Kartellschadenersatz Durchsetzung von Ansprüchen in Österreich

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Kartellschadenersatz Durchsetzung von Ansprüchen in Österreich 12. Februar 2019

Überblick 1. Ausgewählte Geldbußenentscheidungen der letzten Jahre 2. Entwicklungen bei der Durchsetzung von Kartellschadenersatzansprüchen 3. Rechtlicher Rahmen in Österreich 4. Handlungsoptionen 4a. Außergerichtlicher Vergleich 4b. Kartellschadenersatz vor ordentlichen Gerichten und Schiedsgerichten 4c. Vorbereitung der Geltendmachung von Kartellschadenersatzansprüchen

Ausgewählte Geldbußenentscheidungen der letzten Jahre 1

Ausgewählte Bußgeldentscheidungen seit 2017 (1/2) Europäische Kommission Kartellgericht (Österreich) Bundeskartellamt (Deutschland) Kondensatoren (21.3.2018, AT.40136; EUR 254 Mio.): Preisabsprachen zwischen Elna, Hitachi Chemical, Holy Stone, Matsuo, NEC Tokin, Nichicon, Nippon Chemi-Con, Rubycon i.Z.m. dem Verkauf von Kondensatoren von 1998-2012. Devolo Austria GmbH (29.8.2018, 26 Kt 2/18s; EUR 223 Tsd.): RPM i.Z.m. Konnektivitätsgraden zw. 2012 und 2015. Pioneer & Onkyo Europe GmbH (9.11.2017, 128 Kt 5/17f; EUR 120 Tsd.): RPM i.Z.m. Home Audio und Visual Equipment Produkten (Receiver/Verstärker und Plattenspieler der Marken Onkyo und TEAC) zw. 2011-2017. Robopolis GmbH (9.11.2017, 24 Kt 7/17k; EUR ~ 208 Tsd.): RPM und Gebietsbeschränkungen zw 2008-2014 i.Z.m. Verkauf von Bodepflegerobotern. Edelstahl (12.7.2018; EUR 205 Mio.): Preisabsprachen (u.a.) durch brancheneinheitliche Berechnung und Anwendung von Schrott und Legierungszuschlägen zwischen voestalpine, ArcelorMittal, Dörrenberg Edelstahl, Kind & Co, Saarstahl, Völklingen, Schmidt + Clemens + Co., Zapp Precisions Metals (u.a.) i.Z.m. Edelbaustahl, Werkzeug- und Schnellarbeitsstahl, RSH- Stahl zw 2004-2015.

Ausgewählte Bußgeldentscheidungen seit 2017 (2/2) Europäische Kommission Bundeskartellamt (Deutschland) LKW (7.9.2017, AT.39824; EUR 880 Mio.): MAN, Daimler, Fiat, Iveco, Volvo, Renault Trucks, DAF, PACCAR. Preisabsprachen und Absprachen von Bruttolistenpreiserhöhungen für LKW im EWR, Weitergabe von Kosten für Emissionstechnologien für mittlere und schwere LKW.

Entwicklungen bei der Durchsetzung von Kartellschadenersatzansprüchen 2

Neuere Entwicklungen (1/3) Auswirkungen der Richtlinie 2014/104/EU ("Schadenersatz-Richtlinie") Zunehmende Bereitschaft, Kartellschadenersatz zu fordern. Weiter steigende Fallzahlen zu erwarten . Bereits erfolgreiche Individualklagen und Zwischenurteile vor mitgliedstaatlichen Gerichten High Court of Justice: BritNed v. ABB (UK, Oktober 2018): Erfolgreiche Individualklage eines Kartellgeschädigten des Hochspannungskabelkartells vor einem mitgliedstaatlichen Gericht. Zugesprochener Schadenersatz i.H.v. EUR 13 Mio. (Overcharge ca. 5% des Projektpreises). BGH: Grauzementkartell II-Fall (Deutschland, Juni 2018): BGH hat zugunsten der Kartellgeschädigten entschieden und eine verjährungshemmende Wirkung für Kartellschadensersatzansprüche anerkannt. LG Hannover: Stadt Göttingen v. MAN (Deutschland, Dezember 2017): Zwischenurteil: Für Müllautos, die zwischen 2004 und 2009 für knapp EUR 1,7 Mio. gekauft wurden, hält das Gericht die Schadenersatzforderungen dem Grunde nach für gerechtfertigt. Entscheidung über die Höhe des Schadenersatzes erst nach Rechtskraft des Zwischenurteiles erwartet.

