Herzlich willkommen cordiale bienvenue

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 Präsentation transkript:

Herzlich willkommen cordiale bienvenue Revision BöB: Brandaktuelles aus erster Hand  Révision de la LMP : infos d’actualité de première main

Einführung Introduction Hans Wicki Ständerat und Präsident bauenschweiz Conseiller aux états et président constructionsuisse

Pierre Broye Direktor des Bundesamtes für Bauten und Logistik BBL Directeur de l’Office fédéral des constructions et de la logistique

Bundesverwaltungsrichter juge au Tribunal administratif fédéral Marc Steiner Bundesverwaltungsrichter juge au Tribunal administratif fédéral

Qualitätswettbewerb im öffentlichen Beschaffungswesen als Thema der BöB-Revision Marc Steiner, Richter am Bundesverwaltungsgericht* *Der Referent vertritt seine persönliche Meinung. Bern / 30. Mai 2018

Grundaussage zu Preis und Qualität als Thema von Recht und Vergabekultur - Das neue EU-Vergaberecht intendiert eine Bewegung hin vom niedrigsten Preis zum besten Preis-Leistungs-Verhältnis Das geltende schweizerische Vergaberecht ist in Bezug auf die Definition des wirtschaftlich günstigsten Angebots eigentlich auf Qualität ausgerichtet; das Problem ist die Vergabekultur. Die Fassungen von Art. 29 und 41 gemäss Kommissionantrag WAK-N machen dem Bundes- rat klar, dass Qualitätswettbewerb gewollt ist. Bern / 30. Mai 2018

Gliederung Neue Ernsthaftigkeit: Vergaberechts- compliance ist im öffentlichen Sektor Chefsache Was ist an der Regulierung des öffentlichen Beschaffungswesen speziell? das wirtschaftlich günstigste Angebot / Qualitäts- und Preiswettbewerb Praktische Probleme in der Umsetzung / Vergaberecht und Vergabekultur Die BöB-Revision Bern / 30. Mai 2018

Sensibilisierung / neue Ernsthaftigkeit

Was ist das Besondere an der Regu- lierung des öffentlichen Einkaufs? Im Unterschied zum „normalen“ Wirtschafts­ verwaltungsrecht (beispielsweise Kartellrecht oder Finanz­markt­auf­sicht) reguliert der Staat mit dem Beschaffungsgesetz gerade nicht in erster Linie die ihre Leistungen anbietenden Unternehmen, sondern die Verwaltung selbst, also die einkaufende Auftrag­geber­seite.

Warum muss man den öffentlichen Einkauf regulieren? Mit welchem Ziel? Wir brauchen ein Gesetz für den öffentlichen Einkauf, weil der Staat nicht Konkurs geht, wenn er unvernünftig wirtschaftet; es fehlen die „Peitsche des Insolvenzrisikos“ und der Wett­bewerbs­druck. Was sind die Regulierungsziele? - Marktöffnung - good governance / Korruptionsprävention ? - Qualitätswettbewerb / Innovation / Nachhaltigkeit ?

Testimonial on legal history from a Swiss perspective (3 archaeological layers) Bern, May 2018

Gelebte Rechtsgeschichte / drei archäologische Schichten - Schicht 1: Binnenmarkt Schweiz nicht sehr dynamisch, Marköffnung nicht das Hauptziel, Vetternwirtschaft, Protektionismus und Kartellabsprachen - Schicht 2: Binnenmarktgesetz, Kartellgesetz, WTO-Vergaberecht 1994, BöB und IVöB; Marktöffnung, (Preis-)Wettbewerb, Geld - Schicht 3: GPA 2012 / EU-Richtlinien 2014 / BöB-Entwurf WAK-N: Governance/Korruptions- prävention, Qualitätswettbewerb, Innovation, Nachhaltigkeit

Totalrevision Beschaffungsrecht Schweiz Botschaft vom 15. Februar 2017 “Korruption gilt heute als wesentliches Element der Wettbewerbsverfälschung und Wettbe- werbsverhinderung im öffentlichen Beschaffungswesen.” Darum braucht es in Art. 2 des Beschaffungsgesetzes “eine spezifische beschaffungsrechtliche Zwecknorm” (BBl 2017 1851 ff., insb. S. 1886).

