Wesentliche Änderungen und Eckpunkte bei FCM

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 Präsentation transkript:

Wesentliche Änderungen und Eckpunkte bei FCM Dr. DI. Christa Hametner Geschäftsfeld Lebensmittelsicherheit, Institut für Lebensmittelsicherheit Wien, Abteilung Gebrauchsgegenstände und Kosmetik Inspektorenfachgruppe FCM, Leoben, 24.11.2016

2016/2017 Verordnung (EU) Nr. 10/2011: 6. u. 7. Änderung (in Vorbereitung) Aufnahme weiterer, von der EFSA bewerteten Stoffe in Anhang I Artikel 3: Konkretisierung der Begriffsbestimmungen fettfreies Lebensmittel, Spezifikationen, Heißabfüllung Verordnung (EU) 2016/1416

Verordnung (EU) 2016/1416 Artikel 11: spezifische Migrationsgrenzwerte wird wie folgt geändert: Absatz 2 wird gestrichen: somit gibt es nun keinen allgemein anwendbaren spezifischen Migrationsgrenzwert von 60 mg/kg Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Abweichend von Absatz 1 dürfen Zusatzstoffe, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 auch als Lebensmittelzusatzstoffe oder durch die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 als Aromen zugelassen sind, nicht in solchen Mengen in Lebensmittel migrieren, die im Lebensmittel als Fertigerzeugnis eine technische Wirkung haben, und sie dürfen nicht a) über die in der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 oder in der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 oder in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten Beschränkungen für Lebensmittel hinausgehen, für die ihre Verwendung als Lebensmittelzusatzstoff oder Aromastoff zugelassen ist; oder b) über die in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten Beschränkungen für Lebensmittel hinausgehen, für die ihre Verwendung als Lebensmittelzusatzstoff oder Aromastoff nicht zugelassen ist.“ Folgender Absatz 4 wird angefügt: „Sofern festgelegt ist, dass keine Migration eines bestimmten Stoffes zugelassen ist, wird die Konformität unter Verwendung geeigneter Migrationsprüfungsmethoden festgestellt, die gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ausgewählt werden und das Fehlen von Migration oberhalb einer festgelegten Nachweisgrenze bestätigen können. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 gilt eine Nachweisgrenze von 0,01 mg/kg, sofern nicht spezifische Nachweisgrenzen für bestimmte Stoffe oder Stoffgruppen festgelegt wurden.“

Verordnung (EU) 2016/1416 Artikel 18 Bestimmungen über die Bewertung der Einhaltung der Migrationsgrenzwerte wird wie folgt geändert: Absatz 4 erhält folgende Fassung: „Bei Materialien und Gegenständen, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung sind, ist die Überprüfung der Einhaltung des Gesamtmigrationsgrenzwerts in den Lebensmittelsimulanzien gemäß Anhang III und in Übereinstimmung mit den Regeln in Anhang V Kapitel 3 durchzuführen.“ Absatz 7 erhält folgende Fassung: „Bevor die Prüfungsergebnisse für die spezifische Migration und die Gesamtmigration mit den Migrationsgrenzwerten verglichen werden, sind die Korrekturfaktoren in Anhang III Nummer 3 und in Anhang V Kapitel 4 gemäß den dort genannten Regeln anzuwenden.“ Die Anhänge I, II, III, IV und V werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Weitere Tätigkeiten in der WG FCM/Brüssel Nächstes Meeting am 5. Dez./ 6. Dez. (TF Recycling) Tagesordnungspunkte: Evaluierung der FCM Gesetzgebung mit einer Präsentation und Diskussion der JRC Baseline-Studie Konsultation: EFSA Opinion mit neuem toxikologischen Bewertungsansatz und Auswirkungen für künftige Leitlinien Zulassung der bewerteten PET Recyclingprozesse: Text und Leitlinien Bisphenol A Verordnungsentwurf

Ausblick WG FCM 2017 Bisphenol A Verordnung Überarbeitung der Keramik-VO Überarbeitung der Kunststoffverordnung: Freigabe der techn. Leitlinie zur Migrationsprüfung Zulassung der bewerteten PET- Recyclingverfahren

Tätigkeiten des Europarates

New Approach Framework Resolution: Soll materialunabhängig gelten (vergleichbar mit Framework Regulation) z.B. Allgemeine Anforderungen, Risk Assessment, Kennzeichnung, Konformitätserklärung, Rückverfolgbarkeit, GMP, Konformitätsprüfung, Konformitätsarbeit, Aufbau der Techn. Guides Materialspezifische Technical Guides: Struktur: • Allgemeine Bestimmungen (insbesondere Zweck / Umfang, zusätzliche Definitionen) • Besondere Anforderungen an das jeweilige Material, darunter insbesondere Kennzeichnungsvorschriften • Liste der bewerteten Stoffe einschließlich der relevanten Beschränkungen und Spezifikationen • [Liste der nicht-bewerteten Stoffe, die bekanntermaßen in mindestens einem Mitgliedstaat verwendet werden, ("Inventarliste"); BEL-Datenbank der Stoffe] • Prüfung Bedingungen und Analysemethoden • Ergänzend zu Angaben über die Konformitätserklärung, falls erforderlich

Technical Guides In Be- bzw. Überarbeitung: Paper and Board (einschließlich Servietten, Papierfilter) Kork Printing Inks Ionenaustauscherharze Metalle und Legierungen Glas Achtung: nicht mehr aktuelle Resolutionen können nicht zurückgezogen werden!

