Von der Geschlechtervormundschaft zur Gleichstellung

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Von der Geschlechtervormundschaft zur Gleichstellung Ulrike Schultz Internationaler Frauentag 2011

Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes … benachteiligt oder bevorzugt werden.

Gleichheit – Gleichberechtigung - Gleichstellung Wer ist gleich? Alle Menschen? Wer ist Mensch? Was ist Gleichheit? Gleichartigkeit – Gleichwertigkeit Einheit in Vielfalt - der Normmensch Was ist das Ziel der Gleichberechtigung? Gleichbehandlung - Gleichstellung Wer stellt die Gleichheit her? Wie wird die Gleichheit hergestellt?

Ein bisschen Geschichte Wie ist es zu Art. 3 Abs. 2 gekommen?

Rechtliche Stellung der Frau Geschlechtervormundschaft – unverheiratete Frau Vater – patria potestas Eheherrliches Mundium – Vormundschaft des Ehemannes über die Ehefrau

II. Die Frau im bürgerlichen Recht Von Dr. jur. Marie Raschke Die rechtliche Stellung der Gattin, Hausfrau und Mutter 1914

Die vorzüglichsten Rechte der deutschen Weibsbilder Als Jungfern, Bräute, Eheweiber, schwanger und gebährend betrachtet Wien 1791 Von einem unbenannten Verfasser

Französische Revolution 26.8.1789 Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte (Déclaration des Droits de l´Homme et du Citoyen) Freiheit – Gleichheit – Brüderlichkeit Verfassung mit Grundrechten Schutz des Individuums als Rechtsperson Mensch = Mann

Frau = Mensch? Olympe de Gouges Déclaration des droits de la femme et de la citoyenne („Erklärung der Rechte der Frau und Bürgerin“) Fordert völlige Gleichstellung der Frau mit dem Mann

Erklärung der Rechte der Frau und Bürgerin Vorrede zur Erklärung der Rechte der Frau und Bürgerin, 1791 (bearbeitet): „Mann, bist du überhaupt imstande, gerecht zu sein? ... Kannst du mir sagen, wer dir die unumschränkte Macht verliehen hat, die Angehörigen unseres Geschlechts zu unterdrücken? ... Allein der Mann (...) will in diesem Jahrhundert der Aufklärung und des klaren Verstandes in durch nichts mehr zu rechtfertigender Unwissenheit despotisch über ein Geschlecht herrschen, das über alle geistigen Fähigkeiten verfügt.

Erklärung der Rechte der Frau und Bürgerin „Das an Schönheit wie an Mut, die Beschwernisse der Mutterschaft betreffend, überlegene Geschlecht ... erklärt die folgenden Rechte der Frau und Bürgerin: Artikel 01: Die Frau wird frei geboren und bleibt dem Manne gleich in allen Rechten.... Artikel 10: Die Frau hat das Recht, das Schafott zu besteigen. Gleichermaßen muss ihr das Recht zugestanden werden, eine Rednertribüne zu besteigen. ... Artikel 16: Eine Verfassung aber, an deren Ausarbeitung nicht die Mehrheit der Bevölkerung [der Frauen] mitgewirkt hat, ... wird null und nichtig.“

Olympe de Gouges hingerichtet 1793

Gleiche Rechte für Männer und Frauen in Deutschland?

1794 Preußisches Allgemeines Landrecht Unterschied der Geschlechter. § 24 Die Rechte beyder Geschlechter sind einander gleich, so weit nicht durch besondre Gesetze, oder rechtsgültige Willenserklärungen, Ausnahmen bestimmt worden. Von den Rechten und Pflichten der Eheleute in Bezug auf ihre Personen § 184 Der Mann ist das Haupt der ehelichen Gesellschaft und sein Entschluß giebt in gemeinschaftlichen Angelegenheiten den Ausschlag.

