O.Justizrat Dr. Stephan Randt Finanzwirt BFA Notar a.D. Lösungsbesprechung Klausur ZivilRecht vom 27.10.2018
I. Erstes Testament vom 01. April 2013 (Erstfassung) Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Erbfolge nach Erwin in Person der Beteiligten V, W, F, C, D bzw. S: I. Erstes Testament vom 01. April 2013 (Erstfassung) Die Urkunde vom 01.04.2013 ist ein Testament iSv § 1937 (letztwillige Verfügung). Daraus könnte sich die (alleinige) Erbenstellung von C und D ergeben als jüngste Verwandte aus der Familie „Im Übrigen ordne ich die gesetzliche Erbfolge an…“ Das Testament müsste wirksam errichtet worden sein und nicht widerrufen. Wirksame Errichtung Hier in Betracht zu ziehen Errichtung als eigenhändiges Testament, §§ 2231 Nr. 2, 2247; Einhaltung der Form der Errichtung?
Einhaltung der Form der Errichtung? Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Erbfolge nach Erwin in Person der Beteiligten V, W, F, C, D bzw. S: Einhaltung der Form der Errichtung? Zwingend nach § 2247 I (Muss-Vorschrift) eigenhändig geschrieben u. unterschrieben; > liegt nach Sachverhalt hier vor (+)
Einhaltung der Form der Errichtung? Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Erbfolge nach Erwin in Person der Beteiligten V, W, F, C, D bzw. S: Einhaltung der Form der Errichtung? Zwingend nach § 2247 I (Muss-Vorschrift) eigenhändig geschrieben u. unterschrieben; > liegt nach Sachverhalt hier vor (+) a) Problem der Errichtung in Stenographie Zur Prüfung der Echtheit des Testaments (Urheberschaft) bezweckt Gesetzgeber die volle Handschriftlichkeit; > dieser Zweck wird auch erreicht durch stenographische Niederschrift; sie wird deshalb für zulässig zur Identitätsfeststellung erachtet (+)
b) Problem der fehlenden Zeit- und Ortsangabe Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Erbfolge nach Erwin in Person der Beteiligten V, W, F, C, D bzw. S: b) Problem der fehlenden Zeit- und Ortsangabe
b) Problem der fehlenden Zeit- und Ortsangabe Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Erbfolge nach Erwin in Person der Beteiligten V, W, F, C, D bzw. S: b) Problem der fehlenden Zeit- und Ortsangabe Nach § 2247 II handelt es sich um eine Soll-Vorschrift; deren Fehlen bewirkt also keine Unwirksamkeit, sondern im Falle des § 2247 V nur Ungültigkeitszweifel in besonderen Situationen; > dies ist hier nicht der Fall (-) c) Zwischenergebnis: Das Testament vom 01. April 2013 ist wirksam errichtet worden.
b) Problem der fehlenden Zeit- und Ortsangabe Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Erbfolge nach Erwin in Person der Beteiligten V, W, F, C, D bzw. S: b) Problem der fehlenden Zeit- und Ortsangabe Nach § 2247 II handelt es sich um eine Soll-Vorschrift; deren Fehlen bewirkt also keine Unwirksamkeit, sondern im Falle des § 2247 V nur Ungültigkeitszweifel in besonderen Situationen; > dies ist hier nicht der Fall (-) c) Zwischenergebnis: Das Testament vom 01. April 2013 ist wirksam errichtet worden. 2. Wirksamer Widerruf des Testaments vom 01. April 2013? Laut Sachverhalt hat E die Urkunde zerknüllt u. in den Papierkorb geworfen. Grds. ist ein Testament nach § 2253 widerrufbar auf verschiedene Art u. Weise. (+)
Testamentsurkunde in der Absicht es aufheben oder ändern zu wollen; Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Erbfolge nach Erwin in Person der Beteiligten V, W, F, C, D bzw. S: a) Widerruf nach § 2255 Widerruf nach § 2255 S. 1 möglich durch Vernichtung oder Veränderungen an der Testamentsurkunde in der Absicht es aufheben oder ändern zu wollen; dabei muss der Wille, es aufzuheben wie man es üblicherweise pflegt, ausgedrückt werden; liegen diese Voraussetzungen vor, vermutet das Gesetz die Absicht zur Aufhebung des Testaments, § 2255 S. 2.
Testamentsurkunde in der Absicht es aufheben oder ändern zu wollen; Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Erbfolge nach Erwin in Person der Beteiligten V, W, F, C, D bzw. S: a) Widerruf nach § 2255 Widerruf nach § 2255 S. 1 möglich durch Vernichtung oder Veränderungen an der Testamentsurkunde in der Absicht es aufheben oder ändern zu wollen; dabei muss der Wille, es aufzuheben wie man es üblicherweise pflegt, ausgedrückt werden; liegen diese Voraussetzungen vor, vermutet das Gesetz die Absicht zur Aufhebung des Testaments, § 2255 S. 2. > im Fall hat E die Urkunde nicht körperlich vernichtet; Zerknüllen u. in den Papierkorb werfen wird man aber als der Üblichkeit der Ent- sorgung von Papierdokumenten dem körperlichen Vernichten gleichstellen können (wie hier Brox/Walker ErbR Rn 140; str.).
> im Fall hat E die Urkunde nicht körperlich vernichtet; Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Erbfolge nach Erwin in Person der Beteiligten V, W, F, C, D bzw. S: a) Widerruf nach § 2255 > im Fall hat E die Urkunde nicht körperlich vernichtet; Zerknüllen u. in den Papierkorb werfen wird man aber als der Üblichkeit der Ent- sorgung von Papierdokumenten dem körperlichen Vernichten gleichstellen können (wie hier Brox/Walker ErbR Rn 140; str.). damit hat E Testament vom 01.04.2013 durch Vernichtung widerrufen (+)
> im Fall hat E die Urkunde nicht körperlich vernichtet; Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Erbfolge nach Erwin in Person der Beteiligten V, W, F, C, D bzw. S: a) Widerruf nach § 2255 > im Fall hat E die Urkunde nicht körperlich vernichtet; Zerknüllen u. in den Papierkorb werfen wird man aber als der Üblichkeit der Ent- sorgung von Papierdokumenten dem körperlichen Vernichten gleichstellen können (wie hier Brox/Walker ErbR Rn 140; str.). damit hat E Testament vom 01.04.2013 durch Vernichtung widerrufen (+) aA vertretbar: dann müsste aber geprüft werden, ob Testament vom 01.05.2013 dann ein Widerrufstestament iSd §§ 2254, 2258 darstellt. Die für den Widerruf erforderliche Testierfähigkeit des E lag in jedem Fall vor.
b) Widerruf des Widerrufs? Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Erbfolge nach Erwin in Person der Beteiligten V, W, F, C, D bzw. S: b) Widerruf des Widerrufs? > im Fall hat E nur einen Monat später am 01. Mai 2013 Testament vom 01.04.2013 wieder aus dem Papierkorb geholt in der Absicht, dass es noch gelten solle;
b) Widerruf des Widerrufs? Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Erbfolge nach Erwin in Person der Beteiligten V, W, F, C, D bzw. S: b) Widerruf des Widerrufs? > im Fall hat E nur einen Monat später am 01. Mai 2013 Testament vom 01.04.2013 wieder aus dem Papierkorb geholt in der Absicht, dass es noch gelten solle; E hat damit Wille zum Widerruf des Widerrufs geäußert;
b) Widerruf des Widerrufs? Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Erbfolge nach Erwin in Person der Beteiligten V, W, F, C, D bzw. S: b) Widerruf des Widerrufs? > im Fall hat E nur einen Monat später am 01. Mai 2013 Testament vom 01.04.2013 wieder aus dem Papierkorb geholt in der Absicht, dass es noch gelten solle; E hat damit Wille zum Widerruf des Widerrufs geäußert; aber § 2257 zu beachten: danach kann der Widerruf nach § 2255 nicht widerrufen werden (es liegt kein ursprünglicher Widerruf durch Testament vor); > somit ist das Testament vom 01.04.2013 mit dem Zerknüllen und Wegwerfen endgültig widerrufen worden. (+) > möglich wäre nach Tod des E eine Anfechtung des Widerrufs aufgrund eines Motivirrtums nach § 2078 II (str.); im Fall fehlt es aber an einer Anfechtungserkl.
