Vorstellung der KUVB 44. Lehrer- und Obleute-Besprechung 2016

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Vorstellung der KUVB 44. Lehrer- und Obleute-Besprechung 2016 Kanal- und Kläranlagen-Nachbarschaften Dipl.-Ing. Michael Birkhorst Landshut 17.02.2016 Gefährdungsbeurteilung 09/2014

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Fachbereich Kommunale Unternehmen Vorstellung Fachbereich Kommunale Unternehmen FB-Leiter: Michael Birkhorst Stellv. Leiter der Abteilung Kommunale und Staatliche Unternehmen Betreute Betriebe im Fachbereich (2056 Kommunen, 71 Landkreise): Bauhöfe, Wasserwerke Abfallwirtschaftsbetriebe (Deponien, Müllverbrennung, Wertstoffhöfe) Abwasserwassertechnische Anlagen Kommunale Verwaltungen Sparkassen, Wohnungsbaugesellschaften, Bürgertaxi, Seilbahnen, Fähren, Tiergehege, Zoo, Schlachthöfe, Eisstadien Derzeitige Schwerpunkte: Unfalluntersuchungen und Berufskrankheiten-Ermittlungen Beratung auf Anfrage Vorstellung der KUVB – 44. Lehrer- und Obleute-Besprechung 02/2016

Fachbereich Kommunale Unternehmen Vorstellung Fachbereich Kommunale Unternehmen praevention@kuvb.de servicecenter@kuvb.de Zuständigkeiten für Abwassertechnische Anlagen: Aufsichtspersonen Michael Birkhorst Ufr > 5.000 EW, Schw Susanne Johannknecht ---- Reinhard Scheiner (bis Ende 2016) Nb, Opf, Ofr, Hans-Joachim Schmitt (bis Ende 2017) Ob, Mfr Tanja Rieger (ab Februar 2016) < 5.000 EW Ufr Aufsichtspersonen im Vorbereitungsdienst Lars Burghardt (ab III.Quartal 2016) Stadt München, MFr Lkr ERH, NEA Christian Weber (ab IV. Quartal 2016) NB Stadt Landshut, OB Stadt Ingolstadt OB FS, PAF Vorstellung der KUVB – 44. Lehrer- und Obleute-Besprechung 02/2016

Zuständigkeit der UV-Träger in Kommunen Entsorgung, Feuerwehr, Krankenhaus, Schule, Bauhof, Bäder, Theater KUVB Gärtnerei, Friedhof z.B. Parkanlage > 5 ha SVLFG Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Wald z.B. Gemeindewald Verkehrsbetriebe z.B. Straßenbahn BG Verkehr Transport und Verkehrswirtschaft Elektrizitätswerk z.B. Stromversorgung Gas- und Wasserwerke z.B. Gasversorgung BG ETEM Energie, Textil, Elektro, Medienerzeugnisse Rechtlich selbstständig (z.B. GmbH, SW, ZV) Zuständigkeiten der UV-Träger in Kommunen Im kommunalen Bereich kann neben der Kommunalen Unfallversicherung Bayern die Zuständigkeit weiterer UV-Träger gegeben sein. Bahnen, Lifte Seilbahnen VBG Verwaltungs-BG Vorstellung der KUVB – 44. Lehrer- und Obleute-Besprechung 02/2016

