Das DigiNetzG und seine Bedeutung für Kommunen und kommunale Unternehmen - gekürzte Fassung - RA Bastian Reuße, LL.M. & RA Till Karrer W2K aktuell Freiburg,

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 Präsentation transkript:

Das DigiNetzG und seine Bedeutung für Kommunen und kommunale Unternehmen - gekürzte Fassung - RA Bastian Reuße, LL.M. & RA Till Karrer W2K aktuell Freiburg, 10.03.2017 Stuttgart, 16.03.2017

(Gesetz vom 04.11.2016, BGBl. Teil I Nr. 52, S. 2473) Einleitung DigiNetzG – „Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze“ (Gesetz vom 04.11.2016, BGBl. Teil I Nr. 52, S. 2473) In Kraft seit dem 10. November 2016 Umsetzung der Kostensenkungsrichtlinie 2014/61/EU Änderung insbesondere der §§ 3 und 68 – 77p des TKG 10./16.03.2017 © W2K

Einleitung Ziel: Senkung der Kosten für den Auf- und Ausbau digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze Senkung der Kosten für Hoch- und Tiefbauarbeiten Nutzung von Synergien beim Infrastrukturausbau Bis zu 80 % der Kosten entfallen auf Tiefbauarbeiten 10./16.03.2017 © W2K

digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze Einleitung Zum Zwecke des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze regelt das DigiNetzG Ansprüche und Pflichten bezüglich passiver Netzinfrastrukturen von öffentlichen Versorgungsnetzen. 10./16.03.2017 © W2K

Stellung der Kommunen/kommunalen Unternehmen Verpflichtungen ergeben sich aus dem DigiNetzG maßgeblich für Eigentümer und Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze! Können auch Gebietskörperschaften/kommunale Unternehmen sein! Vgl. BT-Drs. 18/8332, S. 42, 60. Kommunen und kommunale Unternehmen sind in diesen Fällen Verpflichtete nach DigiNetzG! 10./16.03.2017 © W2K

Stellung der Kommunen/kommunalen Unternehmen Besonders folgende kommunale Infrastrukturen sind von Bedeutung: Straßen Energie Abwasser Straßenbeleuchtung Auch stillgelegte oder lediglich entstehende Netze sind erfasst! 10./16.03.2017 © W2K

Stellung der Kommunen/kommunalen Unternehmen Kommunen und kommunale Unternehmen können aber auch Berechtigte nach DigiNetzG sein! Das DigiNetzG erleichtert auch den kommunalen Breitbandausbau! Bestimmt Adressatenkreis 10./16.03.2017 © W2K

Ansprüche und Pflichten nach DigiNetzG Themenblöcke des DigiNetzG: Transparenz Synergien bei Bauarbeiten Mitnutzung Streitbeilegung 10./16.03.2017 © W2K

Transparenz § 77a TKG: Infrastrukturatlas § 77b TKG: Informationen zu passiven Netzinfrastrukturen § 77c TKG: Vor-Ort-Untersuchungen § 77h TKG: Informationen zu Bauarbeiten 10./16.03.2017 © W2K

Transparenz Informationserteilung über kommunale Infrastrukturen durch Kommune an BNetzA Informationserteilung über kommunale Infrastrukturen und Bauarbeiten an TK-Unternehmen Gewährung von Vor-Ort-Untersuchungen der Infrastruktur durch TK-Unternehmen Aber: Ebenso Nutzung der Informationsansprüche durch die Kommunen zwecks kommunalem Breitbandausbau 10./16.03.2017 © W2K

Synergien bei Bauarbeiten „Aufspringen“ auf fremde Bauarbeiten zur Kostenersparnis Spezielle Kostenteilung Abgrenzung betroffene/nicht betroffene Bauarbeiten Koordinierung von Bauarbeiten § 77 Abs. 1 bis 5 TKG 10./16.03.2017 © W2K

Synergien bei Bauarbeiten vorsorgliche Verlegung passiver Netzinfrastrukturen mit Glasfaser Befugnis und Pflicht Frage der bedarfsgerechten Mitverlegung Besonderheiten bei Neubaugebieten Mitverlegung § 77i Abs. 6 und 7 TKG 10./16.03.2017 © W2K

Mitnutzung ist Schwerpunkt des DigiNetzG! Eigentümer/Betreiber öffentlicher TK-Netze können die passiven Netzinfrastrukturen öffentlicher Versorgungsnetze (Straßen, Straßenbeleuchtung, Abwasser, Gas, Strom, Wärme, Telekommunikation) mitnutzen. Auch: Mitnutzung passiver Netzinfrastrukturen anderer Versorgungsnetzbetreiber beim kommunalen Breitbandausbau! 10./16.03.2017 © W2K

Angebotsverpflichtung und Mindestinhalte Fristen Mitnutzung §§ 77d – 77g TKG Antragsverfahren Angebotsverpflichtung und Mindestinhalte Fristen Versagungsgründe und Darlegungs- und Beweislast Praktische Ausgestaltung der Mitnutzung Mitnutzungsentgelt 10./16.03.2017 © W2K

Streitbeilegung durch die BNetzA Entscheidung durch Beschlusskammer § 132 Abs. 2 TKG grds. Öffentliche Verhandlung § 135 TKG Insgesamt 10 Beschlusskammern, 3. Beschlusskammer für TK-Streitigkeiten Antragsteller (TK-Unternehmen) Antragsgegner (Eigentümer/Betreiber des öff. Versorgungsnetzes) Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen §§ 135 Abs. 3, 136 TKG 10./16.03.2017 © W2K

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