Aus der Verfügung ist damit eine Erbrechtsfolge nicht herzuleiten. (-) Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Erbfolge nach Erwin in Person der Beteiligten V, W, F, C, D bzw. S: 3. Ergebnis Das Testament vom 01. April 2013 ist gem. §§ 2253, 2255 S. 1 widerrufen worden. Aus der Verfügung ist damit eine Erbrechtsfolge nicht herzuleiten. (-)
Aus der Verfügung ist damit eine Erbrechtsfolge nicht herzuleiten. (-) Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Erbfolge nach Erwin in Person der Beteiligten V, W, F, C, D bzw. S: 3. Ergebnis Das Testament vom 01. April 2013 ist gem. §§ 2253, 2255 S. 1 widerrufen worden. Aus der Verfügung ist damit eine Erbrechtsfolge nicht herzuleiten. (-) II. Zweites Testament vom 01. Mai 2013 E könnte durch die handschriftliche Abschrift des Test. vom 01.04.2013 ein neues handschriftliches Testament formwirksam errichtet haben. 1. Wirksame Errichtung Die Einhaltung der Formvorschriften entspricht der Situation u. Beurteilung wie bei dem Testament vom 01. April 2013. (+)
Aus der Verfügung ist damit eine Erbrechtsfolge nicht herzuleiten. (-) Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Erbfolge nach Erwin in Person der Beteiligten V, W, F, C, D bzw. S: 3. Ergebnis Das Testament vom 01. April 2013 ist gem. §§ 2253, 2255 S. 1 widerrufen worden. Aus der Verfügung ist damit eine Erbrechtsfolge nicht herzuleiten. (-) II. Zweites Testament vom 01. Mai 2013 E könnte durch die handschriftliche Abschrift des Test. vom 01.04.2013 ein neues handschriftliches Testament formwirksam errichtet haben. 1. Wirksame Errichtung Die Einhaltung der Formvorschriften entspricht der Situation u. Beurteilung wie bei dem Testament vom 01. April 2013. (+) Hier aber Problem, ob E noch Testierwille am 01. Mai 2013 hatte:
Hier aber Problem, ob E noch Testierwille am 01. Mai 2013 hatte: Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Erbfolge nach Erwin in Person der Beteiligten V, W, F, C, D bzw. S: 1. Wirksame Errichtung … Hier aber Problem, ob E noch Testierwille am 01. Mai 2013 hatte: > E schrieb Testament nochmals ab, um wegen der schlechten Lesbarkeit der „ersten Fassung“ sicherzugehen, dass sein Wille beachtet wird; > dies belegt, dass E auch bei Abschriftverfassung Testierwillen besaß. (+)
Hier aber Problem, ob E noch Testierwille am 01. Mai 2013 hatte: Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Erbfolge nach Erwin in Person der Beteiligten V, W, F, C, D bzw. S: 1. Wirksame Errichtung … Hier aber Problem, ob E noch Testierwille am 01. Mai 2013 hatte: > E schrieb Testament nochmals ab, um wegen der schlechten Lesbarkeit der „ersten Fassung“ sicherzugehen, dass sein Wille beachtet wird; > dies belegt, dass E auch bei Abschriftverfassung Testierwillen besaß. (+) 2. Inhalt der Verfügung von Todes wegen Damit der Inhalt der Verfügung vom 01. Mai 2013 zu untersuchen;
2. Inhalt der Verfügung von Todes wegen Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Erbfolge nach Erwin in Person der Beteiligten V, W, F, C, D bzw. S: 2. Inhalt der Verfügung von Todes wegen die Zuwendungen an H, A und I stellen inhaltlich und damit rechtlich keine Erbein- setzungen dar, vgl. § 1939; sie sind Vermächtnisse. (+) > E wollte – wie die Formulierungen im Testament ergeben – hier nur einzelgegen- ständlich verfügen u. damit die oa Personen nicht als Erben bedenken. (-) dies lässt sich schon aus der allg. Auslegungsregel des § 133 herleiten, kann aber auch aus § 2087 begründet werden.
2. Inhalt der Verfügung von Todes wegen Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Erbfolge nach Erwin in Person der Beteiligten V, W, F, C, D bzw. S: 2. Inhalt der Verfügung von Todes wegen die Zuwendungen an H, A und I stellen inhaltlich und damit rechtlich keine Erbein- setzungen dar, vgl. § 1939; sie sind Vermächtnisse. (+) > E wollte – wie die Formulierungen im Testament ergeben – hier nur einzelgegen- ständlich verfügen u. damit die oa Personen nicht als Erben bedenken. (-) dies lässt sich schon aus der allg. Auslegungsregel des § 133 herleiten, kann aber auch aus § 2087 begründet werden. > der letzte Satz des Testaments vom 01. Mai 2013 stellt hingegen eine Erbeinset- zung iSv § 1937 dar; danach soll gesetzliche Erbfolge gelten, wobei Hund S wie ein gesetzlicher Erbe 2. Ordnung zu gelten habe.
a) Einsetzung von S als Erbe? Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Erbfolge nach Erwin in Person der Beteiligten V, W, F, C, D bzw. S: a) Einsetzung von S als Erbe? S müsste dann iSd § 1923 Erbfähigkeit besitzen; Erbfähigkeit besitzt jede natürliche und juristische Person (Ebenroth ErbR S. 12); Hund S ist aber nur nach § 90a S. 3 Inhaber „gewisser Rechte“;
a) Einsetzung von S als Erbe? Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Erbfolge nach Erwin in Person der Beteiligten V, W, F, C, D bzw. S: a) Einsetzung von S als Erbe? S müsste dann iSd § 1923 Erbfähigkeit besitzen; Erbfähigkeit besitzt jede natürliche und juristische Person (Ebenroth ErbR S. 12); Hund S ist aber nur nach § 90a S. 3 Inhaber „gewisser Rechte“; > S ist damit nicht erbfähig; er fällt als Miterbe aus, was auch nicht durch Willen des Erblassers manipuliert werden kann (numerus clausus der Erbrechte iwS). > S scheidet damit als (Mit)Erbe aus. Er kann damit auch nicht etwaigen Erben einer nachfolgenden Erbordnung vorgehen u. diese verdrängen, § 1930. (-)
a) Einsetzung von S als Erbe? Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Erbfolge nach Erwin in Person der Beteiligten V, W, F, C, D bzw. S: a) Einsetzung von S als Erbe? S müsste dann iSd § 1923 Erbfähigkeit besitzen; Erbfähigkeit besitzt jede natürliche und juristische Person (Ebenroth ErbR S. 12); Hund S ist aber nur nach § 90a S. 3 Inhaber „gewisser Rechte“; > S ist damit nicht erbfähig; er fällt als Miterbe aus, was auch nicht durch Willen des Erblassers manipuliert werden kann (numerus clausus der Erbrechte iwS). > S scheidet damit als (Mit)Erbe aus. Er kann damit auch nicht etwaigen Erben einer nachfolgenden Erbordnung vorgehen u. diese verdrängen, § 1930. (-) Damit ist ein Teil des Testaments unwirksam; Erstreckung auf übrige Verfügungen?