Die Ziele des Vergaberechts nach der Botschaft 2017 für das neue BöB Art. 2 lit. a E-BöB: Dieses Gesetz bezweckt: den wirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; die Transparenz des Vergabeverfahrens; die Gleichbehandlung und Nichtdiskrimi-nierung der Anbieterinnen die Förderung des wirksamen Wettbewerbs [inkl. Massnahmen gegen Wettbewerbs-abreden und Korruption] Bern / 30. Mai 2018

Die Ziele des Vergaberechts nach der Beratung WAK-N für das neue BöB Art. 2 lit. a E-BöB: Dieses Gesetz bezweckt: den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; die Transparenz des Vergabeverfahrens; die Gleichbehandlung […] die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs [inkl. Massnahmen gegen Wettbewerbsabreden und Korruption] Bern / 30. Mai 2018

Die Ziele des Vergaberechts I Vulgärutilitaristische mögliche Haltung der Auftrag- geberseite: Ich kaufe einfach ein, was für mich am günstigsten ist, und die langfristigen Auswirkungen auf dem Markt interessieren mich nicht. Wettbewerb und wirtschaftlicher Mitteleinsatz können nicht absolut gesetzt werden. Da gibt es Zielkonflikte. Beispiel: Strategische Losvergabe gemäss Art. 21 Abs. 1bis BöB Bern / 30. Mai 2018

Die Ziele des Vergaberechts II Die Vorgabe der Wirtschaftlichkeit (im Sinne von Art. 1 BöB) bleibt insofern unbestimmt, als sie als offenes Prinzip nicht abschliessend klärt, ob das Vergaberecht dem Preis- oder dem Qualitätswettbewerb verpflichtet sein soll. Die Antwort auf diese Frage gibt Art. 21 BöB (bzw. neu Art. 29 und Art. 41 des Entwurfs). Bern / 30. Mai 2018

Das wirtschaftlich günstigste Angebot nach Art Das wirtschaftlich günstigste Angebot nach Art. 21 des schweizerischen BöB I Abs. 1: Das wirtschaftlich günstigste Angebot erhält den Zuschlag. Es wird ermittelt, indem verschiedene Kriterien berücksichtigt werden, insbesondere Termin, Qualität, Preis, Wirtschaftlichkeit, Betriebskosten, Kundendienst, Zweckmässigkeit der Leistung, Ästhetik, Umweltverträglichkeit, technischer Wert. Bern / 30. Mai 2018

Das wirtschaftlich günstigste Angebot nach Art Das wirtschaftlich günstigste Angebot nach Art. 21 des schweizerischen BöB II Sowohl aufgrund des Wortlautes als auch der Ent- stehungsgeschichte von Art. 21 Abs. 3 BöB ist der Umkehrschluss zulässig, dass der Gesetzgeber den reinen Preiswettbewerb bei nicht weitgehend stan- dardisierten Gütern als nicht sachgerecht erachtet (Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-2960/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 4.2.5.1 f. mit Hinweisen; Steiner, in: Zufferey/Stöckli (Hrsg.), Aktuelles Vergaberecht 2014, S. 166 f. mit Hinweisen). Bern / 30. Mai 2018

Das wirtschaftlich günstigste Angebot nach Art Das wirtschaftlich günstigste Angebot nach Art. 21 des schweizerischen BöB III Die Ermittlung des besten Kosten-Leistungs- verhältnisses (bewusst nicht nur Preis-Leistungs- verhältnisses) der Angebote durch die Würdigung aller Zuschlagskriterien ist der eigentliche Sinn und Zweck des Beschaffungsverfahrens (Erläuternder Bericht zum VE BöB vom 30. Mai 2008, S. 54 zu Art. 29 Abs. 3 VE BöB 2008). Nach Entwurf 2017 Art. 41 des Entwurfs (“Zuschlag”) i.V.m. Art. Art. 29 des Entwurfs (“Zuschlagskriterien”); vgl. dazu Botschaft vom 15. Februar 2017, S. 1956 Bern / 30. Mai 2018

