Die Sonderbauverordnung (SBauVO) Hochhausverordnung

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Die Sonderbauverordnung (SBauVO) Hochhausverordnung

Die Sonderbauverordnung (SBauVO) Teil 4 – Hochhäuser: Vorbemerkungen Vorlesung M. Sc. REM & CPM 2013 – Teil 3b - Die Sonderbauverordnung (SBauVO) Teil 4 – Hochhäuser: Vorbemerkungen Die einzige wirkliche Änderung in den Sonderbauordnungen stellt der Teil 4 dar. Der Gesetzgeber hat hier die von 1986 stammende Verordnung an heutige Nutzungen, und neue Bauweisen angepasst. © copyright 2013 Dipl.-Ing. Reinhard Thomas D-42115 Wuppertal reinhard.thomas@wupsoft.de

Die Sonderbauverordnung (SBauVO) Teil 4 – Hochhäuser: Vorbemerkungen Hierbei wurden die Ereignisse des 11. Septembers 2001 nicht berücksichtigt! Terroranschläge können bei Gebäuden aller Art vorkommen! Es handelt sich nicht für ein für Hochhäuser spezifisches Problem. Die Vorsorge ist ein Problem der allgemeinen Ordnungsbehörden.

SBauVO im Überblick – Teil 4 – 04/22 Hochhäuser: Bestandschutz Der Bestandsschutz einer baulichen Anlage geht insgesamt erst dann unter, wenn sie ihre „Identität“ verliert. Die Frage, wann eine bauliche Anlage ihre Identität verliert, ist in jedem Einzelfall, nicht zuletzt durch „tatrichterliche Würdigung“ zu entscheiden. Der Eingriff berührt die Standfestigkeit des gesamten Gebäudes (statische Neuberechnung) (OVG NRW, Urteil vom 20.08.1993 7 A 3489/92). Die für die Instandhaltung notwendigen Arbeiten erreichen oder übersteigen den Aufwand für einen Neubau (BVerwG, Urt. Vom 24.10.1980 – 4 C 81.77 BRS 36, Nr.99). Die Bausubstanz wird ausgetauscht oder das Bauvolumen wird wesentlich erweitert (OVG NRW, Beschluss vom 18.01.2002 –10 A 180/00). Aufnahme einer andersartigen Nutzung anstelle der genehmigten Nutzung (BVerwG, Urt. vom 18.5.1995 – 4 C 20.94 -, BRS 57 Nr. 64). Endgültige Aufgabe der Nutzung (BVerwG, Beschl. vom 21.11.2000 – 4 B 36.00 – BauR 2001, 610)

SBauVO im Überblick – Teil 4 – 05/22 Hochhäuser: Grundkonzeption Die Anforderungen für Hochhäuser beziehen sich auf das gesamte Gebäude vom Keller bis zum Dach einschließlich niedriger Gebäudeteile (s. g. „Breitfuß“). Eckpunkte der Brandschutzkonzeption: Früherkennung eines Brandes selbsttätige Alarmierung des Brandgeschosses selbsttätige Weiterleitung der Brandmeldung an die Feuerwehr schnelle Selbstrettung aus dem Gebäude Beschränkung des Brandes auf ein Geschoss zügiger Angriff der Feuerwehr in das Brandgeschoss Abweichend von der BauO NRW wird hierbei von einem Löschangriff der Feuerwehr aus dem Inneren des Gebäudes (Innenangriff) ausgegangen

SBauVO im Überblick – Teil 4 – 06/22 Hochhäuser: Nutzung Die SBauVO schließt keine besonderen Nutzungen in Hochhäusern bzw. ab einer bestimmten Höhe aus. Versammlungsstätten, Beherbergungsstätten, Gaststätten, Schulen, Kindergärten, Verkaufsstätten, Pflegeheime und Krankenhäuser sind in Hochhäusern zulässig, soweit sie nicht durch für diese Nutzungen geltende Vorschriften ausgeschlossen sind Die jeweils höhere Anforderung ist maßgebend.

SBauVO im Überblick – Teil 4 – 07/22 Hochhäuser: Begriffe 1 Gebäudehöhe Höhe im Sinne des Teils 4 ist das Maß der Fußboden-oberkante des höchstgelegenen Aufenthaltsraums über der Geländeoberfläche. Feuerhemmend In der SBauVO werden die Feuerwiderstandsklassen, bis auf F 120 A nicht angegeben. Feuerhemmend bezeichnet die Feuerwiderstandsklasse F 30-A beziehungsweise z.B. EI 30-A1/ A2–s1,d0. Feuerbeständig Lediglich Bauteile der Feuerwiderstandsklasse F90 A bzw. F120 A entsprechen dieser Forderung. H >= 22m