a) Einsetzung von S als Erbe? Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Erbfolge nach Erwin in Person der Beteiligten V, W, F, C, D bzw. S: a) Einsetzung von S als Erbe? S müsste dann iSd § 1923 Erbfähigkeit besitzen; Erbfähigkeit besitzt jede natürliche und juristische Person (Ebenroth ErbR S. 12); Hund S ist aber nur nach § 90a S. 3 Inhaber „gewisser Rechte“; > S ist damit nicht erbfähig; er fällt als Miterbe aus, was auch nicht durch Willen des Erblassers manipuliert werden kann (numerus clausus der Erbrechte iwS). > S scheidet damit als (Mit)Erbe aus. Er kann damit auch nicht etwaigen Erben einer nachfolgenden Erbordnung vorgehen u. diese verdrängen, § 1930. (-) Damit ist ein Teil des Testaments unwirksam; Erstreckung auf übrige Verfügungen? Wohl wegen § 2085 grds. nicht anzunehmen. > wegen § 2085 bleiben also die übrigen Verfügungen im Testament wirksam. (+)
b) Bestimmung der gesetzlichen Erbfolge Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Erbfolge nach Erwin in Person der Beteiligten V, W, F, C, D bzw. S: b) Bestimmung der gesetzlichen Erbfolge E hat am 01. Mai 2013 die gesetzliche Erbfolge angeordnet, wie bereits festge- stellt wurde (s. oben); hiergegen bestehen keine Bedenken, vgl. § 2066; also sind die gesetzlichen Erben zu ermitteln:
b) Bestimmung der gesetzlichen Erbfolge Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Erbfolge nach Erwin in Person der Beteiligten V, W, F, C, D bzw. S: b) Bestimmung der gesetzlichen Erbfolge E hat am 01. Mai 2013 die gesetzliche Erbfolge angeordnet, wie bereits festge- stellt wurde (s. oben); hiergegen bestehen keine Bedenken, vgl. § 2066; also sind die gesetzlichen Erben zu ermitteln: - gesetzl. E. erster Ordnung (§ 1924 Abkömmlinge) sind nicht vorhanden, - gesetzl. E. zweiter Ordnung (§ 1925 Eltern u. deren Abkömmlinge) auch nicht,
b) Bestimmung der gesetzlichen Erbfolge Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Erbfolge nach Erwin in Person der Beteiligten V, W, F, C, D bzw. S: b) Bestimmung der gesetzlichen Erbfolge E hat am 01. Mai 2013 die gesetzliche Erbfolge angeordnet, wie bereits festge- stellt wurde (s. oben); hiergegen bestehen keine Bedenken, vgl. § 2066; also sind die gesetzlichen Erben zu ermitteln: - gesetzl. E. erster Ordnung (§ 1924 Abkömmlinge) sind nicht vorhanden, - gesetzl. E. zweiter Ordnung (§ 1925 Eltern u. deren Abkömmlinge) auch nicht, > damit kommen die Verwandten dritter Ordnung zur Erbfolge, § 1926; sind also die Großeltern des Erblassers u. deren Abkömmlinge (Tante, Onkel, Cousin, Cousine); Zuweisung des Nachlasses je ½ an väterliche Großelternlinie und an mütterliche Großelternlinie; leben diese alle also bei diesen je ¼ Erbteil, § 1926 II;
b) Bestimmung der gesetzlichen Erbfolge … Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Erbfolge nach Erwin in Person der Beteiligten V, W, F, C, D bzw. S: b) Bestimmung der gesetzlichen Erbfolge … Zuweisung des Nachlasses je ½ an väterliche Großelternlinie und an mütterliche Großelternlinie; leben diese alle also bei diesen je ¼ Erbteil, § 1926 II; an Stelle eines vorverstorbenen Großelternteils treten dessen Abkömmlinge nach dem Prinzip von Stämmen wie in der ersten Ordnung, §§ 1926 III 1, V iVm 1924 III, IV; hat vorverstorbener Großelternteil keine Abkömmlinge, geht sein ¼ an den ande- ren Großelternteil; fällt ein Großelternpaar ohne Hinterlassung von Abkömmlingen aus, fließt deren Erbteil in die andere Großelternlinie, § 1926 IV;
b) Bestimmung der gesetzlichen Erbfolge … > auf den Fall bezogen: Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Erbfolge nach Erwin in Person der Beteiligten V, W, F, C, D bzw. S: b) Bestimmung der gesetzlichen Erbfolge … > auf den Fall bezogen: väterlicherseits leben Großeltern V und W, diese erben also ihre Anteile zu je ¼ Erbteil, § 1926 I, II;
b) Bestimmung der gesetzlichen Erbfolge … > auf den Fall bezogen: Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Erbfolge nach Erwin in Person der Beteiligten V, W, F, C, D bzw. S: b) Bestimmung der gesetzlichen Erbfolge … > auf den Fall bezogen: väterlicherseits leben Großeltern V und W, diese erben also ihre Anteile zu je ¼ Erbteil, § 1926 I, II; mütterlicherseits lebt noch Großmutter F, diese erhält ihren Anteil von ¼ Erbteil, § 1926 I, II;
b) Bestimmung der gesetzlichen Erbfolge … > auf den Fall bezogen: Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Erbfolge nach Erwin in Person der Beteiligten V, W, F, C, D bzw. S: b) Bestimmung der gesetzlichen Erbfolge … > auf den Fall bezogen: väterlicherseits leben Großeltern V und W, diese erben also ihre Anteile zu je ¼ Erbteil, § 1926 I, II; mütterlicherseits lebt noch Großmutter F, diese erhält ihren Anteil von ¼ Erbteil, § 1926 I, II; für mütterlicherseits vorverstorbenen Großvater kommt dessen Abkömmling der Onkel (Bruder der Mutter des E) eigentlich auf das ¼ Erbteil, § 1926 III 1,
b) Bestimmung der gesetzlichen Erbfolge … > auf den Fall bezogen: Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Erbfolge nach Erwin in Person der Beteiligten V, W, F, C, D bzw. S: b) Bestimmung der gesetzlichen Erbfolge … > auf den Fall bezogen: väterlicherseits leben Großeltern V und W, diese erben also ihre Anteile zu je ¼ Erbteil, § 1926 I, II; mütterlicherseits lebt noch Großmutter F, diese erhält ihren Anteil von ¼ Erbteil, § 1926 I, II; für mütterlicherseits vorverstorbenen Großvater kommt dessen Abkömmling der Onkel (Bruder der Mutter des E) eigentlich auf das ¼ Erbteil, § 1926 III 1, da dieser aber vorverstorben erhalten seinen Anteil (Abkömmlinge, § 1926 III) von ¼ dessen Kinder C und D (Cousinen zu E) nach dem Prinzip der ersten Ordnung, vgl. § 1926 V;
b) Bestimmung der gesetzlichen Erbfolge … > auf den Fall bezogen: Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Erbfolge nach Erwin in Person der Beteiligten V, W, F, C, D bzw. S: b) Bestimmung der gesetzlichen Erbfolge … > auf den Fall bezogen: väterlicherseits leben Großeltern V und W, diese erben also ihre Anteile zu je ¼ Erbteil, § 1926 I, II; mütterlicherseits lebt noch Großmutter F, diese erhält ihren Anteil von ¼ Erbteil, § 1926 I, II; für mütterlicherseits vorverstorbenen Großvater kommt dessen Abkömmling der Onkel (Bruder der Mutter des E) eigentlich auf das ¼ Erbteil, § 1926 III 1, da dieser aber vorverstorben erhalten seinen Anteil (Abkömmlinge, § 1926 III) von ¼ dessen Kinder C und D (Cousinen zu E) nach dem Prinzip der ersten Ordnung, vgl. § 1926 V; C und D teilen sich damit das ¼ zu gleichen Erbteilen von je 1/8.
- seinen Großeltern V und W sowie F zu Erbteil von je 1/4 Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Erbfolge nach Erwin in Person der Beteiligten V, W, F, C, D bzw. S: c) Ergebnis somit: E wird beerbt von - seinen Großeltern V und W sowie F zu Erbteil von je 1/4 - seinen Cousinen C und D zu Erbteil von je 1/8. Somit sind auch C und D als „jüngste Familienmitglieder“ nicht alleinige Erben zu gleichen Teilen des E geworden.
III. Ausschlagung der Großmutter F am 01. August 2013 Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Erbfolge nach Erwin in Person der Beteiligten V, W, F, C, D bzw. S: III. Ausschlagung der Großmutter F am 01. August 2013 Die Ausschlagung erfolgte gem. Sachverhalt form- und fristgerecht, §§ 1944f.; sie erfolgte aber unter einer Bedingung
III. Ausschlagung der Großmutter F am 01. August 2013 Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Erbfolge nach Erwin in Person der Beteiligten V, W, F, C, D bzw. S: III. Ausschlagung der Großmutter F am 01. August 2013 Die Ausschlagung erfolgte gem. Sachverhalt form- und fristgerecht, §§ 1944f.; sie erfolgte aber unter einer Bedingung > nach § 1947 untersagt dieses aus Gründen der Rechtssicherheit (Schlüter/Röthel ErbR, S. 209ff.), wegen der von F unter eine echte Bedingung iSd § 158 I gestellten Ausschlagung (Bedingung: V und W schlagen auch aus) ist diese unwirksam (dazu Palandt/Weidlich § 1947 Rn 1). Somit bleibt die Erbfolge wie unter soeben c).
IV. Ergebnis zu Aufgabe 1: Dr. Stephan Randt Aufgabe 1 Erbfolge nach Erwin in Person der Beteiligten V, W, F, C, D bzw. S: IV. Ergebnis zu Aufgabe 1: V, W und F sind Erben des E zu je ¼ Erbteil geworden, C und D sind Erben des E zu je 1/8 Erbteil geworden. S ist kein Erbe des E geworden (Anm.: armer WauWau).
A. Anspruch des H auf goldene Armbanduhr Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Rechte für Hausmeister H, Haushälterin A und Nachbarin I ?: (Geschickterweise sollten diese jeweils getrennt für jeden geprüft werden) A. Anspruch des H auf goldene Armbanduhr H könnte Anspruch aus § 2174 haben gegen die Erben, §§ 2174, 2147 S. 2.
