Vorlesung Sportrecht (SMK 7) an der Deutschen Sporthochschule Köln

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 Präsentation transkript:

Vorlesung Sportrecht (SMK 7) an der Deutschen Sporthochschule Köln im Wintersemester 2017/18

II. Verantwortungsteilung zwischen Staat und Sport 1 II. Verantwortungsteilung zwischen Staat und Sport 1. Die Gefahrenabwehr bei Sportveranstaltungen ist keine alleinige Aufgabe des Staates. Er besitzt zwar ein Gewaltmonopol. Ein Sicherheits- oder Präventionsmonopol hat er aber nicht. Der Sport hat Verkehrssicherungspflichten, aufgrund derer er Sicherheit zu leisten hat. 2. Die Gefahrenabwehr ist geprägt durch kooperatives Zusammenwirken staatlicher und privater Sicherheitskräfte. Dies gilt insbesondere für den Informationsaustausch. 3. Die Gefahrenabwehr ist keine nationale Aufgabe allein, sondern wird zunehmend geprägt durch wechselseitige, internationale Zusammenarbeit zwischen Staaten und Sportorganisationen, insbesondere bei grenzüberschreitenden Sportveranstaltungen.

III. Verantwortung des Staates: Aufgaben und Befugnisse der Polizei Fall 1: Gefährderansprache Im Vorfeld eines Fußball-Länderspiels im Rahmen der WM 2006 zwischen Deutschland und Polen erhält die Polizei glaubhafte Informationen szenekundiger Beamte, dass mit Ausschreitungen von Hooligans zu rechnen ist. Der schleswig-holsteinische H gehört zum Kreis der betreffenden Gruppen. Bereits mehrmals ist er im Kontext mit Fußballspielen straffällig in Erscheinung getreten. Um den H von der Anreise zum Fußballspiel abzuhalten, sucht die Polizei den H vor dem Spiel an der Arbeitsstelle auf und sagt in Anwesenheit mehrerer Kollegen des H:

„Es ist der Polizei bekannt, dass Sie bereits mehrmals im Kontext mit Fußballspielen strafrechtlich in Erscheinung getreten sind. Wir empfehlen ihnen, nicht zu dem bevor stehenden Länderspiel zu fahren. Sollten Sie dennoch zum Fußballspiel fahren, müssen Sie mit erkennungsdienstlichen Maßnahmen rechnen.“ Ist die Maßnahme nach § 174 des Landesverwaltungsgesetzes zulässig?

§ 174 Landesverwaltungsgesetz lautet: Die Ordnungsbehörden und die Polizei haben im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßen Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit oder der einzelnen Person Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit bedroht wird. Gefahr für die öffentliche Sicherheit: (+) Handelt es sich um eine nach pflichtgemäßen Ermessen notwendige Maßnahme? Nein! Die Maßnahme ist zwar geeignet, den H über das Drohen erkennungsdienstlicher Maßnahmen bei Anreise zu informieren. Hierfür ist es aber nicht erforderlich, dies in Anwesenheit vor mehreren Kollegen zu machen. Die Maßnahme ist damit unverhältnismäßig.  

Fall 2: Durchsuchung und Sicherstellung Bei einer am Einang zu einem nordrhein-westfälischen Stadion durch staatliche Sicherheitskräfte durchgeführten Leibesvisitation des H, dessen Pullover verdächtige Ausbeulungen vermeintlicher Gegenstände hat, findet die Polizei Pyrotechnik. Um zu verhindern, dass H die Pyrotechnik mit in das Stadion nimmt, wird die Pyrotechnik sichergestellt. H meint, die Durchsuchung und die Sicherstellung seien unzulässig. § 39 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW lautet: Die Polizei kann (…) eine Person durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen. § 43 PolG Nr. 1 PolG NRW lautet: Die Polizei kann eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren.

Fall 3: Aus- und Anreisehinderungen Die Polizei möchte den H daran hindern, zu einem Länderspiel ins Ausland zu fahren. Was kann sie tun, wenn damit gerechnet werden kann, dass der H im Ausland gewalttätig wird? Antwort: Die Polizei könnte die Gültigkeit des Passes des H beschränken und Meldeauflagen (z.B. örtliche Polizeidienststelle während des Spiels) erteilen. Dies ist nach den gesetzlichen Bestimmungen zulässig, wenn erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet sind.

Im Rahmen einer großen Fußball-Meisterschaft in Deutschland, die vom 01.06 bis zum 30.06. dauert, kommt es am 09.06. zu Ausschreitungen von Hooligans. Der Hooligan A wird am 09.06. um 12 Uhr in Gewahrsam genommen. Da die Polizei damit rechnet, dass A auch an den darauf folgenden Tagen gewalttätig ist, überlegt sie, wie lange sie A ohne richterlichen Beschluss in Gewahrsam halten darf. Antwort: Bis zum Ende des 10.06. gemäß Art. 104 Grundgesetz.

IV. Verantwortung des Sports im Kontext mit Gefahrenabwehr - Vielfältige Maßnahmen innerhalb des Stadions (im Rahmen des Hausrechts: Einlasskontrollen, Ordnerdienste etc.) - Sicherheitskonzepte (insbes. 10-Punkte-Plan) - verbindliche Richtlinien (SiRiLi des DFB) sowie Zurechnungsnormen bei Fehlverhalten von Fans (§9a RuVO) - Stadionverbote mit bundesweiter Geltung - Vertragsstrafe ggü. Störer

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!