Verfassungen des 19. Jahrhunderts Paulskirchenverfassung 1848 § 137. Vor dem Gesetze gilt kein Unterschied der Stände. Der Adel als Stand ist aufgehoben. Alle Standesvorrechte sind abgeschafft. Die Deutschen sind vor dem Gesetze gleich. Reichsverfassung 1871 Keine Grundrechte

Bürgerliches Gesetzbuch von 1896 § 1353 Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet. § 1354 Dem Manne steht die Entscheidung in allen das gemeinschaftliche eheliche Leben betreffenden Angelegenheiten zu; er bestimmt insbesondere Wohnort und Wohnung. § 1355 Die Frau erhält den Familiennamen des Mannes. § 1356 Die Frau ist … berechtigt und verpflichtet, das gemeinschaftliche Hauswesen zu leiten. § 1358 … kann der Mann < ein Arbeitsverhältnis > der Frau ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen … § 1363 Das Vermögen der Frau wird durch die Eheschließung der Verwaltung und Nutznießung des Mannes unterworfen… § 1627 Der Vater hat kraft der elterlichen Gewalt das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Kindes zu sorgen. Gehorsamsklausel

Der Kampf um das Frauenwahlrecht Veranstaltungshinweis zur Forderung nach dem Frauenwahlrecht (ca. 1908)

Argumente gegen das Frauenwahlrecht die „natürliche“ Bestimmung der Frau ist für Arbeit im Hause Politik gehört in die äußere männliche Welt Frauen können wegen ihrer sozialen Rolle nicht unabhängig urteilen Es könnte politische Differenzen innerhalb von Familien zwischen den Ehepartnern geben Frauenwahlrecht ./. Arbeiterwahlrecht

Art. 109 Weimarer Reichsverfassung 1919 Artikel 109 Alle Deutschen sind vor dem Gesetze gleich. Männer und Frauen haben grundsätzlich dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. = Programmsatz Öffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes sind aufzuheben. … … Artikel 119 Die Ehe steht als Grundlage des Familienlebens und der Erhaltung und Vermehrung der Nation unter dem besonderen Schutz der Verfassung. Diese beruht auf der Gleichberechtigung der beiden Geschlechter.

Einführung des Frauenwahlrechts 1907 Finnland 1919 Deutschland 1920 USA 1928 England 1944 Frankreich 1946 Italien, Belgien 1971 Schweiz Mitte der 70er Spanien, Portugal

Das Grundgesetz und Art. 3 Abs. 2 August 1948 Herrenchiemseer Verfassungskonvent Entwurf des Grundgesetzes 1.9.1949 Parlamentarischer Rat 61 Männer 4 Frauen gewählt von den 11 Länderparlamenten, 3 aus NRW Friederike (Frieda) Nadig (SPD) Dr. Elisabeth Selbert (SPD) Dr. Helene Weber (CDU) hatte bereits an der WRV mitgewirkt Helene Wessel (Vorsitzende des Zentrums) erste Frau an der Spitze einer Partei

Die Mütter des Grundgesetzes F Frieda Nadig, Dr. Elisabeth Selbert, Dr. Helene Weber, Helene Wessel

Gleichberechtigung als Individualgrundrecht Art.3 Abs. 2 Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Formaljuristische Bedenken gegen Art. 3 Abs. 2 GG: Das Frauen benachteiligende Familienrecht könnte dann verfassungswidrig sein und ein Rechtsvakuum eintreten. Daher Übergangsbestimmung Art. 117 Abs. 1 GG: Das dem Art. 3 Abs. 2 entgegenstehende Recht bleibt bis zu seiner Anpassung an diese Bestimmung des Grundgesetzes in Kraft, jedoch nicht länger als bis zum 31. März 1953.