A. Anspruch des H auf goldene Armbanduhr Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Rechte für Hausmeister H, Haushälterin A und Nachbarin I ?: (Geschickterweise sollten diese jeweils getrennt für jeden geprüft werden) A. Anspruch des H auf goldene Armbanduhr H könnte Anspruch aus § 2174 haben gegen die Erben, §§ 2174, 2147 S. 2. I. Vermächtnisnehmer H müsste sonach VN bzgl. goldener Armbanduhr geworden sein; gem. Testament vom 01. April 2013 ist dies anzunehmen (s. bereits oben); aber: Testament vom 01. April 2013 ist jedoch von E widerrufen worden (vgl. Aufgabe 1); > somit maßgeblich Testament vom 01. Mai 2013, wonach H silberne Uhr zugedacht, allerdings Wille des E auf „goldene“ Uhr hinauslief;
allerdings Wille des E auf „goldene“ Uhr hinauslief; Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Rechte für Hausmeister H, Haushälterin A und Nachbarin I ?: > somit maßgeblich Testament vom 01. Mai 2013, wonach H silberne Uhr zugedacht, allerdings Wille des E auf „goldene“ Uhr hinauslief; zwar auch im Erbrecht eine Irrtumsanfechtung möglich (vgl. §§ 2078ff.), allerdings geht die Auslegung des Testaments der Anfechtung vor (ganz hM); fraglich also, ob sich Testament vom 01. Mai 2013 iSd tatsächlichen Willens des E auslegen lässt
allerdings Wille des E auf „goldene“ Uhr hinauslief; Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Rechte für Hausmeister H, Haushälterin A und Nachbarin I ?: > somit maßgeblich Testament vom 01. Mai 2013, wonach H silberne Uhr zugedacht, allerdings Wille des E auf „goldene“ Uhr hinauslief; zwar auch im Erbrecht eine Irrtumsanfechtung möglich (vgl. §§ 2078ff.), allerdings geht die Auslegung des Testaments der Anfechtung vor (ganz hM); fraglich also, ob sich Testament vom 01. Mai 2013 iSd tatsächlichen Willens des E auslegen lässt > bei der Test-Auslegung kommt es dabei nicht auf einen objektiven Empfängerhori- zont an, da Test. keine empfangsbedürftige WE (Staudinger/Otte, Vor §§ 2064- 2086) ist; nach BGH geht es um die Frage, was der Erblasser erklären wollte (BGH NJW 1993, 256).
allerdings Wille des E auf „goldene“ Uhr hinauslief; Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Rechte für Hausmeister H, Haushälterin A und Nachbarin I ?: > somit maßgeblich Testament vom 01. Mai 2013, wonach H silberne Uhr zugedacht, allerdings Wille des E auf „goldene“ Uhr hinauslief; zwar auch im Erbrecht eine Irrtumsanfechtung möglich (vgl. §§ 2078ff.), allerdings geht die Auslegung des Testaments der Anfechtung vor (ganz hM); fraglich also, ob sich Testament vom 01. Mai 2013 iSd tatsächlichen Willens des E auslegen lässt > bei der Test-Auslegung kommt es dabei nicht auf einen objektiven Empfängerhori- zont an, da Test. keine empfangsbedürftige WE (Staudinger/Otte, Vor §§ 2064- 2086) ist; nach BGH geht es um die Frage, was der Erblasser erklären wollte (BGH NJW 1993, 256). > stellt man hier darauf ab, ist der Wille des E eindeutig auf „goldene“ Armbanduhr gerichtet;
im Testament steht allerdings „silberne“ Armbanduhr; Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Rechte für Hausmeister H, Haushälterin A und Nachbarin I ?: > stellt man hier darauf ab, ist der Wille des E eindeutig auf „goldene“ Armbanduhr gerichtet; im Testament steht allerdings „silberne“ Armbanduhr; fraglich also, ob der Wille des E formgerecht (§ 2247) im Test. Niedergelegt wurde: dazu werden vertreten
im Testament steht allerdings „silberne“ Armbanduhr; Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Rechte für Hausmeister H, Haushälterin A und Nachbarin I ?: > stellt man hier darauf ab, ist der Wille des E eindeutig auf „goldene“ Armbanduhr gerichtet; im Testament steht allerdings „silberne“ Armbanduhr; fraglich also, ob der Wille des E formgerecht (§ 2247) im Test. Niedergelegt wurde: dazu werden vertreten a) subjektive Theorie (Brox/Walker, ErbR Rn 200): danach genügt es, wenn ein formwirksames Test. vorliegt, dass der wahre Wille des Erblassers irgendwie, auch außerhalb der Testamentsurkunde, feststellbar ist; dies ist hier bei E der Fall, somit nach dieser Meinung VN auf „goldene“ Uhr (+)
im Testament steht allerdings „silberne“ Armbanduhr; Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Rechte für Hausmeister H, Haushälterin A und Nachbarin I ?: > stellt man hier darauf ab, ist der Wille des E eindeutig auf „goldene“ Armbanduhr gerichtet; im Testament steht allerdings „silberne“ Armbanduhr; fraglich also, ob der Wille des E formgerecht (§ 2247) im Test. Niedergelegt wurde: dazu werden vertreten a) subjektive Theorie (Brox/Walker, ErbR Rn 200): danach genügt es, wenn ein formwirksames Test. vorliegt, dass der wahre Wille des Erblassers irgendwie, auch außerhalb der Testamentsurkunde, feststellbar ist; dies ist hier bei E der Fall, somit nach dieser Meinung VN auf „goldene“ Uhr (+) b) nach hM gilt die Andeutungstheorie (BGHZ 80, 242; Staudinger/Otte, Vor §§ 2064-2086 Rn 28ff.): danach muss der wahre Erblasserwille in der Testamentsurkunde zumindest formwirksam angedeutet sein;
formwirksam angedeutet sein; Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Rechte für Hausmeister H, Haushälterin A und Nachbarin I ?: b) nach hM gilt die Andeutungstheorie (BGHZ 80, 242; Staudinger/Otte, Vor §§ 2064-2086 Rn 28ff.): danach muss der wahre Erblasserwille in der Testamentsurkunde zumindest formwirksam angedeutet sein; im Fall wurde im Test. vom 1. Mai 2013 Armbanduhr genannt; aus dem zerknüllten, aber beigefügten Test. vom 1. April 2013 ist auf „goldene“ Uhr zu schließen u. Sachverhalt gibt dies eindeutig vor, E hat sich verschrieben;
formwirksam angedeutet sein; Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Rechte für Hausmeister H, Haushälterin A und Nachbarin I ?: b) nach hM gilt die Andeutungstheorie (BGHZ 80, 242; Staudinger/Otte, Vor §§ 2064-2086 Rn 28ff.): danach muss der wahre Erblasserwille in der Testamentsurkunde zumindest formwirksam angedeutet sein; im Fall wurde im Test. vom 1. Mai 2013 Armbanduhr genannt; aus dem zerknüllten, aber beigefügten Test. vom 1. April 2013 ist auf „goldene“ Uhr zu schließen u. Sachverhalt gibt dies eindeutig vor, E hat sich verschrieben; auch bei Test. gilt „falsa demonstratio non nocet“; somit auch nach hM VN auf goldene Armbanduhr im Test. angedeutet. (+)
H hat als Vermächtnisnehmer einen Anspruch auf die goldene Armbanduhr, Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Rechte für Hausmeister H, Haushälterin A und Nachbarin I ?: II. Ergebnis: H hat als Vermächtnisnehmer einen Anspruch auf die goldene Armbanduhr, §§ 2147, 2174 (aA aber mit Begründung vertretbar).
B. Anspruch der A auf Herausgabe des Schreibtisches Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Rechte für Hausmeister H, Haushälterin A und Nachbarin I ?: B. Anspruch der A auf Herausgabe des Schreibtisches A könnte Anspruch aus § 2174 haben gegen die Erben, §§ 2174, 2147 S. 2. I. Vermächtnisnehmerin Grds. gelten die soeben bei H (siehe A.) gemachten Ausführungen entsprechend.
