Prüfungsrecht an Hochschulen Das Prüfungsverfahren und der Prüfer/die Prüferin - Grundlagen, Durchführung und Rechtsschutz - Dr. iur. Hubert Detmer
Überblick – das Prüfungsverfahren Grundlagen II. Zulassung zur Prüfung III. Vollzug der Prüfung IV. Der Prüfling V. Rechtsschutz © Dr. Detmer Prüfungsrecht an Hochschulen
Prüfungsrecht an Hochschulen Grundlagen I. Prüfungen & Prüfungsformern Studium, Promotion, Habilitation Prüfungszweck (Studium): Feststellung des Studienerfolges → Abhängigkeit von Studienzielen und Prüfungsinhalt Bachelor und Master: Berufsqualifizierende Abschlüsse FH + Univ.: bereiten vor auf Berufe mit hohem Qualitätsanspruch vor „hoheitliche“ Prüfungen: Staatsexamina, akademische Prüfungen, kirchliche Prüfungen Qualitätspflege, Gemeinwohl © Dr. Detmer Prüfungsrecht an Hochschulen
Prüfungsrecht an Hochschulen Grundlagen I. Gesetze & Rechtsverhältnisse Vorrang des Gesetzes (Art. 20 III GG): Die Prüfungsverwaltung ist an Gesetz und Recht gebunden Vorbehalt des Gesetzes: Verwaltung muss durch Gesetz ermächtigt sein → Art. 12 I, 2 I, 19 IV GG: gesetzesförmige Rechtsgrundlagen erforderlich Normenpyramide: Grundgesetz, Hochschulgesetze, RVO, Satzungen (PO) Sonderrechtsverhältnisse („besondere Gewaltverhältnisse“): Gibt es nicht im Prüfungsrecht! © Dr. Detmer Prüfungsrecht an Hochschulen
Prüfungsrecht an Hochschulen Grundlagen I. Artikel Grundgesetz Art. 12 Abs. 1 GG Vorschriften, die für die Aufnahme des Berufs eine bestimmte Aus- oder Vorbildung verlangen, greifen in die Berufswahlfreiheit ein → Vorbehalt des Gesetzes Staatliche Abschlussprüfungen sind erforderlich, wenn die dem Staat gegenüber der Gemeinschaft obliegende Schutzpflicht anders nicht erfüllt werden kann → Qualitätspflege Art. 3 Abs. 1 GG Chancengleichheit → vergleichbare Prüfungsbedingungen → vergleichbare Beurteilungskriterien (?) dem Prüfling darf nicht zu Lasten der anderen Prüflinge eine zusätzliche Chance/ein Vorteil eingeräumt werden © Dr. Detmer Prüfungsrecht an Hochschulen
Prüfungsrecht an Hochschulen Grundlagen I. Artikel Grundgesetz Art. 19 Abs. 4 GG – effektiver Rechtsschutz (BVerfGE 84, 34 ff., 59 ff.) grundrechtlicher Anspruch auf leistungsgerechte Bewertung, aber: Prüfungsspezifische Bewertungen Bewertungsspielraum, weil die Prüfer bei ihrem wertenden Urteil auf Einschätzungen und höchstpersönliche Erfahrungen angewiesen sind, die sie im Lauf ihrer Tätigkeit gewonnen haben Aber i.j.F. Willkürkontrolle Fachwissenschaftliche Beurteilungen (grds. Nur eingeschränkt überprüfbar) aber: ggf. Sachverständigenbeweis Exkurs: Rspr. zum Antwortspielraum Verkürzung des Rechtsschutzes Objektivität / Neutralität /Subjektivität des Prüfers / Gegenmaßnahme: „Überdenken“ © Dr. Detmer Prüfungsrecht an Hochschulen
Prüfungsrecht an Hochschulen Grundlagen I. Prüfungsordnungen/Rechtsgrundlagen in LHGen §§ 7 NHG Prüfungsordnungen §§ 63 ff. HG NRW Prüfungsordnungen §§ 59 ff. HambHG Hochschulprüfungs-ordnungen §§ 18 ff. HessHG Prüfungsordnungen © Dr. Detmer Prüfungsrecht an Hochschulen
Prüfungsrecht an Hochschulen Grundlagen I. Prüfungsordnungen Prüfungsordnungen/ Satzungen (Zwingende Regelungsinhalte: u. a. Ziele, Module, Grade, Wiederholung, Verfahren, Rechtsschutz) Recht der staatlichen Abschlussprüfungen - DRIG, JAG, JAVO - BÄO, ÄAppO → weitgehend der Verfügungsgewalt der Hochschulen entzogen © Dr. Detmer Prüfungsrecht an Hochschulen
