Allgemeines Verwaltungsrecht

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 Präsentation transkript:

Allgemeines Verwaltungsrecht Professor Dr. Florian Becker mittwochs (CAP 2 Hs. H) und donnerstags (OHP Chemie I), 8:15 - 9:45 Uhr Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Prof. Dr. Florian Becker

„Verfassungsrecht vergeht, Verwaltungsrecht besteht“ Einführung „Verfassungsrecht vergeht, Verwaltungsrecht besteht“ (Otto Mayer (1846 bis 1924), 1923) „Verwaltungsrecht als konkretisiertes Verfassungsrecht“ (Fritz Werner (1906-1969), 1959) Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Prof. Dr. Florian Becker

organisatorisch: Verwaltungsorganisation Begriffe Recht Verwaltung organisatorisch: Verwaltungsorganisation materiell: Verwaltungstätigkeit formell: Tätigkeit der Verwaltungsorganisation Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Prof. Dr. Florian Becker

Grundmuster Rechtmäßigkeit VA Ermächtigungsgrundlage Formelle Rechtmäßigkeit Zuständigkeit Form Verfahren Materielle Rechtmäßigkeit Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Prof. Dr. Florian Becker

Verwaltungsorganisation Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Prof. Dr. Florian Becker

Begriffe der Verwaltungsorganisation Verwaltungsträger: v.a. Gebietskörperschaften Behörde: § 3 LVwG Amt/Beamter Körperschaften Anstalten (Stiftungen) Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Prof. Dr. Florian Becker

Begriffe der Verwaltungsorganisation Kompetenzordnung Bedeutung der „Zuständigkeit“ Allgemeines Sachliche Zuständigkeit Verbandskompetenz: Bund/Land/Gemeinde Organkompetenz (Instanzielle Zuständigkeit) Örtliche Zuständigkeit Normen meist in Landesgesetzen wg. Art. 83 ff. GG in Bundesgesetzen nur in den Fällen der Bundesverwaltung Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Prof. Dr. Florian Becker

Verwaltung im materiellen Sinne Begriffe Verwaltung im materiellen Sinne Gesetzesvollzug negativ: keine Gesetzgebung, keine Rechtsprechung Wolff/Bachhof: „Öffentliche Verwaltung im materiellen Sinne ist die mannigfaltige, konditional oder nur zweckbestimmte, also insofern fremd bestimmte, nur teilplanende, selbst beteiligt entscheidend ausführende und gestaltende Wahrnehmung der Angelegenheiten von Gemeinwesen und ihrer Mitglieder als solcher durch die dafür bestellten Sachverwalter des Gemeinwesens“. Forsthoff „die Verwaltung läßt nicht definieren, sondern nur beschreiben“. Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Prof. Dr. Florian Becker

Verwaltungsrecht Verwaltungsrecht ist der Inbegriff der Rechtssätze, die in spezifischer (ausschließlicher) Weise für die Verwaltung (Verwaltungstätigkeit, -verfahren, -organisation) gelten. Allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht Außen- und Innenrecht (vgl. § 106 LVwG: „ unmittelbare Rechtswirkung nach außen“) Privatrechtlich handelnde Verwaltung (Wahlfreiheit der Verwaltung) Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Prof. Dr. Florian Becker

Abgrenzung von öffentlichem und privatem Recht Verwaltungsrecht Abgrenzung von öffentlichem und privatem Recht Relevant: §§ 1 Abs. 1, 106, 121 LVwG; Amtshaftung; § 40 VwGO Abgrenzungs “theorien“ (auf die Charakterisierung von Normen bezogen) Interessentheorie Subordinationstheorie (modifizierte) Subjektstheorie Im Zweifel (bei gesetzesfreiem Handeln): Bestimmung nach Gegenstand und Zusammenhang einer Handlung: Autofahrt, Äußerung, „Kehrseite“. Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Prof. Dr. Florian Becker

Sonderfall Anstaltsnutzung Verwaltungsrecht Sonderfall Anstaltsnutzung Organisation der Anstalt: ÖR oder PR des Nutzungsverhältnisses (nach Indizien: Satzung oder AGB, Auflösung des Verhältnisses durch Widerruf oder Kündigung, Gebühr oder „Preis“): Zwei-Stufen-Lehre Zulassung Abwicklung Ggfs. Einwirkungsanspruch gegen den öffentlichen Rechtsträger Gemeinde Bürger Unternehmen Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Prof. Dr. Florian Becker

Grundmuster Rechtmäßigkeit VA Ermächtigungsgrundlage Formelle Rechtmäßigkeit Zuständigkeit Form Verfahren Materielle Rechtmäßigkeit Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Prof. Dr. Florian Becker

Das Recht der Verwaltung Die Gesetzesbindung der Verwaltung Vorbehalt des Gesetzes: darf der Staat überhaupt handeln? Art. 20 Abs. 3 GG/Gesetzesvorbehalte Gesetz/Verordnung: Wesentlichkeit und Art. 80 GG Leistungsverwaltung? (s.a. z.B. § 31 SGB I) Vorrang des Gesetzes: ist das staatliche Handeln „richtig“? (vgl. z.B. § 113 VwGO) Widerspruchslosigkeit der Rechtsordnung als Voraussetzung Zuständigkeiten Rechtsquellenhierarchie Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Prof. Dr. Florian Becker

Das Recht der Verwaltung Rechtsquellen im Allgemeinen Kategorien: geschrieben – ungeschrieben national – supranational − international Außenrechtsverhältnis – Innenrechtsverhältnis parlamentarischer - exekutiver Ursprung Typen: Völkerrecht/Unionsrecht (primär/sekundär) Verfassungsrecht (Bund/Land) Parlamentsgesetz (Bund/Land) Rechtsverordnung (Bund/Land): Art. 80 GG, Art. 45 LVerf SH Satzung Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Prof. Dr. Florian Becker

Hierarchien Völkerrecht vs. staatliches Recht (Art. 25, 59 Abs. 2 GG) Unionsrecht vs. staatliches Recht (Anwendungsvorrang) Staatliches Recht (Kompetenzordnung) Art. 20 Abs. 3 GG Art. 31 GG lex posterior/specialis Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Prof. Dr. Florian Becker