B. Anspruch der A auf Herausgabe des Schreibtisches Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Rechte für Hausmeister H, Haushälterin A und Nachbarin I ?: B. Anspruch der A auf Herausgabe des Schreibtisches A könnte Anspruch aus § 2174 haben gegen die Erben, §§ 2174, 2147 S. 2. I. Vermächtnisnehmerin Grds. gelten die soeben bei H (siehe A.) gemachten Ausführungen entsprechend. Das Problem ist allerdings, ob Test. vom 01. Mai 2013 dahin ausgelegt werden kann, dass gerade A den Schreibtisch erhalten soll; die Urkunde ist insoweit nicht vollständig abgeschrieben worden; ein Wille des E zugunsten der A besteht jedenfalls gem. Sachverhalt.
B. Anspruch der A auf Herausgabe des Schreibtisches Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Rechte für Hausmeister H, Haushälterin A und Nachbarin I ?: B. Anspruch der A auf Herausgabe des Schreibtisches A könnte Anspruch aus § 2174 haben gegen die Erben, §§ 2174, 2147 S. 2. I. Vermächtnisnehmerin Grds. gelten die soeben bei H (siehe A.) gemachten Ausführungen entsprechend. Das Problem ist allerdings, ob Test. vom 01. Mai 2013 dahin ausgelegt werden kann, dass gerade A den Schreibtisch erhalten soll; die Urkunde ist insoweit nicht vollständig abgeschrieben worden; ein Wille des E zugunsten der A besteht jedenfalls gem. Sachverhalt. a) nach subjektiver Theorie ist unter Heranziehung des Papiers vom 01. April 2013 ein VN für A auf den Schreibtisch anzunehmen (+)
halten soll im Test. vom 01. Mai 2013 nicht einmal angedeutet ist; Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Rechte für Hausmeister H, Haushälterin A und Nachbarin I ?: b) nach der Andeutungstheorie ist festzustellen, dass „wer“ den Schreibtisch er- halten soll im Test. vom 01. Mai 2013 nicht einmal angedeutet ist; nach Andeutungstheorie also A nicht VN des Schreibtischs geworden; (-)
halten soll im Test. vom 01. Mai 2013 nicht einmal angedeutet ist; Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Rechte für Hausmeister H, Haushälterin A und Nachbarin I ?: b) nach der Andeutungstheorie ist festzustellen, dass „wer“ den Schreibtisch er- halten soll im Test. vom 01. Mai 2013 nicht einmal angedeutet ist; nach Andeutungstheorie also A nicht VN des Schreibtischs geworden; (-) man kann allerdings im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung unter Berücksichtigung der Beifügung des Papiers über das Test. Vom 01. April 2013 auch vertreten, dass eine Andeutung doch vorliegt, nur das Test. versehentlich unvollständig ist (Test. vom 01. Mai 2013 formuliert nach Lücke „…sie soll… meinen geliebten Schäferhund S hegen und pflegen“). Somit könnte man auch nach Andeutungstheorie vertreten, A ist VN des Schreibtischs geworden. (+)
II. Auflage bezüglich Hund S Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Rechte für Hausmeister H, Haushälterin A und Nachbarin I ?: II. Auflage bezüglich Hund S nach § 1940 kann ein Erbe oder ein Vermächtnisnehmer mit einer Auflage beschwert werden;
II. Auflage bezüglich Hund S Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Rechte für Hausmeister H, Haushälterin A und Nachbarin I ?: II. Auflage bezüglich Hund S nach § 1940 kann ein Erbe oder ein Vermächtnisnehmer mit einer Auflage beschwert werden; insoweit ist die Auflage formwirksam verfügt worden; allerdings ist der Beschwerte der Person nach (versehentlich, s. oben) nicht be- nannt worden;
II. Auflage bezüglich Hund S Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Rechte für Hausmeister H, Haushälterin A und Nachbarin I ?: II. Auflage bezüglich Hund S nach § 1940 kann ein Erbe oder ein Vermächtnisnehmer mit einer Auflage beschwert werden; insoweit ist die Auflage formwirksam verfügt worden; allerdings ist der Beschwerte der Person nach (versehentlich, s. oben) nicht be- nannt worden; nach § 2194 kann den Vollzug der Auflage nicht der Begünstigte der Auflage, sondern insb. nur der Erbe, Miterbe verlangen; > folglich bedarf es eines mit der Auflage Belasteten lehnt man also Vermächtnis zugunsten A ab, fehlt der Auflagebelastete und die Auflage entfällt ersatzlos (-)
II. Auflage bezüglich Hund S Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Rechte für Hausmeister H, Haushälterin A und Nachbarin I ?: II. Auflage bezüglich Hund S nach § 1940 kann ein Erbe oder ein Vermächtnisnehmer mit einer Auflage beschwert werden; insoweit ist die Auflage formwirksam verfügt worden; allerdings ist der Beschwerte der Person nach (versehentlich, s. oben) nicht be- nannt worden; nach § 2194 kann den Vollzug der Auflage nicht der Begünstigte der Auflage, sondern insb. nur der Erbe, Miterbe verlangen; > folglich bedarf es eines mit der Auflage Belasteten lehnt man also Vermächtnis zugunsten A ab, fehlt der Auflagebelastete und die Auflage entfällt ersatzlos (-) > nimmt man mit obiger Begründung Vermächtnis zugunsten A an, ist die Auflage wirksam und beschwert die A als VN, § 1940. (+)
Erben auf den Schreibtisch, § 2174; Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Rechte für Hausmeister H, Haushälterin A und Nachbarin I ?: III. Nach hier vertretener Ansicht hat A als Vermächtnis einen Anspruch gegen die Erben auf den Schreibtisch, § 2174; sie ist aber mit der Auflage beschwert, den Hund S zu hegen und zu pflegen.
C. Anspruch der I auf die Espresso-Tassen Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Rechte für Hausmeister H, Haushälterin A und Nachbarin I ?: C. Anspruch der I auf die Espresso-Tassen I. Vermächtnisnehmerin E wollte für I ein entsprechendes VN verfügen. Im Übrigen gelten die Ausführungen wie unter A. und B.
C. Anspruch der I auf die Espresso-Tassen Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Rechte für Hausmeister H, Haushälterin A und Nachbarin I ?: C. Anspruch der I auf die Espresso-Tassen I. Vermächtnisnehmerin E wollte für I ein entsprechendes VN verfügen. Im Übrigen gelten die Ausführungen wie unter A. und B. II. Problem der Formwirksamkeit Die Verfügung zugunsten der I muss formwirksam sein. Hierfür gilt § 2247 I.
C. Anspruch der I auf die Espresso-Tassen Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Rechte für Hausmeister H, Haushälterin A und Nachbarin I ?: C. Anspruch der I auf die Espresso-Tassen I. Vermächtnisnehmerin E wollte für I ein entsprechendes VN verfügen. Im Übrigen gelten die Ausführungen wie unter A. und B. II. Problem der Formwirksamkeit Die Verfügung zugunsten der I muss formwirksam sein. Hierfür gilt § 2247 I. > im Fall hat E mit Schreibmaschine, also nicht handschriftlich für I verfügt. Alle Auslegungstheorien wollen bei eindeutig testamentarisch niedergelegten Verfügungen allerdings keine Formmängel wegen der Rechtsklarheit heilen; somit ist aufgesetzte Verfügung mangels Form unwirksam (-)
somit ist aufgesetzte Verfügung mangels Form unwirksam (-) Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Rechte für Hausmeister H, Haushälterin A und Nachbarin I ?: > im Fall hat E mit Schreibmaschine, also nicht handschriftlich für I verfügt. Alle Auslegungstheorien wollen bei eindeutig testamentarisch niedergelegten Verfügungen allerdings keine Formmängel wegen der Rechtsklarheit heilen; somit ist aufgesetzte Verfügung mangels Form unwirksam (-) > hinzu kommt noch, dass die Verfügung für I nur auf dem Umschlag des Test. vom 01. Mai 2013 stand und nicht unterschreiben war;
somit ist aufgesetzte Verfügung mangels Form unwirksam (-) Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Rechte für Hausmeister H, Haushälterin A und Nachbarin I ?: > im Fall hat E mit Schreibmaschine, also nicht handschriftlich für I verfügt. Alle Auslegungstheorien wollen bei eindeutig testamentarisch niedergelegten Verfügungen allerdings keine Formmängel wegen der Rechtsklarheit heilen; somit ist aufgesetzte Verfügung mangels Form unwirksam (-) > hinzu kommt noch, dass die Verfügung für I nur auf dem Umschlag des Test. vom 01. Mai 2013 stand und nicht unterschreiben war; derartige Zusätze ohne neuerliche Unterschrift genügen nicht, da sie „oberhalb“ der die Urkunde abschließenden Unterschrift stehen, vgl. § 2247 I;
somit ist aufgesetzte Verfügung mangels Form unwirksam (-) Dr. Stephan Randt Aufgabe 2 Welche Rechte für Hausmeister H, Haushälterin A und Nachbarin I ?: > im Fall hat E mit Schreibmaschine, also nicht handschriftlich für I verfügt. Alle Auslegungstheorien wollen bei eindeutig testamentarisch niedergelegten Verfügungen allerdings keine Formmängel wegen der Rechtsklarheit heilen; somit ist aufgesetzte Verfügung mangels Form unwirksam (-) > hinzu kommt noch, dass die Verfügung für I nur auf dem Umschlag des Test. vom 01. Mai 2013 stand und nicht unterschreiben war; derartige Zusätze ohne neuerliche Unterschrift genügen nicht, da sie „oberhalb“ der die Urkunde abschließenden Unterschrift stehen, vgl. § 2247 I; III. Ergebnis: I geht leer aus. Die Verfügung zu ihren Gunsten ist formunwirksam errichtet.
