Thüringer Wassergesetz
Ausgangslage: Wassergesetz 2009 Abschaffung des Solidarprinzips bei der Abwasserbehandlung: - Paragraf 58 (1): Die Abwasserbeseitigungspflicht obliegt den Gemeinden…; Paragraf 58 (3), 7.: Sie entfällt „auf Antrag durch Entscheidung der Wasserbehörde, wenn eine anderweitige Beseitigung des Abwassers aus Gründen des Gewässerschutzes oder wegen eines unvertretbar hohen Aufwands zweckmäßig ist…“
Folge: private Kleinkläranlagen im ländlichen Raum
Kläranlagenförderung: Kläranlagen- und Kanalbauförderung in großen Städten in den 90-er Jahren mit ca. 60% Fördermitteln unterstützt bei relativ niedrigen Anschlusskosten pro Kopf von ca. 2.000€; nach Umsetzung der EU-Vorgabe, alle Orte über 2000 Einwohner anzuschließen, nur noch 30% bei deutlich höheren Anschlusskosten pro Kopf; Landesfördermittel drastisch reduziert
Koalitionsvertrag von Linken, SPD, B90/Grüne 2014: Wiederherstellung des Solidarprinzips bei der Abwasserbehandlung im ländlichen Raum
Probleme: Umsetzungsstand bei privaten Kleinkläranlagen Gebühren-und Beitragskalkulationen der Verbände Separater Einrichtungsbegriff und Verpflichtung zum eigenen Stromanschluss bei öffentlicher Kleinkläranlage auf privatem Grund
Umsetzung des Koalitionsvertrages: Erhöhung der Förderung für private Kleinkläranlagen auf 2.500€, Ermöglichung privater Gruppenkläranlagen Abwasserpakt des Umweltministeriums mit dem Gemeinde-und Städtebund Neues Wassergesetz
Wassergesetzentwurf der Landesregierung Paragraf 47 (3) Abwasser aus Siedlungsgebieten mit über 200 Einwohnern muss immer, über 50 Einwohner bei besonderen wasserwirtschaftlichen Anforderungen, durch den öffentlichen Beseitigungspflichtigen behandelt werden.
Änderungsantrag der Koalition Wegfall der 50-Einwohnerregelung Umfassende Beratung von Grundstückseigentümern, die Kläranlagen bauen müssen Verpflichtende Wirtschaftlichkeitsprüfung Frühzeitige, geeignete Information betroffener Grundstückseigentümer zur Auslegung des Abwasserbeseitigungskonzepts Festschreibung der Landesförderung