Haftungsfragen für kommunale Abwasserentsorger

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Haftungsfragen für kommunale Abwasserentsorger Stand: 03/14; Leuthner; 6SK04

Haftungsfragen für kommunale Abwasserentsorger Stand: 03/14; Leuthner; 6SK04

Grundsätzliches Aufgabe Haftungsfragen für kommunale Abwasserentsorger Grundsätzliches Aufgabe Die Abwasserentsorgung ist als Teil der Daseinsvorsorge Pflichtaufgabe der Gemeinden im eigenen Wirkungskreis. 2. Betreiber Betreiber der Anlage ist zumeist eine juristische Person. Da eine juristische Person aber nicht handeln kann, benötigt sie zur Erfüllung Ihrer Aufgaben natürliche Personen. 3. Haftung Die Haftung für die Entsorgungsanlage (Kanalisation, Kläranlage u.ä.) trifft grundsätzlich den Betreiber der Anlage, also die juristische Person, auch wenn eine natürliche Person gehandelt hat. Stand: 03/14; Leuthner; 6SK04

Organisationshaftung Haftungsfragen für kommunale Abwasserentsorger Organisationshaftung Nicht nur fehlerhaftes Handeln oder Unterlassen kann zu einer Haftung führen. Bereits mangelhafte Organisation kann ein sogenanntes Organisationsverschulden begründen und zu einer Haftung führen. Die Aufgabe eine Organisation zu schaffen liegt grundsätzlich beim gesetzlichen Vertreter der handelnden juristischen Person (bei der Gemeinde also beim Bürgermeister). Soll die Organisationspflicht übertragen (delegiert) werden, so ist dieser Schritt bereits die erste zu treffende Organisationsmaßnahme. Stand: 03/14; Leuthner; 6SK04

Organisation 1. Organisation schaffen: Haftungsfragen für kommunale Abwasserentsorger Organisation 1. Organisation schaffen: In Organisationsplänen (Organigramm) ist festzulegen wer fachlich, räumlich und zeitlich für jeden Organisationsbereich zuständig ist. 2. Dienstanweisungen erstellen: In Dienstanweisungen ist festzuschreiben, wer, wann, was, wie und wo zu tun hat. Stand: 03/14; Leuthner; 6SK04

Abwasserbeseitigung I. Wirkungshaftung § 2 I 1 HPflG Haftungsfragen für kommunale Abwasserentsorger Abwasserbeseitigung I. Wirkungshaftung § 2 I 1 HPflG Nach § 2 I 1 HPflG besteht grundsätzlich eine verschuldensunabhängige Haftung des Rohrleitungsinhabers für Schäden, die auf der Wirkung der in der Anlage transportierten Flüssigkeiten beruhen. Stand: 03/14; Leuthner; 6SK04

Abwasserbeseitigung I. Wirkungshaftung Haftungsfragen für kommunale Abwasserentsorger Abwasserbeseitigung I. Wirkungshaftung Kommunale Kanalisationsanlagen funktionieren in der Regel nach dem Prinzip des sogenannten Druckabflusses. Zwangsläufige Folge der Auslegung der Kanäle nach diesem Prinzip ist die Gefahr einer Überlastung des Systems. Man unterscheidet drei Arten von Überlastungsfolgen: Rückstau Partieller Überstau Kompletter Überstau Stand: 03/14; Leuthner; 6SK04

Abwasserbeseitigung I. Wirkungshaftung 1. Rückstau Haftungsfragen für kommunale Abwasserentsorger Abwasserbeseitigung I. Wirkungshaftung 1. Rückstau Durch Niederschläge oder sonstigen Wasseranfall wird das gesamte Kanalnetz derart befüllt, dass das in der Anlage befindliche Wasser über die Hausanschlussleitungen in die angeschlossenen Gebäude zurückdrückt. Stand: 03/14; Leuthner; 6SK04

Abwasserbeseitigung I. Wirkungshaftung 1. Rückstau Haftungsfragen für kommunale Abwasserentsorger Abwasserbeseitigung I. Wirkungshaftung 1. Rückstau Stand: 03/14; Leuthner; 6SK04

Abwasserbeseitigung I. Wirkungshaftung 1. Rückstau Haftungsfragen für kommunale Abwasserentsorger Abwasserbeseitigung I. Wirkungshaftung 1. Rückstau Stand: 03/14; Leuthner; 6SK04

Abwasserbeseitigung I. Wirkungshaftung 1. Rückstau Haftungsfragen für kommunale Abwasserentsorger Abwasserbeseitigung I. Wirkungshaftung 1. Rückstau Sowohl die DIN-Norm 1986 als auch die meisten Abwassersatzungen der Kommunen schreiben vor, dass sich der Grundstückseigentümer selbst gegen einen Rückstau bis zur Rückstauebene zu sichern hat. Bei einem Schaden aufgrund eines Rückstaus, der bei Vorhandensein einer Rückstausicherung nicht eingetreten wäre, kommt deshalb nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 30.07.1998 – III ZR 263/96) eine Haftung der Kommune, unabhängig aus welchem Grund der Rückstau entstanden ist, aus keinem Rechtsgrund in Betracht. Stand: 03/14; Leuthner; 6SK04

