Begrenzung der Rechte
Subjektive Rechte: Herrschaftsrechte Forderungen (Ansprüche) Sachenrechte (Eigentum, andere dingl. Rechte), Persönlichkeitsrecht, Immaterialgüterrechte Familienrechte (elterliche Sorge, eheliche Lebensgemeinschaft) Forderungen (Ansprüche) Gestaltungsrechte (Anfechtung, Kündigung, Wahlrecht, Widerruf) Anteils- und Mitgliedschaftsrechte (vermögensmäßige Beteiligung an Gemeinschaft oder Gesellschaft)
Begrenzungen: § 226: Fast funktionslos, Handlung darf überhaupt keinen anderen Zweck haben als Schädigung Verbot, das auf Privatgelände gelegenen Grab der Mutter zu besuchen (RGZ 72, 251) Verbot sittenwidriger Rechtsausübung in § 826 SE in Form der Unterlassung
Wichtigste Vorschrift: § 242 Bindung an redliches Verhalten im Verkehr mit anderen Jeder rechtliche Kontakt genügt Kann jedes Recht begrenzen Nicht nur Anspruch, zB gerade auch Gestaltungsrechte zB Kündigung zur Unzeit Fallgruppenbildung zur Konkretisierung erforderlich
Fallgruppen: Eigener unredlicher Erwerb: Missbrauch der Vertretungsmacht Zugangsvereitelung Bedingungsvereitelung, § 162 II Recht muss gesetzes-, sitten- oder vertragswidrig erworben sein Manipulierte Ausschreibung Verursachen des Zahlungsrückstands, der zur Kündigung berechtigt Zusammenwirken von Gläubiger und Hauptschuldner zum Nachteil des Bürgen
Fallgruppen: Verletzung eigener Pflichten: Kein allg. Grundsatz Teilweise anerkannt in § 817 I 2 Rechtsfolge der Pflichtverletzung ist § 280 und ZBR, § 273 § 242 nur ergänzend, wo diese Rechte nicht ausreichen Etwa: Betriebsrentenanspruch trotz schwerer Pflichtverletzung im Arbeitsverhältnis Berufung auf Beschlussunfähigkeit in Gesellschaft und Verein bei Verweigerung der Mitwirkung
Fallgruppen: Kein schutzwürdiges Eigeninteresse: Steht § 226 nahe zB missbräuchliche Anfechtungsklage, BGHZ 107, 310 zB Rücktritt vom Kaufvertrag nach Wegfall des Mangels Verlangen nach Installationsanleitung bei installierter und einwandfrei laufender Software Dolo petit – Einwand: Eigene Pflicht zur alsbaldigen Rückgewähr bei Geltendmachung von Herausgabeansprüchen Bestehender KV, nichtige Übereignung Geltendmachung einer Grundschuld bei bezahltem Darlehen
Fallgruppen: Geringfügigkeit, Unverhältnismäßigkeit Geringfügiger Verstoß gegen Vertragspflichten zB Geringfügige Falschangaben im Versicherungsvertrag Diebstahl geringwertiger Sachen bei der Kündigung Annahme eines Antrags geringfügig verspätet oder mit geringfügigen Änderungen (§ 150 II) Hier Pflicht des Anderen zum Widerspruch
Fallgruppen: Widersprüchliches Verhalten: Vor allem in Dauerschuldverhältnissen Steht der stillschweigenden Vertragsänderung nahe Duldung des Haustiers oder der Gartennutzung im Mietverhältnis Betriebliche Übung im Arbeitsrecht Verwirkung
Zeitliche Grenze: Aus § 242 hergeleitet wird die Verwirkung: Hervorrufen des Eindrucks, das Recht nicht mehr geltend machen zu wollen Plus Zeitablauf „Zeitmoment“ plus „Umstandsmoment“ Bei der Bewertung des Umstandsmoments kommt es auch auf das Verhalten des Verpflichteten an Ist eher zu bejahen, wenn er im Vertrauen auf die Nichtgeltendmachung disponiert hat zB Regress unterlassen Unterlassen von beweissichernden Maßnahmen
Verwirkung: Zu unterscheiden von der Verjährung: Reiner Zeitablauf Mit festen gesetzlichen Grenzen Soll nach Ablauf der Fristen Rechtsfrieden schaffen §§ 194 ff., aber zB auch § 438, 634a und andere Sonderverjährungsfristen
Verjährung: Betrifft Ansprüche (§ 194) Hauptrecht verjährt nicht Insbes. Eigentum und Urheberrechte zB „Beutekunst“ aus dem 2. Weltkrieg Im Hinblick auf Eigentum allenfalls Ersitzung möglich, § 937 Fristen für Ausübung von Gestaltungsrechten sind keine Fälle der Verjährung Also zB §§ 121, 124, 355, 626 Sog. materielle Ausschlussfristen Anspruch geht von Rechts wegen unter Im Prozess keine Einrede, sondern von Amts wegen zu berücksichtigen
