Erteilung einer Duldung für eine qualifizierte Berufsausbildung (§ 60a Abs. 2 Satz 4 ff.) Abgelehnten Asylsuchenden ist eine Duldung zu erteilen, wenn.

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 Präsentation transkript:

Erteilung einer Duldung für eine qualifizierte Berufsausbildung (§ 60a Abs. 2 Satz 4 ff.) Abgelehnten Asylsuchenden ist eine Duldung zu erteilen, wenn fol­gende Voraussetzungen vorliegen: die betreffende Person nimmt eine qualifizierte Berufs­ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleich­bar geregelten Aus­bildungsberuf auf oder hat diese Ausbildung bereits aufgenommen; auch eine zweijährige Vollzeit-Berufsfachschule zum Sozialassistenten oder zum/r Erzieher/in ist ausreichend. Die Voraussetzung „nimmt auf“ ist in RLP erfüllt, wenn die Ausbildung innerhalb der nächsten 3 Monate aufgenommen werden soll. Wenn eine Einstiegsqualifizierung durchgeführt wird, kann die Ausländerbehörde bis zum Beginn der daran sich anschließenden Ausbildung eine Duldung im Ermessen erteilen.

2) es darf kein Ausschlussgrund nach Absatz 6 vorliegen; dies ist z. B 2) es darf kein Ausschlussgrund nach Absatz 6 vorliegen; dies ist z. B. dann der Fall, wenn der/die Betreffende aufenthaltsbeendende Maßnahmen durch eigenes Ver­ schulden verhindert hat oder aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt, den Asyl­antrag nach dem 31. August 2015 gestellt hat und dieser abgelehnt wurde.

3) es dürfen keine konkreten aufenthaltsbeendenden Maß­nahmen bevorstehen (in der Gesetzesbegründung werden dafür beispielhaft genannt: Abschiebung ist terminiert, Verfahren zur Dublinüberstellung läuft). ► das erläuternde Rundschreiben des Integrationsministeriums vom 18.11.2016 führt aus, dass „nicht allgemein davon ausgegangen werden kann, dass die Passbeschaffung in jedem Fall eine konkrete Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung darstellt“. 4) nicht erteilt wird die Duldung (bzw. eine erteilte Duldung erlischt) bei Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straf­tat, wobei Geldstrafen bis zu 50 Tagessätzen außen acht bleiben (liegen nur Verstöße gegen Wohnsitzauflagen, Re­sidenzpflicht etc. vor, bleiben Geldstra­fen bis zu 90 Tagessätzen unberücksichtigt) > Satz 6.

5) Zum Teil wird die Erteilung der Ausbildungsduldung von der Erfüllung der Passpflicht abhängig gemacht. In dem Rundschreiben des Integrationsministeriums vom 10.12.2018 wird bestimmt, dass Personen, die an der Passbeschaffung nicht mitwirken, deren Abschiebung aber aus anderen Gründen ausgeschlossen ist, eine Ausbildungsduldung zu erteilen ist. Weitere wichtige Punkte in § 60a: Die frühere Regelung, dass abgelehnte Asylsuchende nur bis zum 21. Lebensjahr eine Duldung zu Ausbil­dungszwecken erhal­ten können, gilt nicht mehr. Die Duldung wird für die Dauer der Ausbildung erteilt, § 60a Abs. 2 Satz 5.

Erhält die nach Satz 4 geduldete Person nach dem erfolg­reichen Abschluss der Ausbildung keine Weiterbe­schäftigung in dem Ausbildungsbetrieb, wird die Dul­dung für sechs Monate verlän­ gert, um eine der erworbe­nen Qualifikation entsprechende Beschäftigung zu fin­den; eine zweite Verlängerung der Duldung zur Arbeitsplatzsu­che ist ausgeschlossen (Satz 10). Personen, die nach der Ausbildung eine entsprechende Beschäftigung aufnehmen können, erhalten nach § 18a Abs. 1a eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre, wenn die in § 18a Abs. 1 Nummer 2 bis 7 genannten Voraus­setzungen vorliegen (bitte nachlesen) und die Bunde­sagentur für Arbeit zugestimmt hat – wobei keine Vor­rangprüfung stattfindet, § 18a Abs. 2.

Rechtsfolgen bei Abbruch der Ausbildung Wird die Ausbildung nicht betrieben oder abgebrochen, muss der Ausbildungsbetrieb nach Satz 7 in der Regel in­nerhalb einer Woche die zuständige Ausländerbehörde schriftlich informieren. Nach Satz 9 erlischt dann die zu dieser Ausbildung erteilte Duldung. Wird das Ausbildungs­verhältnis vorzeitig beendigt oder abgebrochen, wird ein­malig eine Duldung für sechs Monate zur Suche nach einer wei­teren Ausbildungsstelle erteilt (Satz 12).