SBauVO im Überblick – Teil 4 – 08/22 Hochhäuser: Begriffe 2 Raumabschließend Zur Flexibilisierung der Grundrissökonomie sind in Teil 4 der SBauVO neue Möglichkeiten eröffnet worden. Raumabschließende Bauteile müssen bis an andere raumabschließende Bauteile mindestens gleicher Feuerwiderstandsfähigkeit, bis an die Außenwand oder bis unter die Dachhaut führen. Die Anschlüsse an andere raumabschließende Bauteile müssen den Anforderungen an raumabschließende Bauteile genügen. Die Anschlüsse an Außenwand und Dachhaut müssen dicht sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

SBauVO im Überblick – Teil 4 – 09/22 Hochhäuser: Begriffe 3 Raumabschließend feuerbeständig Keine Kompromisse wurden an die sicherheitsrelevanten Bauteile gemacht. Raumabschließend feuerbeständig müssen sein: Wände von Installationsschächten, Wände von Fahrschächten und deren Vorräumen, Trennwände von Räumen mit erhöhter Brandgefahr, Trennwände zwischen Aufenthaltsräumen und anders genutzten Räumen im Keller, Wände offener Gänge. Abschlüsse von Öffnungen müssen rauchdicht und selbstschließend sein und der Feuerwiderstandsfähigkeit dieser Bauteile entsprechen.

SBauVO im Überblick – Teil 4 – 10/22 Hochhäuser: Begriffe 4 Raumabschließend feuerhemmend Durch die flächendeckende Ausstattung mit Brandmelde- und Löschanlagen konnten Erleichterungen für die flexible Grundrissgestaltung geschaffen werden. Lediglich Raumabschließend feuerhemmend müssen sein: Trennwände zwischen Nutzungseinheiten, Trennwände zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen, Wände notwendiger Flure, durchgehende Systemböden, durchgehende Unterdecken. Systemböden oder Unterdecken dürfen unter oder über Wänden durchgehen und müssen deren Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen.

SBauVO im Überblick – Teil 4 – 11/22 Hochhäuser: Begriffe 5 Beispiele Quelle: Erläuterungen zu Teil 4 SBauVO Ministerium für Bauen und Verkehr NRW

SBauVO im Überblick – Teil 4 – 12/22 Hochhäuser: Begriffe 6 Beispiele Quelle: Erläuterungen zu Teil 4 SBauVO Ministerium für Bauen und Verkehr NRW

SBauVO im Überblick – Teil 4 – 13/22 Hochhäuser: Begriffe 7 Beispiele Quelle: Erläuterungen zu Teil 4 SBauVO Ministerium für Bauen und Verkehr NRW

SBauVO im Überblick – Teil 4 – 14/22 Hochhäuser: Horizontale Rettungswege 1 Die horizontale Erschließung von Hochhäusern unterscheidet sich nicht wesentlich von Gebäuden unterhalb der Hochhausgrenze. Daher richtet sich das horizontale Rettungswegkonzept überwiegend an der BauO NRW. Die Begrenzung der Rettungsweglänge nach der bisherigen HochhVO 1986 entfällt. Die Rettungsweglänge wird nur noch nach § 37 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW vorgegeben und beträgt 35 m. Wird die Rettungsweglänge, gemessen in Lauflinie, im Geschoss überschritten, so führt dies zum Erfordernis weiterer notwendiger Treppenräume bzw. Sicherheitstreppenräume. Die Länge von Stichfluren beträgt nach § 38 Abs. 3 BauO NRW weiterhin max. 10 m. Dies spielt in der Praxis jedoch keine Rolle.

SBauVO im Überblick – Teil 4 – 15/22 Hochhäuser: Horizontale Rettungswege 2 Da die Rettungsweglänge an der Lauflinie gemessen wird, ergeben sich regelmäßig Probleme bei Abnahmen und bei wiederkehrenden Prüfungen. Bei der Genehmigung von Bauvorhaben wird die Möblierung im Allgemeinen nicht berücksichtigt. Durch nachträglich installierte Bürotrennwände (z.B. Sichtschutz in Großraumbüros) und durch andere unbewegliche Büroausstattungen wird die Rettungsweglänge erhöht. Die Sicherstellung der Rettungswege liegt in der Verantwortung des Betreibers („Versicherungsprobleme“)! Die Baugenehmigung kann dadurch auch erlöschen!

SBauVO im Überblick – Teil 4 – 16/22 Hochhäuser: Vertikale Rettungswege 1 Die vertikale Erschließung von Gebäuden jenseits der 22 m Grenze wurde in der SBauVO vollständig neu überdacht. Rettungsgeräte der Feuerwehr können Geschosse über 22 m nicht erreichen. Rettungsgeräte der Feuerwehr sind nicht für die Rettung einer großen Zahl von Personen geeignet. Die Zeit zwischen Alarmierung der Feuerwehr und dem Eintreffen vor Ort sollte in großen Städten zwischen 8 und 12 Minuten liegen. Für die Rettung einer Person über die Drehleiter sind ca. 4 bis 6 Minuten zu erwarten. Dies bedeutet, dass bis zum Versagen einer F90 Konstruktion, je Drehleiter (90 – 12 / 6) maximal 13 Personen gerettet werden können.