Aufgabe 3 Sicherstellung der Hege und Pflege von Schäferhund S Dr. Stephan Randt Aufgabe 3 Sicherstellung der Hege und Pflege von Schäferhund S Hier besteht ein Spielraum der Darstellung: Zunächst ist besonders festzustellen, dass der Auflagenbegünstige kein eigenes Forderungsrecht hat, vgl. § 2194; daraus schlussfolgernd ergeben sich die Sicherstellungsvarianten: A. Nach § 2194 können insb. der Erbe (VN ist beschwert) bzw. Miterbe (ein einzel- ner anderer Miterbe ist beschwert) die Erfüllung der Auflage verlangen; also eine Sicherungsmöglichkeit (SM) ist, - wie im Sachverhalt – einen anderen Miterben oder Vermächtnisnehmer mit der Auflage zu beschweren. Im Fall könnten so V, W, F, C und D den Vollzug der Auflage verlangen.
Aufgabe 3 Sicherstellung der Hege und Pflege von Schäferhund S Dr. Stephan Randt Aufgabe 3 Sicherstellung der Hege und Pflege von Schäferhund S B. Der Erblasser könnte auch durch Einsetzung eines Testamentsvollstreckers auf Lebensdauer des Hundes, § 2197 I, bewirken, dass dieser die Erfüllung der Auflage überwachen und ggf. durchsetzen soll, vgl. § 2203 (Olzen, ErbR, 4.Aufl., S. 120). Die Pflichten des Testamentsvollstreckers kann man auf diesen Bereich beschränken.
Aufgabe 3 Sicherstellung der Hege und Pflege von Schäferhund S Dr. Stephan Randt Aufgabe 3 Sicherstellung der Hege und Pflege von Schäferhund S B. Der Erblasser könnte auch durch Einsetzung eines Testamentsvollstreckers auf Lebensdauer des Hundes, § 2197 I, bewirken, dass dieser die Erfüllung der Auflage überwachen und ggf. durchsetzen soll, vgl. § 2203 (Olzen, ErbR, 4.Aufl., S. 120). Die Pflichten des Testamentsvollstreckers kann man auf diesen Bereich beschränken. Der Erblasser kann insoweit auch die Miterben belasten, aus dem Nachlass Mittel für Hege und Pflege bereitzustellen, die der TV notfalls auch rechtlich einfordern kann. Wird die TV als Gesamtvollstreckung angeordnet, könnte der TV bei Aus- einandersetzung des Nachlasses sogar einen Teil zur Sicherheit vorweg für die Hege und Pflege des S einbehalten und anlegen.
Aufgabe 4 Anspruch der Miterbin C auf Kostenersatz gegen die Miterben Dr. Stephan Randt Aufgabe 4 Anspruch der Miterbin C auf Kostenersatz gegen die Miterben A. Ansprüche der C wegen der Abrisskosten
Aufgabe 4 Anspruch der Miterbin C auf Kostenersatz gegen die Miterben Dr. Stephan Randt Aufgabe 4 Anspruch der Miterbin C auf Kostenersatz gegen die Miterben A. Ansprüche der C wegen der Abrisskosten I. Aufwendungsersatzanpruch gem. § 2038 I 2 HS 2 iVm §§ 2038 II 1, 748 C könnte Aufwendungsersatzanspruch aus o.a. Vorschriften zustehen,
Aufgabe 4 Anspruch der Miterbin C auf Kostenersatz gegen die Miterben Dr. Stephan Randt Aufgabe 4 Anspruch der Miterbin C auf Kostenersatz gegen die Miterben A. Ansprüche der C wegen der Abrisskosten I. Aufwendungsersatzanpruch gem. § 2038 I 2 HS 2 iVm §§ 2038 II 1, 748 C könnte Aufwendungsersatzanspruch aus o.a. Vorschriften zustehen, wenn es sich bei dem Abbruch Balkon um eine zur Erhaltung des Nachlasses notwendige Maß- nahme ordnungsgemäßer Verwaltung gehandelt hat; 1. Ordnungsgemäße Verwaltung Liegt vor, wenn die Maßnahme zumindest der Erhaltung der Nachlasssache u. dem objektiv verstandenen Interesse aller Miterben dient (Jauernig/Stürner, § 2038 Rn 3); es kommt auf den Standpunkt eines vernünftig wirtschaftlich denkenden Betrachters an, wobei Nachlass auch insoweit leistungsfähig sein muss (BGH NJW 2006, 439).
Aufgabe 4 Anspruch der Miterbin C auf Kostenersatz gegen die Miterben Dr. Stephan Randt Aufgabe 4 Anspruch der Miterbin C auf Kostenersatz gegen die Miterben A. Ansprüche der C wegen der Abrisskosten I. Aufwendungsersatzanpruch gem. § 2038 I 2 HS 2 iVm §§ 2038 II 1, 748 C könnte Aufwendungsersatzanspruch aus o.a. Vorschriften zustehen, wenn es sich bei dem Abbruch Balkon um eine zur Erhaltung des Nachlasses notwendige Maß- nahme ordnungsgemäßer Verwaltung gehandelt hat; aus der Notwendigkeit ergibt sich die Dringlichkeit der betreffenden Maßnahme.
Aufgabe 4 Anspruch der Miterbin C auf Kostenersatz gegen die Miterben Dr. Stephan Randt Aufgabe 4 Anspruch der Miterbin C auf Kostenersatz gegen die Miterben A. Ansprüche der C wegen der Abrisskosten I. Aufwendungsersatzanpruch gem. § 2038 I 2 HS 2 iVm §§ 2038 II 1, 748 C könnte Aufwendungsersatzanspruch aus o.a. Vorschriften zustehen, wenn es sich bei dem Abbruch Balkon um eine zur Erhaltung des Nachlasses notwendige Maß- nahme ordnungsgemäßer Verwaltung gehandelt hat; aus der Notwendigkeit ergibt sich die Dringlichkeit der betreffenden Maßnahme. 1. Ordnungsgemäße Verwaltung Liegt vor, wenn die Maßnahme zumindest der Erhaltung der Nachlasssache u. dem objektiv verstandenen Interesse aller Miterben dient (Jauernig/Stürner, § 2038 Rn 3); es kommt auf den Standpunkt eines vernünftig wirtschaftlich denkenden Betrachters an, wobei Nachlass auch insoweit leistungsfähig sein muss (BGH NJW 2006, 439).
Aufgabe 4 Anspruch der Miterbin C auf Kostenersatz gegen die Miterben Dr. Stephan Randt Aufgabe 4 Anspruch der Miterbin C auf Kostenersatz gegen die Miterben 1. Ordnungsgemäße Verwaltung … Im Fall war Balkon nicht einsturzgefährdet; es lag falsche Einschätzung des B vor. Damit war wirtschaftlich vernünftig betrachtet, der Abriss keine ordnungsgemäße Verwaltung (-)
Aufgabe 4 Anspruch der Miterbin C auf Kostenersatz gegen die Miterben Dr. Stephan Randt Aufgabe 4 Anspruch der Miterbin C auf Kostenersatz gegen die Miterben 1. Ordnungsgemäße Verwaltung … Im Fall war Balkon nicht einsturzgefährdet; es lag falsche Einschätzung des B vor. Damit war wirtschaftlich vernünftig betrachtet, der Abriss keine ordnungsgemäße Verwaltung (-) Das Risiko der Fehleinschätzung geht zu Lasten des die Maßnahme veranlassenden Miterben, hier der C.