Schwerpunktaktionen 2016/2017

2016: A-038 Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff: Import-FCM aus Kunststoff, wie Küchenutensilien, Geschirr, Dosen und Behälter hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für das Inverkehrbringen, einschließlich der Konformitätsdokumente gemäß Verordnung (EU) Nr. 10/2011, überprüft werden. Hintergrund: Beanstandungsquote SPA 2014, derartige Kontrollen werden von EU (FVO) verlangt “KE-Überprüfung” A-044 Prüfung der Konformitätsdokumente von Verpackungen aus oder mit Kunststoff auf allen Stufen der Herstellung und Verarbeitung einschließlich Importware - noch nicht in Kontakt mit Lebensmitteln Hintergrund: Ablauf der Übergangsfrist der VO 10/2011: ab 1.1.2016 müssen alle Prüfungen dieser VO entsprechen und Konformitätsdokumente ausschließlich darauf basieren. “Überprüfung der Prüfberichte”

2017 Aktionskennung Aktionstitel Produkt Probenart Parameter Jän Feb Mär Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Aktionsverantwortliche/r Gesamtprobenzahl B K NÖ OÖ S ST T V W Anmerkungen Begründung A-020 Bisphenole und Diisopropylnaphthaline (DIPN) in kartonverpackten Lebensmitteln Kartonverpackte LM (Brösel, Reis, Kakao) Inland, EU, Drittland Lebensmittel-Einzelhandel, Großhandel HAP BPA/F/S, DIPN   x LSV - Hametner 71 2 5 13 11 10 7 3 15 sowohl LM als auch alle Kartonverpackungen analysieren; Produkte knapp am MHD ziehen Probleme mit BPA und DIPN Verunreinigung der LM durch Recyclingkarton (BPA aus Thermopapier, DIPN aus Durchschreibpapier) A-035 Frischhalte- und Trennfolien - Weichmacher und Konformitätsdokumente Trennfolien für Mehlspeisen, Wurstwaren, Käse und Frischhaltefolien Verwender, Einzelhandel, Großhandel, Hersteller, Lebensmittelverarbeiter FCM Status, Konformitätserklärung, Weichmacher LSV - Lechner E. 30 1 6 4 Ermittlung der verwendeten Materialien bzw. deren Verwendungseignung; speziell im Großküchenbereich sind immer noch WeichPVC Folien im Einsatz: für fetthaltige LM viele wegen Migration/ Zusammensetzung nicht geeignet A-051 Untersuchung von Keramik-, Glas- und Kristallglas-geschirr Keramikbecher, Bleikristall- und dekorierte Gläser Einzelhandel, Großhandel, Hersteller Pb, Cd, Co, Cr, Ni, Ba, Sb, Zn 62 9 Viele RASFF Meldungen 2016: bunt gefärbtes Kindergeschirr, Bleikristall noch nie gezogen, bunter oder metallischer Trinkrand  

Planproben: Unproblematisch und häufig untersucht: Eiswürfelbehälter Jausen- und Frischhaltebeutel Kaffee-/Teefilter aus Papier Unbedruckte Servietten Undekoriertes Glas und Keramik Zahnbürsten Noch nie untersucht: Kaffeepads (ev. Alu-Problematik) Babyflaschen aus Bisphenol S (Polyethersulfon) Silberbesteck

Warengruppe 20.03 – „Verschmutzte“ Geschirr und Arbeitsgeräte aus der Lebensmittelerzeugung "Arbeitsgeräte im Gebrauch, die bereits mit Lebensmittel in Berührung gekommen sind" Rechtsgrundlage für die Beurteilung: Lebensmittelhygieneverordnung (EG) Nr. 852/2004, Anhang II: Allgemeine Hygienevorschriften für alle Lebensmittelunternehmer Direkter Lebensmittelkontakt: Kapitel V: Vorschriften für Ausrüstungen Gegenstände, die mit Lebensmittel in Berührung kommen, müssen gründlich gereinigt und so beschaffen bzw. instand gehalten sein, dass das Risiko einer Kontamination so gering wie möglich ist. Indirekter Lebensmittelkontakt: Kapitel IX: Vorschriften für Lebensmittel Lebensmittel sind auf allen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebs vor Kontaminationen zu schützen, die sie für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder gesundheitsschädlich machen bzw. derart kontaminieren, dass ein Verzehr in diesem Zustand nicht zu erwarten wäre. LMSVG § 16 Allgemeine Anforderung an Gebrauchsgegenstände  Abs.1 Z 2: für den bestimmungsgemäßen Gebrauch ungeeignet

Auf eine gute Zusammenarbeit! Dr. DI. Christa Hametner christa.hametner@ages.at Tel: 050555-35352 Geschäftsfeld Lebensmittelsicherheit, Institut für Lebensmittelsicherheit Wien, Abteilung Gebrauchsgegenstände und Kosmetik