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OASE BERLIN Integrationsprojekte für Flüchtlinge und MigrantInnen

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Präsentation zum Thema: "OASE BERLIN Integrationsprojekte für Flüchtlinge und MigrantInnen"—  Präsentation transkript:

1 OASE BERLIN Integrationsprojekte für Flüchtlinge und MigrantInnen
Krisen und Flucht - Rechte von Asylsuchenden in der EU und Deutschland, Theorie und Praxis Jochen Schwarz OASE BERLIN Integrationsprojekte für Flüchtlinge und MigrantInnen 2015

2 Gliederung Grundlegende Definitionen und Begriffe des Flüchtlingsschutzes und des subsidiären Schutzes Das Konzept von „Non refoulement“ & die Definition von Verfolgung“ Übersicht über die Aufenthaltstitel in Deutschland Fortress Europe !? – Dublin III und Richtlinien Tägliche Probleme von Asylbewerbern während des Asylverfahrens „Irregulär“ / „Illegal“ / „Sans papiers“ - Flüchtlinge ohne Papiere Aktuelle Zahlen Bemerkung: Lediglich der besseren Lesbarkeit halber wird hier die männliche Version bei Substantiven verwendet

3 Grundlegende Begriffe und Definitionen des Flüchtlingsschutzes

4 Wer ist Migrant? Migration: jede Bewegung in einen Staat oder aus einem Staat heraus Unterscheide nach Migrationsgruppe: Binnenmigration in der EU / aus Drittstaaten Aussiedler mit Abstammung aus Deutschland Unterscheide nach Motivation / Zweck der Einreise Familiennachzug aus der EU / Drittstaaten Arbeit / Studium/ Ausbildung Medizinische Gründe Unterscheide: Freiwillige Migration / Erzwungene Migration: Flucht Unterscheide: „Illegale“ (irreguläre) Migration / Legale Migration (Visum/Aufenthaltserlaubnis) Migration: Zuwanderungsgesetz, 2005 zur “Begrenzung & Steuerung der Zuwanderung“, Paradigmenwechsel: Deutschland als Einwanderungsland auch wg. Demografischer Veränderungen Familiennachzug erschwert seit 2007: Sprachkenntnisse Deutsch B1 erforderlich vor Visumserteilung, nur bei Goetheinstitut abzulegen, In der Praxis oft sehr schwierig und teuer

5 Wer ist Flüchtling? Nach Genfer Flüchtlingskonvention (GFK, 1951)
„Flüchtlinge sind Personen, die sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer „Rasse“, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes befinden, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, oder „die sich als Staatenlose aus der begründeten Furcht vor solchen Ereignissen außerhalb ihres Heimatlandes befinden.“ GFK als Standardregelung für Flüchtlingsdefinition, übernommen in viele eur. und int. Gesetze, so z.B: § 60 Abs. 1 Aufenth.G oder QualifikationsRL von 2004: Definition Flüchtlingseigenschaft EU Q- RL Flüchtlingsschutz

6 Idee des Flüchtlingsschutzes
„Asyl“ Begriff stammt aus dem Griechischen:  „ Freistätte und Zufluchtsort für Verfolgte“ z.B.: Zuflucht in Tempel, heiliger Stätte als geschütztem,vor Verfolgung sicherem Ort schon früher, zu Zeiten vor a. D. und in der Frühzeit gab es das Prinzip des Asyls als einem geschützten Ort sowohl für schuldlos Verfolgte als auch für Menschen, die Verbrechen begangen haben.

7 Mögliche Fluchtursachen
Die Gründe, sein Heimatland zu verlassen und Asyl in einem Aufnahmestaat zu suchen sind vielfältig, hier einige Beispiele aus der Beratungspraxis: Armut Krieg Vertreibung Flucht vor einer Umweltkatastrophe (so z.B. Fukushima) Koloniales Erbe Rassismus und Diskriminierung Krankheit, medizinische Gründe Repression (Staat, nichtstaatliche Akteure) Menschenrechtsverletzungen, Folter Gewalt persönliche, familiäre oder religiöse Gründe Sonstige humanitäre Gründe Verschuldung, wirtschaftliche Gründe, fehlende Perspektive Oft: auch Konklomerat aus verschiedenen Gründen

8 Das Gebot des „Non refoulement“
und die Definition von „Verfolgung“

9 Das Non-refoulement Prinzip als Grundlage des Flüchtlingsschutzes
Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention enthält das Verbot, einen Flüchtling „auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten auszuweisen oder zurückzuweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde“ Dieses völkerrechtlich geregelte Ausweisungs- und Zurückweisungsverbot wird international als Prinzip des non-refoulement bezeichnet. Ausschlussklausel: Auf die Vergünstigung dieser Vorschrift kann sich jedoch ein Flüchtling nicht berufen, der aus schwer wiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Landes anzusehen ist, in dem er sich befindet, oder der eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.

