Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung

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 Präsentation transkript:

Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung Warum? Fragen und Antworten präsentiert von: Andreas Peiler Rechtsanwalt u. Notar in Delmenhorst www.rompf-peiler.de 19.02.09

Vorsorgeregelungen Was versteht man unter Vorsorgeregelungen? Die Bestimmung, wer was im Fall der eigenen Entscheidungs- oder Handlungsunfähigkeit tun darf. Eine Vorsorgevollmacht gibt einer Vertrauensperson die Möglichkeit, stellvertretend für den Vollmachtgeber zu entscheiden und zu handeln. Mit einer Patientenverfügung wird festgelegt, wie eine Person bei Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit (Unfall, Krankheit, Alter) von den behandelnden Ärzten und Pflegekräften medizinisch versorgt und gepflegt werden möchte. Mit Vorsorgeregelungen kann jeder Bürger bestimmen, wer was im Fall der eigenen Entscheidungs- oder Handlungsunfähigkeit tun darf: Eine Vorsorgevollmacht gibt einer Vertrauensperson die Möglichkeit, stellvertretend für den Vollmachtgeber zu entscheiden und zu handeln. Mit einer Patientenverfügung wird dagegen festgelegt, wie eine Person bei Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit (Unfall, Krankheit, Alter) von den behandelnden Ärzten und Pflegekräften medizinisch versorgt und gepflegt werden möchte. www.rompf-peiler.de 19.02.09

Vorsorgevollmacht Wer braucht eine Vorsorgevollmacht? Niemand ist davor sicher, dass er nicht plötzlich oder im Verlauf einer Erkrankung längere Zeit oder für immer seine Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann. Die Zahl alter Menschen, die pflegebedürftig in Pflegeheimen oder zu Hause versorgt werden, nimmt ständig zu. Je höher das Alter ist, desto mehr steigt das Risiko in Demenz zu verfallen. Auch junge Menschen können durch Unfall oder schwere Krankheit zeitweise bewusstlos sein, ständig in ein Koma fallen oder dauerhaft pflegebedürftig werden. Jeder Bürger, der Wert darauf legt, dass im Notfall eine Vertrauensperson für ihn entscheiden und handeln kann, benötigt eine Vorsorgevollmacht. Niemand ist davor sicher, dass er nicht plötzlich oder im Verlauf einer Erkrankung längere Zeit oder für immer seine Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen und Entscheidungen nicht oder nur noch eingeschränkt treffen kann. Unsere Gesellschaft wird immer älter. Die Möglichkeiten der Medizin durch Einsatz von technischen Mitteln den Todeseintritt zu verzögern, schreiten stetig voran. Auch wird Leben durch eine teilweise unwürdige und manchmal fragwürdige Apparatemedizin künstlich erhalten. Die Zahl alter Menschen, die pflegebedürftig in Pflegeheimen oder zu Hause versorgt werden, nimmt ständig zu. Je höher das Alter ist, desto mehr steigt das Risiko, aufgrund einer alterstypischen Krankheit in Demenz zu verfallen und nicht mehr für seine eigenen Angelegenheiten sorgen zu können. Die Frage „Wer braucht eine Vorsorgevollmacht?“ lässt sich also so beantworten: Jeder Bürger, der darauf Wert legt, dass im Notfall eine Vertrauensperson für ihn entscheiden und handeln kann, benötigt eine Vorsorgevollmacht. www.rompf-peiler.de 19.02.09

