Christiane Pohlmann und Andreas Möller Welche Verantwortung trägt die Schweißaufsicht wirklich? Die neue DIN EN ISO 14731 Christiane Pohlmann und Andreas Möller
DIN EN ISO 14731 1 neue Norm – 4 Fragen Was bedeutet Verantwortung und deren Übertragung? Andreas Möller, Ass. Jur. Was ist neu an der neuen Norm? Dipl.Phys.Ing. / IWE Christiane Pohlmann Welche Technischen Kenntnisse und Qualifizierungen hat die Schweißaufsichtsperson der Zukunft? Dipl.Phys.Ing. / IWE Christiane Pohlmann Was sind die Folgen einer Missachtung der Norm? Andreas Möller, Ass. Jur.
Was bedeutet Verantwortung und deren Übertragung?
Verantwortung/ Anforderungen „Validierung und Verifizierung beim Schweißen erfordert Fachkräfte zur Durchführung der Schweißaufsicht, um Vertrauen in die Qualität der Schweißverbindungen zu schaffen und um eine verlässliche Arbeitsleistung während der Produktion sicherzustellen. Die Aufgaben und Verantwortung des Schweißaufsichtspersonals, das die mit der Schweißtechnik verbundenen Tätigkeiten beeinflusst (z.B. Planung, Ausführung, Überwachung und Inspektion) sind eindeutig festzulegen.“ (Quelle: DIN EN ISO 14731:2019-07)
Verantwortung/ Überwachung EN ISO 14731 Schweißaufsicht – Aufgaben und Verantwortung: Die Schweißaufsicht liegt in der alleinigen Verantwortung der Herstellerorganisation, eine irgendwie geartete staatliche Überwachung findet nicht statt.
Verantwortung/ Übertragung Unternehmer tragen stets Verantwortung für das Unternehmen. Praxis in der Unternehmensführung: Delegation Werkleiter / Abteilungsleiter / Meister / Vorarbeiter tragen im Rahmen der übertragenen Aufgaben Verantwortung für ihre Tätigkeiten und Mitarbeiter.
Verantwortung Begriff ! Verantwortung = Aufgaben Kompetenzen + aufgrund eines Gesetzes aufgrund einer Stellung aufgrund eines Vertrages aufgrund einer Anweisung Weisungsbefugnis Entscheidungs-befugnis Befugnis, Einrichtungen der Benutzung zu entziehen Befugnis zum Einsatz von Mitteln
Verantwortung und Aufgaben/Quellen Regeln der Technik DIN Normen VDE-Bestimmungen VDI-Richtlinien BG-Regeln Gesetze SGB ASIG ArbSchG Verordnungen GefStoffV ArbStättV BetrSichV DIN EN ISO 14731 !
Was ist neu an der neuen Norm?
Wann tritt die neue Norm in Kraft? Normenentwurf ist vom November 2016! Einführung der Norm geplant zum März/April 2019 Auszug Email vom 10.09.2018
Was ist neu an der neuen Norm? Wesentliche Änderungen gegenüber der DIN EN ISO 14731:2006-12: Anwendungsbereich gekürzt Normative Verweisungen aktualisiert Begriffe aktualisiert und überarbeitet Abschnitte 4, 5 und 6 neu strukturiert Anhang A gestrichen, Literaturhinweise überarbeitet
Anwendungsbereich Hinweis auf Anwendungsregelwerke, bitte immer beachten !!!