Wirkung der Verjährung Dauernde Einrede, § 214 Anspruch geht nicht unter Ist nur nicht mehr durchsetzbar Entscheidung liegt beim Schuldner Keine Berücksichtigung von Amts wegen, allenfalls Hinweis nach § 139 ZPO Forderung bleibt erfüllbar Bei Erfüllung besteht Rechtsgrund Auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet wurde, § 214 II 1 Rückforderung ist ausgeschlossen
Verjährungsfristen: Schuldrechtsreform 2001 zielte auf Vereinheitlichung der Fristen Nach altem Recht sehr unterschiedlich Ursache vieler rechtlicher Problem Regelmäßige Verjährung jetzt drei Jahre, § 195 Mit Ausnahmen im Abschnitt Verjährung selbst Und sonst im BGB (§§ 438, 634a; 651g II) Und in anderen Gesetzen (§§ 12 ProdHG, 61 II HGB, 37a WpHG)
Voraussetzungen: Die Regelverjährung setzt voraus: Entstehen des Anspruchs (objektives Element) Kenntnis des Gläubigers oder grobe Fahrlässigkeit (subjektives Element) Und beginnt dann immer mit dem Schluss des Jahres, in dem die Voraussetzungen erstmals vorliegen, Sog. Ultimoverjährung Soll Streit über den exakten Zeitpunkt der Kenntnis vermeiden Und läuft längstens 10 Jahre (Höchstgrenze)
Im einzelnen: Entstehen des Anspruchs: Tatbestand liegt vor Gläubiger kann die Leistung verlangen Sog. Fälligkeit, § 271 Dazu kann zB Rechnungsstellung gehören Stundung und Zahlungsfristen schließen Fälligkeit aus Daher auch kein Beginn der Verjährung Bei SE entsteht Anspruch mit dem ersten Vermögensverlust Es genügt, dass ein Teilbetrag hätte geltend gemacht werden können Bei Unterlassungsansprüchen kommt es auf die Zuwiderhandlung an
Im Einzelnen: Kenntnis des Gläubigers vom Anspruch Gemeint ist Tatsachenkenntnis, nicht rechtliche Bewertung Grob fahrlässige Unkenntnis steht gleich Verschulden gegen sich selbst, Aber mit Regeln des § 276 Problemfälle etwa: Ärztliche Behandlungsfehler; „Vergessen“ von Ansprüchen in größeren Unternehmen
Problem des subjektiven Systems Ohne Kenntnis/ grob fahrl. Unkenntnis keine Verjährung! zB unentdeckter Kunstfehler, Verkehrsunfall mit unbekanntem Beteiligten Anspruch würde nie verjähren Deshalb Höchstfristen nach § 199 II – IV Allgemeine Höchstfrist von 10 Jahren nach Abs. IV Mit Verlängerung bei SE wegen Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, § 199 II Hier Höchstfrist 30 Jahre Andere SE-Ansprüche: Kombinierte Frist nach Abs. III Die Abs. II-IV sind subsidiär zu Abs. I D.h. ab Erlangung der Kenntnis läuft die dreijährige Frist
Unterbrechung der Verjährung Gesetz unterscheidet: Hemmung, § 203 ff.: Frist wird unterbrochen und läuft nach Ende der Hemmung weiter (§ 209) Hauptfall: Rechtsverfolgung, § 204 Nicht ausreichend: Mahnung nach § 286! Neubeginn: Frist beginnt von vorn zu laufen, § 212 Hauptfall: Anerkenntnis des Schuldners
Fristablauf und Fristberechnung Bei Ultimo-Verjährung unproblematisch: 31.12. des jeweiligen Jahres, 24 Uhr Es gibt aber auch ereignisbezogene Verjährungsfristen: zB § 438: 2 Jahre, gerechnet ab Übergabe der Kaufsache zB § 548: 6 Monate ab Rückgabe der Mietsache Wie bestimmt sich hier der Fristablauf?
Fristberechnung Beispiel: Mieter M gibt am 28.2.2018 nachmittags um 16 Uhr die Mietsache im beschädigten Zustand an Vermieter V zurück. Wann verjährt der Anspruch des V? 28.8.? 31.8.? 1.9.? 3.9.? Regelung in §§ 186 ff. Sehr wichtige Normen, gelten auch für: Materielle Ausschlussfristen, zB §§ 121, 124, 355 (2-Wochen-Frist beim Widerruf) Insoweit Parteiabrede möglich (Auslegungsregel, § 188) Rechtsmittelfristen in ZPO und StPO (Einspruch, Berufung) Widerspruchs- und Klagefristen im Verwaltungsrecht Insoweit gesetzlich zwingend
Fristberechnung Wichtig: Bei Ereignisfristen wird der Tag, in den das Ereignis fällt, nicht mitgerechnet, § 187 Ausnahme: Geburt, § 187 II 2 Im Beispiel: 28.2. zählt nicht mit, Fristbeginn am 1.3. Fristende: Derselbe Tag, 6 Monate später, § 188 II, d.h. 1.9. Sonntagsausnahme, § 193? Samstage, Sonn- und Feiertage zählen bei Fristende grds. nicht mit Der 1.9.2018 war ein Samstag -> 3.9.?? Aber: Gilt nur, wenn der Betreffende etwas tun muss, dh eine WE abgeben oder eine Leistung bewirken Verjährung tritt aber von selber ein (Ebenso: Wirkung der Kündigung) Es bleibt daher beim 1.9.