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Finanzverwaltung und Finanzrecht

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Präsentation zum Thema: "Finanzverwaltung und Finanzrecht"—  Präsentation transkript:

1 Finanzverwaltung und Finanzrecht
Herzlich Willkommen Finanzverwaltung und Finanzrecht

2 Agenda Info heutiger Tagesablauf: Pausen, ME, …, etc.
Allgemeine Info zum Fachgegenstand und Prüfung Vorstellungsrunde Kurzüberblick Abteilung 1 - Wirtschaft, Tourismus und Gemeinden Finanzierungsquellen der Gemeinden Finanzverfassung und Finanzausgleich Verteilung EA bzw. Bedarfszuweisungsmittel Gemeindeausgleichsfonds (GAF) - Allgemein Erläuterung der GAF-Richtlinien Abwicklung des GAF

3 Allgemeine Informationen zur Prüfung
Prüfungsinhalte: - Unterlagen (Powerpoint) - Vortrag Schriftliche Arbeit (Terminvereinbarung, Ort) Mündliche Prüfung (Terminvereinbarung, Ort) Kontakt: Frau Silvia Fellner –3801

4 Abteilung 1 – Wirtschaft, Tourismus und Gemeinden

5 Finanzierungsquellen der Gemeinden
Ertragsanteile an gemeinschaftlichen Bundesabgaben Eigene Steuern und Abgaben (zB Kommunalsteuer, Grundsteuer, Ortstaxe, GemVerwaltungsabgabe, etc.) Gebühren (zB Wasser, Kanal, Müll, etc.) Einnahmen aus diversen Verkäufen Einnahmen aus wirtschaftlichen Unternehmungen Spenden, Schenkungen Darlehen etc.

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8 Kommunalsteuer Grundansatz des Gesetzgebers: Unternehmerinnen/Unternehmer wählen den Standort ihres Unternehmens meist aufgrund infrastruktureller oder personeller Überlegungen. Um diese Vorteile für Unternehmen aufrecht erhalten zu können, muss die Kommunalsteuer abgeführt werden. Steuer für Arbeitgeber, die aber von der Gemeinde eingehoben wird (ausschließliche Gemeindeabgabe). Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer ist der Bruttolohn der Arbeitnehmer/innen. Auf diesen hat der Arbeitgeber/in 3 % als Kommunalsteuer zu zahlen.

9 Grundsteuer Die Grundsteuer ist eine Sachsteuer auf inländischen Grundbesitz. Sie wird aufgrund bundesgesetzlicher Regelung (Grundsteuergesetz 1955) von den Gemeinden eingehoben, denen der Ertrag dieser Steuer auch zur Gänze zukommt (ausschließliche Gemeindeabgabe) Bemessungsbasis ist der vom jeweils zuständigen Finanzamt festgestellte Grundsteuermessbetrag. Dieser wird aus dem Einheitswert des jeweiligen Grundbesitzes (wirtschaftliche Einheit) nach den Bestimmungen der §§ 18 und 19 des Grundsteuergesetzes errechnet. Es wird zwischen Grundsteuer A: für land- und forstwirtschaftliches Vermögen und B: für Grundvermögen unterschieden.

10 Die Gemeinden sind nach dem Finanzausgleichsgesetz ermächtigt, bei der Steuerfestsetzung einen einheitlichen Hebesatz von bis zu 500 Prozent auf den Grundsteuermessbetrag anzuwenden. Die Grundsteuer wird, sofern sie 75 Euro im Jahr übersteigt, in vier Teilbeträgen jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eingehoben. Beträge bis 75 Euro sind einmal jährlich zum 15. Mai zu entrichten. BEISPIEL: Grundsteuermessbetrag von 50 Euro mal 500 Prozent Hebesatz ergibt 250 Euro an jährlicher Grundsteuer, die in vier Teilbeträgen zu entrichten ist. Steuerschuldnerin/Steuerschuldner der Grundsteuer ist die Eigentümerin/der Eigentümer des Grundbesitzes. Die Grundsteuer kann jedoch als Teil der Betriebskosten eines Hauses an Mieterinnen/Mieter (anteilig) weiterverrechnet werden.

11 Finanzverfassung – Art. 13 B-VG
Abs. 1: „Die Zuständigkeiten des Bundes und der Länder auf dem Gebiet des Abgabenwesens werden durch ein eigenes Bundesverfassungsgesetz („Finanz-Verfassungsgesetz“) geregelt.“ Abs. 2: „Bund, Länder und Gemeinden haben bei ihrer Haushaltsführung die Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes und nachhaltig geordnete Haushalte anzustreben. Sie haben ihre Haushaltsführung in Hinblick auf diese Ziele zu koordinieren.“ Abs. 3: „Bund, Länder und Gemeinden haben bei der Haushaltsführung die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern anzustreben.“

12 Finanz-Verfassungsgesetz (F-VG)
§ 1: „Das Finanz-Verfassungsgesetz regelt den Wirkungsbereich des Bundes und der Länder auf dem Gebiete des Finanzwesens.“ § 2: „Der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften tragen, sofern die zuständige Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt.“ - Lastenausgleichs- und Kostentragungsprinzip

