35. Sitzung des Beirates WRRL in Hessen015-2021WRRL-Maßnahmenprogramms 2015-2021 Umsetzung des Phosphorprogramms in Hessen Andreas Gräfe Hessisches Ministerium.

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35. Sitzung des Beirates WRRL in Hessen015-2021WRRL-Maßnahmenprogramms 2015-2021 Umsetzung des Phosphorprogramms in Hessen Andreas Gräfe Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Koalitionsvereinbarung für Hessen 2014: Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Koalitionsvereinbarung für Hessen 2014: „Zum Erhalt und zur Schaffung natürlicher Lebensräume werden wir die Umsetzung der europäischen Wasserrahmenrichtlinie engagiert voranbringen.“ Donnerstag, 15. November 2018

Ökologischer Zustand hessischer Fließgewässer Karte einfügen

Erheblicher Handlungsbedarf bei der Umsetzung der WRRL Entwurf des Bewirtschaftungsplans 2015-2021: von 435 bewerteten Wasserkörpern weisen lediglich insgesamt 21 Wasserkörper (5 %) einen guten Zustand/Potenzial auf. Wichtige verursachende Faktoren: Erhebliche Veränderung vieler Oberflächengewässer in ihrer Struktur und ihrem Abflussgeschehen Belastung mit Nährstoffen (insbesondere Phosphor) und organischen Stoffen Donnerstag, 15. November 2018

Änderungen gegenüber Maßnahmen-programm 2009 / Arbeitshilfe 2011: Intensivierung der Anstrengungen im Bereich Phosphorreduzierung ist geboten Änderungen gegenüber Maßnahmen-programm 2009 / Arbeitshilfe 2011: Erhöhte Anforderungen für Größenklassen 4 und 5 Verbindliche Vorgaben für Betreiber – nicht nur Orientierung am Prinzip der Freiwilligkeit Erweiterung des Handlungsrahmens – weitere Wasserkörper sind betroffen. Vorgehen mit Augenmaß! (z.B.: keine Maßnahmen an KLA der Größenklasse 1) 15.11.2018

Künftige Anforderungen an die Phosphor-Elimination in Hessen Kläranlagen Anforderung Pges Maßnahmen Größenklasse 5   Monatsmittelwert (Eigenkontrolle): 0,2 mg/l Überwachungsw.: 0,4 mg/l Arbeitshilfe: 0,5 mg/l (in 2h- Probe) i.d.R. Filtration Größenklasse 4 in den Einzugsgebieten von Schwarzbach (Ried), Rodau und Urselbach sowie von einzelnen Talsperren Wie GK 5 i.d.R. Filtration Größenklasse 4 (restliche) Monatsmittelwert (Eigenkontrolle): 0,5 mg/l Überwachungsw.: 0,7 mg/l Arbeitshilfe: 1,0 mg/l (in 2h – Probe) ortho-P: 0,2 mg/l (24h) Optimierung der vorhandenen Einrichtungen zur Phosphorfällung Größenklasse 2 Größenklasse 3 Überwachungswert: 2,0 mg/l wie Arbeitshilfe Neubau o. Optimierung der Phosphorfällung

Anzahl betroffener Anlagen Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Kläranlagen Anzahl betroffener Anlagen je GK Anzahl Anlagen, die die geplanten Anforderungen derzeit wahrscheinlich einhalten (Stand 2015) Größenklasse 5   8 Größenklasse 4 in den Einzugsgebieten von Schwarzbach (Ried), Rodau und Urselbach sowie von einzelnen Talsperren 16 1 Größenklasse 4 (restliche) 139 37 Größenklasse 2 Größenklasse 3 287 89

Finanzierung der erforderlichen Maßnahmen Die Kosten der erforderlichen Maßnahmen können mit den Abwassergebühren refinanziert werden. Unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Abwasserabgabengesetz kann zur Finanzierung des Investitionsaufwands mit der Abwasserabgabe verrechnet werden (gesetzlicher Anspruch); außerdem sinkt die künftige Abgabenbelastung. Sofern darüber hinaus Anreize erforderlich sind, sollen Fördermittel des Landes (vorrangig aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe) zur Verfügung stehen. Die Mehrbelastung der Bürger dürfte somit – wenn überhaupt – kaum merklich sein. 15.11.2018

Zusatzkosten an Kläranlagen durch P-Maßnahmen gemäß Maßnahmenprogramm Größe Bestand Zukünftig Spezifische Mehr-oder Minderkosten Über- wachungs-wert Betriebs-Mittelwert Pges Pges/o-P EW mg/l €/m³ €/(EW*a) 4.000 (10,0) 7,0 2,0 Pges 1,0 0,025 1,09 in 2h-MP 20.000 2,0 in 2h-MP 1,5 0,5 Pges 0,4 -0,010 -0,51 0,2 o-P in 24h-MP 50.000 -0,006 -0,37 200.000 0,5 0,2 Pges 0,15 1,85 Prof. Dr. -Ing. Theilen, Technische Hochschule Mittelhessen

