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Rechtliche Neuregelung zum Nachteils- ausgleich und zum Notenschutz Fundorte BayEUG: Art. 52 BaySchO: § 31 – 36 Ursachen der Neuregelung Urteil des Bundesverwaltungsgerichts.

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Präsentation zum Thema: "Rechtliche Neuregelung zum Nachteils- ausgleich und zum Notenschutz Fundorte BayEUG: Art. 52 BaySchO: § 31 – 36 Ursachen der Neuregelung Urteil des Bundesverwaltungsgerichts."—  Präsentation transkript:

1 Rechtliche Neuregelung zum Nachteils- ausgleich und zum Notenschutz Fundorte BayEUG: Art. 52 BaySchO: § 31 – 36 Ursachen der Neuregelung Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 2015 Weiterentwicklung der Inklusion an bayerischen Schulen Tagung der Direktorinnen und Direktoren in Obb-West - Dachau - 7.9.2016

2 Leitsätze aus dem Urteil des 6. Senats vom 29. Juli 2015 – BVerwG 6 C 35.14 Die Gewährung von Notenschutz in schulischen Abschlussprüfungen und dessen Vermerk im Abschlusszeugnis unterliegen dem Vorbehalt des Gesetzes. Tagung der Direktorinnen und Direktoren in Obb-West - Dachau - 7.9.2016 Aus dem Gebot der Chancengleichheit folgen Ansprüche auf Änderung der Prüfungsbedingungen (Nachteilsausgleich), nicht aber Ansprüche auf eine Änderung des Maßstabs der Leistungsbewertung (Notenschutz). Das Verbot der Benachteiligung Behinderter nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG rechtfertigt Notenschutz, gebietet ihn aber regelmäßig nicht.

3 Grundsätze der Erarbeitung einer gesetzlichen Regelung Die Leistung für beeinträchtigte Kinder und Jugendliche soll ermöglicht werden! Es kann zwar auf Leistungen verzichtet werden, aber die grundsätzliche Leistungsfähigkeit des Prüflings bei der Erreichung der jeweiligen Lernziele oder Abschlüsse muss gewahrt sein. Tagung der Direktorinnen und Direktoren in Obb-West - Dachau - 7.9.2016

4 Gesetzliche Regelung in Art. 52 Abs. 5 BayEUG sowie §§ 31-36 BaySchO Notenschutz IndividuelleUnterstützungsmaßnahmen Nachteilsausgleich Leistungsfeststellungen außerhalb von Leistungsfeststellungen Tagung der Direktorinnen und Direktoren in Obb-West - Dachau - 7.9.2016

5 Gesetzliche Regelung in Art. 52 Abs. 5 BayEUG sowie §§ 31-36 BaySchO Notenschutz IndividuelleUnterstützungsmaßnahmen Nachteilsausgleich - auf die Erbringung von wesentlichen Prüfungsanforderungen wird verzichtet - bevorzugt den Prüfling durch verändertes Leistungsgefüge - schulartspezifische Bildungsziele werden erreicht - pädagogische, didaktisch-methodische, schulorganisatorische Maßnahmen - technische Hilfen - Prüfungsbedingungen werden zur Herstellung der Chancengleichheit angepasst - wesentliche Leistungsanforderungen bleiben gewahrt - schulartspezifische Bildungsziele werden erreicht Tagung der Direktorinnen und Direktoren in Obb-West - Dachau - 7.9.2016

6 Gesetzliche Regelung in Art. 52 Abs. 5 BayEUG sowie §§ 31-36 BaySchO Notenschutz IndividuelleUnterstützungsmaßnahmen Nachteilsausgleich - Hinweis auf nicht erbrachte oder bewertete Leistung im Zeugnis (auch Teile des Zeugniszeitraums und Fächer früherer Jahrgangsstufen) - Aber nie ein Hinweis auf die Beeinträchtigung Keine Zeugnisbemerkung Tagung der Direktorinnen und Direktoren in Obb-West - Dachau - 7.9.2016

