Basis-Seminar Asylrecht Referentin: Julia Scheurer,

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Basis-Seminar Asylrecht Referentin: Julia Scheurer, Flucht, Asyl, Asylverfahren 06.12.2017 Sozialpsychiatrisches Kompetenzzentrum Migration und intego gGmbH Oberhausen Referentin: Julia Scheurer, Flüchtlingsrat NRW

Wer sind wir? Der Flüchtlingsrat NRW ist ein unabhängiges Netzwerk von Flüchtlingsinitiativen, Selbstorganisationen und Einzelpersonen. Stärkung der Rechte von Flüchtlingen und Menschen mit prekärem Aufenthalt

Was machen wir? Interessenvertretung für Flüchtlinge gegenüber Behörden und politischen EntscheidungsträgerInnen auf NRW-Ebene Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Schulungs- und Weiterbildungsangebote Informationsmaterial: Merkblätter, Fyler, FAQs im Themenbereich Asyl- und Aufenthaltsrecht Beschwerdemanagement: Unterbringungssituation in den Landeseinrichtungen Vernetzung und Unterstützung von Engagement in der Flüchtlingsarbeit

Flüchtlingsrat NRW e.V. - Kontakt Aktiv werden Mitglied werden Mitarbeit in den AGen (z.B. AG umF) Informationen Netzheft (alle behördenunabhängigen Beratungsstellen) Informationsbroschüren Newsletter/ Schnellinfo/ EhrenamtsNews Website www.frnrw.de Direkter Kontakt Flüchtlingsrat NRW e.V. Wittener Str. 201 Julia Scheurer 44803 Bochum Referentin für Öffentlichkeitsarbeit Tel:  0234 58 73 15 60 Tel: 0234 58 73 15 82 info@frnrw.de ref.oeffentlichkeit@frnrw.de

Flüchtlingsrat NRW e.V. - Kontakt

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Hinweis: Broschüre in PDF und Druckversion auf Deutsch verfügbar

Gliederung 1. Flucht und Asyl Fluchtgründe Überblick Zahlen 2. Das deutsche Asylverfahren im Überblick Das Asylverfahren in NRW 2017 Die Anhörung Entscheidung und Folgen

Gliederung 1. Flucht und Asyl Fluchtgründe Überblick Zahlen 2. Das deutsche Asylverfahren im Überblick Das Asylverfahren in NRW 2017 Die Anhörung Entscheidung und Folgen

Fluchtgründe

Fluchtursachen → extreme Armut / unzureichende Existenzsicherung → religiöse Verfolgung / Verfolgung von Minderheiten → politische Konflikte/ hochgewaltsame Konflikte/ Kriege → Folter / grausame Behandlung → Bestrafung von Homosexualität → Blutrache / „Ehrenmorde“ → willkürliche Einschränkung der Meinungsfreiheit  Klima/ Naturkatastrophen

Fluchtursachen – globale Zusammenhänge

Definition Flüchtling – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) Flüchtling ist eine Person, die… „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer „Rasse“, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will ...“

Gliederung 1. Flucht und Asyl Fluchtgründe Überblick Zahlen 2. Das deutsche Asylverfahren im Überblick Das Asylverfahren in NRW 2017 Die Anhörung Entscheidung und Folgen

Überblick Zahlen

Menschen auf der Flucht weltweit Wie viele Menschen sind weltweit auf der Flucht? Ende 2016 (UNHCR): 65,6 Mio. 22.5 Mio. Flüchtlinge 40.3 Mio. Binnenflüchtlinge 2.8 Mio. Menschen im Asylverfahren (Industriestaaten) 65.6 Mio.  1 von 113 Menschen ist vertrieben. Insgesamt Anstieg: 3000 000 Flüchtlinge mehr als im Jahr zuvor Flüchtlinge Zunächst die Zahl der Flüchtlinge – sie ist mit 22,5 Millionen höher als jemals zuvor. Von dieser Gesamtzahl fallen 17,2 Millionen in den Verantwortungsbereich von UNHCR, die Übrigen sind palästinensische Flüchtlinge, die bei unserer Schwesterorganisation UNRWA registriert sind. Binnenflüchtlinge Syrien, Irak und weiterhin Kolumbien stehen an der Spitze jener Staaten, die von Binnenflucht und –vertreibung betroffen sind. Dieses Problem hat jedoch eine globale Dimension und ist verantwortlich für fast zwei Drittel der Gesamtzahl von 65,6 Millionen Menschen auf der Flucht. Menschen im Asylverfahren Bei der dritten Gruppe handelt es sich um Asylbewerber, also Menschen, die ihr Heimatland verlassen haben und anderswo internationalen Schutz als Flüchtlinge suchen. Ende 2016 betrug ihre Zahl weltweit 2,8 Millionen.