Was ist neu ? Begriffe Begriffe wurden aus der ISO/TR25901-1 übernommen: Hersteller Organisation, die schweißtechnische (und damit verbundene) Tätigkeiten ausführt. Hinweis: … unter demselben technischen Management und QM (früher Hersteller = Person oder Organisation…..) Schweißaufsicht Koordinierung der Ausführungen bei der Herstellung von Schweißungen und für die mit dem Schweißen zusammenhängenden Tätigkeiten Hinweis: einzelne Person oder Team möglich
Was ist neu ? Begriffe Begriffe wurden aus der ISO/TR25901-1 übernommen: Schweißaufsichtspersonal/Schweißaufsichtsperson Person oder Personengruppe, die festgelegte schweißtechnische Koordinierungsaufgaben ausübt. Anmerkungen: Vom Hersteller kann unterschiedliches Personal für unterschiedliche Aufgaben benannt werden. Eine Qualifikation und/oder praktische Erfahrung kann erforderlich sein. (früher Schweißaufsichtspersonal = verantwortliche und kompetente Person)
Was ist neu ? Begriffe Begriffe wurden aus der ISO/TR25901-1 übernommen: Schweißinspektion Beurteilung der Übereinstimmung der mit dem Schweißen in Verbindung stehenden Einflussgrößen durch Beobachtung und Beurteilung, soweit zutreffend unterstützt durch Messungen und Prüfungen Anmerkung: Teil der schweißtechnischen Koordinierungsaufgaben (früher schweißtechnische Überprüfung)
Was ist neu ? Begriffe Begriffe wurden aus der ISO/TR25901-1 übernommen: … im Folgende kurze Auszüge: Fertigkeit Fähigkeit, Kenntnisse anzuwenden um Probleme zu lösen Kenntnisse Ergebnis der Verarbeitung von Informationen, Faken, Grundsätzen, … durch Lernen Qualifikation formales Ergebnis eines Beurteilungs- und Validierungsprozesses Kompetenz nachgewiesene Fähigkeit, Kenntnisse, Erfahrungen, … für die berufliche Entwicklung zu nutzen Verantwortung infolge der Kompetenz zugewiesene Verantwortung, Aufgaben, Verpflichtungen und der damit verbundenen Rechte
Abschnitt 4 Aufgaben und Verantwortung Die Aufgaben werden entweder anhand des Anhang B oder nach Anwendungsstandards oder nach dem entsprechenden Teil der ISO3834 festgelegt … (diese bezieht sich auf die DIN EN ISO 14731 ) Aufgaben nach Anhang B dürfen miteinander verknüpft werden, z.B. Überprüfung und Vorbereitung von…. Bei mehreren SAPs müssen die Aufgaben und die Verantwortung für jede Person eindeutig definiert sein und die Person muss ausreichend kompetent sein Örtlich gebunden Thematisch gebunden …. Untervergabe möglich, wenn die externe SAP Möglichkeiten hat, die Betriebsstätten zu besichtigen und Berichte erstellt.
Abschnitt 5 Arbeitsbeschreibung Hersteller muss für alle SAP´s eine Arbeitsplatzbeschreibung erstellen: Aufgaben Verantwortung Umfang der Befugnisse !!! Hersteller muss für SAP´s festlegen: Erforderliche Ausbildung Erforderliche Qualifikation Erforderliche Erfahrung SAP muss in der Lage sein, die Kompetenz nachzuweisen, z.B. durch eine Beurteilung nach Anhang A … das wird interessant, mehr dazu gleich …
Abschnitt 5 Aufgaben Bitte geben Sie diese Informationen zügig weiter !!! Bitte prüfen Sie, ob Sie entsprechend der ISO14731 benannt sind !!! Fragen Sie sich, ob Ihre Kompetenzen zu Ihren Aufgaben und Verantwortungen passen !!! Achten Sie bei einer neuen Bestellung zur Schweißaufsicht auch auf einen datierten Verweis! Zur ISO14731, Anhang B
Abschnitt 5 Aufgaben Festlegungen der Verantwortung und Befugnisse der SAP durch den Hersteller: Stellung in der Herstellerorganisation und Verantwortung Umfang der Befugnisse, die zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen Umfang der Befugnisse, Dokumente im Namen des Herstellers gegenzuzeichnen oder zu validieren: Schweißanweisungen Berichte über Beaufsichtigungen ...
Welche Technischen Kenntnisse und Qualifizierungen hat die Schweißaufsichtsperson der Zukunft?