Maßnahmenprogramm 2015 bis 2021 Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Maßnahmenprogramm 2015 bis 2021 Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm Hessen 2015-2021 wurden festgestellt und im Staatsanzeiger vom 21.12.2015 veröffentlicht. Die Umsetzung soll möglichst im Einvernehmen mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden erfolgen. Am 22.4.2016 wurden den Kommunalen Spitzenverbänden die Ziele und Schritte der Phosphorreduzierung an Kläranlagen erläutert. Umsetzungskonzept für erforderliche Maßnah-men wurde am 23. Mai 2016 den Wasserbehörden zugeleitet. Donnerstag, 15. November 2018

Umsetzungskonzept Grundsatz Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Umsetzungskonzept Grundsatz Die neuen Anforderungen sollen den betroffenen Einleitern mit einer entsprechenden Anpassung der Einleiteerlaubnisse vorgegeben werden. Zugleich mindert sich gemäß § 4 Abwasserabgabengesetz bei einer Verringerung der nach dem Einleitebescheid zulässigen Phosphorfracht die zu zahlende Abwasserabgabe. Donnerstag, 15. November 2018

Umsetzungskonzept Einzelne Schritte des Verfahrens Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Umsetzungskonzept Einzelne Schritte des Verfahrens Schriftliche oder mündliche Unterrichtung der Betreiber/ Klärung des erforderlichen Zeitaufwandes (bis 30.6.2016) Anhörung der Betreiber zur Änderung der Anforderungen (mit den vorgesehenen Fristen) Auswertung der Ergebnisse der Anhörung; insbesondere Prüfung evtl. Einwände der Betreiber (Verhältnismäßigkeit) Entscheidung über die künftig geltenden Anforderungen durch Verwaltungsakt Donnerstag, 15. November 2018

Umsetzungskonzept Zeitlicher Ablauf Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Umsetzungskonzept Zeitlicher Ablauf Die Ergebnisse der Anhörung gemäß sollen möglichst bis Ende 2016 ausgewertet werden. Im Regelfall soll unmittelbar anschließend über die künftig geltenden Anforderungen mit entsprechender Fristsetzung entschieden werden, um den Betreibern rasch eine klare Zielvorgabe zu geben. Im Maßnahmenprogramm ist wegen der Umsetzung von Artikel 11 Absatz 8 WRRL eine Realisierung der erforderlichen Maßnahmen bis Ende 2018 vorgesehen. Die Wasserbehörden und Betreiber sollten daher so zügig wie möglich vorgehen (u.a.: Veranschlagung von Haushaltsmitteln, Anträge auf Finanzierungshilfe). Donnerstag, 15. November 2018

Umsetzungskonzept Fristen für die Geltung der neuen Anforderungen Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Umsetzungskonzept Fristen für die Geltung der neuen Anforderungen Werden die neuen Anforderungen bereits eingehalten oder sind zur Einhaltung der neuen Anforderungen keine Investitionen erforderlich: Geltung nach Möglichkeit ab dem 1.1.2017 Bei kleineren Investitionen (bis 200.000 €): Frist 31.12.2017 Bei größeren Investitionen (über 200.000 €): Frist 31.12.2018 Donnerstag, 15. November 2018

Umsetzungskonzept Ausnahmeregelungen Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Umsetzungskonzept Ausnahmeregelungen Abweichungen von den Anforderungen bedürfen der Zustimmung des HMUKLV. Längere Fristen/Fristverlängerungen bis zum 31.12.2018 können von der zuständigen Wasserbehörde eigenverantwortlich festgelegt werden. Über längere Fristen/Fristverlängerungen über den 31.12.2018 hinaus entscheidet das HMUKLV; hierzu bedarf es der Vorlage eines Sanierungskonzeptes mit einem verbindlichen Zeitplan. Donnerstag, 15. November 2018

Ausblick: 4. Reinigungsstufe Das hessische Maßnahmenprogramm Wasserrahmenrichtlinie 2015-2021 sieht eine allgemeine Verpflichtung der Anlagenbetreiber zum Bau einer 4. Reinigungsstufe nicht vor. Zunächst soll diese in Hessen entweder in noch zu bestimmenden Ausnahmefällen oder auf freiwilliger Basis realisiert werden. Sofern die Errichtung einer Filtrationsanlage zur Einhaltung der Anforderungen (GK 4 und 5) erforderlich ist, soll die ggf. erforderliche spätere Nachrüstung einer vierten Reinigungsstufe bei der Konzepterstellung berücksichtigt werden.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Donnerstag, 15. November 2018

Verrechnung mit der Abwasserabgabe Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Verrechnung mit der Abwasserabgabe § 10 Abs. 3 Satz 1 Abwasserabgabengesetz: Werden Abwasserbehandlungs-anlagen errichtet oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 vom Hundert sowie eine Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer erwarten lässt, so können die für die Errichtung oder Erweiterung der Anlage entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden.  Die Verrechnungsmöglichkeit besteht auch dann, wenn die Investition aufgrund einer Anpassung der Einleiteerlaubnis erforderlich ist. Donnerstag, 15. November 2018