Mag. Florian Panthène Sehr geehrte Damen und Herren,

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 Präsentation transkript:

Verwaltungsstrafrecht: probates Mittel zur Eindämmung von Diskriminierung? Mag. Florian Panthène Sehr geehrte Damen und Herren, Die Fragestellung lautet ob das Verwaltungsstrafrecht ein probates Mittel zur Eindämmung von Diskriminierung ist? Anlass dieser Veranstaltung ist das 30 jährige Bestehen des Gleichbhehandlungsgesetzes und sie werden sich jetzt vielleicht fragen, was dieses etwas ausgefallene Thema hier zu suchen hat? Verwaltungsstrafrecht und Gleichbehandlung was hat, dass miteinander zu tun? Dazu ist zu sagen, dass das Gebot der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sich nicht nur aus dem Gleichbehandlungsgesetz und den entsprechenden EG Richtlinien ergibt, sondern aus den Völkerrechtlichen, Europarechtlichen und Verfassungsrechtlichen Verpflichtungen Österreichs einen Umfassenden Diskriminierungsschutz zu gewährleisten. Es ist daher wichtig nicht zu vergessen, dass in der österreichischen Rechtslandschaft Bestimmungen gibt die in Umsetzung dieser Völkerrechtlichen Verpflichtungen umgesetzt wurden und darauf warten angewendet zu werden. Ich denke hier zum Beispiel and den Straftatbestand der Verhetzung oder der Beleidigung welche bestimmte diskriminierende Handlungen unter Strafe stellen und meines Erachtens viel zu selten angewendet werden. Ich möchte ihnen daher in den nächsten 8 Minuten den Art. 3 Abs. 1 Z. 3 EGVG vorstellen. Der Art. 3 Abs. 1 Z. 3 EGVG ist die zentrale Norm des im Verwaltungsstrafrechts normierten Diskriminierungsverbots und wurde bereits 1977 in Umsetzung des von Österreich ratifizierten Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. In weiterer Folge wird ihnen Frau Dr.in Haindl von einem amtswegigen Prüfungsverfahren, dass die Volksanwaltschaft in Zusammenhang mit dieser Bestimmung geführt hat.

Art III Abs 1 Z 3 EGVG: Tatbestände und Anwendungsfälle ungerechtfertigte Benachteiligung Behinderung Orte zu betreten Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen aufgrund von „Rasse“, Hautfarbe, nationaler oder ethnischer Herkunft religiösem Bekenntnis Verwaltungsstrafe bis zu € 1090,-- Der Art III Abs 1 Z 3 EGVG umfasst zwei verschiedene Tatbestände. Zum einen ist zu bestrafen, wer eine andere Person auf Grund seiner „Rasse“, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, seines religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung ungerechtfertigt benachteiligt. In diesem Zusammenhang hat der UVS Wien 1996 entschieden, dass zur Erfüllung der objektiven Tatseite eine konkrete Benachteiligung festgestellt werden muss. Eine bloße Äußerung falle daher nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung. Aufgrund der offenen Formulierung des Tatbestandsmerkmals „ungerechtfertigte Benachteiligung“ dürfte jede Form der Benachteiligung in diesem Zusammenhang verboten sein. Die mangels Konkretisierung noch offene Frage, wann eine Benachteiligung als „ungerechtfertigt“ zu werten ist, wurde bis dato nicht ausjudiziert. Darüber hinaus ist jede Person, die aus genannten Gründen jemanden hindert, Orte zu betreten oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, gemäß Art III zu bestrafen. Art III Abs 1 Z 3 EGVG stellt nicht auf ein subjektives Motiv, sondern auf einen objektiven Grund der Diskriminierung ab. Der UVS Vorarlberg hat demnach im Jahr 2000 die Einwendung eines Gastwirtes, dass eine zu große Anzahl an Ausländern in seinem Lokal sich geschäftsschädigend auswirken würde als unzulässig gewertet und führte dazu aus, dass Gastwirte die Maßnahmen treffen müssen, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Beispiele, Diskothek (Hautfarbe), Frau mit Kopftuch, Körperlich behinderter Mann Verwaltungsstrafe bis zu 1090,- €

Verfahrensrechtliche Anwendung des Art III Abs 1 Z 3 EGVG Grundsatz der Amtswegigkeit der Strafverfolgung Verfahrensparteien Beschuldigter bescheiderlassende Behörde vor den UVS Betroffene  keine Verfahrensrechte Sonderfall: Stellenausschreibungen Entsprechend dem Grundsatz der Amtswegigkeit der Strafverfolgung (§ 25 Abs 1 VStG) haben die Behörden ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des Art III Abs 1 Z 3 EGVG erfüllt sind. Allerdings hat niemand einen Anspruch darauf, dass ein anderer bestraft oder ausgeforscht wird. Die Behörde hat die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden (§ 25 Abs 2VStG). Im Verwaltungsstrafverfahren gilt der Parteibegriff des § 8 AVG. Demnach ist jeder der ein Rechtsanspruch oder eines rechtlichen Interesses an einer Sache beteiligt ist Partei im Verwaltungsstrafverfahren. ,Mögliche Opfer von Diskriminierung haben uU ein tatsächliches Interesse daran, dass die diskriminierende ein rechtliches Interesse im Sinne des § 8 AVG haben sie nicht. Im Verwaltungsstrafverfahren haben daher grundsätzlich Beschuldigte, Privatankläger und Privatbeteiligte sowie Bescheiderlassende Behörde vor den UVS Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren. Person bestraft wird. Im Zusammenhang mit Art III Abs 1 Z 3 EGVG hat daher der Beschuldigte und – im Berufungsverfahren vor den UVS – die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren. Mögliche Opfer von Diskriminierung iSd Art III Abs 1 Z 3 EGVG haben daher keine Parteinrechte und werden auch nicht vom Ausgang des Verfahrens verständigt. Sonderfall Stellenausschreibung: Strafe bis 360 €, einspruchs- und berufungsrecht.

Diskussionspunkt und Lösungsvorschläge Verwaltungsstrafrecht: Mittel zur Vorbeugung von Diskriminierung Nicht gesicherte Anwendung Erweiterung der Rechtsmittelkontrolle