Größe und Anzahl der Räume; Information für Heidener Vereine und Wirte
Jedermann oder bestimmtem Personenkreis zugänglich Definition Schankwirtschaft = Abgabe von Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle ODER Speisewirtschaft = Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle - Unabhängig davon, ob Erlaubnis notwendig Jedermann oder bestimmtem Personenkreis zugänglich Information für Heidener Vereine und Wirte
Grundsätzlich KEINE Ausnahme! Rauchverbot Ausnahmen? Grundsätzlich KEINE Ausnahme! Enger Rahmen bei ausschließlich privater Nutzung (Familienfeier) (Erläuterung siehe nächste Seite) KEINE Ausnahme! d. h. generell nur außerhalb geschlossener Räume Information für Heidener Vereine und Wirte
ausschließlich bestimmte Personen im Rahmen privater Veranstaltungen, Sonderfall „ausschließlich private Nutzung (geschlossene Gesellschaft)“ Voraussetzungen ausschließlich bestimmte Personen im Rahmen privater Veranstaltungen, personengebundene Einladungen des Veranstalters, Nutzung eines streng abgetrennten Raumes oder der gesamten Gaststätte, die Öffentlichkeit ist insofern räumlich ausgeschlossen, anderen Personen ist der Zutritt nicht gestattet und die Veranstaltung dient nicht gewerblichen Zwecken Information für Heidener Vereine und Wirte
Betreiber der Gaststätte Verantwortlichkeit für Umsetzung (§ 4) Betreiber der Gaststätte Leitung der Sporteinrichtung Information für Heidener Vereine und Wirte
DEUTLICHE Kennzeichnung der Räume Pflichten der Verantwortlichen (§ 4) DEUTLICHE Kennzeichnung der Räume Überwachung der Einhaltung Rauchverbot (Fortsetzung oder Wiederholung verhindern!) Information für Heidener Vereine und Wirte
Überwachung der Einhaltung des Gesetzes Stadt Vreden Aufgabe der Gemeinde Heiden Örtliche Ordnungsbehörde, d. h. Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit Überwachung der Einhaltung des Gesetzes Ahndung von Verstößen Information für Heidener Vereine und Wirte
Gegen den Raucher selbst Ordnungswidrigkeit / Bußgeld (§ 5) Gegen den Raucher selbst Gegen Betreiber der Einrichtung (z. B. Wirt), wenn keine Maßnahmen gegen Rauchen unternommen werden Höhe: Bis zu 2.500 EUR (gegen Verantwortlichen) Information für Heidener Vereine und Wirte
Umsetzung Information für Heidener Vereine und Wirte
Wesentlich: Die Einstellung zur Umsetzung Information für Heidener Vereine und Wirte
Vorbereitung Umsetzung (am Beispiel Schützenfest) Aufklärung vor dem Fest (durch Verein) In Mitgliederversammlung / Generalversammlung In Einladungen (z. B. Parole) In Presseartikeln Organisation eines Sicherheits- oder Ordnungsdienstes Unterrichtung Mitarbeiter (Festwirt) Grundsätzliche Information Verhalten gegenüber dem rauchenden Gast Information für Heidener Vereine und Wirte
Vorbereitung Umsetzung (am Festtag) Ausstattung Festraum Anbringen Hinweisschilder (ausreichend groß, deutlich sichtbar, mehrere Standorte z. B.: Theke, Bereich Bühne, Sektbar) Schaffen von Raucherzonen außerhalb (ggf. überdacht, kein geschlossener Raum) Eigentlich logisch: Keine Aschenbecher im Zelt Information für Heidener Vereine und Wirte
Hinweisschilder im Innenbereich Umsetzung am Festtag Aufklärung Hinweisschilder im Innenbereich Durchsagen z. B. über die Musikband (auch zu späterer Stunde) Überwachung Bedienpersonal Ordnungsdienst (ggf. zusätzlich) Information für Heidener Vereine und Wirte
Feststellung von Verstößen Ansprache durch Veranstalter Ansprache durch Bedienung Ansprache durch Festwirt Aufforderung durch Ordnungsdienst Ggf. Erteilung Hausverbot „öffentliche“ Aufforderung über Musikband ggf. Unterbrechung Musik Information für Heidener Vereine und Wirte
Unsere Bitte Erarbeitung eines Konzeptes zur Umsetzung Vorlage bei Antragstellung Wichtige Fragen und Antworten im Zusammenhang mit der Auslegung des NiRSchG auf der Internetseite des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter NRW http://www.mgepa.nrw.de/gesundheit/praevention/nichtraucherschutz/ Information für Heidener Vereine und Wirte
Bei weiteren Fragen rund um das Thema Nichtraucherschutz wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt der Gemeinde Heiden: Information für Heidener Vereine und Wirte