13 § 3 Abs. 1: „Die Bundesgesetzgebung regelt die Verteilung der Besteuerungsrechte und Abgabenerträge zwischen dem Bund und den Ländern (Gemeinden) und kann außerdem diesen Gebietskörperschaften aus allgemeinen Bundesmitteln Finanzzuweisungen für ihren Verwaltungsaufwand überhaupt und Zuschüsse für bestimmte Zwecke gewähren.“ § 3 Abs. 2: „Die Länder sind berechtigt, durch Landesgesetz von den Gemeinden oder gegebenenfalls den Gemeindeverbänden eine Umlage zu erheben. Durch Bundesgesetz kann ein Höchstausmaß der Landesumlage festgesetzt werden. Soweit Gemeindeverbände am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes bestehen, regelt die Landesgesetzgebung die Umlegung ihres Bedarfes.“ § 6: Haupt- und Unterformen der Abgaben …..

14 Finanzausgleich Finanzausgleich
„Paktum“ zwischen Bund, Länder, Städte- und Gemeindebund Laufzeit: 5 Jahre Aktuelles FAG im Dez beschlossen, Inkrafttreten p Regelt u.a. die Verteilung gemeinschaftlicher Bundesabgaben Finanzzuweisungen Vertikaler Finanzausgleich = Verteilung auf die einzelnen staatlichen Ebenen (Bund, Länder und Gemeinden) Horizontaler Finanzausgleich = Verteilung zwischen den Ländern bzw zwischen den Gemeinden

15 Grauer Finanzausgleich
Finanzielle Be- oder Entlastungen einer Gebietskörperschaft, die durch Neuregelungen und Maßnahmensetzungen einer meist übergeordnete Gebietskörperschaft entstehen Beispiel: - Die „Leistungsangebote“ der Gemeinde im Sozialbereich wurden durch Bundes- und Landesgesetze oder 15-a-Verträge „erweitert“ zB Gratis-Kindergartenjahres, Nachmittagsbetreuung, Reduzierung Klassenschülerhöchstzahl, etc. - Die baulichen Adaptierungs- und Umbaumaßnahmen sind durch die Gemeinden zu finanzieren

16 Primärer Finanzausgleich Gemeinschaftliche Bundesabgaben VA 2019
Steuereinnahmen 2019 Primärer Finanzausgleich Gemeinschaftliche Bundesabgaben VA 2019 89 Mrd. EU-Beiträge 3,5 % ,1 % ,7 % 15,5 % % % 8,8 % ,9 % ,5 % 20,2 % 18 Mrd. 594 Mio ,26 Mrd ,24 Mrd. 2,84 Mrd. 1,26 Mrd. 2,48 Mrd. 1,58 Mrd Mio. 3,83 Mrd. 1,3 % ,8 % ,3 % % ,5 % ,4 % 10 % ,6 % ,1 % 11,8 % 10 Mrd. 11,8 % 11 Mrd. 260 Mio Mio. 1,668 Mrd. 1,578 Mrd. 730 Mio. 1,283 Mrd Mio Mio. 2,727 Mrd. 12,8 % ,66 % 68 % 60 Mrd. 93,5 Mio ,9 Mio. Gerundete Werte ohne Berücksichtigung von Vorwegabzügen! Die Unterlage dient ausschließlich zur Illustration des Verteilungsvorganges! Gemeindefinanzen Martina Dürager

17 Abgestufte Bevölkerungsschlüssel (aBS)
Der „Vervielfacher“ der Bevölkerungszahl bewirkt, dass größere Gemeinden pro Einwohner mehr Geld erhalten als kleinere. bis EW: /67 zwischen und EW: 1 2/3 zwischen und EW: 2 mehr als EW : /3 Sonderregelungen: 9 – / – / – /3

18 Auszug Neuerungen FAG 2017 § 24 FAG Finanzzuweisungen an Länder und Gemeinden für strukturschwache- und Abwanderungsgemeinden sowie für Gesundheit, Pflege und Soziales § 25 FAG Finanzzuweisungen § 27 FAG Zuschüsse (Eisenbahnkreuzungen)

19 § 24 FAG Finanzzuweisungen für:
Ziff. 1: Strukturschwache- und Abwanderungsgemeinden Ziff. 2: Ausgleich für Kostensteigerungen in den Bereichen Gesundheit, Pflege und Soziales Laufzeit: Jährlich: € 300 Mio. an Länder und Gemeinden Davon für alle österr. Gemeinden: € 113 Mio. - Ziff. 1: € 60 Mio. / Salzburg-Anteil: € 1,056 Mio. - Ziff. 2: € 53 Mio. / Salzburg-Anteil: € 3,523 Mio.

