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Arbeitsgruppe des Landtags „Rahmenbedingungen für das kommunale Ehrenamt weiter verbessern“ Erster Beigeordneter Dr. Marco Kuhn.

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Präsentation zum Thema: "Arbeitsgruppe des Landtags „Rahmenbedingungen für das kommunale Ehrenamt weiter verbessern“ Erster Beigeordneter Dr. Marco Kuhn."—  Präsentation transkript:

1 Arbeitsgruppe des Landtags „Rahmenbedingungen für das kommunale Ehrenamt weiter verbessern“ Erster Beigeordneter Dr. Marco Kuhn

2 www.lkt-nrw.de Vorgeschichte: AG in 14. Wahlperiode, Gesetz zur Stärkung des kommunalen Ehrenamtes vom 28.09.2012 01.07.2013: Einsetzungsbeschluss zur AG 2

3 www.lkt-nrw.de Zusammensetzung: je ein Mitglied der fünf Landtagsfraktionen, der kommunal- pol. Vereinigungen und der kommunalen Spitzenverbände (beratend: MIK NRW) Beschlussfassung über Handlungs- empfehlungen und Vorlage eines Ab- schlussberichts (Ausschuss für Kommunalpolitik am 28.08.2015) 3

4 www.lkt-nrw.de Freistellung: wissenschaftliche Unter- suchung Vereinheitlichung der Verdienst- ausfallgrenzen Steuerfreibeträge: Aufforderung zu Bundesratsinitiative kein Regelungsbedarf: Vereinbarkeit des Mandats mit Familie und Beruf, Schule, Ausbildung und Studium 4 Rahmenbedingungen kommunaler Mandatsträger

5 www.lkt-nrw.de Rahmenbedingungen der Fraktionen Erhöhung der Fraktionsmindest- größen Aktualisierung des „Zuwendungs- erlasses“ von 1989 Ausweitung des Abstands zwischen Fraktionen und Gruppen 5

6 www.lkt-nrw.de Rahmenbedingungen der Fraktionen Verringerung der Schwelle für zu- sätzl. Aufwandsentschädigung von Fraktionsvorsitzenden (8 statt 10) Erweiterung der Möglichkeit zur Wahl stellv. Fraktionsvorsitzender (zusätzl. Aufwandsentschädigung) 6

7 www.lkt-nrw.de Rahmenbedingungen der Fraktionen Anspruch der Ausschussvor- sitzenden auf zusätzliche einfache Aufwandsentschädigung Ankündigung einer „einmaligen deutlichen Erhöhung der Aufwands- entschädigungen“ zum 01.01.2016 7

8 www.lkt-nrw.de Rechte der kommunalen Vertretungen Einführung einer „Beigeordneten- verfassung“ auf Kreisebene (keine Beschlussfassung) „Livestreams“ aus kommunalen Gremien kein Handlungsbedarf: gesetzliche Regelung zu Kinder-, Jugend- oder Seniorenbeiräten 8


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