Abschnitt 6 Technische Kenntnisse/Kompetenz Die Schweißaufsichtsperson muss Folgendes nachweisen: Kompetenz für alle zugewiesenen Aufgaben Technische Kenntnisse in der Schweißtechnik und verwandten Verfahren im zugewiesenen Bereich Hinweis: Die technischen Kenntnisse müssen aus einer Kombination aus Wissen, Schulungen und Erfahrungen erworben worden sein. Kenntnisse Anwendung von schweißtechnischen Normen Das erforderliche Kompetenzniveau hängt davon ab, welche Folgen beim Ausfall eines geschweißten Bauteils eintreten
Abschnitt 6 Technische Kenntnisse/Kompetenz Neu sind die definierten Kompetenzniveaus: Basis Niveau (basic niveau) grundlegende Problemlösungsfähigkeit Entscheidungen bei Standardarbeiten treffen können Grundlegende Personalaufgaben überwachen können Schweißtechnik in vorhersehbaren Situationen überwachen können Spezifisches Niveau (specific niveau) fortgeschrittene Problemlösungsfähigkeit Entscheidungen treffen können Personalaufgaben festlegen zu können Schweißtechnik und andere Technologien bewältigen können Umfassendes Niveau (comprehensiv niveau) hochspezialisierte Problemlösungsfähigkeit Personalaufgaben definieren und überprüfen können Schweißtechnik und andere Technologien bewältigen und anpassen können … das sollte Ihnen bekannt vorkommen … ACHTUNG Anhang A entfällt
Anhang A (alt) Ausbildungsempfehlung nach DVS-Richtlinie 1170
Anstatt Anhang A (alt) muss die Herstellungsorganisation beurteilen (Anhang A neu) … Ziel: Sicherstellung, dass die Schweißnahtqualität erhalten wird und dass Vorschriften, Normen, Spezifikationen und Kundenvorgaben erfüllt werden. Beurteilung durch den Hersteller soll mindestens umfassen:
Was sind die Folgen einer Missachtung der Norm?
Haftung I (Unternehmerhaftung) Grundsatz Die Eindeutigkeit und Tiefe der in der EN ISO 14731 festgehaltenen Verpflichtungen haben für die Unternehmensleitung und das Schweißaufsichtspersonal fatale Konsequenzen. Haftung der Herstellerorganisation (Unternehmer) Eine Unternehmensleitung, die die Schweißaufsichtsperson nicht mit den Befugnissen ausstattet, die notwendig sind, um die Verpflichtungen der Schweißaufsicht im Unternehmen gegenüber den einzelnen am Schweißprozess Beteiligten durchzusetzen, verstößt gegen die EN ISO 14731 und macht sich haftbar.
Haftung I (Unternehmerhaftung) Bürgerliches Gesetzbuch §§ 437, 439, 440, 434, 433; 474 ff., 651 BGB Gewährleistungsansprüche des Kunden bei Veräußerung eines mangelhaften Gegenstandes §§ 633, 631, 634 BGB Gewährleistungsansprüche des Kunden bei Herstellung eines mangelhaften Werkes Der Hersteller hat auf eigene Kosten den Mangel zu beseitigen oder den mangelhaften Gegenstand zurückzunehmen und einen mangelfreien Gegenstand zu liefern. Der Hersteller hat auf eigene Kosten den Mangel zu beseitigen oder das Werk abzubauen und neu mangelfrei zu errichten.
Haftung I (Unternehmerhaftung) Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) § 13 VII, V, I VOB/B Gewährleistungsansprüche des Kunden bei Herstellung eines mangelhaften Bauwerkes Der Hersteller hat auf eigene Kosten den Mangel zu beseitigen bzw. das Bauwerk abzubauen und neu mangelfrei zu errichten.
Haftung I (Unternehmerhaftung) Diese Ansprüche werden ggf. flankiert durch Schadensersatzansprüche wegen Vertragsverletzung (§§ 280, 249 ff. BGB - Verschuldenshaftung) bzw. Verletzung anderer Rechtsgüter (Eigentum, Leben, Gesundheit etc.) des Kunden (§§ 823, 249 ff. BGB - Verschuldenshaftung) sowie aufgrund Produkthaftung (§§ 1 ff. ProdHG – Gefährdungshaftung).
Haftung I (Unternehmerhaftung) Voraussetzung der Haftung: Sachmangel oder Fehler „Negative Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit“ Sie Soll-Beschaffenheit ergibt sich aus dem Vertragsinhalt in Verbindung mit den anzuwendenden „anerkannten Regeln der Technik“ (u.a. DIN-Normen). Folge: Auch die Missachtung der DIN-Normen (z.B. DIN EN ISO 14731) und der sonst „anerkannten Regeln der Technik“ führt zu einem Mangel oder Fehler und damit zu Gewährleistungs- und Haftungsansprüchen des Vertragspartners.