Kommunale Unfallversicherung Bayern Bayerische Landesunfallkasse Ihr Partner für Sicherheit und Gesundheit Kommunale Unfallversicherung Bayern Bayerische Landesunfallkasse Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Zentrale Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung Prävention Rehabilitation Entschädigung Der Verband "Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung" (DGUV) ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Er nimmt die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder wahr und fördert deren Aufgaben zum Wohl der Versicherten und der Unternehmen. Der Verband vertritt die gesetzliche Unfallversicherung gegenüber Politik, Bundes-, Landes-, europäischen und sonstigen nationalen und internationalen Institutionen sowie Sozialpartnern. Prävention, Rehabilitation und Entschädigung - das sind die zentralen Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung. Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen. Prävention hat das Ziel, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhindern sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Zeitgemäße Prävention folgt einem ganzheitlichen Ansatz, der sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Maßnahmen genauso einschließt wie den Gesundheitsschutz. Ziel ihrer Präventionsarbeit ist die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit in gewerblichen und öffentlichen Betrieben, in Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen des Bildungswesens sowie für ehrenamtlich Tätige, insbesondere Angehörige der freiwilligen Feuerwehren. Zu ihren Aufgaben gehören Beratung und Überwachung, Forschung, Aus- und Fortbildung sowie Information. Damit werden die Voraussetzungen für Sicherheit und Gesundheit im Betrieb und in den Bildungseinrichtungen sowie im Bereich Verkehrssicherheit geschaffen. Rehabilitation bedeutet Wiederherstellung von Gesundheit und Arbeitskraft durch umfassende medizinische Versorgung und berufliche sowie soziale Eingliederung in die Gesellschaft. Die Entschädigung beinhaltet Verletztengeld oder gegebenenfalls eine Rente. Vorstellung der KUVB – 44. Lehrer- und Obleute-Besprechung 02/2016 Seite 7

Versicherte Personen Beschäftigte (Beamte versicherungsfrei) Hilfeleistende (z.B. Erste Hilfe, Feuerwehr) Schüler, Studierende und Kinder in Tageseinrichtungen / Tagespflege Ehrenamtlich tätige Personen Personen, die wie Versicherte tätig werden z.B. Pannenhilfe, Nachbarschaftshilfe Der Kreis der versicherten Personen Die Folie zeigt die Gruppen der versicherten Personen. Die versicherten Personen können im Einzelnen § 2 „Versicherung kraft Gesetzes“ SGB VII entnommen werden.   Der Versicherungsschutz besteht dabei ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht, Familienstand, Nationalität oder Einkommen, auch bei einer vorübergehenden Beschäftigung. Der Versicherungsschutz ist selbst dann gewährleistet, wenn der Betrieb vom Unternehmer noch nicht bei dem zuständigen UV-Träger angemeldet wurde oder wenn der Unternehmer keine Beiträge an den UV-Träger gezahlt hat. Daneben gibt § 3 „Versicherung kraft Satzung“ SGB VII den UV-Trägern die Möglichkeit, durch ihre Satzung die Versicherung auf weitere Personen, z. B. Unternehmer, auszuweiten. Weitere Informationen können den einschlägigen Kommentaren zum SGB VII entnommen werden. Ehrenamtlich tätige Personen Das Gesetz zur Verbesserung des Unfallversicherungsschutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen vom 09. Dez. 2004 hat eine Erweiterung des versicherten Personenkreises vorgenommen. Künftig umfasst der gesetzliche Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII auch Ehrenamtliche, die für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen schriftlicher Genehmigung einer Gebietskörperschaft oder einer öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaft tätig werden. Der Versicherungsschutz setzt eine ehrenamtliche Tätigkeit voraus. Die Tätigkeit muss also freiwillig und unentgeltlich erfolgen („Ehre“). Daneben ist Voraussetzung die Ausübung einer übertragenen Aufgabe („Amt“). Dazu muss dem ehrenamtlich Tätigen (beziehungsweise der privatrechtlichen Organisation, innerhalb deren die ehrenamtliche Betätigung erfolgt) ein bestimmter, abgegrenzter Aufgabenkreis durch die Kommune übertragen werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine bestimmte Tätigkeit üblicherweise ehrenamtlich ausgeübt wird. Die übertragene Aufgabe muss sich aber im Aufgaben- und Verantwortungsbereich der Kommune halten. Personen die wie Versicherte tätig werden Werden Personen im Rahmen von Pannenhilfe oder Nachbarschaftshilfe wie ein Arbeitnehmer tätig, begründet auch dies einen Versicherungsschutz nach § 2 SGB VII. Voraussetzung ist jedoch: Die Arbeiten müssen einen gewissen wirtschaftlichen Wert haben (z. B. Dachrinne räumen, Fahrzeug abschleppen) sie dürfen nicht auf Gegenseitigkeit beruhen („mähst Du meine Wiese – mähe ich Deine Wiese“) und sind abzugrenzen von der „Gefälligkeit“ (z. B. Hochtragen der Einkaufstasche, Leeren des Briefkastens usw.) Versicherungsschutz kann auch gegeben sein, wenn ein Vereinsmitglied unentgeltlich in der Weise tätig wird, dass es andere Vereinsmitglieder unterrichtet, weil der angestellte Trainer kurzfristig verhindert ist. Welcher Versicherungsträger jeweils zuständig ist, kann §§ 128 und 129 SGB VII entnommen werden. Beispiele: Ersthelfer => Bayer. LUK Pannenhilfe => Bayer. LUK Nachbarschaftshilfe => KUVB Feuerwehrdienstleistende => KUVB Ehrenamt => KUVB , Bayer. LUK (je nach dem für wen das Ehrenamt ausgeführt wird) Vorstellung der KUVB – 44. Lehrer- und Obleute-Besprechung 02/2016 Seite 8