10 Begriff der politischen Verfolgung - Übersicht
Wenn bei einer Rückkehr die hohe Wahrscheinlichkeit der Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit droht, z.B: Todesgefahr, Folter, ungerechtfertigte Haft Begründete Angst vor Verfolgung Verfolgungsgründe: Religiöse, politische, geschlechtsspezifische Gründe Zugehörigkeit zu sozialer Gruppe, die verfolgt wird Verfolgungsakteur: Staat oder vom Staat unterstützte nichtstaatliche Akteure Wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, seine Bürger zu schützen (Bürgerkriegssituationen) Ausschluss: Nichtvorliegen einer sog. „inländischen Fluchtalternative“ im Herkunftsland Allgemeine Notsituationen wie Armut, Bürgerkriege, Naturkatastrophen oder Arbeitslosigkeit sind damit für sich alleine als Gründe für eine Asylgewährung ausgeschlossen. Nunmehr gerichtlich anerkannt: auch geschlechtsspezifische Verfolgung (z.B. Zwangsverheiratung, Zwangsbeschneidung bei Frauen) und nichtsstaatliche Verfolgung (z.B. durch paramilitärische Gruppen oder mafiöse Strukturen)

11 Verfolgung - Schutzbereich und subjektive Perspektive
Schutzbereich der Verfolgung: Wenn eine große Wahrscheinlichkeit besteht, dass bei einer Rückkehr Leben, Leib oder die Freiheit bedroht ist oder die Gefahr einer ungerechtfertigter Inhaftierung droht Subjektive Sicht: Begründete Angst vor Verfolgung Subjektiv - objektive Sichtweise: Wenn jemand in der Lage des Flüchtlings vernünftige Gründe hätte, eine Verfolgung zu befürchten Glaubhaftmachung (Beweise können oft nicht erbracht werden)

12 Begriff der politischen Verfolgung - Bürgerkriegsflüchtlinge
Allgemeine Notsituationen wie Armut, Arbeitslosigkeit, Naturkatastrophen oder auch bürgerkriegsähnliche Zustände im Heimatland sind für sich alleine als Gründe für eine Asylgewährung ausgeschlossen (Es liegt keine individuelle Verfolgung vor) Bei Bürgerkriegen kann jedoch durch die Landesregierung eine vorrübergehende Schutzregelung getroffen und eine Aufnahme von Flüchtlingen in einem bestimmten Kontingent angeordnet werden. (§ 23 AufenthG. Bsp.: Jugoslawien & Kosovo Krieg, Irak, jetzt Syrien)

13 Verfolgung - Gründe und Akteure
Individuelle Gründe: Politische Überzeugung Religiöse Glaubenüberzeugung oder ethnische Zugehörigkeit Sexuelle Orientierung Zugehörigkeit zu einer verfolgten sozialen Gruppe z.B: Minderheiten, Organisationen, Gruppen wie Journalisten, Feministen, Homosexuelle etc. Akteure: Staat Nichtsstaatliche Akteure (unterstützt oder geduldet durch den Staat) Wenn der Staat nicht gewillt ist oder nicht in der Lage dazu, seine Bürger zu schützen (so in Bürgerkriegssituationen) Ausschlussklausel: Es gibt keine so genannte „interne Fluchtalternative“ im Heimatstaat

14 Asyl in Deutschland Art. 16 a GG Politisch Verfolgte genießen Asylrecht, d.h. eine Verfolgung vor der Flucht in das Aufnahmeland indiziert, dass eine Wiederholungsgefahr der Verfolgung bei einer Rückkehr anzunehmen ist. § 60 Aufenthaltsgesetz, Abs. 1-7 : Asylgründe, die erst nach der Flucht entstanden: Eine Rückkehrgefährdung liegt vor - z.B. durch exilpolitische Betätigung im Aufnahmestaat oder zwischenzeitlichen Regimewechsel im Heimatstaat (Beispiel: Irak, Afghanistan) Widerruf der Asylanerkennung: Der gewährte Status kann zu jeder Zeit widerrufen werden (nach 3 Jahren gibt es eine Prüfung jedes individuellen Falles) Gründe für Widerruf: Änderung der Verhältnisse im Heimatland, Wechsel des politischen Systems etc. Heute nahezu rechtliche Gleichstellung kleines / großes Asyl wegen GFK Flüchtlingsanerkennung