Haftung I (Unternehmerhaftung) Ergebnis: Eine Missachtung der Vorgaben der DIN EN ISO 14731 kann zu einem Sachmangel oder Fehler des Produktes oder Bauwerkes führen, der zu Gewährleistungsansprüchen oder Schadensersatzansprüchen des Kunden gegen den Hersteller/Verkäufer führt (s.o.). Kann der Hersteller als Arbeitgeber seine angestellte verantwortliche Schweißaufsichtsperson für die dadurch entstehenden Kosten in Regress nehmen?
Haftung II (Arbeitnehmerhaftung) Zivilrechtliche Verantwortlichkeit der angestellten Schweißaufsichtsperson (SAP) Haftung gegenüber dem Arbeitgeber Die SAP trifft als Arbeitnehmer nach allgemeinen Rechtsregeln grundsätzlich eine zivilrechtliche Haftung auf Ersatz für die dem Arbeitgeber durch die ausgeführte Mängelbeseitigung oder Neulieferung bzw. Neuherstellung entstandenen Kosten und von ihm regulierten Schäden Dritter (Auftraggeber/Kunde/sonstiger Geschädigter). Ist das fair?
Haftung II (Arbeitnehmerhaftung) Zivilrechtliche Verantwortlichkeit der angestellten Schweißaufsichtsperson (SAP) Haftung gegenüber dem Arbeitgeber Zur Haftungsbegrenzung des Arbeitnehmers hat die Rechtsprechung die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs entwickelt. Was bedeutet das?
Haftung II (Arbeitnehmerhaftung) Für die Frage, in welchem Umfang die Haftung der SAP bzw. ihr Freistellungs- und Erstattungsanspruch besteht, ist das Verschulden der SAP relevant. Nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs stellt sich die Haftung der SAP gegenüber dem Arbeitgeber in Abhängigkeit vom Verschuldensgrad wie folgt dar:
Haftung II (Verschulden) „Das kann jedem Arbeitnehmer mal unterlaufen“ Leichte Fahrlässigkeit Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn sich die schadensverursachende Handlung als geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtverletzung darstellt. keine Haftung der SAP
Haftung II (Verschulden) Merke: „Das darf unter keinen Umständen passieren“ Vorsatz Vorsatz setzt das Wissen und Wollen des Schadenseintritts voraus. Es kann sich um Absicht (der Schaden ist das Ziel) oder bedingten Vorsatz (der Schaden wird billigend in Kauf genommen) handeln. volle Haftung der SAP
Haftung II (Verschulden) Merke „Das darf nicht passieren“ Mittlere Fahrlässigkeit Im Bereich der mittleren Fahrlässigkeit (außer Acht lassen der erforderlichen Sorgfalt - “das hätte vermieden werden können“) erfolgt eine Schadensaufteilung nach Maßgabe der Haftungsquoten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Hier ist eine Einzelfallbetrachtung anzustellen. anteilige Haftung der SAP nach den Umständen des Einzelfalles
Haftung II (Verschulden) Merke: „Das darf unter keinen Umständen passieren“ Grobe Fahrlässigkeit Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in so schwerem Masse verletzt worden ist, dass der Vorwurf, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und beachtet zu haben, zu erheben ist. Anders als beim Vorsatz geht der Arbeitnehmer hier aber subjektiv davon aus, dass es schon gut gehen werde. Für die Frage, ob auch der grob fahrlässig handelnde Arbeitnehmer in den Genuss der Haftungserleichterungen kommt, ist eine Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände anzustellen. (in der Regel) volle Haftung der SAP
Haftung II (Verschulden) „Der erfahrene Maschinenmeister I“ UNTERNEHMER/ ARBEITGEBER Haftung Arbeitsvertrag MASCHINENMEISTER
Haftung II (Arbeitnehmerhaftung) Haftung gegenüber Dritten (Auftraggeber, Kunde, sonstiger Geschädigter) Gegebenenfalls muss die SAP aber auch dem Dritten (Auftraggeber/Kunde/sonstiger Geschädigter) direkt nach §§ 823 ff. BGB Schadensersatz leisten. Eine Haftungsbegrenzung kommt aber auch hier nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs in Betracht. Die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs wirken sich auch bei einer Haftung der SAP nach §§ 823 ff. BGB gegenüber Dritten aus. Sie finden zwar keine direkte Anwendung, aber die SAP hat bei einer Inanspruchnahme durch Dritte einen Freistellungs- und Erstattungsanspruch gegen den Arbeitgeber. Die SAP wird also so gestellt, als habe er den Arbeitgeber und nicht den Dritten geschädigt.
