54. Österreichischer Städtetag vom 26. bis 28. Mai 2004 in Bregenz

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54. Österreichischer Städtetag vom 26. bis 28. Mai 2004 in Bregenz Arbeitskreis 2 – Finanzen „Getränkesteuerrückzahlung“ von Dr. Karl Kamhuber

Dieser Katastrophenfall ist nicht eingetreten! Anlässlich des Städtetages im Juni 2003 in Linz war der „Katastrophenfall“ sofortige und vollständige Rückzahlung der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke mit einem Volumen in der Größenordnung von 1 Mrd. Euro nicht auszuschließen. Dieser Katastrophenfall ist nicht eingetreten!

EuGH Urteil vom 2. Oktober 2003 Rückwirkende Einführung einer Bereicherungs-bestimmung ist kein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht, sofern diese Maßnahme nicht spezifisch die Getränkesteuer auf alkoholische Getränke betrifft und dem Äquivalenz – und Effektivitätsprinzip entspricht. Konkrete Prüfung obliegt dem VwGH!

VwGH Erkenntnis vom 4. Dezember 2003 Rückzahlungssperre (Bereicherungsverbot) in der WAO als gemeinschaftskonform erkannt. Beurteilung gilt auch für die gleichartigen Regelungen der anderen Bundesländer. Vorgabe von Richtlinien für die Prüfung der Rückzahlungsanträge.

Resümee aus Judikatur der Höchstgerichte Das rückwirkend in Kraft gesetzte Instrumentarium zur Vermeidung einer Bereicherung im Abgabenrecht ist unanfechtbar!

Vorgaben des VwGH für die Über-wälzungs- und Bereicherungsprüfung Verfahrensabschnitt – Überwälzung Prüfung nach Ermittlung der persönlichen Umstände. Kalkulationsunterlagen und tatsächliche Endverbraucherpreise als Beweismittel. Vergleich mit durchschnittlichen Rohaufschlägen aus makroökonomischen Analysen. Schätzung nach Ausschöpfung aller anderen Beweismittel.

Vorgaben des VwGH für die Über-wälzungs- und Bereicherungsprüfung 2. Verfahrensabschnitt - Bereicherung Thema: Hat die überwälzte Getränkesteuer zu einem Absatz- und Gewinnrückgang geführt? Analyse der Bilanzen auf Antragstellerseite (Gewinn- und Verlustrechnung). Ergebnisse der makroökonomischen Studien berücksichtigen (z.B. Preiselastizität). Schätzung als ultima ratio.

Makroökonomische Analysen WIFO Gutachten „ Überwälzung der Getränkesteuer“ von Lehner/Brandner/Kratena/Smeral/Wüger Nov. 02 Überwälzung der Getränkesteuer in hohem Ausmaß gelungen! Überwälzung umso wahrscheinlicher, je höher die betriebsspezifischen Rohaufschläge sind.

Makroökonomische Analysen WIFO Gutachten „Kriterien zur Überwälzbarkeit der Getränkesteuer“ von Margit Schratzenstaller, Dez.03 Preiselastizität der Nachfrage Kriterien auf Antragstellerseite: Art des Unternehmens sowie Qualität und Differenzierung seines Leistungs-angebots. Kriterien auf Gemeindeseite: Touristische Situation und Intensität des internationalen Wettbewerbs (Grenznähe), sowie Kaufkraft in der Region.

Arbeitsgruppe „Getränkesteuer“ Aus Vertretern von BMF, Gemeinde- & Städtebund Erstellung eines Mustervorhalts (Beilage A der Unterlage) Anleitung für „Fortsetzung der Getränkeabgabe- verfahren“ (Beilage B der Unterlage)

Arbeitsgruppe „Getränkesteuer“ Empfehlungen: „Rechtsbehelfsverfahren“, durch die Herausgabe des Mustervorhaltes fortsetzen. Mit der Verarbeitung der Daten sowie der Bescheiderstellung auf die Ergebnisse der Musterverfahren warten.

Konzept für die Überwälzungs- und Bereicherungsprüfung - Bausteinsystem des BMF Vergleich der individuellen Rohaufschläge mit den auf makroökonomischen Analysen beruhenden Durchschnittsrohaufschlägen. Beweisführung erfolgt über die Preiselastizität der Nachfrage unter Berücksichtigung bestimmter Kriterien: Betriebsart in Verbindung mit Angebotssortiment Qualitätsstufe des Unternehmens (einfach – gehoben) Pro Kopf Nettoeinkommen als Indikator der Kaufkraft Touristische Situation der Gemeinde Grenznähe/Intensität des internationalen Wettbewerbs

Musterverfahren Die Städte Wien, Linz, St. Pölten, Krems und Wiener- neustadt werden mit den dargestellten Entscheidungs-hilfen Berufungsbescheide erlassen. Die Zustellung der ersten Musterbescheide erfolgt Ende Mai/Anfang Juni 2004. Insgesamt sollen 15 bis 20 Berufungsbescheide eine Basis für die Entscheidung des VwGH bilden.

Weiter Vorgangsweise - Strategien Berufungsentscheidungen in den Musterfällen Aussendung der Mustervorhalte Berufungsverfahren aussetzen (bei Gefahr von Säumnisbeschwerden) Hoffnung auf einen Beschluss nach §26a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 Entscheidung des VwGH in den Musterfällen abwarten