15 Subsidiärer Schutz EU Richtlinie 2013 umgesetzt 2014 in § 4 AsylverfG: Subsidiärer Schutz (1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Rechtsfolge: §25 Abs. 2 S1. 2 Alt. Internationaler subsidiärer Schutz (Bundesamt Prüfung) Differenziere: § 25 Abs. 3 (national subsidiär Schutzberechtigte) > Wenn nationale Abschiebungsverbote §60 Abs. 5-7 AufenthG. vorliegen (Prüfung durch Ausländerbehörde)

16 Überblick über das Asylverfahren in der BRD
Erster Asylantrag / Erstes Asylverfahren Asylantrag und Interview beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Außenstelle >    Ablehnung oder Anerkennung des Asylantrags bei Anerkennung: Asylberechtigung in Form von unbeschränktem Aufenthalt, Aufenthaltserlaubnis, Arbeitserlaubnis, Gleichstellung, Familiennachzug; im Pass: Asylberechtigt nach Art. 16 a GG oder § 25, Abs.1, 2, 3, § 60 AufenthaltsG bei Ablehnung als „offensichtlich“ oder „einfach unbegründet“ ist Klage vor Verwaltungsgericht möglich bei weiterer Ablehnung: Beschwerde vor Oberverwaltungsgericht oder:

17 Zweiter Antrag / Folgeantrag
Folgeantrag mit neuer Begründung oder bei veränderter Sachlage (§ 71 AsylvfG) > bei erneuter Ablehnung: nur noch Verfassungsbeschwerde vor Bundesverfassungsgericht oder am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte möglich

18 Familienzusammenführung?
Während des Asylverfahrens gibt es kein Recht auf Familiennachzug Nach Anerkennung als Flüchtling: §29 AufenthG Syrien: Ausnahmeregeln: § 25 Abs. I, II, III Aber: Viel zu hohe finanzielle Hürden für den Nachzug: - Verpflichtungserklärung (Einladung) - Krankenversicherung

19 Internationale und Europäische Gesetze und Bestimmungen

20 Internationale Gesetze zum Asylrecht (Auswahl)
Grundlage des Flüchtlingsrechtes: Schutz der Menschenrechte     UNO Erklärung der Menschenrechte, 1948 Europäische Menschenrechtskonvention, 1950 Spezielle Gesetze      Anti-Folterkonvention, 1984      Genfer Flüchtlingskonvention, 1951 Kinderrechtskonvention, 1990 Gewohnheitsrecht, bi-nationale Verträge

21 Deutsche Gesetze zum Asylrecht
Grundgesetz 1949 Art 1: Menschenwürde Art 2: Freiheit vor körperlicher Verletzung und Freiheit der Person Art 3: Gleichbehandlungsgrundsatz Art 16 a: Asylrecht Spezielle Gesetze : Asylverfahrensgesetz: Asylverfahren Aufenthaltsgesetz: Aufenthalt, Visum, Familiennachzug etc. Staatsangehörigkeitsgesetz: Einbürgerung Asylbewerberleistungsgesetz: Sozialleistungen Verordnungen / Verwaltungsvorschriften: Beschäftigungsverfahrensverordnung/Beschäftigungsverordnung: Arbeit, Ausbildung, Studium

22 Kurzer Überblick Aufenthaltsrechtlicher Status
Keine Aufenthaltstitel im Sinne des Gesetzes sind: Papierlos / irregulär Grenzübertrittsbescheinigung (GÜB) Duldung / Aufenthaltsgestattung Fiktionsbescheinigung, § 81a (während der Prüfung eines Antrags, gilt immer zusammen mit dem nationalen Pass)

23 Aufenthaltstitel Aufenthaltserlaubnis (Zweckgebunden)
Visum (Schengen/nationales Visum: Zweck z.B. : Familiennachzug/Heirat/ Arbeit/medizinisches Visum /Tourist etc. Blaue Karte EU (§19a) Niederlassungserlaubnis, § 9 Daueraufenthalt EG EU Bürger (Freizügigkeits-RL EU)

24 Aufenthaltserlaubnis
Nach Zweck des Aufenthalts: Studium, Ausbildung, Sprachkurs, §16, 17 Arbeit nach Studium, § 16 IV AufenthG Arbeit, Selbständigkeit, §§ 18, 19, 21 AufenthG. § 18a Hochqualifiziert - Beschäftigte § 20 Forschung

25 Aufenthaltserlaubnis (sonstige humanitäre Gründe)
Härtefallgründe § 23a >Einzelfall Bleiberecht § 23 >Anordnung durch Innenminister § 25 a > für „gut integrierte“ Jugendliche (zw J.), Ausbildung, 6 Jahre erfolgreicher Schulbesuch Altfallregelung § 104a, 104b

