Umsetzung des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts im Kanton Zug

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 Präsentation transkript:

Umsetzung des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts im Kanton Zug Informationsveranstaltung der Ortsgruppe Zug Meinrad Beeler, Vormundschaftssekretär Einwohnergemeinde Oberägeri

Inhaltsübersicht Vorgeschichte Ziele der Gesetzesrevision Änderungen des materiellen Rechts Änderungen bei Verfahren und Haftung Neuorganisation des Kindes- und Erwachse-nenschutzes im Kanton Zug ab 2013 Zeitplan der Umsetzung im Kanton Zug

Vorgeschichte Geltendes Recht von Anfang 20. Jh. Massnahmensystem im Erwachsenenschutz zu unflexibel Lehre zur Rechtsprechung haben neue Massnahmenformen kreiert Bedürfnis nach Anpassung der Terminologie Überforderung inbes. von Laienbehörden Verfahren sehr föderalistisch geregelt

Ziele der Gesetzesrevision Förderung des Selbstbestimmungsrechtes Verbesserter Schutz urteilsunfähiger Personen Neues behördliches Massnahmensystem (Beistandschaft nach Mass) Professionalisierung der Behörden (Interdisziplinäre Fachbehörden) Abbau des Föderalismus (inbes. Verfahren) Anpassung der Terminologie

Änderungen des materiellen Rechts Kinderschutz Minderjährigenvormundschaft (Art. 327a ZGB) Standardisierte Prüfung eines Kindesvertretung bei Entzug Obhut, Sorgerecht oder Besuchsregelungen (analog Scheidungsverfahren) (Art. 314a bis ZGB) Kindesvermögeninventar nur noch bei Tod eines Elternteils (Art. 318 Abs. 2 ZGB) Instrumentarium Art. 307 – 312 ZGB bleibt

Änderungen des materiellen Rechts Erwachsenenschutz Vorsorgeauftrag (für den Fall UUF) Beauftragung einer nat. od. jur. Person für Personen-, Vermögenssorge, rechtl. Vertretung Einrichtung eigenhändig, datiert, handschriftlich unterzeichnet oder öff. beurkundet Unbefristet, Widerruf jederzeit möglich Auf Antrag Eintrag in zentr. Datenbank durch Zivilstandsamt KESB prüft und macht die formelle Ernennung, weitere Funktionen auf Antrag oder Unklarheit

Änderungen des materiellen Rechts Erwachsenenschutz Patientenverfügung (für den Fall einer UUF) Anordnungen für med. Behandlungen Bezeichnung einer nat. Person als Vertretung Errichtung eigenhändig, datiert, handschriftlich unterzeichnet Unbefristet, Widerruf jederzeit möglich Auf Antrag Eintrag auf der Versicherungskarte KESB hat Funktionen auf Antrag oder bei Unklarheit

Änderungen des materiellen Rechts Erwachsenenschutz Rechtliche Vertretung (Gesetzliches Vertretungsrecht bei UUF) Vertretungsberechtigte Personen: Ehegatte / eingetr. Partnerin oder Partner im gl. Haushalt oder regelmässig Beistand leistet Vertretungsbefugnisse: Rechtshandlungen zur Deckung des pers. Bedarfs Ordentliche Verwaltung Einkommen und Vermögen Öffnen der Post KESB: wenn keine vertretungsberechtigte Person, bei Unklarheit oder mögl. Missbrauch

Änderungen des materiellen Rechts Erwachsenenschutz Vertretung bei medizinischen (Gesetzliches Vertretungsrecht bei UUF) Vertretungsberechtigte Personen (in Reihenfolge): Person gemäss Vorsorgeauftrag oder Patientenverfügung Beistand oder Beiständin mit med. Vertretungsrecht Ehegatte / eingetr. Partnerin oder Partner im gl. Haushalt oder regelmässig Beistand leistend Lebenspartnerin oder Lebenspartner, Nachkommen, Eltern, Geschwister (sofern regelmässig Beistand leistend) Vertretungsbefugnisse: Vertretung zur Zustimmung oder Verweigerung von stationären oder ambulanten Massnahmen KESB: analog rechtliche Vertretung