Neuere Entwicklungen (2/3) Beispiele laufender Verfahren zum Kartellschaden-ersatz Österreich Stahlhandelkartell (2015): Kartellanten: Eisen Wagner, FILLI, Mechel, Franz Großschädl. Verstoß: Preisabsprachen. Betroffenes Produkt: Stahlhandel. Zeitraum des Verstoßes und Verfahrensstand: 2012 bis 2013, Verfahren beendet. Druckchemikalienkartell (2010): Kartellanten: Donau Chemie, DC Druck-Chemie Süd, Brenntag, Ashland-Südchemie-Kernfest. Verstoß: Preisabsprachen und Marktaufteilung. Betroffenes Produkt: Druckchemikalien. Zeitraum des Verstoßes und Verfahrensstand: Mitte der 1990er Jahre bis Ende 2007 , Geldbuße durch KOG bestätigt. Aufzugs- und Fahrtreppenkartell (2008): Kartellanten: Doppelmayr, Kone, Schindler, Haushahn, Otis. Betroffenes Produkt: Neuerrichtung, Wartung und Modernisierung von Aufzügen und Fahrtreppen. Zeitraum des Verstoßes und Verfahrensstand:1980er Jahre bis 2004, Geldbuße durch KOG bestätigt.

Neuere Entwicklungen (3/3) Beispiele laufender Verfahren zum Kartellschaden-ersatz Deutschland LKW-Kartell Zement-Kartell Zuckerkartell Österreich als Jurisdiktion für Kartell- schadersatzklagen Österreich ist ein grds. klägerfreundlicher Prozessstandort: Gut ausgebildete, ressourcenmäßig vergleichsweise gut ausgestattete und im EU-Vergleich wenig überlastete Zivilgerichte. KartellSE-RL wurde in Österreich umfassend und größtenteils klägerfreundlich umgesetzt (Bsp.: Keine Unsicherheit bzgl Anwendung der von der RL vorgesehenen, klägerfreundlichen Verjährungsregeln auf Altfälle – anders zB in Deutschland). BWB ist grds. bereit, mit öst. Gerichten und Schiedsgerichten zu kooperieren. Grds. im EU-Vergleich relativ kurze Verfahrensdauer bei Schadenersatzklagen.

Rechtlicher Rahmen in Österreich 3

Rechtlicher Rahmen in Österreich (1/5) Einführung überwiegend klägerfreundlicher Bestimmungen zur Geltendmachung von Kartellschadenersatz in das Kartellgesetz ("KartG") durch die letzte Novelle (2017). Insbesondere brachte die Novelle signifikante Verbesserungen für Kläger hinsichtlich der Verjährungsbestimmungen: Für Schadenersatzansprüche, die am 26. Dezember 2016 noch nicht verjährt waren, sind nun folgende Regeln anwendbar: Subjektive Verjährungsfrist (ab Kenntnis oder Kennen-Müssen): 5 Jahre Absolute Verjährungsfrist (ab Schadenseintritt): 10 Jahre Hier jedoch Günstigkeitsprinzip: auch alte absolute Verjährungsfrist (30 bzw. 40 Jahre nach § 1489 ABGB anwendbar) Hemmung der Verjährung während Dauer des wettbewerbsbehördlichen Verfahrens / Dauer der Untersuchungen und Vergleichsverhandlungen 5-jährige Verjährungsfrist wird bei Geschädigten mit Sitz in Österreich i.d.R. anwendbar sein. Sonstige neue Bestimmungen sind nicht Altansprüche anwendbar, werden u.E. aber die Auslegung der alten Vorschriften durch die Gerichte (klägerfreundlich) beeinflussen.

Rechtlicher Rahmen in Österreich (2/5) Risiken Finanziell starke und anwaltlich/ökonomisch gut beratene Prozessgegner. Langwierige Vergleichsverhandlungen / Gerichtsverfahren zu erwarten. Höhe des Schadens muss regelmäßig nachgewiesen werden. Sorgfältige Vorbereitung Sorgfältige Sammlung von Unterlagen und Beweismitteln und frühzeitige Beiziehung von Kartellrechts- und Litigationexperten und Ökonomen zur Vorbereitung der Klage / Vergleichs.