Grundlagen Wissenschaftsfreiheit & Satzungsautonomie Forschung und Lehre sind frei, Prüfungen nicht Aus Lehrfreiheit folgt nicht → so zu prüfen, wie man will! „Prüfling- Schutzrechte“ (Grundrechtsschutz durch Verfahren) Schutzbereich Art. 5 Abs. 3 GG (+) öffentlich-rechtliche Kontrollfunktion (Prüfungszweck) © Dr. Detmer Prüfungsrecht an Hochschulen
Exkurs (Zuständigkeiten) II. Prüfungsorganisation: Prinzipiell: Zuständigkeit der Fakultäten „Bereich Prüfungswesen“→ „dienende Funktion“ (Verwaltung/Prüfungsamt) Prüfungsausschüsse (dezentral, aber regelmäßig auch Behörde s. S. d. VwVfG) Zuständigkeit: Widersprüche etc. Vorsitzender PA → besondere Verfahrenszuständigkeiten (zugewiesen durch Norn) → grds. leitende und geschäftsführende Aufgaben © Dr. Detmer Prüfungsrecht an Hochschulen
Prüfungsrecht an Hochschulen Exkurs (Anerkennung) II. „Prüfung“ von Leistungen und Kompetenzen → beim Zugang zum Studium (§ 49 HG NRW) Details: PO Anerkennung von Leistungen und Studienabschlüssen → § 63 a HG NRW Problem: „Beweislastumkehr“ © Dr. Detmer Prüfungsrecht an Hochschulen
Prüfungsrecht an Hochschulen Zulassung zur Prüfung II. Zulassung Recht auf Prüfung i. d. Regel: auf Antrag Mindestvoraussetzungen: - z.B. Note schriftl. Prüfung - Dauer des Studiums - Nachweise (ggf. auch nachträglich einbringbar) Persönliches Zugangshindernis - Unwürdigkeit/mangelnde charakterliche Eignung (neuere Rspr. → strenger Maßstab → VG Freiburg (F&L 2011, 138)) - Nachweis der Prüfungsfähigkeit durch Prüfling nur im Ausnahmefall (Evidenz/“Wiederholungstäter“) © Dr. Detmer Prüfungsrecht an Hochschulen
Prüfungsrecht an Hochschulen Zulassung zur Prüfung II. Zulassung Ergebnis: - Nicht-Zulassung (Verwaltungsakt) - Zulassung des Prüflings (Verwaltungsakt) Mängel der Zulassung → vom Prüfling nur verwertbar bei Überschreiten einer Erheblichkeitsschwelle - Zulassungsfehler „müssen nicht eo ipso auf das Prüfungsverfahren und die Prüfungsentscheidung durchschlagen“ (Schnellenbach, HdB HSchR, 741) - Juristisch relevant bei Chancenreduktion + Rüge + Vorbehalt © Dr. Detmer Prüfungsrecht an Hochschulen
Prüfungsrecht an Hochschulen Zulassung zur Prüfung II. Prüfling & Behörde / P-Rechtsverhältnis Prüfling Mitwirkungspflichten Ladung z. Ktn. nehmen „leserlich“ schreiben, Präsenz Behörde P-Angebot, P-Durchführung, Leistungsbeurteilung, Zeugnis ggf. Hinweispflichten (z.B. Abgabe o. Berichtigung von Anträgen und Erklärungen) Rechtsfolgen bei „Behördenfehlern“: ggf. Rücktrittsrecht/ “Verzögerungsschaden → Amtshaftung, Schadensersatzansprüche © Dr. Detmer Prüfungsrecht an Hochschulen
Prüfungsrecht an Hochschulen Vollzug der Prüfung III. Prüfungsdauer mdl. Prüfung: i.d.R. Fixierung i. S. eines Rahmens Praxisproblem: verspätete Abgabe der Klausur im Einzelfall nicht bestanden; Sanktion muss aber „verhältnismäßig“ sein (VGH BaWü 9 S 1210/90 („halbe Minute“)) Rspr.: Unterschreitung (-) /Überschreitung (+) bei mdl. Prüfungen (wg. Art. 3 GG) © Dr. Detmer Prüfungsrecht an Hochschulen
Prüfungsrecht an Hochschulen Vollzug der Prüfung III. Objektive Störungen + Rüge z. B. Schreibzeitverlängerung anhaltend: ggf. neuer Termin! (12°) SV-Fehler bei Klausur (z.B. fehlende Seite im Aufgabentext): ggf. Schreibzeitverlängerung Persönliche Behinderungen Entscheidend: tauglicher Nachteilsausgleich → § 16 IV HRG: Regelungen erforderlich, die „die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen“ „Fiktive“ Verbesserung der Note (großzügiger Prüfungsmaßstab) unzulässig! © Dr. Detmer Prüfungsrecht an Hochschulen