26 Aufenthaltserlaubnis: Familiäre Gründe
§ Aufenth.G Ehegatten- und Familiennachzug, §§ 28,30 (zu Deutschen) > Keine Sozialleistungsfreiheit erforderlich §§ 29, 30 (Nachzug zu Ausländern) > Sozialleistungsfreiheit erforderlich - Ausnahme: Nachzug zu Flüchtlingen: § 29 Abs.2 § 29 Abs.2 - Für Eltern eines minderjährigen deutschen Kindes § 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten (nach 3 Jahren Ehe in Deutschland) Kindernachzug, §§ 28, 29, 32-34 Nachzug sonstiger Familienangehöriger (z.B. Eltern): § 36 nach Ermessen

27 Niederlassungserlaubnis
Voraussetzungen: Allgemein § 9: 5 Jahre Voraufenthalt Ehegatten von Deutschen: 3 Jahre § 28 Abs.2 Flüchtlinge: 3 Jahre - wenn kein Widerruf! § 26 III § 35 für Kinder (16.-18J.)) § 36 humanitäre Gründe (7 Jahre Voraufenthalt) > + keine Sozialleistungen (> 1000 € netto)

28 DaueraufentG EU § 9a Aufenth.G
5 Jahre innerhalb eines Staates der EU ununterbrochen lebend mit Aufenthaltserlaubnis (z.B. Spanien / Italien) Arbeitserlaubnis muss beantragt werden: §38 a AufenthG Beantragung der Arbeitserlaubnis bei Arbeitsagentur / Ausländerbehörde

29 Beispiele für Daueraufenthalt im EU Staat
Engl: long-term resident -- EC résident de longue durée -- Communauté Européenne (Frankreich) italienisch:"soggiornante di lungo periodo -- CE" niederl.:"EG -- langdurig ingezetene" polnisch: "Pobyt rezydenta dugoterminowego -- UE" portugiesisch: "residênte CE de longa duração

30 Aufenthaltskarte EU Familienangehöriger eines EU Bürgers (§§ 2,5 FreizügigkeitsG. EU) Familienangehörige sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Verwandten in gerader absteigender Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personen oder ihrer Ehegatten oder Lebenspartner, die noch nicht 21 Jahre alt sind, die Verwandten in gerader aufsteigender und in gerader absteigender Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personen oder ihrer Ehegatten oder Lebenspartner, denen diese Personen oder ihre Ehegatten oder Lebenspartner Unterhalt gewähren. Arbeitsrecht: akzessorisch / abhängig vom Partner! (wenn er / sie arbeiten darf sie /er es auch, z.B. bei allen EU Bürger ist dies in Deutschland sowieso der Fall (Ausnahme Kroatien teilweise mit Übergangsregeln)

31 Festung Europa!?

32 Asylrechtsentwicklung in der BRD und Europa
Regelungen des so genannter „Asylkompromisses“ 1993, rechtsstaatlich sehr problematisch und umstritten nunmehr in Europa weitgehend durchgesetzt Drittstaatenregelung Bei Einreise über einen sicheren Drittstaat wird der Asylantrag im automatisierten Verfahren abgelehnt, Deutschland ist von als sicher geltenden Drittstaaten umgeben Herkunftsstaatenregelung Bei Einreise aus einem als sicher geltenden Herkunftsland wird der Antrag abgelehnt, es gibt eine Liste als sicher geltender Herkunftsstaaten Flughafenverfahren Beschleunigtes und vereinfachtes Asylverfahren bei Einreise über sicherem Drittstaat oder aus sicherem Herkunftsstaat Kritik: In den meisten EU Staaten sind diese Regeln nunmehr Standard, juristisch und politisch sind sie sehr problematisch siehe die Dublin II Verordnung: es gibt kein Lastenverteilung der Mitgliedsstatten, südliche und östliche Staaten tragen viel mehr Verantwortung als die Zentraleuropäischen Staaten. Welcher Flüchtling kann es sich leisten, mit dem Flugzeug zu fliehen? Faktische Konsequenz: Einreise nach Deutschland nur mit Flugzeug möglich oder Illegal über Landweg