Aufgabe 4 Anspruch der Miterbin C auf Kostenersatz gegen die Miterben Dr. Stephan Randt Aufgabe 4 Anspruch der Miterbin C auf Kostenersatz gegen die Miterben 1. Ordnungsgemäße Verwaltung … Im Fall war Balkon nicht einsturzgefährdet; es lag falsche Einschätzung des B vor. Damit war wirtschaftlich vernünftig betrachtet, der Abriss keine ordnungsgemäße Verwaltung (-) Das Risiko der Fehleinschätzung geht zu Lasten des die Maßnahme veranlassenden Miterben, hier der C. 2. Ergebnis: C hat gegen die Miterben keinen Aufwendungsersatzanspruch aus § 2038 I 2 HS 2 iVm §§ 2038 II 1, 748 (-)
Aufgabe 4 Anspruch der Miterbin C auf Kostenersatz gegen die Miterben Dr. Stephan Randt Aufgabe 4 Anspruch der Miterbin C auf Kostenersatz gegen die Miterben 1. Ordnungsgemäße Verwaltung … Im Fall war Balkon nicht einsturzgefährdet; es lag falsche Einschätzung des B vor. Damit war wirtschaftlich vernünftig betrachtet, der Abriss keine ordnungsgemäße Verwaltung (-) Das Risiko der Fehleinschätzung geht zu Lasten des die Maßnahme veranlassenden Miterben, hier der C. 2. Ergebnis: C hat gegen die Miterben keinen Aufwendungsersatzanspruch aus § 2038 I 2 HS 2 iVm §§ 2038 II 1, 748 (-) (anderes Ergebnis erscheint vertretbar; Frage der Übernahme des Risikos der Fehl- einschätzung des Fachmanns durch den Miterben ist rechtlich nämlich nicht geklärt)
Aufgabe 4 Anspruch der Miterbin C auf Kostenersatz gegen die Miterben Dr. Stephan Randt Aufgabe 4 Anspruch der Miterbin C auf Kostenersatz gegen die Miterben II. Aufwendungsersatzanpruch aus §§ 662, 670 iVm § 2038 I 1 Dann müsste C einen Auftrag der Erbengemeinschaft zum Abriss Balkon erhalten haben. Hier lag nur ein Beschluss der Erbengemeinschaft auf Sanierung vor; dies deckt nicht den Abriss.
Aufgabe 4 Anspruch der Miterbin C auf Kostenersatz gegen die Miterben Dr. Stephan Randt Aufgabe 4 Anspruch der Miterbin C auf Kostenersatz gegen die Miterben II. Aufwendungsersatzanpruch aus §§ 662, 670 iVm § 2038 I 1 Dann müsste C einen Auftrag der Erbengemeinschaft zum Abriss Balkon erhalten haben. Hier lag nur ein Beschluss der Erbengemeinschaft auf Sanierung vor; dies deckt nicht den Abriss. Ein Auftrag kraft Beschluss der Erbengemeinschaft liegt folglich nicht vor. Ergebnis: Ein Aufwendungsersatzanpruch aus §§ 662, 670 iVm § 2038 I 1 besteht nicht.
Aufgabe 4 Anspruch der Miterbin C auf Kostenersatz gegen die Miterben Dr. Stephan Randt Aufgabe 4 Anspruch der Miterbin C auf Kostenersatz gegen die Miterben III. Aufwendungsersatzanpruch aus §§ 677, 683 S. 1, 670 1. Anwendbarkeit der Vorschriften aus GoA §§ 2038 gewähren einen Aufwendungsersatz nur in den Fällen, in denen entweder die Zustimmung der Miterben vorliegt oder die Voraussetzungen einer Notverwaltung vorliegen;
Aufgabe 4 Anspruch der Miterbin C auf Kostenersatz gegen die Miterben Dr. Stephan Randt Aufgabe 4 Anspruch der Miterbin C auf Kostenersatz gegen die Miterben III. Aufwendungsersatzanpruch aus §§ 677, 683 S. 1, 670 1. Anwendbarkeit der Vorschriften aus GoA §§ 2038 gewähren einen Aufwendungsersatz nur in den Fällen, in denen entweder die Zustimmung der Miterben vorliegt oder die Voraussetzungen einer Notverwaltung vorliegen; zur Schließung einer Lücke sind deshalb die Regeln der GoA insb. bei Überschreitung des Notverwaltungsrechts heranzuziehen (BGH NJW 1987,3001; Palandt/Weidlich § 2038 Rn 13).
Aufgabe 4 Anspruch der Miterbin C auf Kostenersatz gegen die Miterben Dr. Stephan Randt Aufgabe 4 Anspruch der Miterbin C auf Kostenersatz gegen die Miterben III. Aufwendungsersatzanpruch aus §§ 677, 683 S. 1, 670 1. Anwendbarkeit der Vorschriften aus GoA §§ 2038 gewähren einen Aufwendungsersatz nur in den Fällen, in denen entweder die Zustimmung der Miterben vorliegt oder die Voraussetzungen einer Notverwaltung vorliegen; zur Schließung einer Lücke sind deshalb die Regeln der GoA insb. bei Überschreitung des Notverwaltungsrechts heranzuziehen (BGH NJW 1987,3001; Palandt/Weidlich § 2038 Rn 13). 2. Geschäftsbesorgung Die Durchführung des Abbruchs ist eine Geschäftsbesorgung, da tatsächlicher Vorgang.
Aufgabe 4 Anspruch der Miterbin C auf Kostenersatz gegen die Miterben Dr. Stephan Randt Aufgabe 4 Anspruch der Miterbin C auf Kostenersatz gegen die Miterben III. Aufwendungsersatzanpruch aus §§ 677, 683 S. 1, 670 3. Fremdgeschäftsführungswillen C wollte für die Erbengemeinschaft handeln und nicht nur für sich; zumindest liegt ein „auch-fremdes-Geschäft“ vor.
Aufgabe 4 Anspruch der Miterbin C auf Kostenersatz gegen die Miterben Dr. Stephan Randt Aufgabe 4 Anspruch der Miterbin C auf Kostenersatz gegen die Miterben III. Aufwendungsersatzanpruch aus §§ 677, 683 S. 1, 670 3. Fremdgeschäftsführungswillen C wollte für die Erbengemeinschaft handeln und nicht nur für sich; zumindest liegt ein „auch-fremdes-Geschäft“ vor. 4. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung Hier gem. Sachverhalt gegeben.
Aufgabe 4 Anspruch der Miterbin C auf Kostenersatz gegen die Miterben Dr. Stephan Randt Aufgabe 4 Anspruch der Miterbin C auf Kostenersatz gegen die Miterben III. Aufwendungsersatzanpruch aus §§ 677, 683 S. 1, 670 3. Fremdgeschäftsführungswillen C wollte für die Erbengemeinschaft handeln und nicht nur für sich; zumindest liegt ein „auch-fremdes-Geschäft“ vor. 4. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung Hier gem. Sachverhalt gegeben. 5. Entsprechend dem Willen und Interesse des Geschäftsherrn Nach § 683 S. 1 ist hier auf den Willen der Miterbengemeinschaft abzustellen; diese ist Geschäftsherr, wie sich aus §§ 2032, 2038 I 1 ergibt. Der Sanierungsbeschluss der Erbengemeinschaft legt einen anderen Willen des Geschäftsherrn dar; sein Interesse war mangels Baufälligkeit ein anderes.
Aufgabe 4 Anspruch der Miterbin C auf Kostenersatz gegen die Miterben Dr. Stephan Randt Aufgabe 4 Anspruch der Miterbin C auf Kostenersatz gegen die Miterben III. Aufwendungsersatzanpruch aus §§ 677, 683 S. 1, 670 5. … Der Sanierungsbeschluss der Erbengemeinschaft legt einen anderen Willen des Geschäftsherrn dar; sein Interesse war mangels Baufälligkeit ein anderes. Die Voraussetzungen des § 679 liegen gem. Sachlage nicht vor.
Aufgabe 4 Anspruch der Miterbin C auf Kostenersatz gegen die Miterben Dr. Stephan Randt Aufgabe 4 Anspruch der Miterbin C auf Kostenersatz gegen die Miterben III. Aufwendungsersatzanpruch aus §§ 677, 683 S. 1, 670 5. … Der Sanierungsbeschluss der Erbengemeinschaft legt einen anderen Willen des Geschäftsherrn dar; sein Interesse war mangels Baufälligkeit ein anderes. Die Voraussetzungen des § 679 liegen gem. Sachlage nicht vor. 6. Ergebnis: Ein Aufwendungsersatz des C aus GoA entfällt daher.