Prüfungsrecht an Hochschulen Der Prüfling IV. Prüfungsunfähigkeit vs. allg. Risikobereich (Nikotin, Stress, Angst) Rücktrittsmöglichkeit bei Prüfungsunfähigkeit → Chancengleichheit unverzügliche Geltendmachung - nach Kenntnis und - mit Nachweis - Ausschlussfristen in der Prüfungsordnung (rechtlich sehr problematisch) Rücktritt von gesamter Prüfung oder Prüfungsteilen → Prüfungsordnung Genehmigungsbedürftigkeit des Rücktritts nur bei expliziter Regelung (z. B. § 18 ÄAppO) © Dr. Detmer Prüfungsrecht an Hochschulen
Prüfungsrecht an Hochschulen Der Prüfling IV. Erkrankung Wichtigster Fall der Prüfungsunfähigkeit: Erkrankung (i. S. eines „Sonderzustandes") Bewusste Risikoübernahme (nicht gerügte Krankheit = i.d.R. „venire contra factum proprium“ (Schnellenbach)) Unsicheres Krankheitsbild - Prüfling muss Prüfungsfähigkeit untersuchen und feststellen lassen - ärztliches Attest → Substantiiert! Schweigepflicht → grds. (-) - amtsärztliches Attest (bei Festlegung in PO oder „berechtigten Zweifeln“) Feststellung: „Prüfungsunfähig“ notwendig Entscheidung auf der Grundlage des Attests durch Prüfungsbehörde Praxis: Merkblatt mit „essentials“ / Aufklärungspflicht bei Evidenz (z. B. Kreislaufkollaps) © Dr. Detmer Prüfungsrecht an Hochschulen
Prüfungsrecht an Hochschulen Der Prüfling IV. Erschwernisgründe/ Störungen/ Täuschungen Andere Erschwernisgründe in der Person des Prüflings eingeschränkte Prüfungsfähigkeit (Schreibhilfen etc.) mangelnde Sprachkenntnisse in Prüfungsordnung, Sprachenregelung (grundsätzlich keine Ausgleichsregelungen erforderlich, aber: Verhältnismäßigkeit bei Notengebung (?)) Behinderungen - Ausgleichung im Prüfungsverfahren - Schreibzeitverlängerungen - kann selbständig gerichtlich erstritten werden (§ 44a VwGO) - Hilfsmittel (z.B. Lesehilfe) - Pausen (z. B. bei Diabetes) Störungen des Prüflings Täuschungen des Prüflings © Dr. Detmer Prüfungsrecht an Hochschulen
Prüfungsrecht an Hochschulen Rechtsschutz V. Prüfungsentscheidung Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung (schriftl./mdl.) → VA /später: schriftl. Bestätigung (kein VA) Begründungspflicht - maßgebliche Gesichtspunkte sind erkennbar und nachvollziehbar darzulegen - Prüfling muss in der Lage sein, Einwände gegen die Benotung wirksam vorzubringen → ausreichend, wenn eine Begründung erkennen lässt, “welchen Sachverhalt sowie welche allgemeinen und besonderen Bewertungsmaßstäbe der Prüfer zugrunde gelegt hat und auf welcher wissenschaftlichfachlichen Annahme die Benotung beruht.” © Dr. Detmer Prüfungsrecht an Hochschulen
Prüfungsrecht an Hochschulen Rechtsschutz V. Prüfungsentscheidung bei schriftlichen Leistungen Begründung grds. schriftlich bei mündlicher Prüfung, wenn der Prüfling eine Begründung einfordert („spezifiziertes Begründungsverlangen“) - auf die wesentlichen Punkte beschränkte mündliche Begründung - kein generelles Schriftformerfordernis (auch nicht beim Überdenken) - aber: jede nicht im unmittelbaren zeitlichen Anschluss an die mündliche Prüfung gelieferte Begründung muss schriftlich erfolgen (OVG NRW) - Protokollierungspflicht (es müssen hinreichende Vorkehrungen getroffen werden, um das Prüfungsgeschehen nachträglich aufklären zu können (wichtigste Fragen und Antworten, Ablauf, bes. Vorkommnisse) Begründungsdefizite können jedoch im Verwaltungsprozess noch nachgeholt werden. © Dr. Detmer Prüfungsrecht an Hochschulen