33 Ein harmonisiertes Asylsystem in der EU
Ein harmonisiertes Asylsystem in der EU? - Europäische Entwicklung des Asylrechts seit 1990 Schengen: freier Reiseverkehr für EU Bürger seit 1998 Treffen in Tampere Vereinheitlichung des Asylrechts in Europa, „Haager Programm“,Stockholmer Programm“: Verabschiedung verschiedener Richtlinien und Verordnungen Ziel: Schaffung einer einheitlichen Asylsystems in der EU mit einheitlichen Mindeststandards in Europa im Bereich Asyl so dass jeder Flüchtling in jedem EU Staat ein faires Asylverfahren mit gleichen Chancen hat Kritik: Noch immer unterschiedliche Schutzstandards in der Realität z.B.: Griechenland / Schweden / Italien Dublin II: Zuständig ist Erstasylstaat in Europa d.h. Reiseweg Tschetschenien - Ukraine – Polen – BRD: Polen ist für Asylgesuch zuständig weil erstes Asylland Ziel: Vermeidung von sog. „Asylumshopping“, des „Herauspicken“ des gewünschten Asyllandes Kritik: „Refugees in Orbit“ : Weiterschieben von Asylbewerbern, Kettenabschiebungen: Refoulement Idee des Zuzugs in Asyllands, zu dem man kulturellen oder familiären Bezug hat (Onkel in BRD, Pakistanische community oder Arbeitsmöglichkeiten etc. in UK) wurde fallengelassen. Kritik Dublin II: unterschiedliche Standards z.B. in Griechenland, Polen

34 Wichtige EU Richtlinien und Verordnungen
Verabschiedung verschiedener Richtlinien und Verordnungen: (Auswahl) Richtlinie über die Mindeststandards für Asylverfahren      Richtlinie über die Flüchtlingsdefinition (QualifikationsRL) Richtlinie bezüglich Familienzusammenführung      Verordnung Aufenthalt für Drittstaatsangehörige      Richtlinie über Mindestnormen für die Aufnahme von Flüchtlingen     Richtlinie über den vorübergehender Schutz    Verordnung Dublin II /Dublin III 2013: Zuständigkeitsregelungen zur Aufnahme von Flüchtlingen Kritik: Die Mitgliedstaaten einigten sich auf die niedrigsten Standards anstatt die höchsten Schutzstandards in der EU zu definieren „Kompromiss des kleinsten gemeinsamen Nenner“ Minimalstandards lassen soziale Elemente vermissen

35 Verordnung Dublin Ziel: Vermeidung von sogenanntem „Asylumshopping“, dem „Herauspicken“ des gewünschten Asyllandes Verfahren: zuständig ist der erste Staat, den man in der EU erreicht hat, die Möglichkeit hatte, Asyl zu beantragen oder für den man ein Visum hat Asylbewerber werden in innerhalb von 6 Monten in diesen Staat rücküberstellt Ausnahmen: Der Staat kann Ausnahmen aus familiären Gründen (Art. 7 Dublin II), humanitären Gründen (Art 15 ) zulassen und sich selbst als zuständig erklären Kritik: „Refugees in Orbit“ : Weiterschieben von Asylbewerbern, Kettenabschiebungen: Gefahr des Refoulement Und: noch immer kein einheitliches Asylsystem in Europa Vermehrte Anordnung von Abschiebungshaft vor der Rückschiebung in den Erst-Asylstaat wegen Verdacht des Untertauchens enge Ausnahmen des Selbsteintrittsrecht aus familiären und humanitären Gründen, sehr selten angewandt Dublin III (2013): Kleine Verbesserungen : „kosmertische Korrekturen“, Rechtsschutz möglich gegen Überstellungsentscheidung, dafür erleichterte Möglichkeit der Anordnung einer Abbschiebehaft im Dublin Verfahren Verordnung seit 2003, löste das Dubliner Übereinkommen von 1997 ab (Dublin I)

36 Flüchtlinge 2.Klasse? - „geduldete“ Flüchtlinge
Gründe für Ausstellung einer „Duldung“ : keine Asylanerkennung, Asylantrag abgelehnt, aber: humanitäre, familiäre, tatsächliche oder persönliche Gründe für einen Verbleib in Deutschland (temporärer Schutz) sogenannte „Abschiebehindernisse“: z.B: Krankheit, psychische Krankheiten, Kriegstraumatisierung, Flüchtling besitzt keinen Pass, z.B. staatenlose Palästinenser), § 60 a AufenthG. ca Menschen in Deutschland sind zwar registriert, besitzen aber kein Aufenthaltsrecht, sind also „geduldet“

