Was unterscheidet Österreich von übrigen Staaten?

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Was unterscheidet Österreich von übrigen Staaten? Finanzausgleich Was unterscheidet Österreich von übrigen Staaten? Gottfried Schellmann, Wien 2017 11 14

Finanzausgleich Grundsatz Die Finanzausgleichssysteme föderal organisierter Staaten hängen von ihrem innerstaatlichem Organisationskonzept ab Man unterscheidet Verbundföderalismus, heißt keine Konkurrenzierung, Abgabeneinhebung durch den Zentralstaat Vom Trennungsföderalismus, hohe Deckung der eigenen Einnahmen zur Aufgabenfinanzierung System Österreichs ist als Verbundföderalismus, oder auch „cooperative federalism“ zu bezeichnen. Das deutsche System entspricht auch diesem Typ, aber Ausgleichssysteme Das Schweizer System ist eher ein Trennungsföderalismus, dennoch Ausgleichsysteme 4/9/2019

Finanzausgleich Grundsatz Österreich überträgt die Aufgabeneinhebung im Wesentlichem de, Bund alleine. Neben dem Bund heben nur die Gemeinden Abgaben ein, wie Kommunalsteuer und Grundsteuer. Unternehmer im Wesentlichen Einhebungsagent mit allen Risiken – mehr als 95% der Abgaben Neben den dem Finanzausgleich unterworfenen Abgaben, sind aber noch die übrigen öffentlichen Abgaben von Bedeutung, wie SV Beiträge und Kammerumlagen als öffentliche Abgaben zu benennen. Österreich wird im Jahr 2017 ungefähr 180 Mrd. an Staatseinnahmen aufweisen. 2012 waren es noch 132 Mrd. Einnahmen steigen mehr als BIP. 4/9/2019

Finanzverfassungsgesetz regelt Finanzausgleich Vorschriften Finanzverfassungsgesetz regelt Aufwandstragungsgrundsatz, § 2 Verteilung der Besteuerungsrechte, § 3/1 Umlagenerhebung der Länder, § 3/2 Lastenverteilung nach Leistungsfähigkeit, § 4 Gliederung der Abgaben Ausschließliche Bundesabgaben Zwischen dem Bund und Ländern geteilte Abgaben Gemeinschaftliche Zuschlagsabgaben Abgaben vom selben Besteuerungsgegenstand Ausschließliche Gemeindeabgaben 4/9/2019

Gesetzliche Regelungen Finanzausgleich Gesetzliche Regelungen Finanzausgleichsgesetz 2017 Kostentragung Personal –Sachaufwand, Ausgleichszulagen Verfahren vor dem EuGH Ersatz der Besoldung für Landes- und Religionslehrer Kosten der Migration, Bund leistet 125 Mio. Landesumlage – darf 7.66% der Ertragsanteile der Gemeinde nicht übersteigen Ausgleichs – Schutzklausel Abgabenwesen Ausschließliche Bundesabgaben 750 Mio. 4/9/2019

Finanzausgleichsgesetz Gesetzliche Regeln Finanzausgleichsgesetz Zwischen Bund und Ländern geteilte Abgaben USt, ESt, MöSt, KöSt, alle übrigen Vor Verteilung abzuziehen GSBG, Gesundheitsförderung, Pflegefondgesetz, Siedlungswassergesetz Aufteilung der Erträge Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (KöSt, Ust etc.) Bund 67,665%, Länder 20,487% Gemeinden 11,848 Aufteilungsanordnung nach der Volkszahl und nach abgestuftem Bevölkerungsschlüssel Fixschlüssel. 4/9/2019