Prüfungsrecht an Hochschulen Rechtsschutz V. Prüfungsentscheidung Akteneinsicht - grds. im Prüfungsamt (§ 29 Abs. 3 S. 1 VwVfG) - erst nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung § 44a VwGO: Fehlerhafte Entscheidungen im Prüfungsverfahren sind grds. nur im Rahmen der Kontrolle der Prüfungsentscheidung angreifbar Kausalität von Verfahrensfehlern - Aufhebung der Prüfungsentscheidung + wesentlicher Verfahrensfehler (Erheblichkeitsschwelle) + kein sicherer Ausschluss, dass das Prüfungsergebnis durch den Verfahrensfehler beeinflusst worden ist - „Beweislast“ für das Gegenteil: Prüfungsbehörde © Dr. Detmer Prüfungsrecht an Hochschulen
Prüfungsrecht an Hochschulen Rechtsschutz V. Verwaltungsinternes Überdenken (auch: Mischformen) Grundrechtsschutz durch Verfahren - der Prüfling muss rechtzeitig und wirkungsvoll auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler hinweisen und damit ein Überdenken anstehender oder bereits getroffener Entscheidungen erreichen können - i. d. R. im Rahmen des Widerspruchsverfahrens + auch im laufenden Prozess + substantiierte Einwendungen + konkret, nachvollziehbar und schlüssig + müssen sich gegen genau bezeichnete Prüfungsbemerkungen und Bewertungen richten (Substantiierungspflicht) © Dr. Detmer Prüfungsrecht an Hochschulen
Prüfungsrecht an Hochschulen Rechtsschutz V. Verwaltungsinternes Überdenken (auch: Mischformen) durch Erstprüfer: - nur er kann seine sein Bewertungssystem überdenken (!) → Abweichung nur dann, wenn nicht (mehr) erfüllbar - hier auch prüfungsspezifische Wertungen - Grenze Chancengleichheit → keine von der Vergleichsgruppe unabhängige Bewertung/ relatives Bewertungssystem geringe Erfolgsquote! © Dr. Detmer Prüfungsrecht an Hochschulen
Prüfungsrecht an Hochschulen Rechtsschutz V. Verwaltungsinternes Überdenken (auch: Mischformen) Widerspruchsverfahren - nur bei VAen, „denen eine Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt“ - i. Ü. direkt Klage → VG Eingeschränkte gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidung ergo: - Kontrolle, ob bei der Bewertung Verfahrensfehler kausal geworden sind (Erheblichkeitsschwelle) - Anzuwendendes Recht verkannt - Von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen? - Sachfremde Erwägungen? - Allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt? © Dr. Detmer Prüfungsrecht an Hochschulen
Prüfungsrecht an Hochschulen Rechtsschutz V. Klagen/ Rechtsschutz Anfechtungsklage Aufhebung des Prüfungsbescheid 1 Bescheidungsklage unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO) 2 Verpflichtungsklage Prüfung als bestanden werten 3 Vorläufiger Rechtsschutz 4 © Dr. Detmer Prüfungsrecht an Hochschulen
Prüfungsrecht an Hochschulen Fazit Hoher Informationsgrad notwendig Weiterbildung erforderlich Merkblätter mit „essentials“ für Prüfer und Prüflinge anzuraten Wohlwollen, aber keine „Inflation“ guter/sehr guter Noten empfehlenswert Aktualisierung des Wissens: Neue Recht- sprechung verfolgen! å © Dr. Detmer Prüfungsrecht an Hochschulen
Prüfungsrecht an Hochschulen Der Prüfer Prüfung als Massenphänomen Prüfung als hoheitliche Aufgabe / Artikel 12 Grundgesetz Funktion von Prüfungen Prüfung und Recht Rolle des Prüfers, Grundrechtsverpflichteter © Dr. Detmer Prüfungsrecht an Hochschulen
Prüfungsrecht an Hochschulen Der Prüfer (1/2) Prüfungsbefähigung und Prüfungsberechtigung Prüfungsvergütung Befangenheit des Prüfers Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit des Prüfers Prüferpflicht: Chancengleichheit herstellen © Dr. Detmer Prüfungsrecht an Hochschulen