37 Das Leben mit einer „Duldung“
„Residenzpflicht“: Beschränkung des Aufenthalts auf ein Bundesland bzw. einen Landkreis (gelockert in einigen Bundesländern seit 2012) kein Anspruch auf eine Wohnung, oft Leben in Wohnheimen Arbeitsverbot, Ausbildungsverbot kein Anspruch auf Sozialhilfe, stattdessen Mindestversorgung durch das Asylbewerberleistungsgesetz (noch immer etwas weniger als Sozialhilfe/ ALG II ) ständig von Abschiebung bedroht: 3- oder 6- monatige Verlängerung der Duldung mangelnde medizinische Versorgung (nur Grundleistungen) Zu den praktischen Folgen für den Asylbewerber dazu im Folgenden:

38 Sprachkurse Kein Anspruch auf Integrationskurs mit Duldung und Gestattung Nur anerkannte Flüchtlinge nach Abschluss des Verfahrens (Integrationskurse sind nur für Neuzuwanderer) Bislang einzige Ausnahme: betriebsbezogene berufsbegleitende Sprachkurse! (>über Xenos / Bridge) > Nicht offizielle Integrationspolitik: Wir wissen nicht, ob ihr anerkannt werdet als Flüchtlinge deshalb beginnen wir nicht mit Integrationsmassnahmen (Bsp: Syrien??? - über 90% Anerkennung.. )

39 Kostenlose Beratung im Asylverfahren ?
Es gibt noch immer keinen Anspruch auf ein kostenlose Beratung im Asylverfahren Nur einige Beraungsstellen und NGO`s bieten kostenlose Beratung an EU Aufnahme Richtlinie : Forderung diese Beratung durch die MGS anzubieten (RL noch nicht verabschiedet)

40 Unterkunft für Flüchtlinge
Das Leben in einer Gemeinschaftsunterkunft: qm für vier Personen = 3,7 - 4,5 qm pro Person 2 Stockbetten, 1 Tisch,1 Kühlschrank und 4 Stühle pro Raum 1 schmaler Metallspind pro Person (zur Aufbewahrung von Kleidung, Schuhen, Geschirr, Lebensmitteln und Dokumenten) 1 Dusche für je 20 Personen 2 Spülbecken für 50 Personen Keine Privatsphäre, Lärm keine Besuche nach Uhr etc. Traglufthallen! Realität: Viele Flüchtlinge übernachten bei Freunden wenn dies möglich ist Teilweise gefängnisähnliche Atmosphäre, katastrophale hygienische Zustände, Wohnheime weit außerhalb der Stadt, umzäunt und gesichert Teilweise: Wohnheime als quasi - Ausreisezentrum missbraucht - d.h. Abschiebung direkt aus Wohnheim.

41 Arbeitsverbote Nur anerkannte Asylberechtigte haben unbeschränkten Arbeitsmarktzugang Dies gilt auch für betriebliche Ausbildungen Geduldete und Asylbewerber im Asylverfahren haben lediglich sog. nachrangigen Arbeitsmarktzugang d.h: erst Arbeit für Deutsche, dann EU Bürger, dann für Flüchtlinge und Migranten > Zustimmung der Arbeitsagentur Wartezeit von einem Jahr für „Geduldete“, 3 Monate ab 2015 Aber: Vorrangprüfung bleibt (erst nach 4 Jahren ohne Vorrangprüfung)

42 Folgen des Arbeitsverbots
In Gebieten mit hoher Arbeitslosigkeit bekommen die Flüchtlinge faktisch keine Arbeitserlaubnis Hochqualifizierte Flüchtlinge dürfen nur Hilfsarbeiten verrichten – Deutschland verzichtet auf ausgebildete Fachkräfte, die Qualifikationen werden über die Jahre wertlos. Familien mit Kindern können mit Hilfsarbeiterjobs nie genug verdienen, um wirtschaftlich unabhängig zu werden – für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist die Unabhängigkeit von staatlichen Leistungen Voraussetzung Flucht in Schwarzarbeit, Ausbeutung und Rechtlosigkeit des Arbeitsverhältnisses, Abhängigkeit vom Arbeitgeber und Angst vor Polizei / Staat

43 „Irreguläre“ in Deutschland
„Irregulär“: alle Migranten, die ohne gültige Papiere nach Deutschland einreisen bzw. sich ohne gültige Papiere hier aufhalten (auch: „sans papier“, „Illegale“, „Illegalisierte“, „Papierlose“) sie müssen, wenn sie kontrolliert werden, mit einer sofortigen Abschiebung rechnen

