Infektionsschutzgesetz (IfSG) - Tätigkeitsverbot und Belehrungspflicht im Lebensmittelbereich Stand 3/2016.

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Infektionsschutzgesetz (IfSG) - Tätigkeitsverbot und Belehrungspflicht im Lebensmittelbereich Stand 3/2016

Inhalt Erläuterung des Gesetzes in verständlicher Form §§ 42 u.43 Gesetzeswortlaut Handlungsschema für Unternehmer Infos zu den wichtigsten Krankheitsbildern Dokumentationsvorlage Wichtige Hygieneregeln im Küchen-/Lebensmittelbereich Unterweisung Infektionsschutzgesetz § 42/43

Infektionsschutzgesetz (IfSG) ab 1.1.2001 mit Änderungen 2015 Wesentliche Änderungen gegenüber dem alten Bundes-Seuchengesetz § 42: Beschäftigungs-/Tätigkeitsverbot für bestimmten Personenkreis für bestimmte Tätigkeiten § 43: Belehrung, Dokumentation der vom § 42 betroffenen Personen Unterweisung Infektionsschutzgesetz § 42/43

Krankheitserreger in Lebensmitteln In Lebensmitteln sind Keime In vielen Lebensmitteln können sich Krankheitserreger vermehren! Keime können vom Menschen in das Nahrungsmittel gebracht werden! Die Konsequenzen: Lebensmittelinfektionen Lebensmittelvergiftungen im schlimmsten Fall: TOD Unterweisung Infektionsschutzgesetz § 42/43

Lebensmittelkontaminationen werden in der Regel durch Unwissenheit, Fahrlässigkeit oder Faulheit verursacht ! Mehrfachnennungen sind möglich Unterweisung Infektionsschutzgesetz § 42/43

Folge der Kontamination von Lebensmitteln Ausbruch von Lebensmittelinfektionen und -vergiftungen, evtl. mit Todesfolge Verbraucherbeschwerden Rufschädigung / Existenzgefährdung Betriebsschließung Geld u. Freiheitsstrafen Schadensersatzklagen Unterweisung Infektionsschutzgesetz § 42/43

Nach dem Infektionsschutzgesetz §42 gilt das Verbot im Umgang mit Lebensmitteln für: 1. Personen, die an bestimmten Krankheiten leiden oder bei denen der Verdacht auf diese Krankheiten besteht 2. Personen, die an infizierten Wunden oder Hauterkrankungen leiden 3. Ausscheider von bestimmten Krankheitserregern Dies gilt auch für Personen, die mit Bedarfsgegenständen umgehen, die ihrerseits mit Lebensmitteln in Kontakt kommen! (z.B. Servicepersonal, Spülküche) Unterweisung Infektionsschutzgesetz § 42/43

Beschäftigungs-/Tätigkeitsverbot bei Erkrankung oder Verdacht auf: (die 2014 dem Robert Koch-Institut gemeldeten Fälle) Typhus abdominalis (58) Paratyphus (26) Cholera (1) Shigellenruhr (552) Salmonellose (16.222) andere infektiöse Gastroenteritis Norovirus (75.040) Camphylobacter (70.972) Virushepatitis A oder E (681/670) Unterweisung Infektionsschutzgesetz § 42/43

Tätigkeitsverbot auch bei: infizierten Wunden Hautkrankheiten, bei denen die Möglichkeit besteht, dass Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können Unterweisung Infektionsschutzgesetz § 42/43

Wunden sind infiziert, wenn sie: gerötet sind nässen anschwellen schmierig belegt sind eitern Ausnahme: Korrekter, absolut wasserdichter Wundverschluss ist möglich Unterweisung Infektionsschutzgesetz § 42/43

Beschäftigungs-/Tätigkeitsverbot Für Ausscheider von: enterohämorrhagischen Escherichia coli Shigellen, Salmonellen, Choleravibrionen Salmonellen Unterweisung Infektionsschutzgesetz § 42/43

