und wer darf darüber verfügen?

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Rechtliche Aspekte des Medieneinsatzes in der Schule
Advertisements

Produzieren – Alles was Recht ist Respekt vorm Mitnutzer und dessen Eigentum Dieses Werk bzw. Inhalt steht unter einer Creative Commons Namensnennung-Nicht-kommerziell-Weitergabe.
Besser recherchieren - Recherche und Recht - 5
Versand der Arzneimittel
Nestor Workshop im Rahmen der GES 2007 Digitale Langzeitarchivierung und Grid: Gemeinsam sind wir stärker? Anforderungen von eScience und Grid-Technologie.
Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen über die Forschung am Menschen“
Zweck des Datenschutzgesetzes
Datenschutz?!?!.
UNIV.-KLINIK FÜR BLUTGRUPPENSEROLOGIE UND TRANSFUSIONSMEDIZIN, GRAZ UNIV.-KLINIK FÜR BLUTGRUPPENSEROLOGIE UND TRANSFUSIONSMEDIZIN, GRAZ RICHTLINIE 2002/98/EG.
Transborder Data-Flow: Vergleich von Praktiken in den USA und der EU
Embryotransfer beim Pferd
Datenschutz in der medizinischen Forschung
Erhebung, Analyse und Veröffentlichung von Daten über die medizinische Behandlungsqualität Empfehlungen der Schweizerischen Akademie der Medizinischen.
Datenschutz und Datensicherheit
Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB Vereinigung eCH vom 22. September 2011, IBM Auditorium Zürich-Altstetten Open Governement.
"Wirtschaftsfaktor Krankenhaus" Heinz Sack, Wien November Datenschutz im Gesundheitswesen ein echtes Patienteninteresse oder vorauseilender Gehorsam.
Dr. Emanuel Ingenhoven 2010 BVASK und QUALIS ® Dr. Emanuel Ingenhoven 2010 BVASK und QUALIS ®
Als erstes müssen Sie im Internet die Adresse WWW. dropbox
„Die rechtliche Dimension des Gesundheitsbegriffs“
Dr. Thomas Höhne. Geheim oder nicht geheim? Urheberprobleme in Vergabeverfahren.
aus: Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Dr. Rolf Marschner Fachgespräch Berlin
Sterbehilfe in der Schweiz (Suizidbeihilfe)
Industriemeister- Fortbildung Fach: Recht
Neues Patientengesetz §§ 630a ff. BGB Auswirkung auf die Behandlung von Notfallpatienten ? Aus: Notfall+Rettungsmedizin Heft 8, 2013 C.Jäkel.
Warum Schulung jetzt? - Neuer DSB
European Patients’ Academy on Therapeutic Innovation Die Brustkrebsbiobank PATH: Kooperation und Initiative zwischen Patientinnen und Universitäten Doris.
Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte Patientenrechte / evAK Tutzing Dr. Hans-Joachim Menzel Datum: , Folie: 1... ‚Meine Behandlungsdaten gehören.
Teleradiologie SVMTRA, Michela Mordasini. Agenda 2  Ausgangslage  Rechtliche Grundlagen  Richtlinie  Fragen 2.
Erfa 80. Erfa-Kreis-Sitzung Stuttgart Stuttgart Auftragsdatenverarbeitung Möglichkeiten und Grenzen.
DIE BLUTSPENDE Von Sena Karabacak.
1 Medizin und ihre ethischen Grenzen/ Begrenzung 1.1 genereller Zugang 1.2 Problemstellung 1.3 Fragestellung - Orientierung woran? 1.4 Welche Ethik? Moral.
Rechtliche Grundlagen der Pseudonymisierung/Anonymisierung Berlin, 23. Mai 2016Dr. Bernd Schütze.
Veränderungen der Arzt-Patientenbeziehung mit der Einführung der Telemedizin Dr. Stefan Neumann Universität Lüneburg - M.B.A.-Kurs 3 Modul 7a Medizinische.
SKFM für das Bitsue Speyer e.V. 1 Ein Augenblick kann alles verändern- Unterstützung statt Bevormundung Vortrag von Michael Neis SKFM-Diözesanverein.
Friedrich-Leopold-Woeste-Gymnasium Hemer Pädagogische Konferenz von 28 (10) Bogenvorlage für Rückmeldungen der Schüler Ziel des Rückmeldebogens:
Das Urheberrecht in der Schule
Neuerungen zu Ausgabevermerk, Unterreihen und Beilagen
Bilanzanalyse AK Wien Maga Eva Schiessl
10 Tipps vom Rechtsanwalt für Ihren nächsten Krankenhausaufenthalt
Grundgedanken der Richtlinie:
Gesundheitsdaten zwischen Ökonomie und Grundrechtsschutz
aus Mitteln des SAW-Verfahrens 2014
Erster Entwurf eines ABDSG Allgemeines Bundesdatenschutzgesetz
Der Kollektivvertrag Kollektivvertrag. Jede Partnerschaft braucht Regeln!
BE-Statistik-Datenbank des LFV Bayern e.V.
Informationsveranstaltung Forschungsdatenmanagement
Rechtswissenschaften
Betrieblicher Datenschutz - DSGVO
Das Literaturverwaltungsprogramm Citavi plus X Teil 2c: Forschungsdatenmanagement Dr. Daniel Rudolf.
Am 25.Mai 2018 tritt die EU-DSGVO in Kraft
Richtlinien Promotion
Datenschutz im Arbeitsalltag Arbeitsmaterialien
IM üBERBLICK CYBERSCHUTZ Geben Sie sich nicht mit weniger zufrieden.
Das digitale Rollregal: wer sein Archiv liebt, der (ver-)schiebt!
Datenschutz Sexting – darf man das?
DSGV0-Umsetzungshilfe
Social Business & Compliance
Datenschutz-grundverordnung
Compliance.
Datenschutz neu (EU-DSGVO / DSG)
Stand: Beratungsgespräch bei der Abgabe eines Arzneimittels
Rechtliche Anforderungen
Newsletter-marketing
Amtsverschwiegenheit oder Auskunftspflicht
Das Telekommunikationsgesetz
International Telecommunication Union (ITU) International Telecommunication Regulations “ITR“ Übersetzt: Vollzugsordnung für internationale Fernmeldedienste.
Anleiterbereitschaft – A stairway to safety!
Seminar SVBK Waldbesitzer: Knechte der Bevölkerung
ITU Radio Regulations (International Telecommunication Union)
 Präsentation transkript:

und wer darf darüber verfügen? Forschung mit (Mit)Menschen - Rechtliche Verankerung der Patientenansprüche Tagung des Vereins patienten.ch, 10. Juni 2006, Olten Wem gehören Zellen und Gewebe und wer darf darüber verfügen? Dr. med. Hermann Amstad, MPH stv. Generalsekretär Schweiz. Akademie der Medizinischen Wissenschaften SAMW ASSM SAMS 17.01.2019

„Der Oberste Gerichtshof der USA urteilte im Fall Moore, ein Recht auf das eigene entnommene Körpergewebe gebe es nicht, denn das behindere die Forschung.“ Badische Zeitung, 23.12.1994 SAMW ASSM SAMS 17.01.2019

SAMW ASSM SAMS 17.01.2019

bei Forschungsprojekten bei Obduktionen Wann fallen Zellen und Gewebe an? bei der Geburt (Plazenta) bei diagnostischen Abklärungen (z.B. Blut- entnahme, Leberbiopsie usw.) bei therapeutischen Eingriffen (z.B. Blinddarm- operation, Tumorentfernung) bei der Blutspende bei Forschungsprojekten bei Obduktionen SAMW ASSM SAMS 17.01.2019

Was passiert mit entnommen/m Zellen und Gewebe? „Sachgerechte Entsorgung“ (z.B. Kremation) Therapeutischer Einsatz Forschung (Projekt 1, ev. Projekt 2, ev. ?) Biobank Kommerzielle Verwertung SAMW ASSM SAMS 17.01.2019