Elisabeth Selbert Verh., 2 Kinder, Anwältin Promoviert über Ehezerrüttung als Scheidungsgrund 1930 3.12. 1948 im Hauptausschuss des Parlamentarischen Rates: In meinen kühnsten Träumen habe ich nicht erwartet, dass der Antrag (…) abgelehnt würde. (…) Die Frau, die während der Kriegsjahre auf den Trümmern gestanden und den Mann an der Arbeitsstelle ersetzt hat, hat heute einen moralischen Anspruch darauf, so wie der Mann bewertet zu werden. Bedenken Sie, dass „wir auf 100 Wähler 170 Wählerinnen rechnen.“ Nahm dann „den Kampf mit den Gewalten auf.“

Waschkörbeweise Protest Außerparlamentarischer Protest der Frauen: Waschkörbeweise Protestschreiben Von Mitgliedern überparteilicher Frauenverbände, Politikerinnen, Gewerkschafterinnen Kurt Schumacher: Gleichberechtigung „Detailfrage“ Theodor Heuss: Ein Quasi-Stürmlein

31. März 1953 BVerfG 3, 255 (18.12.1953): Art. 3 Abs. 2 GG ist eine echte Rechtsnorm. Es enthält wie Artikel 3 Abs. 3 eine Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes. (4. Leitsatz) Seit dem Ablauf der in Art. 117 Abs. 1 2.HS GG genannten Frist sind Mann und Frau auch im Bereich von Ehe und Familie gleichberechtigt. (5. Leitsatz) Ehelicher Güterstand: Gütertrennung bis zum Inkrafttreten des 1. Gleichberechtigungsgesetzes

Geister der Vergangenheit BGH 1954 Zum Stichentscheid des Ehemannes Was die Menschen- und Personenwürde angeht, so sind Mann und Frau völlig gleich; und das muß streng in allem Recht zum Ausdruck kommen. Streng verschieden sind sie aber nicht nur im eigentlich Biologisch-Geschlechtlichen, sondern auch in ihrer seinsmäßigen, schöpfungsmäßigen Zueinanderordnung zu sich und dem Kind in der Ordnung der Familie, die von Gott gestiftet und daher für den menschlichen Gesetzgeber undurchbrechbar ist. … Der Mann sichert, vorwiegend nach außen gewandt, Bestand, Entwicklung und Zukunft der Familie; (Ernährermodell) er vertritt sie nach außen, in diesem Sinne ist er ihr „Haupt“. Die Frau widmet sich, vorwiegend nach innen gewandt, der inneren Ordnung und dem inneren Aufbau der Familie.

1. Gleichberechtigungsgesetz 1.7.1958 Kündigungsrecht des Ehemanns für Arbeitsverhältnisse der Frau aufgehoben Elterliche Gewalt statt väterlicher, aber Stichentscheid des Vaters Leitbild der Hausfrauenehe in § 1356 BGB Güterstand Zugewinngemeinschaft

Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 3 Abs. 2 1957 Die Gleichberechtigung ist mit dem Schutz von Ehe und Familie vereinbar: Beiderseits berufstätige Ehegatten dürfen steuerlich nicht höher belastet werden (Zusammenveranlagung) als die Alleinverdienerehe. Zur Gleichberechtigung der Frau gehört, daß sie die Möglichkeit hat, mit gleichen rechtlichen Chancen marktwirtschaftliches Einkommen zu erzielen wie jeder männliche Staatsbürger. (LS 6) 1959 väterlicher Stichentscheid verfassungswidrig BVerfG 1959: Die zwischen den Eltern bestehende sittliche Lebensgemeinschaft und ihre gemeinsame, unteilbare Verantwortung gegenüber dem Kinde führen in Verbindung mit dem umfassenden Gleichberechtigungsgebot der Verfassung im Bereich der elterlichen Gewalt zu voller Gleichordnung von Mutter und Vater. 1963 Höfeordnung mit Bevorzugung des männlichen Erben verfassungswidrig 1963 verfassungswidrig, wenn der Wert der Leistung von Müttern, Hausfrauen und Mithelfenden in der Sozialversicherung unberücksichtigt bleibt 1967 Beamtin ist hinsichtlich der Versorgung ihrer nächsten Familienangehörigen dem Beamten gleichzustellen 1974 Nicht nur Kinder deutscher Väter, sondern auch Kinder deutscher Mütter müssen deutsche Staatsangehörige werden können. 1991 volle Gleichberechtigung im Namensrecht 1992 Kindererziehungszeiten als echter Beitrag zur Rentenversicherung Rechtsprechung zu 1 und 3 Babyjahren in der Rente (Trümmerfrauenurteil)

Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 3 Abs. 2 dynamische Verfassungsinterpretation 50er und 60er Jahre: „Gleichwertigkeit bei Andersartigkeit“ (biologische und funktionale Differenzen) 70er und 80er Jahre: „Gleichheit mit Gebot zur Gleichbehandlung betont“ Seit Anfang 90er Jahre Pflicht des Gesetzgebers auf eine Angleichung der Lebensverhältnisse von Frauen und Männern hinzuwirken. (Nachteilskompensation und aktive Förderung) Urteil zum Nachtarbeitsverbot: „Faktische Nachteile, die typischerweise Frauen treffen, dürfen wegen des Gleichberechtigungsgebots des Art. 3 Abs. 2 GG durch begünstigende Regelungen ausgeglichen werden. (BVerfG Bd. 85 (1992), 191, 207

Änderungen im Familienrecht 1970 Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder 1977 Eherechtsreformgesetz 1994 Reform des Namensrechts 1997 Kindschaftsrechtsreformgesetz 1.1.2008 Änderung des Unterhaltsrechts

Gleichberechtigung im Arbeits- und Sozialrecht – europäischer Einfluss 1958 EWG-Vertrag: Gleicher Lohn für gleiche Arbeit bis 1955 Lohnabschlagsklauseln für Frauen. Leichtlohngruppen tariflich verankert bis Anfang 80er 1976 Gleichbehandlungs- und Zugangsrichtlinie/ 1980 arbeitsrechtliches EG-Anpassungsgesetz Schadensersatz bei Diskriminierung bei Einstellung und Beförderung Lohngleichheitsgebot Geschlechtsneutrale Stellenausschreibung 1985 Beschäftigungsförderungsgesetz Maßnahmen für Berufsrückkehrerinnen Ab 2000 5 Diskriminierungsrichtlinien Rechtsprechung des EuGH als Motor des Wandels

Gleichberechtigung im Arbeits- und Sozialrecht – europäischer Einfluss Ab Mitte der 80er Jahre: Anwendung der Rechtsfigur der mittelbaren Diskriminierung 1986: Bundeserziehungsgeldgesetz Ein Babyjahr pro Kind in der Rente 1992 Rentenreformgesetz 3 Kinderjahre, Anerkennung Pflegeleistungen für Rente 1992 BVerfG Nachtarbeitsverbot für Frauen verfassungswidrig, Verpflichtung zum Nachteilsausgleich

Die Quote Quote mit Öffnungsklausel „bei gleicher Eignung, Befähigung, fachlichen Leistung“ 1989 Frauenfördergesetz NRW 1995 EuGH in Sachen Kalanke (Bremer harte Quote) 1997 EuGH in Sachen Marschall (NRW weiche Quote: „sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen“)

Einigungsvertrag und Erweiterung von Art. 3 Abs. 2 GG Einigungsvertrag vom 31.8.1990: Art. 31 Es ist Aufgabe des gesamtdeutschen Gesetzgebers, die Gesetzgebung zur Gleichberechtigung zwischen Männern und Frauen weiterzuentwickeln. Angesichts unterschiedlicher rechtlicher und institutioneller Ausgangssituationen bei der Erwerbstätigkeit von Müttern und Vätern die Rechtslage unter dem Gesichtspunkt der Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu gestalten…

1994 Erweiterung von Art. 3 Abs. 2 GG Art. 3 Abs. 2 S. 2: Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männer und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Staatsziel betont faktische Gleichberechtigung Programmsatz – Individualanspruch - Staatsziel

