OV Dornberg 08.05.2018 Kommunalpolitik macht Spaß! Was muss ich wissen, um unsere Stadt zu gestalten?
Kommunalrecht Teil des Verwaltungsrechts regelt das Recht der kommunalen Organisation
Kommunale Selbstverwaltung Träger der kommunalen Selbstverwaltung sind insbesondere die Gemeinden. Die Gemeindebürger wählen eine Gemeindevertretung, den Rat, der über grundsätzliche Angelegenheiten der Selbstverwaltung beschließt und die Verwaltung kontrolliert. Die kommunale Selbstverwaltung ist in Art 28 Abs. 2 GG durch folgende Garantien geschützt:
Welche kommunalen Garantien gibt es nach dem GG? Existenzgarantie für Gemeinden und Kreise Art 28 Abs. 1 S. 2 GG Garantie der Allzuständigkeit Art 28 Abs. 2 GG Selbstverwaltungsgarantie Art 28 Abs. 2 GG (Personalhoheit, Organisationshoheit, Finanzhoheit, Planungshoheit) Garantie des Satzungsrechts Art 28 Abs. 1 GG Finanzgarantie
Einwohner/innen und Bürger/innen Einwohner ist, wer in der Gemeinde wohnt § 21 (1) GO NRW Bürger ist, wer zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist § 21 (2) GO NRW
Beteiligungsmöglichkeiten der Bürgerschaft bzw. der Einwohnerschaft in der Kommunalpolitik o Wahlen o Anregungen und Beschwerden o Einwohnerantrag o Bürgerbegehren/Bürgerentscheid
Sonstige Beteiligungsmöglichkeiten Beteiligungsrechte aufgrund spezialgesetzlicher Regelungen (z. B. Bebauungsplan-Verfahren) Einwohnerfragestunden in Bezirksvertretungssitzungen Sprechstunden des Bezirksbürgermeisters/der Bezirksbürgermeisterin Kontakt mit den Mandatsträgern
Oberbürger- meister/-in Bürger/-innen wählen Oberbürger- meister/-in RAT - OB (Vorsitz) - Ratsmitglieder Bezirks- vertretungen - Bezirksbürgermeister/-in - BV-Mitglieder Oberbürger- meister/-in Verwaltung Dezernate Ämter/eigenbe- betriebsähnliche Einrichtungen bildet Ausschüsse Beiräte
Der Rat der Gemeinde Wahl gem. § 42 Abs. 1 GO NRW Aufgaben des Rates nach §41 Abs. 1 GO NRW Größe des Rates nach §3 KWahlG Aktives Wahlrecht § 7 KWahlG Passives Wahlrecht § 12 KWahlG
Der Rat bildet Ausschüsse § 57 GO NRW Pflicht- ausschüsse Bedingte Pflichtausschüsse Freiwillige Ausschüsse Haupt-, Wirtschaftsförderungs- und Beteiligungsausschuss Finanz- und Personal- ausschuss Rechnungsprüfungs- ausschuss Wahlprüfungs- ausschuss Betriebsaussschuss - Immobilienservice- betrieb - Städt. Bühnen und Orchester - Umweltbetrieb Bürgerausschuss Kulturausschuss Sozial- und Gesundheits- ausschuss Stadtentwicklungs- ausschuss Schul- und Sport- ausschuss Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz Jugendhilfe- ausschuss
Besetzung der Ausschüsse § 58 GO NRW Alle Mitglieder werden vom Rat gewählt: O Ratsmitglieder O Sachkundige Bürger/-innen O Sachkundige Einwohner/ -innen Sachkundige Bürger/-innen § 59 Ans. 3 GO NRW stimmberechtigte Mitglieder - Rede- und Stimmrecht - Vorsitz/stellv. Vorsitz nicht möglich Sachkundige Einwohner/-innen § 58 Abs. 4 GO NRW - beratende Mitglieder - Rederecht, kein Stimmrecht - Vorsitz/stellv. Vorsitz nicht möglich Im Haupztausschuss sind sachkundige Bürger/-innen und Einwohner/-innen nicht zulässig. Die Zahl der Ratsmitglieder muss die Zahl der sachkundigen Bürger übersteigen.
Der Rat bildet Beiräte Pflicht-Beiräte Freiwillige Beiräte Integrationsrat Seniorenrat Beirat für Behinder- tenfragen Naturschutzbeirat Beirat für Stadt- gestaltung Psychiatriebeirat Fachbeirat für Mädchenarbeit
Bezirksvertretungen § 37 GO NRW Sind zuständig für alle Angelegenheiten des Stadtbezirks, aber § 37 GO NRW, § 7 Hauptsatzung: a) Entscheidungsrecht § 37 (1) GO NRW b) Mitwirkungsrecht § 37 (4) GO NRW c) Anhörungsrecht § 37 (5) GO NRW Wählen aus ihrer Mitte ohne Aussprache und geheim Bezirksbürgermeister/in und stellv. Bezirksbürgermeister/in Müssen aus mindestens 11 und maximal 19 Mitgliedern bestehen
Stieghorst, Brackwede, Heepen, Schildesche je 17 Sitze In Bielefeld gibt es zehn Bezirksvertretungen (Sitze entsprechend der beschlossenen Reduzierung seit der Legislaturperiode 2004/2009) § 6 Hauptsatzung: Mitte 19 Sitze Stieghorst, Brackwede, Heepen, Schildesche je 17 Sitze Senne, Sennestadt, Dornberg, Gadderbaum, Jöllenbeck je 15 Sitze 14
Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder Pflicht zur Gesetzmäßigkeit § 43 (1) GO NRW Offenbarungs-/Auskunftspflicht § 43 (3) GO NRW Treuepflicht § 32 i.V.m. § 43 (2) GO NRW Verschwiegenheitspflicht § 30 i.V.m. § 43 (2) GO NRW Mitwirkungsrechte Mitwirkungsverbot § 31 i.V.m. § 43 (2) GO NRW Haftung der RM § 43 (4) GO NRW Recht des freien Mandats §§ 43, 44 GO NRW Entschädigungsrechte §§ 45, 46 GO NRW, §14 Hauptsatzung der Stadt Bielefeld Fragerecht § 47 (2) GO NRW, § 17 GeschO des Rates der Stadt Bielefeld
Vielen Dank! Copyright by Almut Fortmeier Bielefeld, den 02.05.2018