SBauVO im Überblick – Teil 4 – 17/22 Hochhäuser: Vertikale Rettungswege 2 Deshalb schreibt die SBauVO – Teil 4 – für Geschosse mit Aufenthaltsräumen zwingend mindestens zwei bauliche Rettungswege vor. Bei Gebäuden, in denen sich regelmäßig eine große Zahl von Personen aufhält, ist es unabdingbar, dass die Rettungswege bis auf öffentliche Verkehrsflächen geführt werden und sich die Personen selbst auf die öffentliche Verkehrsfläche retten können. Die Trennung von Rettungswegen oberirdischer Geschosse und unterirdischer Geschosse wird ebenfalls vorgeschrieben, sofern das Gebäude nicht über eine selbsttätige Feuerlöschanlage verfügt.

SBauVO im Überblick – Teil 4 – 18/22 Hochhäuser: Aufenthaltsraum 1 „Also, wat is en Aufenthaltsraum? Da stelle mer uns janz dumm.„ "Und da sage mer so: En Aufenthaltsraum, dat is ene jroße schwarze Raum, der hat hinten un vorn e Loch.“ (frei nach Erich Kästner) Aber was ist kein Aufenthaltsraum? Räume deren Belichtung weniger als 1/8 der Grundfläche beträgt. Räume deren Fußboden vor notwendigen Fenstern mehr als 80 cm unter der Erdoberfläche liegt. Räume deren Raumhöhe nicht mehr als 2,30 m beträgt. Zusatzdefinition: Keine Aufenthaltsräume sind Räume in denen sich Personen weniger als 2-3 Stunden zusammenhängend aufhalten und die nicht zum Schlafen ausgelegt sind. (Achtung: nicht Gesetzeskonform!)

SBauVO im Überblick – Teil 4 – 19/22 Hochhäuser: Aufenthaltsraum 2 Die Problematik von Aufenthalts-räumen jenseits der 22 m Grenze stellt sich in Wuppertal derzeit beim „Haus Fahrenkamp“. Ursprünglich war in den obersten zwei Geschossen (h > 22 m) ein Terrassencafé vorhanden. Aufenthaltsraum => Hochhaus !!! Bei der Planung der Revitalisierung ist nunmehr entscheidend, ob sich die wirtschaftliche Seite für den Übergang von einer Verkaufsstätte zu einem Hochhaus rechnet. Bildquelle: Wikipedia

SBauVO im Überblick – Teil 4 – 20/22 Hochhäuser: Vertikale Rettungswege 3 Treppenräume Hochhäuser sind grundsätzlich vertikal nur über mindestens zwei notwendige Treppenräume zu erschließen. Bei Hochhäusern mit nicht mehr als 60 m Höhe kann die vertikale Erschließung auch durch einen Sicherheitstreppenraum erfolgen In Hochhäusern mit einer Höhe von mehr als 60 m Höhe sind alle Treppenräume als Sicherheitstreppenraum auszubilden. Notwendige Treppenräume aus Kellergeschossen dürfen nicht mit den Treppenräumen oberirdischer Geschosse in Verbindung stehen. Innenliegende Sicherheitstreppenräume dürfen durchgehen. Ein Raum zwischen dem Treppenraum und dem ebenerdigen Ausgang ist Teil des Treppenraumes und darf keine Öffnungen haben.

SBauVO im Überblick – Teil 4 – 21/22 Hochhäuser: Vertikale Rettungswege 4 Feuerwehraufzüge Hochhäuser müssen Feuerwehraufzüge mit Haltestellen in allen Geschossen haben. Von jede Stelle eines Geschosses muss ein Feuerwehraufzug in max. 50 m Entfernung erreichbar sein. Vor jeden Feuerwehraufzug muss ein Vorraum angeordnet sein. Mindestgröße 6 m² Aufnahmemöglichkeit für Krankentrage Abstand zwischen Fahrschachttür und Türen mindestens 3 m Geschosskennzeichnungen, die durch die Fahrschacht- und Fahrkorbtür erkennbar sind. Feuerwehraufzüge müssen einen eigenen Fahrschacht haben.

SBauVO im Überblick – Teil 4 – 22/22 Hochhäuser: Technische Gebäudeausstattung Die Besprechung der technischen Gebäudeausstattung würde den Rahmen der Vorlesung sprengen! Hochhäuser sind mit Druckbelüftungsanlagen (§ 101 SBauVO) Feuerlöschanlagen (§ 102 SBauVO), Brandmelde- und Alarmierungsanlagen (§ 103 SBauVO) Sicherheitsbeleuchtung (§ 104 SBauVO) und Sicherheitsstromversorgung (§ 105 SBauVO) auszustatten. In § 11 der SBauVO werden Erleichterungen für Hochhäuser mit einer Höhe von nicht mehr als 60 m Höhe ermöglicht.