Das wirtschaftlich günstigste Angebot nach Art Das wirtschaftlich günstigste Angebot nach Art. 21 des schweizerischen BöB IV Öffentliche Aufträge müssen an den günstigsten Bewerber gehen. (Weltwoche vom 24. November 2016, S. 35) Nein! Das wirtschaftlich günstigste ist nicht das billigste Angebot! Bern / 30. Mai 2018

Das wirtschaftlich günstigste Angebot nach Art Das wirtschaftlich günstigste Angebot nach Art. 21 des schweizerischen BöB V Nach dem schweizerischen Vergaberecht hat die Auftraggeberin einen Spielraum bei der Gewichtung der Zuschlagskriterien. Sie kann wie auch bei den technischen Spezifikationen definieren, wie wichtig ihr gute Qualität ist. Die Anbieter richten sich danach aus. Auszug aus Verhandlungsprotokoll: “Aufgrund der Gewichtung des Preises haben wir die konventionelle Lösung vorgeschlagen.” Gehen Innovationsförderung und Betonung des Preiswettbewerbs zusammen? Bern / 30. Mai 2018

Das wirtschaftlich günstigste Angebot nach Art Das wirtschaftlich günstigste Angebot nach Art. 67 der Richtlinie 2014/24/EU Das neue EU-Vergaberecht intendiert eine Bewegung hin vom niedrigsten Preis zum besten Preis-Leistungs-Verhältnis und damit eine neue Vergabekultur; abweichend von der bisherigen Regelung misst der EU-Gesetzgeber dem reinen Preiswettbewerb zukünftig nur eine nachrangige Bedeutung bei (Soudry/Hettich, S. 64; vgl. dazu auch 17. forum vergabe Gespräche 2015, S. 148). Bern / 30. Mai 2018

Das wirtschaftlich günstigste Angebot nach Art Das wirtschaftlich günstigste Angebot nach Art. 67 der Richtlinie 2014/24/EU "The new criteria will put an end to the dictatorship of the lowest price and once again make quality the central issue," Mr. Tarabella explained. (Pressemitteilung vom 15. Januar 2014 betreffend die Zustimmung des Europäischen Parlaments zu den neuen EU-Vergabericht- linien) Bern / 30. Mai 2018

EU Commission study 2017 on the performance of Member States in public procurement Vilnius, 10th May 2018

Nicht kostendeckende Unterangebote In Bezug auf dieses Thema sind wir in der Schweiz nach geltendem Recht liberale Musterknaben, was die Wettbewerbszielsetzung angeht (Art. 25 Abs. 4 VöB). Die Bauwirtschaft fordert (wie die europäische Bauwirtschaft) im Rahmen der Vergaberechtsreform ein verschärftes Vorgehen gegen Unterangebote (vgl. Vorstoss NR Beat Flach 17.3345 4. Mai 2017). Die Zielrichtung des Vorstosses Flach hat die WAK-N (Kommissionsmehrheit) nun mit dem Formulierungs- vorschlag für Art. 38 Abs. 3 des Entwurfs über- nommen. Bern / 30. Mai 2018

Nachhaltigkeit und Preiswettbewerb I Die Nachhaltigkeitszielsetzung, d.h. die Integration längerfristig relevanter Gesichtspunkte, passt zu reinem Preiswettbewerb wie die sprichwörtliche Faust aufs Auge. Oder umgekehrt: Bauwirtschaft, Ingenieure, Architekten, Holzverband lignum, Textilindustrie usw. haben sich die Frage gestellt, ob sie als “Werkplatz Schweiz” ein Interesse daran haben, die economie- suisse bei der Bekämpfung des Nachhaltigkeitsziels zu unterstützen. Bern / 30. Mai 2018