Rechtlicher Rahmen in Österreich (3/5) Kartell = Verletzung eines Schutzgesetzes Ansprüche gegen Kartellanten basieren auf Verletzung eines Schutzgesetzes, das gegenüber jedermann (und nicht nur gegenüber Vertragspartnern) besteht, durch die Teilnahme an einem Kartell. Schadenshöhe Grundsätzlich: Differenz zwischen Kartellpreis und hypothetischem Wettbewerbspreis. Schadenshöhe sollte i.d.R. vorab durch einen Privatgutachter geprüft werden. Zusätzlich Analyse der zu erwartenden Gegenargumente (z.B.: Einwand, dass der Informationsaustausch keine wettbewerblichen Auswirkungen hatte und deshalb kein Schaden entstanden sei oder dass der kartellbedingte Preisaufschlag auf die nachgelagerte Marktstufe abgewälzt wurde). Zinsen Bestandteil des Schadenersatzes sind zusätzlich auch Zinsen und Zinseszinsen. Bei deliktischen Schadenersatzansprüchen beträgt der Zinssatz 4% per annum. Zinsen stehen ab dem auf die Einmahnung (Zahlungsaufforderung) folgenden Tag zu (§ 1334 ABGB). Zinseszinsen können ab Streitanhängigkeit (dh Zustellung der Klage an den Beklagten) gefordert werden (§ 1000 Abs 2 ABGB). Zinschaden: Ein allfälliger darüber hinausgehender Zinsschaden könnte auf schadenersatzrechtlicher Basis begehrt werden.

Rechtlicher Rahmen in Österreich (4/5) Anwendbares Recht für Ansprüche ab dem 11.01.2009 Wahlrecht des Geschädigten bei grenzüberschreitenden Kartellen zwischen Geltendmachung des gesamten Schadens nach dem Recht eines Mitgliedstaates vor einem Gericht. Voraussetzung: Sitz des Beklagten in diesem Staat und der Markt dieses Staates ist unmittelbar und wesentlich von diesem Kartell beeinträchtigt. oder Geltendmachung des jeweiligen in einem Mitgliedstaat entstandenen Schadens nach dem Recht dieses Mitgliedstaates: sog. "Mosaikbetrachtung". Anwendbares Recht für Ansprüche vor dem 11.01.2009 (Annahme: Sitz des Geschädigten in Österreich) Solche Ansprüche unterliegen u.E. dem österreichischen Recht, weil das dem Kartellgesetz inhärente Auswirkungsprinzip hier als Sonderanknüpfung für die österreichische Rechtsordnung anzusehen sein wird (soweit ersichtlich existiert zu dieser Frage jedoch keine Rechtsprechung).

Rechtlicher Rahmen in Österreich (5/5) Beginn der subjektiven Verjährungsfrist Zeitpunkt: Kenntnis von Schaden und Schädiger Bsp.: (spätestens): 19.07.2016 (z.B.: Zeitpunkt der Lkw-Kartellentscheidungen der Kommission) bzw. 27.09.2017 (betreffend Scania). OGH entschied in früheren Kartellschadenersatzfällen, dass i.d.R. die rechtskräftige Entscheidung des OGH als KOG fristauslösend sei. Allenfalls setzt der Beginn der subjektiven Verjährungsfrist auch schon früher ein. Dies hängt davon ab, ob konkreter Geschädigter schon früher über Informationen verfügte, die eine Klage mit Aussicht auf Erfolg ermöglicht hätten, oder eine Erkundigungspflicht ausgelöst haben. Verjährungsfrist: Alte Rechtslage (§ 1489 ABGB) vs. neue Rechtslage (§ 37h KartG) Alte Rechtslage: 3 Jahre Neue Rechtslage: 5 Jahre (bis zum 26.12.2016 noch nicht verjährte Ansprüche) Daher: Auf die meisten Ansprüche wird die Verjährungsfrist von 5 Jahren anwendbar sein, außer ein Geschädigter verfügte über Spezialwissen.