Aufgabe 4 Anspruch der Miterbin C auf Kostenersatz gegen die Miterben Dr. Stephan Randt Aufgabe 4 Anspruch der Miterbin C auf Kostenersatz gegen die Miterben IV. Aufwendungsersatzanpruch aus §§ 684, 812 Scheidet hier aus, weil die Erbengemeinschaft als Geschäftsherr durch die Ge- schäftsführung nichts erlangt hat.
Aufgabe 4 Anspruch der Miterbin C auf Kostenersatz gegen die Miterben Dr. Stephan Randt Aufgabe 4 Anspruch der Miterbin C auf Kostenersatz gegen die Miterben IV. Aufwendungsersatzanpruch aus §§ 684, 812 Scheidet hier aus, weil die Erbengemeinschaft als Geschäftsherr durch die Ge- schäftsführung nichts erlangt hat. V. Gesamtergebnis: C bleibt ohne Anspruch auf Ausgleich auf den Abrisskosten sitzen.
Aufgabe 4 Anspruch der Miterbin C auf Kostenersatz gegen die Miterben Dr. Stephan Randt Aufgabe 4 Anspruch der Miterbin C auf Kostenersatz gegen die Miterben B. Anspruch der C. wegen Anbringung eines neuen Balkons C könnte hierzu Aufwendungsersatzanspruch nach § 2038 I 2 HS 2 iVm §§ 2038 II 1, 748 haben, wenn der Wiederanbau des Balkons eine notwendige Erhaltungs- maßnahme war.
Aufgabe 4 Anspruch der Miterbin C auf Kostenersatz gegen die Miterben Dr. Stephan Randt Aufgabe 4 Anspruch der Miterbin C auf Kostenersatz gegen die Miterben B. Anspruch der C. wegen Anbringung eines neuen Balkons C könnte hierzu Aufwendungsersatzanspruch nach § 2038 I 2 HS 2 iVm §§ 2038 II 1, 748 haben, wenn der Wiederanbau des Balkons eine notwendige Erhaltungs- maßnahme war. I. Ordnungsgemäße Verwaltung Die Anbringung des Balkons stellt den gerichtlich geforderten bisherigen Zustand wieder, allerdings da neuer Balkon, besser her; darin liegt eine ordnungsgemäße Verwaltung, da objektive Verbesserung Mietshaus.
Aufgabe 4 Anspruch der Miterbin C auf Kostenersatz gegen die Miterben Dr. Stephan Randt Aufgabe 4 Anspruch der Miterbin C auf Kostenersatz gegen die Miterben II. Zur Erhaltung notwendig Die Baumaßnahme müsste notwendiger Erhaltung gedient haben; notwendig ist sie, wenn ohne sie der Nachlass oder ein Nachlassgegenstand Schäden erleiden würden (MüKo/Gergen, § 2038 Rn 56).
Aufgabe 4 Anspruch der Miterbin C auf Kostenersatz gegen die Miterben Dr. Stephan Randt Aufgabe 4 Anspruch der Miterbin C auf Kostenersatz gegen die Miterben II. Zur Erhaltung notwendig Die Baumaßnahme müsste notwendiger Erhaltung gedient haben; notwendig ist sie, wenn ohne sie der Nachlass oder ein Nachlassgegenstand Schäden erleiden würden (MüKo/Gergen, § 2038 Rn 56). Möglicher Schaden liegt hier in der unvermeidbaren Zwangsvollstreckung aus dem ergangenen Gerichtsurteil durch N; durch Befolgung des Urteils = Anbringen des Balkons hat C Kosten daraus vermieden und damit Schaden abgewendet;
Aufgabe 4 Anspruch der Miterbin C auf Kostenersatz gegen die Miterben Dr. Stephan Randt Aufgabe 4 Anspruch der Miterbin C auf Kostenersatz gegen die Miterben II. Zur Erhaltung notwendig Die Baumaßnahme müsste notwendiger Erhaltung gedient haben; notwendig ist sie, wenn ohne sie der Nachlass oder ein Nachlassgegenstand Schäden erleiden würden (MüKo/Gergen, § 2038 Rn 56). Möglicher Schaden liegt hier in der unvermeidbaren Zwangsvollstreckung aus dem ergangenen Gerichtsurteil durch N; durch Befolgung des Urteils = Anbringen des Balkons hat C Kosten daraus vermieden und damit Schaden abgewendet; somit war die Anbringung des Balkons eine notwendige Maßnahme. (+)
Aufgabe 4 Anspruch der Miterbin C auf Kostenersatz gegen die Miterben Dr. Stephan Randt Aufgabe 4 Anspruch der Miterbin C auf Kostenersatz gegen die Miterben III. Besondere Dringlichkeit Die Baumaßnahme müsste besonders dringlich gewesen sein (zu diesem Merk- mal s. bereits oben, dazu Jauernig/Stadler, § 2038 Rn 6);
Aufgabe 4 Anspruch der Miterbin C auf Kostenersatz gegen die Miterben Dr. Stephan Randt Aufgabe 4 Anspruch der Miterbin C auf Kostenersatz gegen die Miterben III. Besondere Dringlichkeit Die Baumaßnahme müsste besonders dringlich gewesen sein (zu diesem Merk- mal s. bereits oben, dazu Jauernig/Stadler, § 2038 Rn 6); nach dem Sachverhalt konnten sich die Miterben längere Zeit nicht einigen, obschon eine Zwangsvollstreckung aus dem rechtskräftigen Urteil drohte. Bzgl. Wiederanbau des Balkons gab es somit keine Alternative.
Aufgabe 4 Anspruch der Miterbin C auf Kostenersatz gegen die Miterben Dr. Stephan Randt Aufgabe 4 Anspruch der Miterbin C auf Kostenersatz gegen die Miterben III. Besondere Dringlichkeit Die Baumaßnahme müsste besonders dringlich gewesen sein (zu diesem Merk- mal s. bereits oben, dazu Jauernig/Stadler, § 2038 Rn 6); nach dem Sachverhalt konnten sich die Miterben längere Zeit nicht einigen, obschon eine Zwangsvollstreckung aus dem rechtskräftigen Urteil drohte. Bzgl. Wiederanbau des Balkons gab es somit keine Alternative. Dies rechtfertigt es, in der Maßnahme der C eine besonders dringliche Notverwal- tungsmaßnahme zu sehen (aA vertretbar).
Aufgabe 4 Anspruch der Miterbin C auf Kostenersatz gegen die Miterben Dr. Stephan Randt Aufgabe 4 Anspruch der Miterbin C auf Kostenersatz gegen die Miterben IV. § 254 I analog Wäre hier diskutierbar, um eine Kürzung des Anspruchs der C vorzunehmen.
Aufgabe 4 Anspruch der Miterbin C auf Kostenersatz gegen die Miterben Dr. Stephan Randt Aufgabe 4 Anspruch der Miterbin C auf Kostenersatz gegen die Miterben IV. § 254 I analog Wäre hier diskutierbar, um eine Kürzung des Anspruchs der C vorzunehmen. Immerhin hat sie die Alleinursache durch ihren Balkonabriss gesetzt. Andererseits setzt § 254 ein Verschulden des Beschädigten, hier C, voraus; C vertraute jedoch auf die Auskunft des Fachmanns B u. handelte insoweit gem. Sachverhalt nicht fahrlässig iSd § 276 II.
Aufgabe 4 Anspruch der Miterbin C auf Kostenersatz gegen die Miterben Dr. Stephan Randt Aufgabe 4 Anspruch der Miterbin C auf Kostenersatz gegen die Miterben IV. § 254 I analog Wäre hier diskutierbar, um eine Kürzung des Anspruchs der C vorzunehmen. Immerhin hat sie die Alleinursache durch ihren Balkonabriss gesetzt. Andererseits setzt § 254 ein Verschulden des Beschädigten, hier C, voraus; C vertraute jedoch auf die Auskunft des Fachmanns B u. handelte insoweit gem. Sachverhalt nicht fahrlässig iSd § 276 II. V. Gesamtergebnis: C steht ein Anspruch auf anteiligen Aufwendungsersatz gem. §§ 2038 I 2 HS 2 iVm §§ 2038 II 1, 748 gegen die übrigen Miterben zu; vertretbar wäre eine Kürzung noch dieses Anspruchs analog § 254 I, wenn man C Fahrlässigkeit vorhalten wollte.