Seminar SVBK Waldbesitzer: Knechte der Bevölkerung

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Seminar SVBK Waldbesitzer: Knechte der Bevölkerung Seminar SVBK Waldbesitzer: Knechte der Bevölkerung? Gesteigerter Gemein-gebrauch von Wäldern Martin Buchli lic. iur., Rechtsanwalt, LL.M. Kramgasse 70 3000 Bern 8 T 031 312 33 30 buchli@recht-governance.ch

1. Einleitung Eigentum am Wald als „Last“... Art. 699 Abs. 1 Zivilgesetzbuch Das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze u. dgl. sind in ortsüblichem Umfange jedermann gestattet, soweit nicht im Interesse der Kulturen seitens der zuständigen Behörde einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden. Recht & Governance

für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken; Waldgesetz des Bundes Art. 14 Zugänglichkeit 1 Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist. 2 Wo es die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche Interessen, wie namentlich der Schutz von Pflanzen und wildlebenden Tieren erfordern, haben die Kantone: für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken; die Durchführung von grossen Veranstaltungen im Wald einer Bewilligung zu unterstellen. Recht & Governance

2. Die Nutzung des Waldes Gemeingebrauch des Waldes Tätigkeit ist nicht erlaubt Schlichter Gemein- gebrauch Gesteigerter Verbotene Tätigkeit Recht & Governance

a) Schlichter Gemeingebrauch... liegt nur vor, wenn der Wald keinen Schaden nimmt (Gemeinverträglichkeit); die Nutzung der Wohlfahrtsfunktion des Waldes entspricht (bestimmungsgemässe Nutzung); hängt wesentlich von den örtlichen Gegebenheiten bzw. Nutzungsbedürfnissen ab. Ist bewilligungsfrei. Keine Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Ist für den Nutzer unentgeltlich. Recht & Governance

b) Gesteigerter Gemeingebrauch... liegt vor, wenn die Nutzung den schlichten Gemeingebrauch übersteigt; kann in urbanen Gebieten bereits vorliegen, wenn eine Vielzahl „normaler“ Nutzungen auf engem Raum stattfindet (Problem der Gemeinverträglichkeit). Bedarf der Zustimmung des Eigentümers. Bedarf ev. weiterer Bewilligungen. Dem Nutzer können Kosten auferlegt werden. Recht & Governance

c) Verbotene Tätigkeiten Die Wald-, Natur- und Umweltschutzgesetzgebung sehen für die Nutzung des Waldes eine Vielzahl von Vorschriften vor. Diese schränken die mögliche (wirtschaftliche) Nutzung des Waldes für den Eigentümer und Dritte ein. Die Eigentümer können keine Nutzung erlauben, die gesetzlich ausgeschlossen ist. Eine Entschädigung für unerlaubte Tätigkeiten ist ausgeschlossen. Recht & Governance

der Ortsüblichkeit der Nutzung (den örtlichen Verhältnissen), d) Zwischenfazit Ob der Eigentümer einwilligen muss und dem Nutzer Kosten auferlegt werden können, hängt wesentlich von der Ortsüblichkeit der Nutzung (den örtlichen Verhältnissen), den Auswirkungen auf den Wald (wann nimmt der Wald Schaden) ab. Für die Beurteilung der konkreten Umstände sind SIE die Spezialisten! Recht & Governance

3. Abgeltungssysteme – Überblick Nutzungsentgelte durch Private Abgeltung der „öffentlichen Hand“ Privatrechtrechtlicher Vertrag mit den Nutzern (z.B. Waldkindergarten) Verwaltungsvertrag mit der Gemeinde / dem Kanton (Entschädigung der Wohlfahrtsleistungen) Schadenersatz (nicht gemeinverträgliche Nutzung) Gesetzliche Abgeltung für Wohlfahrtsleistungen an Eigentümer aus Fiskalerträgen Gebührenabgeltung? [rechtlich problematisch] Waldsteuer / Sonderabgabe? [rechtlich problematisch] Recht & Governance

Rechtlicher Rahmen Vertrag mit den Nutzern Schaden-ersatz Nur bei gesteigertem Gemeingebrauch. Leistungen müssen „angeboten“ werden. Vertrag mit den Nutzern Schaden muss zurechenbar sein. Vollzugsprobleme. Schaden-ersatz Vertragliche Leistungen beider Parteien sind zu definieren. Überprüfbarkeit der Leistungserbringung. Vertrag mit Gemeinde/Kt. Kriterien für die Abgeltung sind gesetzlich zu definieren. Gesetzgebungsprozess erforderlich. Gesetzliche Abgeltung Recht & Governance

4. Ergebnisse des Input-Referats Ja, Waldbesitzer haben der Bevölkerung zu dienen. Der schlichte/gesteigerte Gemeingebrauch ist dynamisch. Er hängt von den örtlichen Verhältnissen und den konkreten Nutzungsbedürfnissen ab. Waldbesitzer müssen sich nicht alles gefallen lassen. Quo vadis? „Repression“ gegen die nicht gemeinverträglichen Nutzer oder Verkauf von „Zusatzleistungen“ an die Nutzer und die Allgemeinheit? Sollen zusätzliche Gelder „akquiriert“ werden, müssen die Interessengruppen (Luftkonsumenten, Waldspaziergänger, Mountainbiker, Waldkindergärtler etc.) evaluiert und deren Beteiligung an den Kosten rechtlich geregelt werden. Recht & Governance