Prüfungsrecht an Hochschulen Der Prüfer (2/2) Verpflichtung des Prüfers zur Fairness und Sachlichkeit Bewertungsmaßstab des Prüfers Mehrere Prüfer / Arten der Kollegialprüfung Überprüfung des Prüfers Haftung des Prüfers Ausblick © Dr. Detmer Prüfungsrecht an Hochschulen
Prüfungsrecht an Hochschulen Prüfungsbefähigung (1/2) Grundsatz: „Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen“ § 15 IV HRG, § 65 I 2 HG NRW Was ist „gleichwertige Qualifikation“? Begrenzung durch fachliche Denomination Allgemeiner prüfungsrechtlicher Grundsatz © Dr. Detmer Prüfungsrecht an Hochschulen
Prüfungsbefähigung Potentielle Prüfer (2/2) Potentielle Prüfer Honorar-professoren apl. Professoren Privatdozenten Dienstrechtlich berufene Professoren Wissenschaftliche Mitarbeiter Emeritierte und pensionierte Hochschullehrer Lehrbeauftragte Personen aus der beruflichen Praxis © Dr. Detmer Prüfungsrecht an Hochschulen
Prüfungsberechtigung Anspruch auf Prüfung? Organisationsermessen des Prüfungsamtes Verpflichtung zur Prüfung? Kapazitätseinrede? Im Hauptamt grds. Dienstaufgabe Nebenamt © Dr. Detmer Prüfungsrecht an Hochschulen
Prüfungsrecht an Hochschulen Prüfungsvergütung Dienstpflicht schließt Vergütungsmöglichkeiten nicht aus keine Vergütung ohne gesetzliche Grundlage W-Besoldung © Dr. Detmer Prüfungsrecht an Hochschulen
Befangenheit des Prüfers Ausschluss kraft Gesetzes gem. § 20 VwVfG (Ehegatten, Verlobte, Verwandte, Geschwister, Kinder) Besorgnis der Befangenheit gem. § 21 VwVfG Grund, der geeignet ist, Misstrauen in Unparteilichkeit der Amtsausübung zu rechtfertigen, positiv wie negativ wirtschaftliche Beziehungen persönliche Beziehungen Wissenschaftliches Personal Vorbefassung vorzeitige Festlegung Misserfolgsquote des Prüfers © Dr. Detmer Prüfungsrecht an Hochschulen
Unabhängigkeit des Prüfers Grundsatz: weisungsfrei Elemente der Prüfungsfreiheit Aufgabenstellung Fehlergewichtung Einstufung des Schwierigkeitsgrades Bewertung der Darstellungsweise Benotung Prüfungsmethode Einschränkungen Prüfungsordnungen (Zeit, Stoff, Prüfungsziel) Verfahrensleitende Entscheidungen © Dr. Detmer Prüfungsrecht an Hochschulen
Eigenverantwortlichkeit des Prüfers Grundsatz: Prüfer muss Prüfungsleistung selbst, unmittelbar und vollständig zur Kenntnis nehmen Prüfungsunfähigkeit des Prüfers, wer entscheidet? geistige Anwesenheit des Prüfers, „Nickerchen des Prüfers“ Vorkorrektur? Bindung an Musterlösung © Dr. Detmer Prüfungsrecht an Hochschulen
Prüferpflicht: Chancengleichheit herstellen (1/2) Grundrechtsschutz durch Verfahren Chancengleichheit Anonymisierung Hilfsmittel Informationsvorsprung Zeitliche Vorgaben Verschlechterungsverbot © Dr. Detmer Prüfungsrecht an Hochschulen
Prüferpflicht: fair und sachlich (2/2) Fairness Unvoreingenommenheit Unterlassen leistungsverfälschender Verunsicherungen persönliche Herabwürdigung Sarkasmus, Ironie, Spott, Verärgerung Nonverbale Signale, z.B. Grimassen „ins offene Messer laufen lassen“ (mündliche Prüfung) Verschuldensunabhängigkeit © Dr. Detmer Prüfungsrecht an Hochschulen
Bewertungsbeeinflussungen Unvoreingenommenheit und Sachlichkeit als Maßstab prüflingsbezogene Einflüsse prüferbezogene Einflüsse © Dr. Detmer Prüfungsrecht an Hochschulen
Prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum Wertendes Urteil Bezugssystem/ Relationen Entscheidend: Ziel und Art der Prüfung Allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe © Dr. Detmer Prüfungsrecht an Hochschulen