Wer ist ein „Ausscheider“? Ein Mensch, der Krankheitserreger in sich trägt und sie ausscheidet (Stuhlgang), ohne selbst Krankheitszeichen zu zeigen. Dauer-Ausscheider nach mehr als 6 Monaten Unterweisung Infektionsschutzgesetz § 42/43

Beschäftigungs-/Tätigkeitsverbot nach §42 (1) für den aufgeführten Personenkreis für das: Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen wenn sie dabei direkt (= Hände) oder indirekt (= Besteck, Geschirr, Arbeitsmaterialien) mit folgenden Lebensmitteln in Berührung kommen: Unterweisung Infektionsschutzgesetz § 42/43

IfSG § 42: Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote beim Herstellen, Behandeln, in Verkehr bringen von Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis Fische, Krebse, Weichtiere und Erzeugnisse daraus Eiprodukte, Säuglings-, Kleinkindernahrung Speiseeis, Speiseeishalberzeugnisse Backwaren mit nicht durchgebackener/durcherhitzter Füllung oder Auflage Feinkost-, Rohkost-, Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, emulgierte Saucen, Nahrungshefen Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr Unterweisung Infektionsschutzgesetz § 42/43

Beschäftigungs-/Tätigkeitsverbot nach §42 (3) ! zusätzlich ! für Personen, die in amtlicher Eigenschaft, auch i. R. d. Ausbildung in Küchen oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung tätig werden für Personen, (= Mitarbeiter, Unternehmer, Selbständige) die mit Bedarfsgegenständen (= Besteck, Geschirr, andere Arbeitsgeräte) so in Berührung kommen, dass eine Übertragung von Krankheitserregern auf Lebensmittel möglich ist (z.B. Service, Spülpersonal auf der "reinen Seite") Unterweisung Infektionsschutzgesetz § 42/43

Wichtige Symptome der im Gesetz genannten Krankheiten: Übelkeit, Erbrechen, Durchfall, Bauchschmerzen, Fieber: Gastroenteritis (z.B. Salmonellose) Wässriger, dann blutiger Durchfall, hohes Fieber und Bauchschmerzen: Shigellenruhr Hohes Fieber mit Kopf-, Bauch- und Gelenkschmerzen; erst Verstopfung, später heftiger Durchfall; rotfleckiger Hautausschlag: Typhus Schwerer, milchig-weißer Durchfall, erniedrigte Körpertemperatur: Cholera Gelbfärbung der Haut und der Augäpfel; Schwäche und Appetitlosigkeit: ansteckende Gelbsucht Unterweisung Infektionsschutzgesetz § 42/43

Krank? Unwohl? Symptome? Sie tragen Verantwortung! Melden Sie sofort: Magen-Darmbeschwerden Erbrechen Durchfall Fieber Verletzungen/Wunden Hautinfektionen/plötzlich auftretende Ausschläge Erkältungen/Grippe Unterweisung Infektionsschutzgesetz § 42/43

Was ist zu tun bei diesen Symptomen: Melden Sie unverzüglich eine Krankheit oder einen Krankheitsverdacht dem Küchen-Verantwortlichen Suchen Sie einen Arzt auf (Diagnostik / Therapie) Sagen Sie, dass Sie in einem Lebensmittelbetrieb arbeiten ! Unterweisung Infektionsschutzgesetz § 42/43

Pflichten des Arbeitgebers Werden dem Arbeitgeber Erkrankung, Verdacht auf Erkrankung oder Ausscheidertum mitgeteilt oder hat er von sich aus einen entsprechenden Verdacht, so muss er unverzüglich Maßnahmen zur Verhinderung einer Weiterverbreitung der Krankheitserreger treffen. (z.B. Herausnahme der Mitarbeiter aus dem gefährdeten Bereich, Sorge für Arztkontakt, Hygienemaßnahmen) Unterweisung Infektionsschutzgesetz § 42/43

Belehrung nach §43 IfSG Alle Personen, die unter das Beschäftigungs-/ Tätigkeitsverbot nach § 42 IfSG fallen, müssen vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit belehrt werden und darüber eine Bescheinigung vorweisen. Zuständig hierfür: örtliches Gesundheitsamt oder beauftragter Arzt, Belehrung max. drei Monate vor Aufnahme der Tätigkeit Unterweisung Infektionsschutzgesetz § 42/43

