Stress im Straßenverkehr Probleme des Falles Unfallbegriff bei psychisch vermittelten Einwirkungen Ausschluss psychischer Reaktionen Ärztliche Feststellung der Invalidität Belehrungsprobleme Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung Abzug des Vorinvaliditätsgrades
Stress im Straßenverkehr Aufgabe 1: Ist die Klage des A schlüssig? Anspruchsgrundlage: Versicherungsvertrag i.V.m. § 178 VVG I. Wirksames Zustandekommen eines Versicherungsvertrages Zwischen A und V ist ein wirksamer Versicherungsvertrag über eine private Unfallversicherung zustande gekommen. II. Anspruchsvoraussetzungen: 1.Versicherungsfall „Unfall“ eingetreten? (Von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis? Sind schreckvermittelte Einwirkungen auf den Körper gedeckt?) (+) Aber warum? [Vgl dazu BGH 19.03.2003 IV ZR 283/02 VersR 2003, 634] VVG und AVB kennen kein Unmittelbarkeitserfordernis!
Ärztliche Feststellung der Invalidität 2. Ärztliche Feststellung der Invalidität Die in den AVB vorgesehene fristgemäße ärztliche Feststellung von Invalidität wird von der Rechtsprechung als Anspruchsvoraussetzung betrachtet. a. Inhalt: Ärztliche Feststellung, dass „durch“ (Kausalitätsfeststellung fehlt) einen Unfall voraussichtlich (und nicht nur möglicherweise) dauerhafte gesundheitliche Folgen eingetreten sind: -) b. Belehrung: § 186 Satz 2 VVG: Dem Wortlaut nach darf V sich nur auf die Versäumung der Frist nicht berufen. Streitig ist, ob das im Rechtsstreit nachgeholt werden kann. (Argumente: Wortlaut ./. Sinn und Zweck) Alternative Lösungsmöglichkeiten: Klage nicht schlüssig oder Klage schlüssig. Im ersteren Fall ist III erst am Anfang der Aufgabe 2 zu erörtern.
Ausschluss psychischer Reaktionen III. Ausschluss der Deckung „Fraglich ist, ob VR Leistungen schuldet, weil es sich bei der Invalidität des K um eine psychische Reaktion gehandelt hat. Nach Ziffer 5.2.6. AUB 2008 sind „ausgeschlossen…außerdem folgende Beeinträchtigungen: Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden.“ Ausschließlich durch die psychogene Natur erklärbare Vorgänge! Nicht: Physiologische, also körperliche Vorgänge! Die Klage des A ist schlüssig!
Aufgabe 2: Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung Muss V eine Invaliditätsentschädigung in Höhe von 25.000 € oder von 12.500 € zahlen? § 180 Satz 2 VVG bestimmt lediglich, dass eine Beeinträchtigung dauerhaft ist (also Invalidität vorliegt), wenn sie voraussichtlich länger als 3 Jahre bestehen wird. Damit wird allerdings nichts über die Grundlage der sogenannten Erstbemessung gesagt. Die Beantwortung der Frage ist streitig. A.Maßgebend ist der Zeitpunkt 1 Jahr nach Unfall B.Maßgebend ist der Zeitpunkt der Erstbemessung durch den VR C.Maßgebend ist der Zeitpunkt 3 Jahre nach dem Unfall, wenn Erst- und Neubemessung streitig sind D.Maßgebend ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung Streitentscheid nicht erforderlich, weil in jedem Fall von 50%iger Invalidität auszugehen ist bei A,B und C. D ist abzulehnen wegen Manipulationsgefahr!
Abzug wegen Vorinvalidität AUB regeln, dass Grad der Vorinvalidität abzuziehen ist! VN räumt selbst Vorinvaliditätsabzug von 50% ein. Also: Zahlung von 12.500 €