UNHCR Hauptherkunfts-und Hauptaufnahmeländer Quelle: UNHCR, Flucht und Asyl, 2017 (Juli) http://www.unhcr.org/dach/wp-content/uploads/sites/27/2017/08/UNHCR_Broschuere_Inhalt_RZ_web2017.pdf

…davon in Deutschland angekommen 890.000 Asylsuchende im Jahr 2015 In Deutschland beantragten im Jahr 2016 laut Eurostat 722.265 Personen erstmalig Asyl. In allen 28 Staaten der EU waren es im gleichen Zeitraum insgesamt über 1,2 Millionen; das heißt, dass mehr als die Hälfte aller Erstanträge in Deutschland gestellt wurden. Quelle: BAMF, Aktuelle Zahlen zu Asyl Dezember 2015

321.371 Asyl­su­chen­de im Jahr 2016 Quelle: BAMF, Aktuelle Zahlen zu Asyl Dezember 2016

90.389 Asylsuchende im 1. Halbjahr 2017 BAMF: Das BAMF hat im ersten Halbjahr 2017 über die Anträge von 408.147 Personen entschieden rund 44 Prozent mehr als im Vergleichszeitraum des Vorjahres. So konnte die Anzahl der offenen Fälle beim Bundesamt im ersten Halbjahr 2017 entscheidend abgebaut werden. Hatte es dort am 1. Januar 2017 noch 433.719 unerledigte Verfahren gegeben, so waren es zum 30. Juni 2017 nur noch 146.551 (-66 Prozent). Quelle: BAMF, Aktuelle Zahlen zu Asyl Dezember 2016

Gliederung 1. Flucht und Asyl Fluchtgründe Überblick Zahlen 2. Das deutsche Asylverfahren im Überblick Das Asylverfahren in NRW 2017 Die Anhörung Entscheidung und Folgen

Das deutsche Asylverfahren

Das Asylverfahren in Deutschland Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Asylgesetz (AsylG) Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) Geprüft wird, ob: Deutschland zuständig ist (Dublin III) eine Verfolgung im Sinne der GFK, § 3 Abs.1 AsylG vorliegt eine Asylberechtigung gemäß Art. 16a GG vorliegt Gründe für den internationalen subsidiären Schutz - § 4 Abs. 1 AsylG-, oder Gründe für den nationalen subsidiären Schutz vorliegen - § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG Bundesamt: Für Durchführung der Asylverfahren zuständig Prüft die Asylanträge und entscheidet über sie

Dublin III - VO Dublin IV - VO in Planung In sog. Dublin-Fällen ist Deutschland für das Betreiben des Asylverfahrens formell nicht zuständig. Zuständiger Staat ist zur Rücknahme der Person verpflichtet. Meistens wird die Zuständigkeit eines anderen Staates auf Grundlage von EURODAC ermittelt. Überstellungsfristen: 6 Monate (max. 18 Monate) Dublin IV - VO in Planung Geplant u.a.: Einschränkungen des Selbsteintrittsrechts

Formelle Ablehnung Formulierung im BAMF-Bescheid: Prozesskostenhilfe beantragen (beim VG) Voraussetzungen für die Bewilligung: Rechtsangelegenheit muss Aussicht auf Erfolg haben Antrag stellende Person muss mittellos sein. Eine aktuelle Bescheinigung über den Bezug von AsylbLG genügt. Eilantrag: (§ 80 Abs. 5 VerwGO) Das heißt das Verfahren wird dann schriftlich geführt, damit müssen auch alle Gründe bereits im Eilantrag vorgebracht werden, da keine Anhörung stattfindet. Klagefrist: 1 Woche, Klage hat keine aufschiebende Wirkung (daher: Eilantrag stellen) beim zuständigen VG

Gliederung 1. Flucht und Asyl Fluchtgründe Überblick Zahlen 2. Das deutsche Asylverfahren im Überblick Das Asylverfahren in NRW 2017 Die Anhörung Entscheidung und Folgen

Das Asylverfahren in NRW 2017

Ankunftsnachweis (AKN) - § 63a AsylG AKN ersetzt BüMA (Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchend) Übergangspapier, kein Aufenthaltstitel planmäßig 1-2 Tage bis zur Asylantragstellung Befristung auf max. 6 Monate, danach Verlängerung um max. je 3 Monate gleiche Rechte wie bei der Aufenthaltsgestattung

ZABs sind momentan in Dortmund nur noch eine Unterkunft Bielefeld, Köln und Dortmund ZAB: Abschiebungen in den Landeseinrichtungen, sollen aber kommunale Ausländerbehörden unterstützen ZAB Münster: Proteste: soll dort nicht errichtet werden, weil ABH in Münster eher positiv entscheidet – große Verschlechterung wird für die Entscheidungspraxis erwartet.