Gleichberechtigung im Arbeits- und Sozialrecht 1994 Änderung des Arbeitszeitrechts Aufhebung der Beschäftigungsverbote für Frauen (2000 Tanja Kreil) 1994 2. Gleichberechtigungsgesetz des Bundes Frauenfördergesetz des Bundes Beschäftigtenschutzgesetz Änderung § 611a, b, 612 Abs. 3 BGB Bundesgremienbesetzungsgesetz 1998/99 Bundesregierung: Entscheidung für Gender Mainstreaming

1999 Landesgleichstellungsgesetz NRW § 1 Ziel des Gesetzes (1) Dieses Gesetz dient der Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frauen und Männern. Nach Maßgabe dieses Gesetzes und anderer Vorschriften zur Gleichstellung von Frauen und Männern werden Frauen gefördert, um bestehende Benachteiligungen abzubauen. Ziel des Gesetzes ist es auch, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Frauen und Männer zu verbessern. (2) Frauen und Männer dürfen wegen ihres Geschlechts nicht diskriminiert werden. Eine Diskriminierung liegt auch dann vor, wenn sich eine geschlechtsneutral formulierte Regelung oder Maßnahme tatsächlich auf ein Geschlecht wesentlich häufiger nachteilig oder seltener vorteilhaft auswirkt und dies nicht durch zwingende Gründe objektiv gerechtfertigt ist. Maßnahmen zur Förderung von Frauen mit dem Ziel, tatsächlich bestehende Ungleichheiten zu beseitigen, bleiben unberührt. (3) Die Erfüllung des Verfassungsauftrages aus Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes und die Umsetzung dieses Gesetzes sind besondere Aufgaben der Dienstkräfte mit Leitungsfunktionen.

1999 Landesgleichstellungsgesetz NRW Maßnahmen zur Frauenförderung Leistungsorientierte Mittelvergabe Erstellung und Fortschreibung von Frauenförderplänen Vergabe von Ausbildungsplätzen, Einstellungen, Beförderungen und Übertragung höherwertiger Tätigkeiten Ausschreibung, Vorstellungsgespräch Fortbildung Gremienbesetzung Beurlaubung

Gleichberechtigung im Arbeits- und Sozialrecht 1999 630-Mark-Gesetz für ungeschützte Beschäftigungsverhältnisse 2001 Teilzeit- und Befristungsgesetz Bundesgleichstellungsdurchsetzungsgesetz Vereinbarung zur Förderung der Chancengleichheit in der Wirtschaft 2003 Hartz-Gesetze 2005 Tagesbetreuungsausbaugesetz 2006 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz AGG 2007 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz 1999

In guter Verfassung? Zwar immer mehr Frauen berufstätig, aber Frauen auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt Armut bei Alleinerziehenden und alten Frauen Genau so viele Frauen wie Männer Universitätsabschlüsse Aber die deutschen Eliten nach wie vor männlich (in der Wirtschaft mehr noch als in der Politik) Wirken von Stereotypen und traditionellen Familienleitbildern Fazit: Egalitäres, d.h. Mann und Frau gleich berechtigendes Recht ändert für sich allein nicht die Wirklichkeit.

Gleichgestellt?

Was bleibt weiter zu tun? Handlungsfelder Beschäftigung Beschäftigungslücke Arbeitslosigkeit Geschlechtsspezifische Lohnunterschiede Geschlechtsspezifische Unterschiede am Arbeitsplatz horizontale und vertikale Segregation Arbeit und Privatleben vereinbaren Kinderbetreuung: Frauen Berufstätigkeit ermöglichen Betreuung anderer unterhaltsberechtigter Familienmitglieder Elternurlaub Flexible Arbeitsmuster Soziale Eingliederung und Sozialschutz Sozialschutzsysteme – Renten Ausgewogene Beteiligung an Entscheidungsprozessen

Gleichgewicht

Kontakt und Information Ulrike.Schultz@FernUni-Hagen.de Kammannstr. 18 58097 Hagen 02331 870811 02331 843408 www.ulrikeschultz.de