44 Probleme von „Irregulären“
Lohn für tatsächlich geleistete Arbeit wird nicht gewährleistet Unmöglichkeit, Rechtschutz zu erlangen Erhalt von Leistungen des staatlichen Gesundheits- und Sozialsystems stark eingeschränkt medizinische und psychologische Betreuung mangelhaft Besuch öffentlicher Schulen von Minderjährigen ohne Aufenthaltsstatus erschwert Angst vor Denunziation und Erpressung. Entdeckung der Illegalität kann Bestrafung, Abschiebungshaft und / oder sofortige Abschiebung zur Folge haben. Schutz- und Rechtlosigkeit gegenüber Behörden, Arbeitgebern und Vermietern im Falle von Krankheiten, Unfällen oder Übergriffen Angst vor sozialen Kontakten, Gefahr der sozialen Isolation

45 Typische Alltagsprobleme von Migranten mit Duldungen oder während des Asylverfahrens
Überschuldung Schwierigkeiten, Wohnungen zu finden (bei Aufenthaltsdauer von nur 6 Monaten, z.B. bei Duldung oder Gestattung ) Schwierigkeiten, Verträge zu bekommen (z.B. Handy, sonstige Laufzeitverträge) Sonstige Vermittlungsschwierigkeiten wegen Sprache, z.B. Ämter, Justiz, Vermieter wegen Sprache Kostenlose Sprachkurse nur für Neuzuwanderer und Personen mit Aufenthaltserlaubnis Rassismen und Diskriminierungen wg. Herkunft, Hautfarbe, Sprache etc. auch im Alltag (Diskobesuche, Ämter, Vereine, etc.)

46 Psychische Situation Traumatisierung, sogenannte posttraumatische Belastungsstörung: durch eigene Kriegserlebnisse, Folter, Gefangenschaft etc., schwer zu behandeln, oft dauerhafte Traumatisierung Schätzungen und Untersuchungen: 40% aller Flüchtlinge sind traumatisiert Gefahr der Verschlimmerung bei Rückkehr an den Ort der trauma-tischen Situation (Re-Traumatisierung) Traumatisierung kann zu Abschiebehindernis führen, Atteste werden aber oft durch Ausländerbehörde nicht anerkannt viele Migrantnen haben Angst, über Trauma zu sprechen oder wissen nicht, dass sie krank sind Probleme, Ärzte oder Psychologen zu finden oder bezahlen zu können, besonders bei Aufenthaltsstatus „Duldung“ oder „Illegalisierung“ Beratungsstellen in Berlin: Xenion, Behandlungszentrum für Folteropfer in anderen Bundesländern kaum ausreichende Versorgung von Traumatisierten z.B. Psychologe der nicht anerkannt war und Gefälligkeitsgutachten ausstellte , besondere Liste der anerkannten Psychologen

47 Ausreichende medizinische und psychologische Versorgung ?
Flüchtlinge erhalten nach AsylbewerberLG nur eine Basisversorgung Es gibt kein Anspruch auf besondere Leistungen, Psychotherapie / Traumatherapie Traumatisierung, sogenannte posttraumatische Belastungsstörung: durch eigene Kriegserlebnisse, Folter, Gefangenschaft etc., schwer zu behandeln, Schätzungen und Untersuchungen: 40% aller Flüchtlinge sind traumatisiert Gefahr der Verschlimmerung bei Rückkehr an den Ort der trauma-tischen Situation viele Migranten haben Angst, über Trauma zu sprechen oder wissen nicht, dass sie krank sind Probleme, Ärzte oder Psychologen zu finden oder bezahlen zu können, besonders bei Aufenthaltsstatus „Duldung“ oder „Illegalisierung“ Artikel 19 EU Aufnahmerichtline - Medizinische Versorgung (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Antragstellerdie erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst.

48 Abschiebung und Abschiebungshaft
Beendigung eines „unrechtmäßigen Aufenthalts“ (kein Pass, kein Visum etc.) eigentlich vorherige Androhung erforderlich – in der Praxis : Polizei steht vor Tür Abschiebungsverbot Minderjähriger (in der Praxis trotzdem nicht eingehalten) Abschiebungshaft dient der Durchsetzung und Sicherung der Abschiebung bei begründetem Verdacht, dass sich die Person der Abschiebung entziehen will Haft ist Verwaltungsmaßnahme und keine Strafe wegen einer Straftat Sog. Vorbereitungshaft - zur Vorbereitung der Ausweisung, höchstens 6 Wochen Sog. Sicherungshaft - bei begründetem Verdacht, die Person wolle sich der Abschiebung entziehen. Dauer: 3 Monate, Verlängerung auf 6 Monate bei unterlassener Mitwirkungspflicht bis längstens 12 Monate derzeit häufig angeordnet: Haft bei Dublin II-Fällen neues Gesetz (Änderung zum Aufenthaltsgesetz): 2015 Haft könnte in allen Fällen der irregulären Einreise angeordnet werden!