Denkbare Bewertungskriterien Aufbau der Argumentation Lösungsansätze in Bezug auf Erwartungshorizont Widerspruchsfreiheit / Schwerpunktsetzung / Zeiteinteilung (Klausurökonomie) Multiple-Choice © Dr. Detmer Prüfungsrecht an Hochschulen
Prüfungsrecht an Hochschulen Konsequenz: Prüfungsfehler unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle; Prüfungsentscheidung ist wertendes Urteil, das auch von Einschätzungen und Erfahrungen ausgeht, die Prüfer durch Prüfungspraxis erworben haben Schwierigkeit der Aufgabe/ Bewertungssystem/ Gewichtung der Aufgaben/ Stärken Schwächen der Arbeit vom Gericht kaum nachprüfbar © Dr. Detmer Prüfungsrecht an Hochschulen
Prüfungsrecht an Hochschulen Fallbeispiel: Prüfling missachtet formelle Vorgaben, statt 5 cm Korrekturrand wird Arbeit mit einem Korrekturrand von 2, 5 cm abgegeben? Lösungsansätze? © Dr. Detmer Prüfungsrecht an Hochschulen
Prüfungsrecht an Hochschulen Mehrere Prüfer (1/2) Mögliche Vorteile Kompensation von Fehlern? mehr Fairness? Dadurch besserer Grundrechtsschutz? Kein Grundsatz des Prüfungsrechtes Kollegialprüfung muss gesetzlich vorgeschrieben werden © Dr. Detmer Prüfungsrecht an Hochschulen
Prüfungsrecht an Hochschulen Mehrere Prüfer (2/2) gemeinsame Beratung und Bewertung keine Stimmenthaltung Divergenz: Stichentscheid, arithmetisches Mittel © Dr. Detmer Prüfungsrecht an Hochschulen
Prüfungsrecht an Hochschulen § 65 II HG NRW (2/2) Prüfungsleistungen in schriftlichen oder mündlichen Prüfungen, mit denen ein Studiengang abgeschlossen wird, und in Wiederholungsprüfungen, bei deren endgültigem Nichtbestehen keine Ausgleichsmöglichkeit vorgesehen ist, sind von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern oder einer Prüferin und einem Prüfer im Sinne des Absatzes 1 zu bewerten. Darüber hinaus sind mündliche Prüfungen stets von mehreren Prüferinnen oder Prüfern oder von einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers abzunehmen. © Dr. Detmer Prüfungsrecht an Hochschulen
Prüfungsrecht an Hochschulen Mehrere Prüfer (2/2) Einer schriftlichen Prüfung Darf Zweigutachter Bewertung des Erstgutachters sehen? Welche Probleme denkbar? © Dr. Detmer Prüfungsrecht an Hochschulen
Überprüfung des Prüfers (1/2) Einmaligkeit der Prüfungssituation versus Art. 19 IV GG („effektiver Rechtsschutz“) Prüferfreiheit versus Prüflingsrechte („Antwort vertretbar“) Gerichtliche Überprüfung Verfahrensfehler / Prüfungsordnung falscher Prüfungsstoff/ Prüfungsordnung/ anzuwendendes Recht/ Verletzung allg. gültiger Bewertungsmaßstäbe falsche Tatsachenannahme/ Sachverhalt Sachfremde / willkürliche Erwägungen © Dr. Detmer Prüfungsrecht an Hochschulen
Prüfungsrecht an Hochschulen Haftung des Prüfers Überleitung: Universität oder Land Nachweis von Schaden und Kausalität Ersatz von Vermögensschäden Rückgriff im Innenverhältnis bei grober Fahrlässigkeit denkbar © Dr. Detmer Prüfungsrecht an Hochschulen
Prüfungsrecht an Hochschulen Ausblick Schwierigkeiten des Prüfungswesens Bedeutung der Prüfung Beflügelung durch BA/MA Aussagelosigkeit der Noten? politische Erwartungen versus Wächterfunktion © Dr. Detmer Prüfungsrecht an Hochschulen
Prüfungsrecht an Hochschulen VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT Dr. iur. Hubert Detmer: Deutscher Hochschulverband Rheinallee 18 53173 Bonn Bad-Godesberg Tel.: 0228/90266 29 E-Mail: detmer@hochschulverband.de © Dr. Detmer Prüfungsrecht an Hochschulen