W1: Ausweitung und Optimierung der Eigentumsbildung

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W1: Ausweitung und Optimierung der Eigentumsbildung Dr. Roland Weinrauch, LL.M. September 2019

Voraussetzung für die Nachträgliche WE-Begründung Verkürzung der Wartefrist (§ 15b): bisher mußte die Baulichkeit vor mehr als zehn Jahren erstmals bezogen worden sein, um an Mieter oder Dritte verkauft werden zu können, nunmehr Verkürzung dieser Wartefrist auf fünf Jahre, d.h. Verkauf schon ab dem sechstem Jahr nach Errichtung möglich Gesetzliche Wohnungseigentumsoption Bisherige Voraussetzungen die gleich bleiben: Wohnungen oder Geschäftsräumlichenkeiten müssen unter Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichtet werden Nur Anspruch des Mieters wenn neben Entgelt ein Finanzierungsbeitrag iHv 72,07 EUR pro m² (seit 1.4.2019) vor oder bei Bezug der Baulichkeit geleistet wird © Dr. Roland Weinrauch, LL.M.

Voraussetzungen die geändert wurden: Bisher: Förderung aus öffentlichen Mitteln mußte im Zeitpunkt der Antragstellung auf nachträgliche WE-Begründung noch aushaftend sein (Möglichkeit der GBV durch vorzeitige Tilgung gesetzliche Option zu verhindern) Nunmehr: Förderung aus öffentlichen Mitteln muss bei Abschluss des Mietvertrages aufrecht gewesen sein (§ 15c lit a) PLUS Optionsrecht längstens bis zum Ablauf des 30. Jahres ab Erstbezug (Maximalfrist für die gesetzliche WE-Option). BEISPIEL: Mieter schließt MV im 28. Jahr nach Bezug der Baulichkeit – kein durchsetzbarer Anspruch nach § 15e Mieter schließt MV im 24. Jahr nach Bezug der Baulichkeit – durchsetzbarer Anspruch nach § 15e Entfall der Möglichkeit der GBV Option durch Umfinanzierung des Finanzierungsbeitrages zu verhindern (§ 15 c lit a Z 2); daraus folgt: GBV kann durch eigenes Zutun Wohnung während laufendem Mietverhältnis nicht mehr aus der gesetzlichen Optionsmöglichkeit auspendeln lassen ABER: vor Einzug eines neuen Mieters kann GBV optionsverhindernd umfinanzieren (§ 17 a) Gesetzliche Wohnungseigentumsoption Bisherige Voraussetzungen die gleich bleiben: Wohnungen oder Geschäfträumlichenkeiten müssen unter Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichtet werden Nur Anspruch des Mieters wenn neben Entgelt ein Finanzierungsbeitrag iHv 72,07 EUR pro m² (seit 1.4.2019) vor oder bei Bezug der Baulichkeit geleistet wird Nunmehr: © Dr. Roland Weinrauch, LL.M.

Erhöhung der Antragsmöglichkeiten (§ 15e): Ausnahme von Kleinstwohnungen: gesetzliche Option auf WE-Begründung gilt nur für Wohnungen die größer als 40 m² sind (§ 15c lit a) BEISPIEL: Mieter hat hohen Finanzierungsbeitrag geleistet, Förderung ist im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses aufrecht und die Baulichkeit ist vor weniger als 25 Jahren bei Mietvertragsabschluss bezogen worden: Mieter hat keinen Anspruch Erhöhung der Antragsmöglichkeiten (§ 15e): Bisherige Regelung: bisher hatte Mieter nur ein einziges Mal die Möglichkeit einen Antrag auf nachträgliche WE-Begründung zu stellen und zwar jeweils nach Ablauf des 10. Jahres bis zum Ablauf des 15. Jahres seines Mietvertrages Neuregelung: Mieter kann drei Anträge stellen und zwar Vom 6. bis zum Ablauf des 10.; Vom 11. bis zum Ablauf des 15. und Vom 16. bis zum Ablauf des 20 Jahres seines Mietvertrages Österreicherbonus (§ 15f): Vortrag Dr. Sommer Verstärktes Spekulationsverbot (§ 15g): Vortrag Dr. Sommer © Dr. Roland Weinrauch, LL.M.

Erhöhung der Transparenz: Im Mietvertrag hat GBV auf (i) das Bestehen der gesetzlichen WE-Option (ii) die damit verbundenen Antragsrechte und (iii) die Ausnahmen von der gesetzlichen WE-Option hinzuweisen Wichtige damit in Zusammenhang stehende Übergangsbestimmungen Grundsätzliches Inkrafttreten mit 1.8.2019 5-Jahresfrist gilt ab sofort für jeden neuen Mietvertragsabschluss Ausnahme von Kleinstwohnungen gilt nur für nach Inkrafttreten abgeschlossene Mietverträge Umstellung von aufrechter Förderung im Antragszeitpunkt zu aufrechter Förderung bei Mietvertragsabschluss gilt nur für nach Inkrafttreten abgeschlossene Mietverträge Optionsverhindernde Umfinanzierung ist ab sofort nicht mehr möglich Ausdehnung des Antragsrechtes (5 -20 Jahre Dauer des Mietverhältnisses) gilt nur für nach Inkrafttreten abgeschlossene Mietverträge Für bestehende Mietverträge gilt eine einmalige zusätzliche Optionsmöglichkeit vom 16. bis zum Ablauf des 20. Jahres des Mietvertrages insoweit Förderung noch aufrecht ist © Dr. Roland Weinrauch, LL.M.

Ausnahme: kurzfristige Gastverträge in Studentenheimen Weitere Regelungen: Geschäftskreis: § 7 Abs. 1a Z 1 WGG neu Hauptgeschäfte einer Bauvereinigung + § 7 Abs. 3 Z 6 Nebengeschäfte Veräußerung von Wohnungen (bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit!) nur nach Anbot an Mieter (§ 10a Abs. 1 lit. e + Abs. 2 lit. d): bisher nur Regelung des Geschäftskreises AirBnB (§ 8 Abs 3): Die Wohnungsvergabe darf nicht zur kurzfristigen gewerblichen (gewerbsmäßigen) Nutzung für touristische Beherbergungszwecke erfolgen Ausnahme: kurzfristige Gastverträge in Studentenheimen weniger Bürokratie bei „Paketverkäufen“: bei Ankauf bis zu inkl. drei Wohnungen keine Genehmigungspflicht (§ 10a Abs. 1 lit. d): Ursprüngliche Frage war, was unter „Veräußerung von „Bauten und Anlagen“ an Personen, die nicht gemeinnützige Bauvereinigungen sind zu verstehen ist abgestellt wird auf einzelne Wohnungen, Geschäftsräume und KFZ-Abstellplätze © Dr. Roland Weinrauch, LL.M.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Gerne unterstützt Sie unser WGG-Anwaltsteam Dr. Roland Weinrauch LL.M. (NYU) Dr. Ingmar Etzersdorfer Dr. Martin Lechner bei sämtlichenen WGG Fragestellung, insbesondere bei der Anpassung von Mietverträgen an die WGG-Novelle sowie der nachträglichen WE-Begründung NEU. Sie erreichen uns unter weinrauch@anwaltei.at oder 01 533 64 990. © Dr. Roland Weinrauch, LL.M.