49 Seit 2005: Härtefallkommission
Für Ausländer, die gesetzlich ausreisepflichtig sind aber: Feststellung eines außergewöhnlichen Härtefalls: humanitäre Gründe besondere Integration in BRD (z.B. seit 15 Jahren in BRD) familiäre Situation, Kinder Arbeit, soziale Integration, ehrenamtliche Tätigkeiten Krankheit, psychische Ausnahmesituation Sonstige Gründe für Annahme eines Härtefalls Bei Bejahung (der Kommission & des Senators): „außergesetzliche“ Anordnung einer Aufenthaltserlaubnis durch die Landesbehörde (in Berlin: Innensenator), § 23 a AufenthG (kann aber mit Auflagen verbunden werden) Nochmalige Prüfung durch Innensenator Körting

50 Resettlement Resettlement
Ein Resettlement erlaubt eine Aufnahme einer Gruppe von Flüchtlingen aus einer Krisenregion in einem Kontingent z.B. nach Deutschland, USA, der EU oder Kanada zu kommen Wird von den nationalen Regierungen beschlossen Beispiele: in der Vergangenheit und Gegenwart Irak / Kosovo/ Somalia, zurzeit Syrien Kritik: (BRD) Sehr kleine Quoten (um die Syrer) Politische und religiöse Kriterien? („Christen aus dem Irak“) Bsp: Snowden - warum kein Resettlement ?

51 Einige Zahlen & Statistiken
rund 50 Millionen Menschen sind weltweit auf der Flucht Mehrzahl: Binnenflüchtlinge, sie suchen Schutz im eigenen Staat oder im Nachbarstaat Selten: Flucht in einen anderen Kontinent (finanzielle Mittel, faktische Unmöglichkeit) die meisten Flüchtlinge gibt es in den Entwicklungsländern, nicht in Europa (Quelle: UNHCR)

52 Herkunftsländer von Flüchtlingen weltweit
Hauptherkunftsländer von Flüchtlingen weltweit (Jan.2015): Syrien Kosovo Serbien Albanien Irak Afghanistan Eritrea Nigeria (Quelle -BAMF)

53 Entscheidungsquoten (2014)
Insgesamt Asylanträge BRD: Anerkennung als Asylberechtigte 1,8 % nach GFK ,1,9 % Nach § 4 AsylVFG (subs.Schutz) 4,0% Abschiebeverbot ,6 % Ablehnungen = 33,4 % (Quelle: BAMF, 2/2015)

54 Integrationstheorien
Soziologische Definitionen (adaptiert von Wikipedia) Integration hebt den Zustand der Exklusion und der Separation auf. Integration beschreibt einen dynamischen, lange andauernden und sehr differenzierten Prozess des Zusammenfügens und Zusammenwachsens. Der Prozess der Integration von Menschen mit einem Migrationshintergrund besteht aus Annäherung, gegenseitiger Auseinandersetzung, Kommunikation, Finden von Gemeinsamkeiten, Feststellen von Unterschieden und der Übernahme gemeinschaftlicher Verantwortung zwischen Zugewanderten und anwesender Mehrheitsbevölkerung. Im Gegensatz zur Assimilation (völlige Anpassung), verlangt Integration nicht die Aufgabe der eigenen kulturellen Identität. Integration = Assimiliation ?

55 Integrationsmodelle:
Melting Pott (USA) > verschiedene Kulturen verschmelzen miteinander Gefahr: Entstehung einer Parallelkultur & eines Nebeneinanderlebens, Gefahr der „Ghettoisierung“ oder der „Segregation“ einzelner Kulturen „Salat Bowl“ (Kanada) > verschiedene Kulturen „in einer Schüssel“, sie behalten jedoch eigene Identität bei (wie die Zutaten eines Salates) Idee des Transkulturalimus : Kulturen sind durch kontinuierliche Interaktionen geprägt

56 Der alltägliche Kampf gegen Ausgrenzung

57 Informationen & Referenzen
Literature: Gabriele del Grande: „Mahmadous Fahrt in den Tod“ (Van Loeper, German and italian) Janne Teller: „Krieg, stell Dir vor, er wäre hier? / If Scandinavia were at war, where would you go? (Essay, Hanser) EU Information: European commission (European Refugee Council) (UN High Commissioner for refugees) > handbook for the criteria of the Geneva Convention European countries of origin information >Background Information about countries od origin > Informtion concerning asylum procedure & juridical material German NGO´s, organisations and blogs: > about what happeneds at the southern borders and the mediterranian sea (blog from italian journalist Gabriele del Grande

58 Danke ! Jochen Schwarz, 2015


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