7 Individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich oder Notenschutz? Beispiel: Geringere Gewichtung mündlicher Präsentationen „Bevorzugung“ durch Abänderung der Prüfungsmaßstäbe -> Maßnahme des Notenschutzes aufgeführt unter § 34 Abs. 4 BayScho Diese Maßnahme ist nur bei Schülerinnen und Schülern mit einer Hörschädigung zulässig. Tagung der Direktorinnen und Direktoren in Obb-West - Dachau - 7.9.2016

8 Individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich oder Notenschutz? - Einzel und Partnerarbeit - -Die Sprechfertigkeitsprüfung in Englisch kann mit einer Lehrkraft statt mit einem Schüler als Partner durchgeführt werden. -Die Rechtschreibleistung wird nicht bewertet. -Für jede Aufgabenstellung sollte ein eigenes Blatt verwendet werden (formelle Strukturierungshilfe). -Vergrößerung der Aufgabenstellung -Befreiung vom Diktat -Zusätzliches Vorlesen von Aufgabenstellungen -Zeitverlängerung bei allen schriftlichen Leistungserhebungen bei Bedarf bis zu 25% -Ersatz von mündlichen durch schriftliche Leistungserhebungen Tagung der Direktorinnen und Direktoren in Obb-West - Dachau - 7.9.2016   Legen Sie sich fest: Indiv. Unterstützung, Nachteilsausgleich oder Notenschutz?

9 Individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich oder Notenschutz? Beispiel: 10-Minuten-Abschrift Im Lehrplan des Fachs Informationstechnologie ist die Anzahl der Anschläge pro Zeit vorgegeben. Die genaue Vorgabe, wie viele Anschläge pro Zeit erreicht werden müssen, wird nicht als Wesentliches zum Erreichen des Realschulabschlusses zwingend erforderliches Lernziel gesehen. Zeitverlängerungen können als Maßnahmen des Nachteilsausgleichs auch bei dieser Leistungsform gegeben werden. Der Bewertungsmaßstab wird dabei nicht geändert. Tagung der Direktorinnen und Direktoren in Obb-West - Dachau - 7.9.2016

10 Grundsätze - Notenschutzmaßnahmen sind konkret bei einer Beeinträchtigung abschließend festgelegt, d.h. nur die in § 34 BaySchO festgelegten Maßnahmen sind möglich. - Erziehungsberechtigte können unterscheiden, ob sie nur Maßnahmen des Nachteilsausgleichs beantragen wollen, oder ob sie Maßnahmen des Nachteilsausgleichs und Notenschutzes beantragen wollen. - Der Kern der Leistung ist insbesondere dann betroffen, wenn a) Abweichungen von Vorgaben in der Schulordnung (z.B. echte mündliche Note) b) Abweichungen von wichtigen Lernzielen im Lehrplan vorhanden sind. Tagung der Direktorinnen und Direktoren in Obb-West - Dachau - 7.9.2016

11 Zuständigkeiten und Verfahren an der Realschule 1. Maßnahmen der individuellen Unterstützung werden ohne Antrag der Erziehungsberechtigten von der Lehrkraft (Schule) gewährt. 2. Maßnahmen des Nachteilsausgleichs und Notenschutzes werden für Lese-Rechtschreibstörungen von der Schulleiterin / dem Schulleiter, für alle weiteren Beeinträchtigungen von der zuständigen MB-Dienststelle auf Antrag der Erziehungsberechtigten bewilligt. Tagung der Direktorinnen und Direktoren in Obb-West - Dachau - 7.9.2016

12 Erforderliches bei Beeinträchtigungen (ohne Lese-Rechtschreib-Störung) siehe Deckblatt Antrag der Erziehungsberechtigten auf Nachteilsausgleich oder Nachteilsausgleich und Notenschutz (möglicher Antrag liegt den Unterlagen bei) Fachärztliches Zeugnis mit Angabe zu Art, Umfang und Dauer der Beeinträchtigung (evtl. mit Empfehlungen zum Nachteilsausgleich) oder Schwerbehindertenausweis aus dem Art, Umfang und Dauer der Beeinträchtigung hervorgehen. Stellungnahme der Schule zu Maßnahmen des Nachteilsausgleichs und Notenschutzes Informationen über wesentliche Maßnahmen der individuellen Unterstützung Weitere Unterlagen (MSD, bereits erstelle Bescheide zu Nachteilsausgleich/Notenschutz, Schulpsychologen…) Tagung der Direktorinnen und Direktoren in Obb-West - Dachau - 7.9.2016