Ankunftszentren 33

Gliederung 1. Flucht und Asyl Fluchtgründe Überblick Zahlen 2. Das deutsche Asylverfahren im Überblick Das Asylverfahren in NRW 2017 Die Anhörung Entscheidung und Folgen

Die Anhörung- § 25 AsylG Ziel: Klärung des Sachverhalts, Glaubhaftmachung UND Glaubwürdigkeitsprüfung Die Anhörung dient als Grundlage der Entscheidung über den Asylantrag Erfolgt persönlich durch eine/n EinzelentscheiderIn des BAMF DolmetscherIn wird vom BAMF bereitgestellt – oder eigene Dolmetscherin Rechtsanwältin oder sonstiger Beistand kann auf Anfrage an der Anhörung teilnehmen Vorher! - unabhängige Beratungsstelle aufsuchen - als Begleitperson beim BAMF anmelden Antragsstellende haben das Recht, von allen eingereichten Dokumenten, Beweisen, etc. eine Kopie zu erhalten (vgl. § 21 Abs. 4 AslyG). Sie sollten darauf auf jeden Fall bestehen und sich die Abgabe der Dokumente zusätzlich quittieren lassen.

Die Anhörung - § 25 AslyG Bedeutung des Protokolls Grundlage für die spätere Entscheidung Informationen, die erst nachträglich dem BAMF zugestellt werden, müssen nicht mehr berücksichtigt werden nachträgliche Informationen können als „gesteigertes Vorbringen“ gewertet werden → negativ Tipp! Weitere Informationen zusammen mit einer Beratungsstelle oder RechtsanwältIn ans BAMF weitergeben und begründen, weshalb sie in der Anhörung nicht genannt wurden. Mögliche Schwierigkeiten bei der Anhörung Verständigungsprobleme/ Rückübersetzung Traumatisierungen Fehlende „Beweise“ Getrennte Anhörung von Ehepaaren / Familien Können Glaubhaftmachung und Glaubwürdigkeitsprüfung in Frage stellen Weitere Probleme: Geschlechtsspezifische Verfolgungsgründe Angst vor staatlichen Institutionen Vertrauenprobleme bei Dolmetschern und Anhörern. Beispiel entlassener Entscheider HO Nghoc T.wird verdächtigt, aufgrund seiner Nähe zur vietnamesischen Regierung (arbeitet vermutlich für die vietnamesische Regierung und steht im Kontakt mit dem Geheimdienst) Asylanträge negativ entscheiden zu haben (er entschied über politisch Verfolgte aus Kambodscha) (hat in jena/ Hermsdorf gearbeitet) Rückübersetzung: Recht auf Rückübersetzung: erfolgt entweder in kleinen Abschnitten während oder en bloc am Ende der Anhörung

Die Aufenthaltsgestattung – § 55 AsylG Erteilung erfolgt für die Dauer des Asylverfahrens Die Aufenthaltsgestattung ist kein Aufenthaltstitel Erlischt mit der unanfechtbaren Entscheidung über den Asylantrag unabhängig davon, ob diese positiv oder negativ ausfällt

