Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft

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Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft Was haben wir lieb? Das Abstraktionsprinzip!

Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft A verkauft dem B sein Klavier. Wer ist nach Abschluss des Kaufvertrages Eigentümer? Lesen Sie § 433 gründlich: Verkäufer „wird verpflichtet, das Eigentum zu verschaffen“ Oder § 488: „wird verpflichtet, … Geldbetrag zur Verfügung zu stellen“ Oder § § 631: „… wird zur Herstellung des Werkes verpflichtet“.

Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte Es handelt sich um Verpflichtungsgeschäfte: Durch das Rechtsgeschäft wird die Verpflichtung begründet, eine Güterbewegung vorzunehmen Es ist zur endgültigen Güterbewegung noch ein Vollzugsakt erforderlich Kann ein Realakt sein: Erstellung des Werks (§ 631) Übergabe der Mietsache (§ 535) Dann kein weiteres Rechtsgeschäft erforderlich

Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft Anders, wenn das Verpflichtungsgeschäft zu einer Verfügung verpflichtet: Verfügung ist: Jede Übertragung Belastung Änderung Aufhebung eines Rechts Dazu ist nach deutschem Recht ein separates Rechtsgeschäft erforderlich Sog. Verfügungsgeschäft

Verfügungsgeschäft Beispiele: Übereignung von beweglichen Sachen (§ 929) und Grundstücken (§ 873) Abtretung einer Forderung (§ 398) Belastung eines Grundstücks mit Hypothek (§ 1147) oder einer bew. Sache mit einem Pfandrecht (§ 1204) Aufhebung durch Erlass, § 397 I Diese Verfügung ist in der Regel Vertrag (vgl. § 929: Einigung und Übergabe)

Trennungsprinzip: Wichtig: Das Verfügungsgeschäft ist in dem verpflichtenden Vertrag nicht automatisch mit enthalten Muss separat abgeschlossen werden Kann mit dem Verpflichtungsgeschäft zusammenfallen, muss aber nicht: Beispiel Kauf von 2 Brötchen Gegenbeispiel Gebrauchtwagenkauf Sog. Trennungs- oder Abstraktionsprinzip

Folge des Abstraktionsprinzips: Die beiden Rechtsgeschäfte sind in ihrer Wirksamkeit separat zu beurteilen Haben unterschiedliche Voraussetzungen Insbesondere: Verfügungsgeschäft setzt Verfügungsbefugnis voraus Inhaberschaft des Rechts Oder Ermächtigung zur Verfügung, § 185 Ausnahme: Gutgläubiger Erwerb, § 932 BGB Verpflichtungsgeschäfte kennen diese Beschränkung nicht Kaufvertrag setzt nicht voraus, dass Verkäufer zum Verkauf berechtigt oder zur Eigentumsverschaffung in der Lage ist

Folgerungen des Abstraktionsgrundsatzes Unmöglichkeit der Erfüllung führt nicht zur Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts (ausdr. § 311a I), Beispiel: A verkauft an B Wertpapiere, die er nicht hat, in der Erwartung, sie später noch günstig einkaufen zu können (sog. Leerverkauf). Der Deckungskauf scheitert. Der Kaufvertrag wird dadurch nicht ungültig, RF ist Rücktrittsrecht des B (§ 323 I), bei Verschulden des A auch Schadensersatz (§§ 280, 281)

Folgerungen des Abstraktionsgrundsatzes A verkauft sein Auto an B zum Preis von € 3.000. Das Auto bleibt zunächst bei A stehen, B will es am nächsten Tage abholen und bezahlen. Inzwischen erscheint C und bietet € 3.300. A verkauft das Auto an C, übereignet und übergibt es ihm. Rechte des B?

Folgerungen des Abstraktionsgrundsatzes Ermöglicht den Einsatz des Eigentums als Sicherungsmittel Sog. Eigentumsvorbehalt Ausgleich dafür, dass das BGB bei beweglichen Sachen nur wenig Sicherungsrechte kennt Kein Durchschlagen von Mängeln des einen Geschäfts auf das andere Stabilität der Güterzuordnung Eigentumslage bleibt von Problemen des Kaufvertrages unberührt

Beispiel: V findet im Nachlass seines Opas O ein Ölbild. Er verkauft es an den Händler H für € 500, was laut H für die „gute Kopie“ angemessen ist. Dann stellt sich heraus, dass das Bild echt ist. Der Wert beträgt mindestens € 5.000. Ansprüche des V?

Auflösung: § 985 scheidet aus, da V Eigentum verloren hat Insoweit auch kein Irrtum (§§ 119 II, 142), da er übereignet hat, was er übereignen wollte. Übereignung bleibt als solche rechtsbeständig Verkauft H das Bild weiter, so handelt er als Berechtigter Infolge des Irrtums über die Echtheit ist allerdings der KV anfechtbar (§§ 142, 119 II) V hat Anspruch auf Rückübereignung aus § 812 I 1, 1. Alt. Bzw., wenn H das Bild weiterverkauft hat, auf Wertersatz, § 818 Abs. 2 Aber nur, soweit H noch bereichert, § 818 Abs. 3.

Weiteres Beispiel: V verkauft an K 1.000 Prozessoren Intel Core I 5. Infolge eines Versehens der Lagerarbeiter werden 1.000 Prozessoren Intel Core I 7 verpackt und geliefert. Rechtsfolge?

Auflösung: Der Kaufvertrag ist fehlerfrei und gültig Anfechtbar ist die Übereignung nach § 119 I: V wollte diese Prozessoren nicht übereignen V hat Anspruch auf Rückgabe der gelieferten Prozessoren aus §§ 985 und 812 Muss aber aufgrund des fortbestehenden Kaufvertrages vertragsgemäße Prozessoren liefern.

3. Beispiel: V verkauft ohne Genehmigung Kriegswaffen an die Republik K in Afrika. Nach dem KWKG sind der Verkauf und die Verschaffung solcher Waffen verboten.

Auflösung Aufgrund des gesetzliches Verbots (§ 134) sind beide Geschäfte nichtig. V ist Eigentümer geblieben. Rückabwicklung nach §§ 985 und 812.

Auswirkungen: Rückabwicklung erfolgt unterschiedlich Je nachdem, ob Eigentumsverlust eingetreten ist, § 985 oder § 812 Position des Erwerbers ist besser, wenn er Eigentümer geworden ist: Verfügt als Berechtigter, nicht nur nach § 932 Kein Erfordernis des guten Glaubens Keine Einschränkung nach § 935 Schutz des Dritten auch bei der Forderungsabtretung (die keinen Gutglaubenserwerb kennt)

Nachteile: Lebensfremd Kompliziert in der Rückabwicklung, vor allem nach § 812 Schutz des Dritten geht zu Lasten des ursprünglich Berechtigten Verliert bei Weiterverfügung/Pfändung/ Insolvenz seine Rechte an der Sache Zahlungs- bzw. Wertersatzanspruch aus § 812 ist insolvenzgefährdet und dem Einwand der Entreicherung (§ 818 III) ausgesetzt.

Auswege: Betrachtung als Einheit nach § 139 gerade nicht möglich, da das BGB von zwei Geschäften ausgeht Bedingung, § 158? Erklärung, nur übereignen zu wollen, wenn auch der Kaufvertrag wirksam ist? Möglich, muss aber vereinbart sein Nicht automatisch bei jedem Geschäft.