Belehrung nach § 43 IfSG Wiederholung der Belehrung mindestens alle zwei Jahre, durch den Unternehmer Dokumentationspflicht Aufbewahrungspflicht Unterweisung Infektionsschutzgesetz § 42/43

Inhalt der Belehrung nach § 43 IfSG 1. Kenntnis vom Tätigkeitsverbot nach § 42 IfSG 2. Kenntnis von der Verpflichtung, dass sie ihrem Arbeitgeber unverzüglich Mitteilung machen müssen, sobald sie bei sich Anzeichen der o.g. Krankheiten bemerken, eine solche Erkrankung mitgeteilt bekommen oder erfahren, dass sie Ausscheider sind Unterweisung Infektionsschutzgesetz § 42/43

Belehrungstext in vielen Sprachen Vorschläge für Belehrungsbögen nach IfSG in verschiedenen Fremdsprachen kostenlos als Download unter www.rki.de > Infektionsschutz > Infektionsschutzgesetz z.B. Türkisch 43. Nolu Enfeksiyon Yasasi, fikra 1 ve bir nolu talimatname (Infektionsschutzgesetz IfSG) Saghk üzerine bilgiler ve gida maddeleri kullanih§i … Unterweisung Infektionsschutzgesetz § 42/43

Übergangsregelung Die alten Gesundheitszeugnisse bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigungen werden im Sinne der Grundbelehrung anerkannt, sie gelten also wie die Erst-Belehrungs-Bescheinigungen des Gesundheitsamtes. Die wiederkehrenden Belehrungen durch den Arbeitgeber müssen natürlich durchgeführt werden. Unterweisung Infektionsschutzgesetz § 42/43

Verstöße gegen das IfSG (§§ 73-75 IfSG) sind für Arbeitgeber und Mitarbeiter mit Geld- und Freiheitsstrafen bedroht. Darüber hinaus ist evtl. Schadensersatz und Schmerzensgeld an Geschädigte zu leisten. Unterweisung Infektionsschutzgesetz § 42/43

Handlungsschema für Unternehmer/Innen: Neu im Lebensmittelbereich Tätige ohne altes Gesundheitszeugnis oder ohne gültige Bescheinigung: Belehrung vor Aufnahme der Tätigkeit organisieren (Gesundheitsamt) 2. Während der Tätigkeit: Mindestens alle 2 Jahre Belehrung über Tätigkeitsverbot und Mitteilungspflicht durch Unternehmer 3. Belehrungen schriftlich dokumentieren, Dokumentation aufheben Unterweisung Infektionsschutzgesetz § 42/43

„Zur Prävention“ Restauration Inh. Familie Sauber 12345 Gesundbrunnen 7.11.12 Mustermann,Elke 7.7.1977 Unterweisung Infektionsschutzgesetz § 42/43

Häufige Fragen zum IfSG: Wie lange gilt die Erstbelehrungsbescheinigung des Gesundheitsamtes? Muss die Erstbelehrung nach längerer Tätigkeitspause wiederholt werden? Lebenslänglich, keine Wiederholung erforderlich Was gilt bei Vereinsfesten? Das Tätigkeitsverbot gilt für jede entsprechende Tätigkeit außerhalb des häuslichen Bereiches. Die Belehrungs-pflicht gilt nur für „gewerblich Tätige“. Die Gesundheits-ämter sehen Vereinsfeste überwiegend als „gewerblich“ an. Unterweisung Infektionsschutzgesetz § 42/43

Weitere Infos…. www.rki.de > Infektionsschutz > Infektionsschutzgesetz www.bfr.bund.de > Publikationen > Merkblätter > Merkblätter für weitere Berufsgruppen (Hygieneregeln in der Gemeinschafts-gastronomie in verschiedenen Fremdsprachen) Unterweisung Infektionsschutzgesetz § 42/43