Nachhaltigkeit und Preiswettbewerb II Medienmitteilung der WAK-N vom 28. März 2018: Die WAK-N «beantragt ihrem Rat mit 16 zu 8 Stimmen, dass neben dem Preis und der Qualität der Leistung alle vom Bundesrat vorgeschlagenen Kriterien (inklusive der Nachhaltigkeit, die an der Januarsitzung von der Mehrheit noch gestrichen wurde), sowie die Plausibilität des Angebots und die Verlässlichkeit des Preises zwingend berücksichtigt werden müssen. Schliesslich beschloss die WAK-N einstimmig das Rückkommen auch auf Artikel 41. Die Kommission sprach sich für den neuen Terminus «vorteilhaftestes Angebot» aus, der nicht nur das beste Preis-Leistungs-Verhältnis, sondern alle in Artikel 29 Absatz 1 erwähnten Kriterien widerspiegeln soll.

Nachhaltigkeit und Qualitätswettbewerb Dumping durch Nichteinhaltung von Mindeststandards als Problem des Qualitätswettbewerbs: Die Textilindustrie hat gesehen, dass es in ihrem Interesse ist, dass man wenigstens verlangt, dass die ausländische Konkurrenz die ILO-Mindeststandards betreffend Kinder- und Zwangsarbeit einhält; darum gibt es die Mehrheiten für Art. 12 Abs. 2 BöB. Dieselbe Logik gilt aber auch für Umweltschutzstands bei der Produktion im Ausland -> Art. 12a Abs. 2 BöB gemäss der Minderheit Schelbert.

Ermessensspielräume/Vergabekultur Die Vergabestelle hat das, was die Deutschen das „Leistungs­bestim­mungs­recht“ nennen. Sie entscheidet also selbst, ob sie das billigere oder das qualitativ anspre­chendere Produkt will. Dieser Entscheid ist auch richterlicher Kontrolle weitgehend entzogen. Und trotzdem verstecken sich dann die Vergabe­stellen, sobald sie sich öffent­licher Kritik ausgesetzt sehen, nicht selten auch dort hinter dem Gesetz bzw. den sich daraus angeblich ergebenden Sachzwängen, wo ihnen dieses Gesetz Spielräume öffnet. Bern / 30. Mai 2018

Vergabekultur als Herausforderung Auch nach neuem Recht entscheidet die Auftraggeberin im Rahmen des Ermessens- spielraums selbst, ob sie das billigere oder das qualitativ anspre­chendere Produkt will. Aber: Als Wirtschaftsverband kann man ein Departement, ein Bundesamt oder die SBB oder auch eine Gemeinde auf die Vergabekultur ansprechen. Diese Kultur können die Verantwort- lichen steuern und sie haben sie auch politisch zu verantworten. Bern / 30. Mai 2018

Fazit Das geltende Schweizer Recht hat richtig ausgelegt klaren Qualitätsfokus. Das europäische Recht hat sich in dieselbe Richtung entwickelt. Wenn das in der Praxis nicht so gelebt wird (falsche Vergabekultur), kann man das Gesetz ändern, das die WAK-N vorhat. Das ist ein Paradigmenwechsel (archäologische Schicht 3 ergänzt Schicht 2). Zudem gilt es, offensiv um die Lufthoheit über dem vergaberechtspolitischen Stammtisch zu kämpfen, woraus sich die richtige Vergabekultur ergibt (vgl. Vorstoss NR Thierry Burkart 16.3506 16. Juni 2016). Bern / 30. Mai 2018

Offenes Mikro / Fragen Micro ouvert / Question 33

Herzlich Dank merci beaucoup Jetzt: Einladung zum gemeinsamen Apéro riche Maintenant: Invitation à l’apéro riche