Rechtliche Situation während des Asylverfahrens … mit Ankunftsnachweis und Aufenthaltsgestattung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) Kein Familiennachzug Residenzpflicht: Aufenthaltsgestattung räumlich auf den Bezirk der ABH beschränkt Gilt weiter: so lange in Landesunterkunft wohnhaft, mind. 3 Monate Wohnsitzauflage nach kommunaler Zuweisung Arbeitsmarktzugang: in Landesunterkunft gilt Arbeitsverbot, mind. 3 Monate, danach Arbeitsmarktzugang meist ohne Vorrangprüfung Verpflichtung zur Annahme von Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen für 0,80 €/Std. möglich Verpflichtung zum Besuch des Integrationskurses für Geflüchtete mit „guter Bleibeperspektive“ möglich Asylgesetz (AsylG) § 56 Räumliche Beschränkung (1) Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem die für die Aufnahme des Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt. (2) Wenn der Ausländer verpflichtet ist, in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde Aufenthalt zu nehmen, ist die Aufenthaltsgestattung räumlich auf deren Bezirk beschränkt. (3) (weggefallen) Asylgesetz (AsylG) § 59a Erlöschen der räumlichen Beschränkung (1) Die räumliche Beschränkung nach § 56 erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält. Die räumliche Beschränkung erlischt abweichend von Satz 1 nicht, solange die Verpflichtung des Ausländers, in der für seine Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, fortbesteht. (2) Räumliche Beschränkungen bleiben auch nach Erlöschen der Aufenthaltsgestattung in Kraft bis sie aufgehoben werden, längstens aber bis zu dem in Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt. Abweichend von Satz 1 erlöschen räumliche Beschränkungen, wenn der Aufenthalt nach § 25 Absatz 1 Satz 3 oder § 25 Absatz 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes als erlaubt gilt oder ein Aufenthaltstitel erteilt wird. 39 39

Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG Leistungen: In der Regel erhalten Asylsuchende in einer Landesaufnahmeeinrichtung: Sachleistungen (Vollverpflegung, Kleidung und Hygienebedarf) und Taschengeld. Leistungsberechtigte in kommunalen Gemeinschaftsunterkünften und sonstigen Unterkünften: volle Grundleistungsbeträge in bar zur Selbstversorgung (außer es besteht Sachleistungsprinzip) Taschengeld (in bar): „Geldbetrag zur Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfs“ (soziokulturelles Existenzminimum). Anspruch auf Alg II besteht bei Flüchtlingsanerkennung (Art. 16 GG, Flüchtlingsschutz § 3 AsylG, subsidiärer Schutz § 4 AsylG) ab Zustellung des Anerkennungsbescheids des BAMF, auch wenn noch kein Aufenthaltstitel vorliegt oder noch eine Klage auf besseren Status läuft. Die Betroffenen sind gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu behandeln, als hätten sie bereits den Aufenthaltstitel (Erlaubnisfiktion; vgl. BA, Wissensdatenbank SGB II Taschengeld: Soll die Bedarfe an Verkehr (Fahrtkosten), Nachrichtenübermittlung (Post, Telefon), Freizeit, Unterhaltung und Kultur, Bildung, den Warenwert von Gaststättendienstleistungen sowie sonstige Waren und Dienstleistungen einschließlich Körperpflege decken (EVS Abt 7, 8, 9, 11, 12). 40 40

Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG Die Betroffenen sind gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu behandeln, als hätten sie bereits den Aufenthaltstitel (Erlaubnisfiktion; vgl. BA, Wissensdatenbank SGB II, Sachleistungen auf Landesebene - § 3 AsylbLG Vorschlag Integrationsminister Stamp: Taschengeld auch in Landeseinrichtungen auf ein Minimum reduzieren. Auf kommunaler Ebene KEINE Entwicklungen hin zu Gutscheinleistungen etc. 41 41

Gliederung 1. Flucht und Asyl Fluchtgründe Überblick 2. Das deutsche Asylverfahren im Überblick Das Asylverfahren in NRW 2017 Die Anhörung Entscheidung und Folgen

Entscheidung und Folgen

Entscheidung und Folgen Der „BAMF Bescheid“: Mögliche Ergebnisse Anerkennung Flüchtlingseigenschaft nach der GFK - § 3 Abs. 1 AsylG Asylberechtigt - Art. 16a Abs. 1 GG International subsidiär schutzberechtigt - § 4 Abs. 1 AsylG Nationale Abschiebungsverbote - § 60 Abs. 5, 7 AufenthG Ablehnung Einfache Ablehnung Ablehnung als offensichtlich unbegründet - § 30, 29a AsylG

Entscheidung und Folgen Der „BAMF Bescheid“: Mögliche Ergebnisse Anerkennung Flüchtlingseigenschaft nach der GFK - § 3 Abs. 1 AsylG Asylberechtigt - Art. 16a Abs. 1 GG International subsidiär schutzberechtigt - § 4 Abs. 1 AsylG Nationale Abschiebungsverbote - § 60 Abs. 5, 7 AufenthG Ablehnung Einfache Ablehnung Ablehnung als offensichtlich unbegründet - § 30, 29a AsylG