Änderungen des materiellen Rechts Erwachsenenschutz Verbesserter Schutz bei Aufenthalt in Wohn- und Pflegeeinrichtung Betreuungsvertrag Vertretung analog medizinische Massnahmen Frei Arztwahl Klarere Definition für Einschränkung der Bewegungsfreiheit Verbesserung von Beschwerdemöglichkeit und Kontrolle durch kant. Instanz

Änderungen des materiellen Rechts Erwachsenenschutz Fürsorgerische Unterbringung Bis zu 6 Wo. durch Ärzte mit kant. Bew. Bei notw. Weiterführung der FU: Antragstellung bei der KESB mind. 8 Tg. vor Ablauf der ärztl. Unterbringung, Entscheid durch die KESB Überprüfung nach sechs Monaten, weitere sechs Monaten und dann mindestens jährlich Behandlungsplan bei psych. Störung Zwangsmassnahmen bei psych. Störungen durch Chefarzt Gerichtliche Überprüfung

Änderungen des materiellen Rechts Erwachsenenschutz 4 Arten von Beistandschaften Begleitbeistandschaften Vertretungsverstandschaften Mitwirkungsbeistandschaften Umfassende Beistandschaften (bish. Vormundschaft) Aufgaben und Kompetenzen des Beistandes werden einzeln definiert (Kombination der Massnahmen) Unterstellung von Erwachsenen unter elterliche Sorge entfällt

Änderungen bei Verfahren und Haltung Professionelle interdisziplinäre Fachbehörden Regelung der wichtigsten Verfahrens-grundsätze im ZGB (kein sep. Verfahrens) Einführung der direkten Staatshaltung im ganzen Kindes- und Erwachsenenschutz Verzicht au Veröffentlichung der Handlungs-fähigkeitsbeschränkungen

Neuorganisation des Kindes- und Erwachsenenschutzes im Kanton Zug Kantonale Kindes- und Erwachsenen-schutzbehörde (KESB) 1 interdisziplinäre Fachbehörde für den ganzen Kanton (5-er Gremium) Fachdisziplinen: Recht, Sozialarbeit, Pädagogik/Psychologie, Medizin/Psychiatrie, Treuhand Entscheide in 3-er Besetzung Möglichkeit der Bildung von 2 Kammern Beschwerdeinstanz: Verwaltungsgericht Aufsichtsinstanz: Regierungsrat

Neuorganisation des Kindes- und Erwachsenenschutzes im Kanton Zug Mandatsführung Kantonales Mantatsführungszentrum Fachstellen (Punkto, Pro Senectute etc.) Sozialdienste (bestehende Mandate, neu nur noch in Ausnahmefällen) Privater Mandatsträger Aufgaben und Kontrolle durch KESB

Kindes- und Erwachsenen-schutzbehörde Neuorganisation des Kindes- und Erwachsenenschutzes im Kanton Zug Organigramm Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz KESB Kindes- und Erwachsenen-schutzbehörde unterstützende Dienste Leitung Mandatszentrum Leitung Rechtsdienst Sozialabklärungen Revisorat /Kanzlei Mandatsführung Sachbearbeitung/ Kanzlei/ Buchhaltung

Neuorganisation des Kindes- und Erwachsenenschutzes im Kanton Zug Regelung der weiteren Zuständigkeiten von bisherigen Vormundschaftsgeschäften Pflegekinderwesen: KESB Tagesbetreuung: Gemeinden Alimentenbevorschussung: Gemeinden

Zeitplan der Umsetzung im Kanton Zug Bis März 2012: Anstellung der Amtsleitung und der Mitlieder der KESB 1. Quartal 2012: Anstellung des Personals Mandatsführungszentrum Ca. ab Juni 2012: Vorbereitung von neuen Entscheiden durch KESB z.Hd. GR od. BR Ca. ab Sommer 2012: Übergabe von bestehenden/neuen Massnamen an Mandatszentrum

Zeitplan der Umsetzung im Kanton Zug 01.01.2013: Inkrafttreten KESG, Übernahme aller hängigen Verfahren und bestehenden Massnahmen durch die KESB 3 Jahre Frist zur Überführung der bestehenden Massnahmen in neues Recht