Unfallverhütungsvorschriften, Überwachung und Beratung Prävention als Hauptaufgabe Unfallverhütungsvorschriften, Überwachung und Beratung Die Unfallversicherungsträger erlassen Unfallverhütungsvorschriften als autonomes Recht überwachen die Durchführung der Maßnahmen zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sowie für eine wirksame Erste Hilfe beraten Unternehmer und Versicherte ordnen im Einzelfall Maßnahmen an Durchführung von Seminare für Führungskräfte, etc (z.B. Vorträge bei BVS, Bay. Gemeindetag oder Nachbarschaftstreffen) Unfallverhütung und Gesundheitsschutz Unfallverhütungsvorschriften siehe § 15 SGB VII.   Um eine wirksame Überwachung und Beratung sicherzustellen, werden die UV-Träger gem. § 18 SGB VII verpflichtet, in ausreichender Anzahl Aufsichtspersonen zu beschäftigen. Die Pflichten von Unternehmer und Versicherten auf dem Gebiet der Ersten Hilfe werden detailliert in der UVV „ Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) in den §§ 24 mit 28 geregelt. Die Aufsichtspersonen der UV-Träger sind berechtigt Anordnungen – „bei Gefahr in Verzug“ sofortvollziehbare Anordnungen - zur Abwendung gesundheitsbedingter Gefahren für Leben oder Gesundheit der Versicherten auszusprechen. Vorstellung der KUVB – 44. Lehrer- und Obleute-Besprechung 02/2016 Seite 9

So erreichen Sie uns (www.kuvb.de) Vorstellung der KUVB – 44. Lehrer- und Obleute-Besprechung 02/2016

So erreichen Sie uns (www.kuvb.de) Vorstellung der KUVB – 44. Lehrer- und Obleute-Besprechung 02/2016 Seite 11

Internetlinks http://www.baua.de (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin) http://www.dguv.de (Spitzenverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung) http://www.kuvb.de (Kommunale Unfallfallversicherung Bayern, Bayerische Landesunfallkasse) http://www.bgetem (Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse) http://www.lgl.bayern.de (Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit) http://www.stmas.bayern.de/gewerbeaufsicht (Bayerische Gewerbeaufsicht) http://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsschutz (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) Vorstellung der KUVB – 44. Lehrer- und Obleute-Besprechung 02/2016 Seite 12

DGUV Vorschrift 1 – DGUV Regel 100-001 Dualismus im Arbeitsschutz in Deutschland http://www.kuvb.de/medien/druckschriften-broschueren/eigene-uvven-der-kuvb/ http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/100-001.pdf Vorstellung der KUVB – 44. Lehrer- und Obleute-Besprechung 02/2016 Seite 13

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit ! Vorstellung der KUVB – 44. Lehrer- und Obleute-Besprechung 02/2016 Seite 19