Der Flüchtlingsbegriff - § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling ist eine Person, die… „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer ‚Rasse‘, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will ...“

Entscheidung und Folgen Der „BAMF Bescheid“: Mögliche Ergebnisse Anerkennung Flüchtlingseigenschaft nach der GFK - § 3 Abs. 1 AsylG Asylberechtigt - Art. 16a Abs. 1 GG International subsidiär schutzberechtigt - § 4 Abs. 1 AsylG Nationale Abschiebungsverbote - § 60 Abs. 5, 7 AufenthG Ablehnung Einfache Ablehnung Ablehnung als offensichtlich unbegründet - § 30, 29a AsylG

Das Grundrecht auf Asyl - Art. 16a Abs. 1 GG „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.“ → Die Definition der „politischen Verfolgung“ orientiert sich am Flüchtlingsbegriff der GFK ABER: 1. Verfolgung muss staatlich sein! 2. Person darf nicht über einen sicheren Drittstaat eingereist sein.

Rechtliche Situation … mit Flüchtlingseigenschaft und Asylberechtigung Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre keine Einschränkungen beim Sozialleistungs- und Arbeitsmarktzugang (wie bei deutschen Staatsbürgern) ABER: Wohnsitzregelung nach §12a AufenthG - für 3 Jahre nach Anerkennung: Wohnsitz in dem Bundesland, in dem das Asylverfahren durchgeführt wurde. 2. Erteilung einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis nach 5 Jahren und in Sonderfällen auch nach 3 Jahren möglich (Erteilungsvoraussetzungen!)  Danach: Rechte wie deutsche Staatsbürger – außer: Wahlrecht

Die Niederlassungserlaubnis - § 5 & 9 AufenthG Erteilungsvoraussetzungen für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge Neu (Integrationsgesetz) nach 5 Jahren ab Asylantragstellung Lebensunterhaltssicherung > 50% Sprachkenntnisse A2 nach 3 Jahren unter strengeren Bedingungen möglich, u.a.: Lebensunterhaltssicherung “weit überwiegend” gesichert Sprachkenntnisse C1  immer unbefristet und zweckungebunden  keine Einschränkungen beim Sozialleistungs- und Arbeitsmarktzugang Bisher galten die Erteilungsvoraussetzungen nicht für Asylberechtigte und GFK-Flüchtling, das hat sich durch das Integrationsgesetz geändert: Unter anderem sind dies die neuen Vorschriften (abgesheen von allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen wie Nicht-Verletzung der sozialen Ordnung, genügend Wohnraum etc.) Neu: Nach 5 Jahren ab Asylantragstellung/Aufenthaltsgestattung Voraussetzungen (§26 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) Lebensunterhalt überwiegend gesichert, >50% Hinreichend Kenntnisse der deutschen Sprache, A2 Voraussetzungen/ Schutzgründe liegen noch vor ( also nicht §73 AsylG Widerruf und Rücknahme der Asylberechtigung und der Flüchtlingseigenschaft) Nach 3 Jahren Voraussetzungen (§ 26 Abs. 3 Satz 3 Nummer 1 AufenthG) Beherrschung der deutschen Sprache (C1) Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert Bisher: Erteilung schon nach 3 Jahren. Neu: Verkürzung entfällt, Erteilung erst nach 5 Jahren möglich, unter Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen:

Entscheidung und Folgen Der „BAMF Bescheid“: Mögliche Ergebnisse Anerkennung Flüchtlingseigenschaft nach der GFK - § 3 Abs. 1 AsylG Asylberechtigt - Art. 16a Abs. 1 GG International subsidiär schutzberechtigt - § 4 Abs. 1 AsylG Nationale Abschiebungsverbote - § 60 Abs. 5, 7 AufenthG Ablehnung Einfache Ablehnung Ablehnung als offensichtlich unbegründet - § 30, 29a AsylG

Menschenrechtlicher Abschiebungsschutz „Subsidiärer Schutz“ - § 4 Abs Menschenrechtlicher Abschiebungsschutz „Subsidiärer Schutz“ - § 4 Abs. 1 AsylG Internationaler subsidiärer Schutz Schutzmöglichkeit für Menschen, die nicht den Kriterien eines Flüchtlings nach der GFK entsprechen bei: Konkreter Gefahr der Folter oder der unmenschlichen/erniedrigenden Behandlung/Bestrafung Gefahr der Verhängung/Vollstreckung der Todesstrafe ernsthafter Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes

Rechtliche Situation … von international subsidiär Schutzberechtigten Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis, mind. 1 Jahr gültig Kein Familiennachzug bis zum 16.03.2018 (seit Asylpaket II) Erteilung einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis nach 5 Jahren möglich (Erteilungsvoraussetzungen!) Wohnsitzregelung nach §12a AufenthG - Verpflichtung, für 3 Jahre nach Anerkennung in dem Bundesland zu wohnen, in dem das Asylverfahren durchgeführt .