13 Lese-Rechtschreib-Störung Bisher: 1. Lese-Rechtschreibstörung (Legasthenie), dauerhafte, biologische Ursachen, Bescheinigung durch einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie in Zusammenwirken mit dem Schulpsychologen 2. Lese und Rechtschreibschwäche (LRS), vorübergehend, verschiedene Ursachen, Bescheinigung durch den Schulpsychologen, notwendige Überprüfung nach 2 Jahren Tagung der Direktorinnen und Direktoren in Obb-West - Dachau - 7.9.2016

14 Lese-Rechtschreib-Störung Zukünftig: 1.Lesestörung 2.Rechtschreibstörung 3.Lese-Rechtschreib-Störung Fokus auf Phänomen und förderlicher Maßnahmen Bescheinigung durch Facharzt oder Schulpsychologe Stellungnahme des Schulpsychologen immer erforderlich Erziehungsberechtigte können entscheiden, ob sie Maßnahmen des Nachteilsausgleichs oder Maßnahmen des Nachteilsausgleichs und Notenschutzes beantragen. Tagung der Direktorinnen und Direktoren in Obb-West - Dachau - 7.9.2016

15 Lese-Rechtschreib-Störung Maßnahmen zur individuellen Unterstützung sind beispielsweise: -Arbeitsblätter: vergrößerte Vorlagen, gut lesbare Schriftgröße, ausreichender Zeilenabstand -Vorderer, möglichst zentraler Sitzplatz -Beim Diktieren betroffene Schülerinnen und Schüler nicht von hinten ansprechen. -Vorlesen in der Klasse maßvoll einsetzen -Individuelle Rückmeldungen zu Fortschritten im Lesen und Rechtschreiben Maßnahmen des Nachteilsausgleichs sind beispielsweise: -Strukturierungshilfen: Aufgabenstellung in vergrößerte Vorlagen, gut lesbare Schriftgröße, ausreichender Zeilenabstand -Vorlesen einzelner Aufgabenstellungen (nicht des zu erschließenden Textes, wenn die Texterschließung Kern der Leistung ist) -Zeitverlängerung bei Bedarf bis zu 25%, in Ausnahmefällen bis 50%... Tagung der Direktorinnen und Direktoren in Obb-West - Dachau - 7.9.2016

16 Lese-Rechtschreib-Störung Maßnahmen des Notenschutzes sind ausschließlich: 1. bei Lesestörung: Verzicht auf die Bewertung des Vorlesens in den Fächern Deutsch, Deutsch als Zweitsprache (DaZ), Fremdsprachen Achtung: kein Verzicht auf die Bewertung des Leseverständnisses! 2. bei Rechtschreibstörung Verzicht auf die Bewertung der Rechtschreibleistung Stärkere Gewichtung der mündlichen Leistung (abweichend von den Vorgaben der Schulordnungen, nicht in Abschlussprüfungen) Tagung der Direktorinnen und Direktoren in Obb-West - Dachau - 7.9.2016

17 Lese-Rechtschreib-Störung Zeugnisbemerkungen: „Auf die Bewertung des Vorlesens wurde in …(Fächern) verzichtet.“ § 34 Abs. 6 BaySchO „Auf die Bewertung des Rechtschreibens wurde in ….(Fächern) verzichtet.“ § 34 Abs. 7 Nr. 1 BaySchO „In den Fremdsprachen wurden die mündlichen Leistungen stärker gewichtet.“ § 34 Abs. 7 Nr. 2 BaySchO Tagung der Direktorinnen und Direktoren in Obb-West - Dachau - 7.9.2016


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