Abwasserbeseitigung I. Wirkungshaftung 2. Partieller Überstau Haftungsfragen für kommunale Abwasserentsorger Abwasserbeseitigung I. Wirkungshaftung 2. Partieller Überstau Durch Niederschläge oder sonstigen Wasseranfall wird das gesamte Kanalnetz derart überstaut, dass das in der Anlage befindliche Wasser an einigen Stellen wieder aus dem Kanalsystem austritt und sich oberflächig ausbreitet. Stand: 03/14; Leuthner; 6SK04

Abwasserbeseitigung I. Wirkungshaftung 2. Partieller Überstau Haftungsfragen für kommunale Abwasserentsorger Abwasserbeseitigung I. Wirkungshaftung 2. Partieller Überstau Stand: 03/14; Leuthner; 6SK04

Abwasserbeseitigung I. Wirkungshaftung 2. Partieller Überstau Haftungsfragen für kommunale Abwasserentsorger Abwasserbeseitigung I. Wirkungshaftung 2. Partieller Überstau Stand: 03/14; Leuthner; 6SK04

Abwasserbeseitigung I. Wirkungshaftung 2. Partieller Überstau Haftungsfragen für kommunale Abwasserentsorger Abwasserbeseitigung I. Wirkungshaftung 2. Partieller Überstau Für Schäden die durch dieses Wasser entstehen, besteht eine Haftung nach § 2 I 1 HPflG (Wirkungshaftung), es sei denn, es liegt höhere Gewalt vor. Nach der Rechtsprechung des BGH liegt höhere Gewalt jedenfalls bei einem Niederschlagsereignis mit einer Wiederkehrzeit von mehr als 100 Jahren vor. Stand: 03/14; Leuthner; 6SK04

Abwasserbeseitigung I. Wirkungshaftung 3. Kompletter Überstau Haftungsfragen für kommunale Abwasserentsorger Abwasserbeseitigung I. Wirkungshaftung 3. Kompletter Überstau Durch Niederschläge oder sonstigen Wasseranfall wird das gesamte Kanalnetz derart überstaut, dass das Kanalsystem das anfallende Oberflächenwasser nicht mehr aufnehmen kann und dieses wild oberflächig abfließt. Stand: 03/14; Leuthner; 6SK04

Abwasserbeseitigung I. Wirkungshaftung 3. Kompletter Überstau Haftungsfragen für kommunale Abwasserentsorger Abwasserbeseitigung I. Wirkungshaftung 3. Kompletter Überstau Stand: 03/14; Leuthner; 6SK04

Abwasserbeseitigung I. Wirkungshaftung 3. Kompletter Überstau Haftungsfragen für kommunale Abwasserentsorger Abwasserbeseitigung I. Wirkungshaftung 3. Kompletter Überstau Stand: 03/14; Leuthner; 6SK04

Abwasserbeseitigung I. Wirkungshaftung 3. Kompletter Überstau Haftungsfragen für kommunale Abwasserentsorger Abwasserbeseitigung I. Wirkungshaftung 3. Kompletter Überstau Für Schäden, die durch dieses Wasser verursacht werden, besteht keine Haftung nach § 2 I 1 HPflG (Wirkungshaftung). Da dieses Wasser gar nicht von der Rohrleitungsanlage aufgenommen wurde, ist dessen Wirkung auch nicht der Wirkungshaftung, welche anlagebezogen ist, zuzurechnen. Vor wild abfließendem Oberflächenwasser hat sich der Gebäudeeigentümer durch geeignete Maßnahmen selbst zu schützen (hochgezogene Lichtschächte, Stufen, Absätze, Gegengefälle). Es empfiehlt sich, die Verpflichtung zur Errichtung solcher Schutzmaßnahmen bereits bei der Ausweisung neuer Baugebiete als Auflagen in den Bebauungsplan mit aufzunehmen. Stand: 03/14; Leuthner; 6SK04

Abwasserbeseitigung II. Zustandshaftung § 2 I 2 HPflG Haftungsfragen für kommunale Abwasserentsorger Abwasserbeseitigung II. Zustandshaftung § 2 I 2 HPflG Eine verschuldensunabhängige Haftung des Rohrleitungsinhabers besteht nach § 2 I 2 HPflG auch für Schäden, die nicht auf die Wirkung der in der Anlage transportierten Flüssigkeiten beruhen, sondern auf das Vorhandensein der Anlage selbst zurückzuführen sind, es sei denn, dass sich diese zur Zeit der Schadenverursachung in ordnungsgemäßem Zustand befand. Ordnungsmäßig ist eine Anlage, solange sie den anerkannten Regeln der Technik entspricht und unversehrt ist. Stand: 03/14; Leuthner; 6SK04

