Erbrecht Jörg Wittenwiler Vorstellung (woher, was und seit wann)

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 Präsentation transkript:

Erbrecht Jörg Wittenwiler Vorstellung (woher, was und seit wann)

Welches sind die Rechtsquellen im Erbrecht? ZGB = Erbrecht III. Teil EGzZGB EVzZGB Kommentare und Fachzeitschriften wie ZBGR BGE (= Bundesgerichtsentscheide) usw. Gesetze mitnehmen und zeigen

Erbrecht Vorschriften über die Rechtsnachfolge eines Vermögens Bestimmung, wer Erbe Bestimmung, welche Anteile Einteilung der Erben nach dem Berufungsgrad

Unterschied Gesetzliche Erben (Ableitung durch Gesetz) Eingesetzte Erben (Ableitung durch Verfügung von Todes wegen) Grundbuchblatt mitnehmen und zeigen

Gesetzliche Erben Verwandte Überlebender Ehegatte Gemeinwesen Tagebuch mitnehmen und zeigen

Erbrecht Verwandte Parentelen-System Plan mitnehmen und zeigen

Grundsätze der erbrechtlichen Parentelenordnung Plan mitnehmen und zeigen

Über Höhe der Erbteile ist noch nichts gesagt Innerhalb Parentele erben Parentelenhäupter, nur wenn vorverstorben, treten die Nachkommen an ihre Stelle Rangfolge: solange Erben vorgehender Parentele, kein Erbrecht entfernterer Parentelen Grenzen des Verwandten-Erbrechts: mit dem Stamm der Grosseltern hört Erbberechtigung auf Über Höhe der Erbteile ist noch nichts gesagt Plan mitnehmen und zeigen

Alle vom Erblasser abstammenden Personen 1. Parentele Alle vom Erblasser abstammenden Personen Belegordner mitnehmen

Eltern und alle von diesen abstammenden Personen 2. Parentele Eltern und alle von diesen abstammenden Personen Belegordner mitnehmen

Grosseltern und alle von diesen abstammenden Personen 3. Parentele Grosseltern und alle von diesen abstammenden Personen Belegordner mitnehmen

Grundsätze Erbteile Hinterlässt der Erblasser nur einen einzigen Erben, geht der ganze Nachlass auf diesen über Kinder erben zu gleichen Teilen. Anstelle vorverstorbener Kinder treten deren Nachkommen

Vater und Mutter erben nach Hälften Vater und Mutter erben nach Hälften. Anstelle von Vater oder Mutter, die vorverstorben sind, treten deren Nachkommen, d.h. die Geschwis-ter, gegebenenfalls die Nichten und Neffen des Erblassers Beide Grosseltern-Paare erben zu gleichen Teilen. Gegebenenfalls erfolgt ein Eintritt der Nachkommen. Fehlt es an Erben der väterlichen oder mütterlichen Seite, so fällt die ganze Erbschaft an die Erben der anderen Seite

Erbrecht des überlebenden Ehegatten besteht neben demjenigen der Verwandten Anteil verschieden, ob er mit Nachkom-men, mit Erben der elterlichen oder der grosselterlichen Parentele teilen muss

Neben Nachkommen: die Hälfte des Nachlasses Neben Erben des elterlichen Stammes: drei Viertel des Nachlasses Neben Erben des grosselterlichen Stammes: den ganzen Nachlass, d.h., er ist Alleinerbe Der überlebende Ehegatte hat neben erb- auch güterrechtliche Ansprüche

Erbrecht des Gemeinwesens Art. 466 ZGB Hinterlässt Erblasser keine Erben, fällt Erbe an Kanton, in welchem der Erblasser den letzten Wohnsitz gehabt hat

Verfügung von Todes wegen Verfügungsfähigkeit (wer kann?) Verfügungsfreiheit (über wieviel?) Verfügungsformen (wie?) Verfügungsarten (was kann Inhalt sein?)