Entscheidung und Folgen Der „BAMF Bescheid“: Mögliche Ergebnisse Anerkennung Flüchtlingseigenschaft nach der GFK - § 3 Abs. 1 AsylG Asylberechtigt - Art. 16a Abs. 1 GG International subsidiär schutzberechtigt - § 4 Abs. 1 AsylG Nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG Ablehnung Einfache Ablehnung Ablehnung als offensichtlich unbegründet - § 30, 29a AsylG

Nationaler subsidiärer Schutz - § 60 Abs. 5, 7 AufenthG Feststellung von Abschiebungsverboten: Abs. 5: Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)  „Eingriff in den Kernbereich der Menschenrechte“ Abs. 7: Erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit GESETZESTEXT IM WORTLAUT „Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden“.

Rechtliche Situation … von Menschen mit Abschiebungsverboten § 60 Abs 5, 7 AufenthG Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis, mind. 1 Jahr gültig Familiennachzug nur eingeschränkt: wenn weitere völkerrechtliche und humanitäre Gründe vorliegen + weitere Bedingungen (Lebensunterhaltssicherung, ausreichend Wohnraum,…) Erteilung einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis nach 5 Jahren möglich (Erteilungsvoraussetzungen!) Wohnsitzregelung nach §12a AufenthG - Verpflichtung, für 3 Jahre nach Anerkennung in dem Bundesland zu wohnen, in dem das Asylverfahren durchgeführt wurde. Kein Anspruch auf einen Integrationskurs Aus „Grundlagen des Asylverfahrens“: Wenn das Abschiebungsverbot auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG und inhaltlich auf gesundheitlichen Gründen beruht, wird bei jeder anstehenden Verlänbgerung der Aufenthaltserlaubnis das Bundesamt beteiligt

Die Niederlassungserlaubnis - § 5 und 9 AufenthG Erteilungsvoraussetzungen für international und national subsidiär Schutzberechtigte: Vollständige Lebensunterhaltssicherung Sprachkenntnisse B1 Grundkenntnisse der Rechts- u. Gesellschaftsordnung der BRD Passpflicht 60 Monate Rentenbeiträge nach 5 Jahren Besitz der Aufenthaltserlaubnis  immer unbefristet und zweckungebunden  keine Einschränkungen beim Sozialleistungs- und Arbeitsmarktzugang Nach 5 Jahren ab Asylantragstellung/Aufenthaltsgestattung Voraussetzungen (§26 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) Hinreichend Kenntnisse der deutschen Sprache, B1 Voraussetzungen/ Schutzgründe liegen noch vor ( also nicht §73 AsylG Widerruf und Rücknahme der Asylberechtigung und der Flüchtlingseigenschaft)

Entscheidung und Folgen Der „BAMF Bescheid“: Mögliche Ergebnisse Anerkennung Flüchtlingseigenschaft nach der GFK - § 3 Abs. 1 AsylG Asylberechtigt - Art. 16a Abs. 1 GG International subsidiär schutzberechtigt - § 4 Abs. 1 AsylG Nationale Abschiebungsverbote - § 60 Abs. 5, 7 AufenthG Ablehnung Einfache Ablehnung Ablehnung als offensichtlich unbegründet - § 30, 29a AsylG

“Einfache” Ablehnung Formulierung im BAMF-Bescheid:

“Einfache” Ablehnung Kriterien: Voraussetzungen für Anerkennung als Asylberechtigter bzw. für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen nicht vor, es bestehen Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Person es besteht eine interne Schutzmöglichkeit im Herkunftsland mit negativem BAMF-Bescheid ergeht eine Abschiebungs-androhung ins Herkunftsland Frist für „freiwillige“ Ausreise: 1 Monat  Klagefrist 2 Wochen, Klage hat aufschiebende Wirkung