Handlungsoptionen 4

Exkurs: Handlungsoptionen Vergleich Verfahren vor ordentlichen Gerichten Verfahren vor Schiedsgerichten Entgeltliche Abtretung des Schadenersatz-anspruches

Außergerichtlicher Vergleich

Beschreibung & mögliche Dauer Beim außergerichtlichen Vergleich einigen sich die Streitparteien auf den Umfang eines Vergleichsanspruchs im Rahmen von Vergleichsverhandlungen. Durch die Vergleichsvereinbarung wird eine eigenständige (verbindliche) rechtliche Grundlage geschaffen, die potenziell bestehende Ansprüche auf Ersatz kartellbedingten Schadens ersetzt. Diese kann notfalls auch vor den staatlichen Gerichten durchgesetzt werden. 4. Übermittlung ökonomisches Gutachten an Vergleichsgegner 1-2 Monate 5. Zweite Vergleichsverhandlungsrunde 4-5 Monate 1. Sichtung Unterlagen 2. Interne Grobschätzung des Schadensumfanges / Entwicklung Schadenskategorien 3. Vergleichsgespräche / Vertraulich-keitsvereinbarung; parallel: Beginn Erstellung ökonomisches Gutachten 1-2 Monate 6. Weitere Verhandlungsrunde (oder: Abschluss Verlgeich) 7. Abschluss Vergleich

4b Kartellschadenersatz vor ordentlichen Gerichten und Schiedsgerichten 4b

Mögliche Dauer Verfahren vor ordentlichen Gerichten ca. 2-3 Jahre* 4 Wochen ca. 1 Jahr 4-5 Monate 1. Sichtung Unterlagen 2. Interne Grobschätzung des Schadensumfanges / Entwicklung Schadenskategorien 3. Vergleichsgespräche / Vertraulich-keitsvereinbarung; parallel: Beginn Erstellung ökonomisches Gutachtens 4. Bei keinem Vergleich: Klagseinbringung 6. Urteil I. Instanz 7. Rechtskraft bzw. Rechtsmittel 1-2 Monate 2-3 Monate 8. Urteil II. Instanz 9. Rechtskraft bzw. Rechtsmittel 10. Urteil III. Instanz *Insb abhängig von Anzahl der Schriftsätze und Tagsatzungen sowie Dauer der Erstellung des gerichtlichen Gutachtens. 5. Im Falle eines gerichtlichen Verfahrens: Einbringung ökonomisches Gutachtens Alternative: Schiedsgerichts-verfahren Die Kartellschadenersatzansprüche werden vor einem Schiedsgericht durchgesetzt. Der Schiedsspruch hat die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Wesentliche Voraussetzung ist, dass zwischen dem Kartellgeschädigten und dem bzw. den Kartellanten eine Schiedsvereinbarung existiert.

Vorbereitung der Geltendmachung von Kartellschadenersatzansprüchen

Vorbereitung Sammlung relevanter Unterlagen Rechnungen Steps to take Sammlung relevanter Unterlagen Rechnungen sonstige Unterlagen (bspw. Korrespondenz, Bestellformulare etc.) Grobschätzung des Schadens Rechtliche Prüfung Prozessfinanzierung Entscheidung über Einholung eines Gutachtens Gutachtenserstellung durch Privatgutachter Führung von Vergleichsgesprächen (während Vergleichsgesprächen wird üblicherweise ein Verjährungsverzicht vereinbart) Gerichtliche Durchsetzung

CHSH-Kartellschadenersatzteam Das CHSH-Kartellschadenersatzteam steht Unternehmen bei der Geltendmachung von Kartellschadenersatzansprüchen vom ersten Beratungsgespräch bis zur entgültigen gerichtlichen Entscheidung zur Seite. Dr. Bernhard Kofler-Senoner, LL.M. Partner Head of Competition Practice Group E-Mail: bernhard.kofler-senoner@chsh.com Dr. Anna Wolf-Posch, LL.M. Partnerin Competition Practice Group E-Mail: anna.wolf-posch@chsh.com Mag. Patrick Samek Associate E-Mail: patrick.samek@chsh.com Hon.-Prof. Dr. Irene Welser Head of Department of Contentious Business E-Mail: irene.welser@chsh.com Dr. Michaela Siegwart Department of Contentious Business E-Mail: michaela.siegwart@chsh.com

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