Verfügungsfähigkeit Letztwillige Verfügung (Testament) Urteilsfähigkeit und zurückgelegtes 18. Altersjahr (auch urteilsfähiger Bevormundeter) Erbvertrag Urteilsfähigkeit und Mündigkeit des Erblassers Beispiel mit Bleistift vorführen

Verfügungsfreiheit Verfügungsfreiheit gewisse Schranken Schranke ist Pfichtteil Pflichtteilsgeschützte Quote kann Erben nicht entzogen werden Pflichtteile berechnen sich vom gesetzlichen Erbanspruch

Pflichtteile Für einen Nachkommen ¾ Für jedes der Eltern ½ Für den überlebenden Ehegatten ½

Nur bestimmte gesetzliche Erben sind pflichtteilsgeschützt Alle anderen geniessen keinen Pflicht-teilsschutz

Besondere Begünstigung des überleben-den Ehegatten Es kann gebenüber Kindern Nutzniessung am ganzen Nachlass zugewiesen werden Nutzniessung tritt anstelle des gesetz-lichen Erbrechtes (Nutzniesser ist nicht Erbe)

Verfügungsformen Letztwillige Verfügung oder Testament (= einseitiges Rechtsgeschäft) Erbvertrag (= zweiseitiges Rechtsgeschäft) Beispiel mit Spielplatz und EFH aufzeigen

Letztwillige Verfügung (Testament) Öffentlich-letztwillige Verfügung (Urkundsperson plus 2 Zeugen) Amtsnotariat / Rechtsanwalt Eigenhändige letztwillige Verfügung (besondere Formvorschriften, ZGB 505) Nottestament

Erbvertrag (Urkundsperson plus 2 Zeugen) Amtsnotariat / Rechtsanwalt

Inhalt der Verfügung von Todes wegen Der Erblasser kann nur über den nicht pflichtteilsgeschützten Teil seines Nach-lasses frei verfügen; man nennt dies die frei verfügbare Quote.

Erbeinsetzung Bedachter erhält Teil oder Bruchteil der Erbschaft Vermächtnis Bedachter erhält bestimmte Erbschafts-sache (wird nicht Erbe)

Weitere mögliche Verfügungsarten Teilungsvorschriften Erblasser bestimmt, welche Erben auf Anrechnung an den Erbteil welche Vermögenswerte erhalten Willensvollstrecker

Befugnisse Willensvollstrecker Verwaltung Erbschaft Anmeldung Erbgang zum Grundbucheintrag Ausrichtung Vermächtnisse Vollzug letztwilliger Teilungsvorschriften Verkauf von Erbschaftsgrundstücken

Klagen gegen Verfügungen von Todes wegen Ungültigkeitsklage Verfügungen können aus verschiedenen Gründe angefochten werden (unsittlich, rechtswidrig, Formmangel) Herabsetzungsklage Verletzung der Pflichtteile

Erbgang tritt automatisch mit dem Tod des Erblassers ein Aktiven und Passiven werden durch die Erben erworben bilden zusammen eine Erbengemeinschaft

Ausschlagungsfrist innert 3 Monaten seit dem Tod des Erblassers bzw Ausschlagungsfrist innert 3 Monaten seit dem Tod des Erblassers bzw. seit Kenntnisnahme der Erbeinsetzung Ausschlagung schriftlich oder mündlich beim Amtsnotariat einreichen Möglichkeit, öffentliches Inventar zu verlangen

Nach Vorliegen Inventar Möglichkeit, Erbschaft auszuschlagen Amtliche Liquidation zu verlangen Erbschaft unter öffentlichem Inventar anzunehmen Erbschaft vorbehaltslos annehmen

Sicherungsmassnahmen Siegelung Aufnahme eines Sicherungsinventar Erbschaftsverwaltung Eröffnung der letztwilligen Verfügung Erbbescheinigung

Teilung der Erbschaft Bei mehreren Erben = Erbengemeinschaft Keine Miteigentum, sondern Gesamteigentümer am ganzen Nachlass Freie Vereinbarung der Teilung Wenn keine Einigung, amtliche Teilung durch Amtsnotariat