Entscheidung und Folgen Der „BAMF Bescheid“: Mögliche Ergebnisse Anerkennung Flüchtlingseigenschaft nach der GFK - § 3 Abs. 1 AsylG Asylberechtigt - Art. 16a Abs. 1 GG International subsidiär schutzberechtigt - § 4 Abs. 1 AsylG Nationalen Abschiebungsverbote - § 60 Abs. 5, 7 AufenthG Ablehnung Einfache Ablehnung Ablehnung als offensichtlich unbegründet - § 30, 29a AsylG

Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ Formulierung im BAMF-Bescheid:

Ablehnung als “offensichtlich unbegründet” § 30 AsylG Kriterien: Voraussetzungen liegen offensichtlich nicht vor Widersprüchliches, nicht substantiiertes Vorbringen „sichere Herkunftsländer“ mit dem negativen BAMF-Bescheid ergeht eine Abschiebungsandrohung Frist für „freiwillige“ Ausreise: 1 Woche  Klagefrist 1 Woche – keine aufschiebende Wirkung! Daher: Klage + Eilantrag

Möglichkeiten nach einem unanfechtbaren negativen Asylverfahren Eigenständige Rückkehr mit Hilfe von Rückkehrberatungsstellen Erteilung einer Duldung Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG - rechtliche und tatsächliche Gründe machen Abschiebung unmöglich (ab 18 Monaten Aufenthalt in Deutschland) Stellung erneuter Schutzanträge (z.B. Asylfolgeantrag) - Sach- oder Rechtslage muss sich geändert haben Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG oder nach § 25b AufenthG - bei gut integrierte Jugendliche/ nachhaltige Integration Erwachsener Landtagspetition oder Härtefallantrag bei der Härtefallkommission des Landes Sonstige Bleiberechte aus familiären Gründen - Möglichkeit auf Aufenthaltserlaubnis nach § 27 ff. AufenthG bei Heirat mit einem/r Deutschen oder einem/r aufenthaltsberechtigten ausländischen Staatsangehörigen Duldung: Siehe vorangehende Folie Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG Asylfolgeantrag: Voraussetzungen: Neue Situation (im Herkunftsland, in der Person, geänderten, geänderte Rechtsprechung, neue Beweismittel, neues Gesetz oder neuer Erlass) Muss innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der neuen Situation erfolgen Schützt vor Abschiebung, wird aber nur berücksichtigt, wenn bei ABH schriftliche Bestätigung des BAMF über einen Asylfolgeantrag vorliegt. Deshalb bei Folgeantragsstellung nach einer solchen Bestätigung fragen. Härtefall: AE nach§ 23a AufenthGo Voraussetzung: alle rechtlichen Mittel müssen ausgeschöpft sein, die Person muss vollziehbar ausreisepflichtig sein, und es müssen gute Integrationsleistungen erbracht worden sein.Nicht möglich bei Vorliegen von Straftaten Petitionsausschuss NRW

Duldung - § 60a AufenthG = Bescheinigung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung Duldung ist kein Aufenthaltstitel, das Papier erlischt mit der Ausreise Im Wesentlichen sechs Gründe für die Erteilung einer Duldung Neu: Ausbildungsduldung (§ 60a Abs. 2 Satz 4ff) : Anspruch auf Duldung für die Dauer einer Berufsausbildung, danach AE § 18a Abs. 1a AufenthG Arbeitsverbot bei Duldung, wenn selbstverschuldetes Abschiebungshindernis besteht vollständiges Arbeits- und Ausbildungsverbot für Menschen aus sog. „sicheren Herkunftsstaaten“ bei negativem Asylantrag nach dem 31.08.15 Duldung erlischt mit der (auch kurzfristigen) Ausreise und wird bei Wegfall des Erteilungsgrundes widerrufen 6 Gründe für eine Duldung Anspruchsduldung aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen - § 60 Abs. 2 Satz 1 - z.B. fehlende Papiere, unklare Identität, ein aufnahmebereites Land, Reiseunfähigkeit) 2. Zeugenduldung - § 60a Abs. 2 Satz 2 - Anwesenheit für Strafverfahren wichtig 3. Ermessensduldung - § 60a Abs. 2 Satz 3 -dringende humanitäre oder persönliche Gründe (z.B. Beendigung der Schule/Ausbildung) 4. Ausbildungsduldung - § 60a Abs. 2 Satz 4 (seit Integrationsgesetz) - Voraussetzung: Beschäftigungserlaubnis muss von ABH ausgestellt werden, gilt nicht für Menschen aus sog. Sicheren HKL 4. Formaler Abschiebungsstopp § 60a Abs.1 - für 3 Monate – besonders für Kriegs-und Krisensituationen 5. Duldung von Eltern von gut integrierten Jugendlichen - § 60a Abs. 2b - für Eltern oder minderjährigen Geschwistern von Minderjährigen, die im Besitz einer AE nach § 25a Abs. 1 sind