Abwasserbeseitigung II. Zustandshaftung 1. Haftungsfälle: Haftungsfragen für kommunale Abwasserentsorger Abwasserbeseitigung II. Zustandshaftung 1. Haftungsfälle: Stand: 03/14; Leuthner; 6SK04

Abwasserbeseitigung II. Zustandshaftung Haftungsfälle: Haftungsfragen für kommunale Abwasserentsorger Abwasserbeseitigung II. Zustandshaftung Haftungsfälle: Stand: 03/14; Leuthner; 6SK04

Abwasserbeseitigung II. Zustandshaftung 1. Haftungsfälle: Haftungsfragen für kommunale Abwasserentsorger Abwasserbeseitigung II. Zustandshaftung 1. Haftungsfälle: Stand: 03/14; Leuthner; 6SK04

Abwasserbeseitigung II. Zustandshaftung 1. Haftungsfälle: Haftungsfragen für kommunale Abwasserentsorger Abwasserbeseitigung II. Zustandshaftung 1. Haftungsfälle: Stand: 03/14; Leuthner; 6SK04

Abwasserbeseitigung II. Zustandshaftung 1. Haftungsfälle: Haftungsfragen für kommunale Abwasserentsorger Abwasserbeseitigung II. Zustandshaftung 1. Haftungsfälle: Stand: 03/14; Leuthner; 6SK04

Abwasserbeseitigung II. Zustandshaftung 2. Keine Haftungsfälle: Haftungsfragen für kommunale Abwasserentsorger Abwasserbeseitigung II. Zustandshaftung 2. Keine Haftungsfälle: Stand: 03/14; Leuthner; 6SK04

Abwasserbeseitigung II. Zustandshaftung 2. Keine Haftungsfälle: Haftungsfragen für kommunale Abwasserentsorger Abwasserbeseitigung II. Zustandshaftung 2. Keine Haftungsfälle: Stand: 03/14; Leuthner; 6SK04

Abwasserbeseitigung II. Zustandshaftung 2. Keine Haftungsfälle: Haftungsfragen für kommunale Abwasserentsorger Abwasserbeseitigung II. Zustandshaftung 2. Keine Haftungsfälle: Stand: 03/14; Leuthner; 6SK04

Abwasserbeseitigung II. Zustandshaftung 2. Keine Haftungsfälle: Haftungsfragen für kommunale Abwasserentsorger Abwasserbeseitigung II. Zustandshaftung 2. Keine Haftungsfälle: Stand: 03/14; Leuthner; 6SK04

Baumaßnahmen 1. Setzungsschäden: Haftungsfragen für kommunale Abwasserentsorger Baumaßnahmen 1. Setzungsschäden: Stand: 03/14; Leuthner; 6SK04

Baumaßnahmen 1. Setzungsschäden: Haftungsfragen für kommunale Abwasserentsorger Baumaßnahmen 1. Setzungsschäden: Stand: 03/14; Leuthner; 6SK04

Haftungsfragen für kommunale Abwasserentsorger Baumaßnahmen Für Schäden, die durch Baumaßnahmen an Wasser- oder Abwasserleitungen verursacht werden, kommt grundsätzlich nur eine verschuldensabhängige Deliktshaftung nach § 839 BGB in Betracht. Hat die Kommune sämtliche Tätigkeiten der Baumaßnahme, also Bauplanung, Bauleitung, Bauüberwachung und Bauausführung an zuverlässige selbständige Drittfirmen übertragen, so haftet sie nicht für Schäden, die schuldhaft durch diese Drittfirmen verursacht werden. Problem: Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch In letzter Zeit lassen die Gerichte die Kommunen als Bauherren nach § 906 BGB für Schäden aus Baumaßnahmen haften, da hierfür die „Nachbareigenschaft“ genügt. Damit wird das Problem der Inanspruchnahme des eigentlichen Schadenverursachers (im Wege des Regresses) auf die Kommunen verlagert und der geschädigte Bürger entlastet. Stand: 03/14; Leuthner; 6SK04

Baumaßnahmen 2. Sonderfall: Haftungsfragen für kommunale Abwasserentsorger Baumaßnahmen 2. Sonderfall: Stand: 03/14; Leuthner; 6SK04

Baumaßnahmen 2. Sonderfall: Haftungsfragen für kommunale Abwasserentsorger Baumaßnahmen 2. Sonderfall: Stand: 03/14; Leuthner; 6SK04

Baumaßnahmen 2. Sonderfall: Haftungsfragen für kommunale Abwasserentsorger Baumaßnahmen 2. Sonderfall: Stand: 03/14; Leuthner; 6SK04

Baumaßnahmen 2. Sonderfall: Haftungsfragen für kommunale Abwasserentsorger Baumaßnahmen 2. Sonderfall: Stand: 03/14; Leuthner; 6SK04

Baumaßnahmen 2. Sonderfall: Haftungsfragen für kommunale Abwasserentsorger Baumaßnahmen 2. Sonderfall: Stand: 03/14; Leuthner; 6SK04

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ! Haftungsfragen für kommunale Abwasserentsorger Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ! Stand: 03/14; Leuthner; 6SK04