Haftung II (Arbeitnehmerhaftung) Haftung gegenüber Dritten (Auftraggeber, sonstiger Geschädigter) Bei den Schweiß-arbeiten wird das sonstige Eigentum des Kunden beschädigt Passant, der durch einstürzende Stahltreppe verletzt wird. UNTERNEHMER/ ARBEITGEBER KUNDE DRITTER Vertrag Freistellung Verschulden je nach Haftung Haftung Arbeitsvertrag „Der erfahrene Maschinenmeister II“ „Das Glutnest“ „Die Ming-Vase“ SCHWEISSAUFSICHT
Haftung II (Arbeitnehmerhaftung) ... nicht zu vergessen: Strafrechtliche Verantwortlichkeit §§ 13, 15 StGB (fahrlässige Begehung, Begehung durch Unterlassen) § 229 StGB (fahrlässige Körperverletzung) § 222 StGB (fahrlässige Tötung) § 319 StGB (Baugefährdung)
Fazit Welches Verschulden trifft die SAP bei einem Verstoß gegen die DIN EN ISO 1471? Eine vorsätzliche Missachtung der DIN EN ISO 14731 durch die Schweißaufsichtsperson wird nicht anzunehmen sein. Andererseits ist eine entschuldbare Fehlleistung im Bereich der Tätigkeit des Schweißaufsichtspersonals kaum vorstellbar; auch leichte oder einfache Fahrlässigkeit wird man daher eher selten vorfinden. Das Schweißaufsichtspersonal steht vielmehr bei Verstößen gegen die Verpflichtungen der DIN EN ISO 14731 also stets am Rand der groben Fahrlässigkeit mit dem Risiko einer vollen Haftung für den eingetretenen Schaden.
Worauf sollte die SAP daher besonders achten?
Verweis auf die Inhalte der Normenreihe ISO3834 Anhang B Wesentliche mit dem Schweißen verbundene Aufgaben, die zu berücksichtigen sind, sofern zutreffend Überprüfung der Anforderungen Technische Überprüfung Untervergabe Schweißtechnisches Personal Einrichtungen Fertigungsplanung Qualifizierung von Schweißverfahren Schweißanweisungen Arbeitsanweisungen Schweißzusätze Werkstoffe Inspektion und Prüfung vor dem Schweißen Inspektion und Prüfung während des Schweißens Inspektion und Prüfung nach dem Schweißen Wärmebehandlung nach dem Schweißen Mangelnde Übereinstimmung und Korrekturmaßnahmen Kalibrierung und Validierung von Mess-, Überwachungs- und Prüfeinrichtungen Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit Qualitätsberichte Umwelt, Gesundheit und Sicherheit Verweis auf die Inhalte der Normenreihe ISO3834
… zusammenfassend … Die Schweißaufsicht der Zukunft muss also nicht zwingend nach DVS-Regelwerk /IIW-Standard ausgebildet sein. Trotzdem soll die Schweißaufsicht der Zukunft über die notwendigen Kenntnisse verfügen. Die Schweißaufsicht der Zukunft wird auch als Inspektor tätig sein und sollte über ZfP-Kenntnisse verfügen. (ausreichende Qualifikation für zugewiesene Aufgaben wird schon im Anwendungsbereich gefordert!!!) Letzten Endes legt der Betrieb über seine Produktpalette fest, welche Kenntnisse und Fähigkeiten die Schweißaufsicht haben muss und trägt dafür auch die Verantwortung.
Welche Fragen können wir Ihnen beantworten?
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kontakt Schweißtechnische Lehr- und Versuchsanstalt Nord gGmbH (SLV Nord) Zum Handwerkszentrum 1 21079 Hamburg Tel.: 040 35905-400 Fax: 040 35905-430 E-Mail: info@slv-nord.de www.slv-nord.de Quelle: SLV Nord Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!