20 § 25 FAG Finanzzuweisungen
Bund stellt rd. € 9,271 Mio. aus diesem Ansatz zur Verfügung Mittel in Salzburg als „Finanzkraftstärkung“ benannt Werden aus Bedarfszuweisungsmittel erhöht auf derzeit rd. € 14 Mio. (entspricht ca. 15 % der Bedarfszuweisungsmittel) Verwendung für Finanzkraftstärkung strukturschwacher Gemeinden und Gemeindekooperationen

21 § 27 FAG Zuschüsse Insgesamt € 125,06 Mio. in den Jahren 2017 bis 2029 für Eisenbahnkreuzungen auf Gemeindestraßen Jährliche Tranchen von Bund an Länder in i.H.v. € 9,62 Mio. Anteil Salzburg: 4,6 % (€ ,--) Gemeindeweise Verteilung durch landeseigene Richtlinien

22 Gemeindeausgleichsfonds (GAF)
2004: Komplette Überbuchung der Bedarfszuweisungsmittel Offene Zusagen iHv € 190 Mio. bzw. bis 10 Jahre Wartezeit auf Entscheidung Entscheidung für Konsolidierung der Bedarfszuweisungsmittel Abbau von Zusagen – Einzelgespräche mit Gemeinden Auftrag zur Richtlinienerstellung

23 Richtlinienerstellung
2006: Neufassung der Richtlinien zur Abwicklung der Förderungen (Novellierung mit , und ) Zielsetzung Berechenbare, transparente, nachvollziehbare, planbare Ausreichung der Bedarfszuweisungsmittel Verwaltungsvereinfachung Ausgleichsfunktion Anreize schaffen für bestimmte Schwerpunkte GAF-Beirat Regierungsbeschluss

24 GAF-Richtlinien Keine eigene Rechtspersönlichkeit
Mit neu in Kraft gesetzt GAF-Förderungen können geleistet werden: Projektförderungen Ausgleich von Härten (Finanzkraftstärkung) Haushaltsausgleich (überörtliche Aufgaben) Nicht rückzahlbare Zuschüsse

25 SOCKELFÖRDERUNGSSYSTEM
Abschläge Finanzkraftkopfquote % d. Landesdurchschnittes und Einnahmen > 2,5 Mio. minus 5 % Finanzkraftkopfquote > 102 % d. Landesdurchschnittes und Einnahmen > 2,5 Mio. minus 10 % Finanzkraftkopfquote > 120 % d. Landesdurchschnittes und Einnahmen > 5 Mio. minus 20 % Finanzkraft < 1,2 Mio. plus 15 % 1,2 - 1,8 Mio plus 10 % Finanzkraft 1,8 - 2,3 Mio plus 5 % Investitions-vol. > 200% der Finanzkraft Investitions-vol % der Finanzkraft plus 10 % Investitionsvolumen % der Finanzkraft plus 5% Zuschläge Finanzkraftkopfquote < 95 % des Landesdurchschnittes pro % plus 1 % Freiwillige interkommunale Errichtung u. Betrieb plus 35 % auf GAF-Förderung Sockel Schulen 40 % Kinderbetreuung 40 % Gemeindeämter 30 % Feuerwehrhäuser 30 % Energie 30 % Räumlichkeiten für betreute Jugendeinrichtungen, Musikkapellen und Musikum 15 % Straßen 30 % Zuschlagspunkte für erhöhte Gesamtenergieeffizienz und ökologische Baustoffwahl (Sanierung und Neubau) 1 Punkt = plus 0,3 % (nur über 10 P.) Friedhöfe 20 %

26 GAF-Richtlinien Projektförderungen
Aufbau nach schematisierten „Sockelfördersystem“ Klar definierte Zu- und Abschläge Geringfügigkeitsgrenzen Obergrenzen Sonderstellung Stadt Härtefall-Regelung Infrastrukturelle Maßnahmen

27 GAF - Abwicklung 1.1. – 30.4. - Antragsstellung, gültig für 2 Jahre
Bis September werden im Regelfall sämtliche Anträge entschieden GAF-Rechner Digitale Antragstellung/Web-Lösung

28 Überblick Haushaltsausgleiche
2010: € 3,7 Mio Ausgleichsgemeinden 2015: € 1,7 Mio. 7 Ausgleichsgemeinden 2016: € 1,48 Mio Ausgleichsgemeinden 2017: € 1,27 Mio Ausgleichsgemeinden 2018: € 1,08 Mio. 7 Ausgleichsgemeinden 2018: entspricht lediglich 1,2 % der Bedarfszuweisungsmittel!

29 Investitionen in den Gemeinden
Österreichs Gemeinden sind Top-Investoren Mehr als € 2 Mrd. jährlich in regionale Infrastrukturprojekte Dadurch Schaffung und Sicherung von mehr als Arbeitsplätze Nutzbringend für örtliche und regionale Wirtschaft 14 % der erteilten Aufträge an örtliche Unternehmen 72 % an Unternehmen im weiteren Umkreis von 50 km Quelle: Kommunalkredit Austria

30 für die Aufmerksamkeit! Abteilung 1 - Wirtschaft, Tourismus, Gemeinden
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! Martina Dürager Abteilung 1 - Wirtschaft, Tourismus, Gemeinden 0662/


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