Orientierung „Große“ Abgaben in der Ergebnisrechnung des Bundes 2016 (in Mio €) 2014 2015 2016 Einkommensteuer 32.464,42 35.131,86 30.760,14 Davon veranlagte Einkommensteuer 3.552,50 (10,9%) 3.665,52 (10,4%) 4.043,18 (13,1%) Davon Lohnsteuer 26.085,18 (80,4%) 27.459,60 (78,2%) 24.392,56 (79,3%) Davon Kapitalertragsteuer 2.826,74 (8,7%) 4.006,74 (11,4%) 2.324,40 (7,6%) Körperschaftsteuer 6.070,82 6.482,45 7.576,77 Umsatzsteuer 25.516,22 26.609,81 27.616,89 Mineralölsteuer 4.247,98 4.218,61 4.343,28 Motorbezogene Versicherungssteuer 2.129,03 2.182,54 2.250,24 Grunderwerbsteuer 868,59 1.019,38 1.117,64 Quelle: Rechnungshof (Hrsg), Bundesrechnungsabschluss 2016 (2017) – Ergebnisrechnung (= „Gewinn- und Verlustrechnung“)

Föderale Struktur

Grundstruktur Quelle: BMF, Zahlungsströme zwischen den Gebietskörperschaften (Oktober 2016).

Finanzausgleich im Jahr 2014 Quelle: BMF, Zahlungsströme zwischen den Gebietskörperschaften (Oktober 2016).

Finanzausgleich im Jahr 2014 Kostenübernahmen und –überwälzungen (§ 4 FAG), zB für Landes- und Religionslehrer: 5,66 Mrd Bund Länder Gemeinden Gemeinschaftl. Bundesabgaben (zB USt, LSt, ESt, KSt, KESt): 72,3 Mrd Ausschließliche Bundesabgaben (zB Gebühren, DB): 7,55 Mrd Landes(Gemeinde)-abgaben: 4,91 Mrd 48,17 Mrd 14,98 Mrd 8,31 Mrd Transfers: 1,08 Mrd Umlagen etc: 2,32 Mrd*

Deutschland Regelungen in Art 104a – 115 Prinzipien Finanzausgleich Deutschland Regelungen in Art 104a – 115 Prinzipien Die Einhebung erfolgt bis auf die Verbrauchsteuern durch die Länder Verbrauchsteuern wie Energieabgabe, Tabak, Branntweinsteuern etc. betragen rd. 104 Mrd. Aufteilung zwischen der zwischen Bund und Ländern gemeinschaftlichen Steuern betragen für KöSt 50:50 Lohn- und Einkommensteuer 42,5%, Länder 42,5%, Gemeinden 15% Ertragssteuern werden nach dem System „you eat what you kill“ erhoben USt Aufteilung nach Kopfzahl 53,9% Bund 44,1% Länder, 2% Gemeinden 4/9/2019

Problem Länder Finanzausgleich Deutschland Einnahmen insgesamt Ertragssteuern 280 Mrd. Ländersteuern 20 Mrd. Gewerbesteuer 40 Mrd. Umsatzsteuern 210 Mrd. SV Beiträge etwa 700 Mrd. Problem Länder Finanzausgleich Bund und starke Länder wie Bayern und Baden Würtemberg verteilen rd. 10 Mrd. 4/9/2019

Schweiz Rechtsgrundlage Finanzausgleich Schweiz Rechtsgrundlage Art 126 – 135 Bundesverfassung der eidgenössischen Bundesverfassung Bund hebt ein die Mehrwertsteuer, Verbrauchsteuern, Stempel und Verrechnungssteuer, Zölle Kantone alle übrigen Steuern wie Ertragssteuern und Vermögenssteuern Kantone heben auch die Ertragssteueranteile des Bundes ein Einnahmen der Schweiz Kantone 44.3 Mrd. Franken Bund 74 Mrd. Franken Gemeinden 27 Mrd. SV Träger 45 Mrd. 4/9/2019

Finanzausgleich Schweiz Zur Stabilisierung der finanzschwachen Kantone gibt es einen Finanzausgleich 4/9/2019

Andere Systeme Skandinavien Finanzausgleich Andere Systeme Skandinavien Gemeinden legen die Einkommensteuer fest, die der Einheitsstaat einhebt Sonst Programme durch den Einheitsstaat USA Staaten heben selbständig Abgaben ein Counties heben die property tax ein ist eine Grundsteuer UK Selbstständige Einhebung der Gemeinden der Council tax 4/9/2019

Mag. Gottfried Schellmann WTS Tax Service Steuerberatungsgesellschaft mbH Am Modenapark 10, 1030 Wien T: +43 1 24 266 E: gottfried.schellmann@wts.at