Registrierkassenpflicht – Konsequenzen?

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 Präsentation transkript:

Registrierkassenpflicht – Konsequenzen? FH Campus - Bilanzabend 3. Mai 2016 WP/StB KR Hannes Mitterer

Vermutung der Ordnungsmäßigkeit § 163 Abs. 1 BAO: Anordnung, dass Bücher und Aufzeichnungen der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen sind Wenn die Vermutung der Ordnungsmäßigkeit gegeben, weil Den Vorschriften des § 131 entsprechen Nunmehr: auch den Vorschriften des § 131b Gem. § 132a Abs. 6 Z 2 zählt die Durchschrift des Beleges zu den zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belegen 3.05.2016, Wien Registrierkassenpflicht - Konsequenzen FH Camus, Bilanztage, WP/StB Hannes Mitterer

Schätzung (§ 184 BAO) § 184 Abs. 1: Soweit Grundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann hat zu schätzen Berücksichtigung aller bedeutsamen Umstände § 184. (1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Literatur: Ritz: „Schätzung: Sicherheitszuschlag als Strafe?“, RdW 1995/1, S 30 f Ritz: „Schätzungsbefugnis nur für vom Schätzungsgrund betroffene Zeiträume“, ÖStZ 15.9.1995, S 350 3.05.2016, Wien Registrierkassenpflicht - Konsequenzen FH Camus, Bilanztage, WP/StB Hannes Mitterer

Schätzung (§ 184 BAO) § 184 Abs. 2: Insbesondere keine ausreichenden Erklärungen über seine Angaben Verweigerung weiterer Auskünfte über für die Ermittlung wesentliche Grundlagen (2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. 3.05.2016, Wien Registrierkassenpflicht - Konsequenzen FH Camus, Bilanztage, WP/StB Hannes Mitterer

Schätzung (§ 184 BAO) § 184 Abs. 3: Nichtvorlage von Büchern und Aufzeichnungen die nach Abgabenvorschriften zu führen sind oder diese sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel, die geeignet, die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen (3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. 3.05.2016, Wien Registrierkassenpflicht - Konsequenzen FH Camus, Bilanztage, WP/StB Hannes Mitterer

Änderungen im FinStrG Verwendung von Manipulationssoftware bei Gerichtszuständigkeit (§ 39 Abs.1 FinStrG) auch ein Fall von Abgabenbetrug, wenn Vergehen durch Verwendung der Software in den anderen Fällen (§ 51a FinStrG) Finanzordnungswidrigkeit, wenn vorsätzlich Veränderung von Büchern u. ä. und nicht Abgabenverkürzung vorliegt Geldstrafe bis € 25.000 3.05.2016, Wien Registrierkassenpflicht - Konsequenzen FH Camus, Bilanztage, WP/StB Hannes Mitterer

Änderungen im FinStrG Keine Registrierkasse trotz Verpflichtung § 51 Abs. 1 lit c: Wer vorsätzlich die Pflicht zur Einrichtung technischer Sicherheitsvorkehrungen verletzt § 51 Abs. 1 lit f: Wer vorsätzlich ein abgabenrechtliches Verbot zur Leistung oder Entgegennahme von Barzahlungen verletzt Bestrafung als Finanzordnungswidrigkeit Bis € 5.000 3.05.2016, Wien Registrierkassenpflicht - Konsequenzen FH Camus, Bilanztage, WP/StB Hannes Mitterer

Keine Registrierkasse Ausnahme nach § 131b BAO Wenn keine Ausnahme: Finanzordnungswidrigkeit gem. § 51 FinStrG Strafe bis € 5.000 Verjährung: 1 Jahr ab Ende des Verstoßes Auswirkung auf Ordnungsmäßigkeit Formelle Ordnungswidrigkeit Keine Schutzwirkung des § 163 Abs. 1 BAO Bedeutet aber nicht automatisch Schätzungsbefugnis 3.05.2016, Wien Registrierkassenpflicht - Konsequenzen FH Camus, Bilanztage, WP/StB Hannes Mitterer