Familienangehörige von Personen mit Ausbildungsduldung Die Ausländerbehörden können einzelfallbezogen entscheiden, ob ein überwiegendes Interesse an der Aussetzung der Abschiebung von engen Familienangehörigen im Ermessenswege nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG möglich ist. Davon dürfte etwa regelmäßig auszugehen sein, solange der Inhaber der Ausbildungsduldung oder seine Kinder minderjährig sind. Auf diese Möglichkeit wird auch in einem Rundschreiben des Integrationsministeriums vom November 2018 hingewiesen.

An zwei Beispielen lässt sich dies wie folgt verdeutlichen: Bei einem Ehepaar mit zwei minderjährigen Kindern wird der Ehefrau eine Ausbildung erlaubt und die Erteilung der entsprechenden Duldung in Aussicht gestellt. Hier spricht sehr viel dafür, den minderjährigen Kindern im Ermessen eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 zu erteilen – und über die Kinder dann auch dem Vater. Wenn ein gerade 17 Jahre alt gewordener junger Mann eine Ausbildungsduldung erhält, sollten die erziehungsberechtigten Eltern oder der allein erziehungsberechtigte Elternteil eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 erhalten – bis zum Erreichen der Volljährigkeit.

§ 60c AufenthG-E und Vorgriffsregelung Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird am 1. Januar 2020 eine neue Bestimmung (§ 60c-E) die Ausbildung von Flüchtlingen regeln, in Rheinland-Pfalz gibt es mit Rundschreiben vom 29. Mai 2019 außerdem eine Vorgriffsregelung. Die praxisrelevanten Änderungen: (1) § 60c-E sieht in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 explizit vor, dass Personen, die schon während des Asylverfahrens eine Ausbildung begonnen haben, diese nach Ablehnung des Asylantrags fortsetzen können und eine Ausbildungsduldung erhalten (bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen). Im Asylverfahren ist ihnen nach § 60c Abs. 1Satz 3-E die Beschäftigungserlaubnis zu erteilen.

(2) Falls die Ausbildung aufgenommen werden soll, wenn die betreffende Person schon rechtskräftig abgelehnt ist, muss sie vor Erteilung der Ausbildungsduldung drei Monate im Besitz der Duldung gewesen sein (Begründung: es soll in diesem Zeitraum die Ausreise durchgesetzt werden können); dies gilt nicht für Personen, die vor dem 16.12.2016 eingereist sind und deren Ausbildung vor dem 2.10.2020 beginnt, § 104 Abs. 17 Entwurf. (3) Der Antrag auf Erteilung der Ausbildungsduldung kann frühestens 7 Monate vor Beginn der Ausbildung gestellt werden, die Duldung wird frühestens 6 Monate vor Beginn erteilt, § 60c Abs. 3 Sätze 1 und 2 Entwurf (> dies ist eine sinnvolle Verbesserung). Diese Fristen gelten in RLP aufgrund der Vorgriffsregelung schon jetzt.

(4) Positiv ist, dass staatlich anerkannte Assistenz- oder Helferausbildungen für die Erteilung der Ausbildungsduldung ausreichend sind, wenn sich daran eine qualifizierte Ausbildung in einem Mangelberuf anschließt und dafür eine Ausbildungsplatz-zusage vorliegt, § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b AufenthG-E. Auch diese „Ausweitung“ kann aufgrund der Vorgriffsregelung in RLP schon jetzt angewendet werden. Wenn keine Ausschluss-gründe nach § 60c Abs. 2-E vorliegen und die Identität geklärt ist, ist eine Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 zu erteilen. Diese Erweiterung wird vor allem Helferausbildungen in der Kranken- oder Altenpflege betreffen, die Vorgriffsregelung junge Flüchtlinge, die sich bereits in der Helferausbildung befinden.

(5) Nach § 60c Abs. 1 Satz 2-E ist in Fällen offensichtlichen Missbrauchs die Ausbildungsduldung zu versagen. (6) Nach § 60c Abs. 2 Nr.3-E wird die Ausbildungsduldung nicht erteilt, wenn die Identität nicht geklärt ist (mit bestimmten zeitlichen Vorgaben je nach Einreise in das Bundesgebiet); wenn alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Identitätsklärung ergriffen wurden, können diese zeitlichen Vorgaben auch überschritten werden. Nach Abs. 7-E kann die Ausbildungsduldung erteilt werden, wenn alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Identitätsklärung ergriffen wurden.