Integrationsgesetz (in Kraft seit: 06.08.2016) Ausbildungsduldung - §60a Abs. 2 Satz 4ff AufenthG Anspruch auf Duldung bei Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf Erteilung für die Dauer der Berufsausbildung Gilt nicht für abgelehnte AsylbewerberInnen aus „sicheren“ Herkunftsstaaten mit abgelehntem Asylantrag nach dem 31.8.2015 Ausbildung nicht betrieben oder abgebrochen: 6 Monate Zeit zur Aufnahme einer anderen Ausbildung. Nach erfolgreicher Ausbildung: 6 Monate zur Arbeitsplatzsuche Verweis auf FAQ Ausbildungsduldung

Möglichkeiten nach einem unanfechtbaren negativen Asylverfahren Eigenständige Rückkehr mit Hilfe von Rückkehrberatungsstellen Erteilung einer Duldung Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG - rechtliche und tatsächliche Gründe machen Abschiebung unmöglich (ab 18 Monaten Aufenthalt in Deutschland) Stellung erneuter Schutzanträge (z.B. Asylfolgeantrag) - Sach- oder Rechtslage muss sich geändert haben Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG oder nach § 25b AufenthG - bei gut integrierte Jugendliche/ nachhaltige Integration Erwachsener Landtagspetition oder Härtefallantrag bei der Härtefallkommission des Landes Sonstige Bleiberechte aus familiären Gründen - Möglichkeit auf Aufenthaltserlaubnis nach § 27 ff. AufenthG bei Heirat mit einem/r Deutschen oder einem/r aufenthaltsberechtigten ausländischen Staatsangehörigen Duldung: Siehe vorangehende Folie Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG Asylfolgeantrag: Voraussetzungen: Neue Situation (im Herkunftsland, in der Person, geänderten, geänderte Rechtsprechung, neue Beweismittel, neues Gesetz oder neuer Erlass) Muss innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der neuen Situation erfolgen Schützt vor Abschiebung, wird aber nur berücksichtigt, wenn bei ABH schriftliche Bestätigung des BAMF über einen Asylfolgeantrag vorliegt. Deshalb bei Folgeantragsstellung nach einer solchen Bestätigung fragen. Härtefall: AE nach§ 23a AufenthGo Voraussetzung: alle rechtlichen Mittel müssen ausgeschöpft sein, die Person muss vollziehbar ausreisepflichtig sein, und es müssen gute Integrationsleistungen erbracht worden sein.Nicht möglich bei Vorliegen von Straftaten Petitionsausschuss NRW

Weitere Handlungsoptionen bei drohender Abschiebung Kirchenasyl - z.B. bei Dublin-Fällen eine Möglichkeit eine Überstellung zu verhindern Ausländerrechtliche Beratungskommission - Gremien, die sich lokal für letzte Bleiberechtswege einsetzen Solidarische Unterstützungsaktionen - Beistand, Solidarität bei Abschiebungsflügen Abschiebungsbeobachtung, (Rechts-) Beistand informieren - Einhaltung der Verhältnismäßigkeit Abschiebung wird rechtlich bezeichnet als: „tatsächliches Verwaltungshandeln“ der „zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht“( vgl. § 58 AufenthG). Kommunale ABH in den Kommunen ZAB Abschiebung in den Landesunterkünften Abschiebungshaft § 62 AufenthG – Haft ohne Straftat Dann unzulässig, wenn der Zweck der Haft auch durch ein milderes Mittel erreicht werden kann.

Entscheidungen über Asylerstanträge 2016 §§ im AufenthG absolut Prozent § 25 Abs. 2 Flüchtlingsschutz im Sinne der GFK 214.280 36,8 % § 25 Abs. 1 Davon: Asylberechtigt nach Art. 16a GG 1.505 0,3 % Subsidiärer Schutz 113.488 22,1 % § 25 Abs. 3 (Nationale) Abschiebungsverbote 11.129 2,1 % Ablehnungen 125.822 23,7 % Formelle Entscheidungen (z.B. Dublin) 65.315 12,3 % Entscheidungen gesamt 530.034 Gesamtschutzquote 338.897 62,4 % Quelle: BAMF: Aktuelle Zahlen zu Asyl, Dezember 2016

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