Verletzung der Belegerteilungspflicht Finanzordnungswidrigkeit gem. § 51 Abs 1 lit d FinStrG: Strafe: bis € 5.000,- Verjährungsfrist: 1 Jahr Belegerteilungspflicht gem. § 132a BAO: Nicht in § 163 Abs 1 BAO erwähnt Daher kein Verlust des „Gutglaubensschutzes“ 3.05.2016, Wien Registrierkassenpflicht - Konsequenzen FH Camus, Bilanztage, WP/StB Hannes Mitterer

Finanzpolizei und Kassennachschau § 12 AVOG § 141 BAO § 143 BAO § 144 BAO Gefahr in Verzug § 283 BAO Maßnahmenbeschwerde 3.05.2016, Wien Registrierkassenpflicht - Konsequenzen FH Camus, Bilanztage, WP/StB Hannes Mitterer

Hilfeleistung bei Amtshandlungen Nachschau, Außenprüfung, Augenschein Duldungspflichten Auskunftspflichten Beistellungspflichten geeigneter Raum kein Argument für Betriebsprüfer im Betrieb möglich und zumutbar Zwangsstrafe BAO § 141 i. d. F. BGBl.-Nr. vor 1990 5. Hilfeleistung bei Amtshandlungen § 141. (1) Die Abgabepflichtigen haben den Organen der Abgabenbehörde die Vornahme der zur Durchführung der Abgabengesetze notwendigen Amtshandlungen zu ermöglichen. Sie haben zu dulden, daß Organe der Abgabenbehörde zu diesem Zweck ihre Grundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume innerhalb der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeit betreten, haben diesen Organen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und einen zur Durchführung der Amtshandlungen geeigneten Raum sowie die notwendigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen. (2) Die im Abs. 1 geregelten Verpflichtungen treffen auch Personen, denen nach den Abgabenvorschriften als Haftungspflichtigen die Entrichtung oder Einbehaltung von Abgaben obliegt sowie Personen, die zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet sind. 3.05.2016, Wien Registrierkassenpflicht - Konsequenzen FH Camus, Bilanztage, WP/StB Hannes Mitterer

Auskunftsverlangen gem. § 143 BAO nur abgabenrechtlich relevante Fragen zulässig gegenüber Jedermann mE keine Berechtigung, DN während Dienstzeit zu befragen nicht nur in eigenen Angelegenheiten Erforderlichkeit Verhältnismäßigkeit Zumutbarkeit Geeignetheit Grundsätzlich Vorrang der Schriftlichkeit (siehe Ritz) keine Berechtigung, in Wohnung zu befragen 3.05.2016, Wien Registrierkassenpflicht - Konsequenzen FH Camus, Bilanztage, WP/StB Hannes Mitterer

Auskunftsverlangen gem. § 143 BAO (2) Vorladung Vertretungsrecht keine Verpflichtung, persönlich zu antworten Mitnahme von Unterlagen nur, wenn von Auskunftsperson gestattet Beschlagnahme nur, wenn Gefahr im Verzug Vernehmungsverbote gelten auch hier (wie für Zeugen) falsche Aussage nicht strafbar (im Gegensatz zu Zeugenaussage) 3.05.2016, Wien Registrierkassenpflicht - Konsequenzen FH Camus, Bilanztage, WP/StB Hannes Mitterer

Nachschau gem. § 144 BAO nur gegenüber konkret Abgabepflichtigen keine Verpflichtung zur vorherigen Ankündigung nur abgabenrechtlich relevante Sachverhalte Amtshandlung i. S. § 141 BAO => Hilfeleistungsverpflichtung Art und Aktualität der Losungsaufzeichnung Vollständigkeit der Aufzeichnungen z.B. Führung v. Lohnkonten 3.05.2016, Wien Registrierkassenpflicht - Konsequenzen FH Camus, Bilanztage, WP/StB Hannes Mitterer

Nachschau gem. § 144 BAO (2) kein Durchsuchungsrecht, nur offengelegte oder offenliegende Unterlagen keine Hausdurchsuchung, keine Beschlagnahme Ausnahme: Gefahr im Verzug Unterschied zur BP keine Umgehung des Wiederholungsprüfungsverbotes Kassenführung Systeme Kassastand Warenbestand? 3.05.2016, Wien Registrierkassenpflicht - Konsequenzen FH Camus, Bilanztage, WP/StB Hannes Mitterer