Beschäftigungsduldung, § 60d AufenthG-E (im folgenden werden nur die Paragraphen zitiert) Den folgenden Ausführungen liegt der Gesetzentwurf der Bundesregierung (Stand: 13. März 2019) zugrunde – mit den Änderungsanträgen, die er im Bundestag erfahren hat; der Gesetzentwurf muss noch den Bundesrat passieren (wahrscheinlich am 28. Juni 2019). Die Regelungen werden dann zum 1. Januar 2020 in Kraft treten. Schon jetzt können beschäftigte Personen möglicherweise eine Ausreise verhindern, weil es in RLP wie in Baden-Württemberg eine Vorgriffsregelung gibt (siehe dazu am Ende). 13 13

Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG Gesetzentwurf der Bundesregierung 12/2018 Einer ausreisepflichtigen Person und (dem Ehegatten oder Lebenspartner), die bis zum 1. August 2018 eingereist sind, ist in der Regel eine Duldung für 30 Monate zu erteilen, wenn 1. deren Identitäten geklärt sind, siehe § 60d Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 (entspricht der Regelung wie bei der Ausbildungsduldung) 2. sie seit mindestens 12 Monaten im Besitz einer Duldung ist (es soll nach der negativen rechtskräftigen Entscheidung Zeit bleiben, -wenn möglich- die Ausreise durchzusetzen), Abs. 1 Nr. 2 3. sie seit mindestens 18 Monaten eine sozialversicherungspflich-tige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 35 Stunden (bei Alleinerziehenden 20) ausübt. Vorbeschäftigungs-zeiten im Asylverfahren sind bis zu 6 Monaten anzurechnen, Nr. 3

4. ihr Lebensunterhalt innerhalb der letzten 12 Monate vor Beantragung der Beschäftigungsduldung komplett gesichert war, 5. ihr Lebensunterhalt aktuell noch gesichert ist – beides allerdings nur für die erwerbstätige Person, nicht für den Ehegatten und die Kinder, Abs. 1 Nrn. 4 und 5 6. sie über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse (A2) verfügt, Nr. 6 7. keine Person (Ehefrau, Ehemann, Lebenspartner) eine Straftat begangen hat; grundsätzlich unberücksichtigt bleiben nur Verurteilungen unter 90 Tagessätzen, wenn die Straftaten nach dem Aufenthalts- oder Asylgesetz lediglich von Ausländern begangen werden können, Abs. 1 Nr. 7

8. keine Person (Ehefrau, Ehemann, Lebenspartner) Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat, Nr. 8 9. gegen die „Hauptperson“ keine Ausweisungsverfügung und keine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, Nr. 9 10. bei in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden schulpflichtigen Kindern der tatsächliche Schulbesuch nagewiesen wird; generell darf bei ledigen minderjährigen Kindern keine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat nach § 54 Abs. 2 Ziff. 1 bis 2 AufenthG und wegen einer Straftat nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 BTM-Gesetz erfolgt sein, Nr. 10

11. „alle“ (Ehefrau, Ehemann, Lebenspartner) einen Integrationskurs, falls sie zu diesem sie nach § 44 Abs. 4 verpflichtet wurden, erfolgreich abgeschlossen haben oder einen Abbruch nicht zu vertreten haben. Läuft ein Strafverfahren gegen eine Person, die eine Beschäfti- gungsduldung oder deren Verlängerung beantragt hat, so ist die Entscheidung darüber auszusetzen, siehe § 79 Abs. 4-E.

In familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen Kindern ist nach § 60c Absatz 2 die Duldung ebenfalls für 30 Monate zu erteilen. Die erteilte Duldung wird nach Absatz 3 widerrufen, wenn eine der genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist. Bei den Voraussetzungen zu Ziffer 3. und 4. werden kurzfristige Unterbrechungen nicht berücksichtigt. Wenn die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen wurden, kann die Beschäftigungsduldung erteilt werden (Absatz 4).

Vorgriffsregelung aus dem Rundschreiben vom 29. Mai 2019 Dem Personenkreis, der die oben genannten Voraussetzungen des § 60d Abs. 1 erfüllt, ist in der Regel eine Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 zu erteilen. Den in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen Kindern ist für denselben Zeitraum eine Duldung, ebenfalls nach § 60a Abs. 2 Satz 3, zu erteilen. Die so zu erteilenden Ermessensduldungen sind bis zum 31. Dezember 2019 zu befristen.

Übergang Beschäftigungsduldung zur Aufenthaltserlaubnis > § 25b Abs Übergang Beschäftigungsduldung zur Aufenthaltserlaubnis > § 25b Abs. 6-E Einem Ausländer, seinem Ehegatten oder seinem Lebenspartner und in familiärer Lebensgemeinschaft mit ihm lebenden minderjährigen Kindern, die seit 30 Monaten im Besitz der Beschäftigungsduldung sind, soll eine Aufenthaltserlaubnis ohne weitere zeitlichen Voraussetzungen erteilt werden, wenn die Voraussetzungen von § 60d zu diesem Zeitpunkt erfüllt sind, der Ausländer über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse verfügt und der Ausländer, sein Ehegatte oder sein Lebenspartner, falls die Möglichkeit zum Besuch eines Integrationskurses bestand, über hinreichende schriftliche Deutschkenntnisse verfügt. Bei der weiteren Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gelten dann (nur noch) die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2.