Was erwartet der Patient bzw. die Versuchsperson? „Sachgerechte Entsorgung“ (z.B. Kremation) o.k. Therapeutischer Einsatz o.k. / ? Forschungsprojekt ? Biobank ?? Kommerzielle Verwertung nein SAMW ASSM SAMS 17.01.2019

Rechtsgüter Schutz der körperlichen Unversehrtheit (-> betrifft Entnahme) Schutz der Privatsphäre (-> betrifft Verwendung der persönlichen Daten inkl. Proben) Schutz des „Eigentums“ (-> betrifft kommerzielle Verwertung) Schutz der Forschungsfreiheit SAMW ASSM SAMS 17.01.2019

Fazit 1: Unterschiedliche Interessen Forschungsinteressen und wirtschaftliche Interessen stehen Interessen des Spenders gegenüber. Diese Interessen müssen in Einklang gebracht werden. SAMW ASSM SAMS 17.01.2019

Fazit 2: eine Regelung ist notwendig Bestehende Gesetze (BV, StGB, ZGB u.a.) Gesetz über Forschung am Menschen (tritt 2010 in Kraft) SAMW-Richtlinien „Biobanken: Gewinnung, Aufbewahrung und Nutzung von menschlichem biologischem Material“ (2006 in Kraft getreten) SAMW ASSM SAMS 17.01.2019

Biobanken: Gewinnung, Aufbewahrung und Nutzung von menschlichem biologischem Material Medizinisch-ethische Richtlinien der SAMW SAMW ASSM SAMS 17.01.2019

Geltungsbereich Forschung Ausbildung Keine Geltung für: bereits geregelte Bereiche (Stammzellen, Keimbahnzellen, Embryonen) individuell-diagnostische, therapeutische oder forensische Verwendung Qualitätskontrolle und -sicherung soweit sie im Rahmen der medizinischen Praxis stattfindet SAMW ASSM SAMS 17.01.2019

Datenschutz Kodierung so früh wie möglich, spätestens bei Aufnahme in Biobank Sowohl im Interesse der Patienten als auch im Interesse der Forschung sollten Proben und Daten nach Möglichkeit nicht irreversibel anonymisiert werden. SAMW ASSM SAMS 17.01.2019

Weitergabe von Proben und Daten Weitergabe von Proben oder Daten nur in kodierter Form. Dokumentation des Proben- und Datentransfers Garantierte Einhaltung der Standards durch Empfänger SAMW ASSM SAMS 17.01.2019

Aufklärung Aufklärung in schriftlicher Form über wesentliche Punkte (z.B. Verwendungs-bereich, Einsichtsrechte...) Umfang der Aufklärung muss angemessen sein SAMW ASSM SAMS 17.01.2019

Einwilligung „Generalkonsent“ als Regel Explizite Einwilligung bei Entnahme von Material für Forschung Forschung mit nicht anonymisierten Proben Forschung mit besonderen Risiken für den Spender SAMW ASSM SAMS 17.01.2019

Widerruf der Einwilligung Jederzeit möglich (ausser bei irreversibel anonymisierten Proben) Vernichtung Proben Verwendbarkeit der bisher erzielten Resultate SAMW ASSM SAMS 17.01.2019

Bestehende Biobanken Grundsätzlich gleiche Richtlinien Wenn möglich nachträgliche Einwilligung der Spender Bei Fehlen ausdrücklicher Einwilligung generelle Bewilligung durch Expertenkommission bei Sammlungen nach dem 31.12.1995 Keine Genehmigungspflicht für Sammlungen irreversibel anonymisierter Proben und Daten SAMW ASSM SAMS 17.01.2019

Fazit 3: Eine faire Lösung Keine Verwendung von Zellen und Geweben ohne Einwilligung des Spenders. B) Mit der Einwilligung verzichtet der Spender auf seine Eigentumsrechte, aber nicht auf den Schutz seiner Privatsphäre. C) Die Einwilligung kann zurückgezogen werden (mit Ausnahmen). SAMW ASSM SAMS 17.01.2019