Vorsorgevollmacht Was passiert im Alters- und Pflegefall ohne Vorsorgevollmacht? Nahe Angehörige können nicht automatisch handeln und entscheiden, wenn aus Altergründen, in medizinischen Notfällen oder nach schwerem Unfall Entscheidungen getroffen werden müssen. Trifft man keine Vorsorge, wird das Vormundschaftsgericht einen Amtsbetreuer einsetzen, auf dessen Auswahl der Betroffene keinen Einfluss nehmen kann. Wer zu spät handelt, kann eine Amtsbetreuung nicht mehr verhindern. Viele Menschen glauben, dass die nahen Angehörigen automatisch handeln und entscheiden können, wenn aus Altersgründen, in medizinischen Notfällen oder nach einem schweren Unfall Entscheidungen getroffen werden müssen. Das ist aber nicht so. Der Gesetzgeber hat bisher keine Regelung geschaffen, wonach die Familie oder der Lebenspartner diese Verantwortung übernehmen kann. Tipp: Wer zu spät handelt, kann eine Amtsbetreuung nicht mehr verhindern. Trifft man keine Vorsorge, wird das Vormundschaftsgericht einen Amtsbetreuer einsetzten, auf dessen Auswahl der Betroffene keinn Einfluss nehmen kann. Es kann also passieren, dass jemand zum Betreuer bestellt wird, der zum Betroffenen und seinem sozialen Umfeld keinerlei persönlichen Bezug hat. Die Errichtung einer Vorsorgevollmacht darf man nicht „auf die lange Bank schieben“. Jeder muss Vorsorge treffen, solange er die rechtliche Tragweite seiner Vorsorgeregelungen verstehen und beurteilen kann. Ist die Einsichtsfähigkeit (z. B. wegen altersbedingter Demenz) bereits eingeschränkt, muss möglicherweise vom Vormundschaftsgericht ein Betreuungsverfahren eingeleitet werden. Die Bestellung eines Betreuers durch das Vormundschaftsgericht ist ein streng formalistisches Verfahren. Es kann deshalb erhebliche Zeit vergehen, bis ein Betreuer bestellt wird. Der Betroffene muss vom Richter angehört und amtsärztlich untersucht werden. Ergibt die amtsärztliche Untersuchung, dass man bereits betreuungsbedürftig ist, kann regelmäßig keine wirksame Vorsorgevollmacht mehr errichtet werden. www.rompf-peiler.de 19.02.09

Vorsorgevollmacht Welche Lebensbereiche deckt eine Vorsorgevollmacht ab? Fragen der Gesundheitssorge und Pflegebedürftigkeit Regelung des Aufenthalts und von Wohnungsangelegenheiten Vertretung gegenüber Behörden und Versicherungen Fragen der Vermögenssorge, insbesondere Annahme von Zahlungen, Eingehen von Verbindlichkeiten, Geschäfte mit Kreditinstituten Vornahme von Schenkungen Immobiliengeschäfte (Wichtig: Hierfür ist notarielle Beurkundung notwendig.) Angelegenheiten, die das Unternehmen betreffen (Wichtig: Hierfür kann notarielle Beurkundung notwendig sein.) Regelung des Post- und Fernmeldeverkehrs Vertretung vor Gericht Erteilung einer Untervollmacht Freiheitsentziehende Maßnahmen (§§ 1904 und 1906 BGB) ! Gesundheitssorge und / oder Vermögenssorge oder sog. Generalvollmacht Die Vorsorgevollmacht kann sachlich (z. B. nur für die Gesundheitssorge oder für die Vermögensvorsorge) beschränkt oder auf alle Bereiche des Lebens ausgedehnt werden (sog. Generalvollmacht). Dem Bevollmächtigten können dabei folgende Angelegenheiten übertragen werden: Fragen der Gesundheitssorge und Pflegebedürftigkeit Regelung des Aufenthalts und von Wohnungsangelegenheiten Vertretung gegenüber Behörden und Versicherungen Fragen der Vermögenssorge, insbesondere Annahme von Zahlungen, Eingehen von Verbindlichkeiten, Geschäfte mit Kreditinstituten Vornahme von Schenkungen Immobiliengeschäfte (Wichtig: Hierfür ist notarielle Beurkundung notwendig.) Angelegenheiten, die das Unternehmen betreffen (Wichtig: Hierfür kann u. U. notarielle Beurkundung notwendig sein.) Regelung des Post- und Fernmeldeverkehrs Vertretung vor Gericht Erteilung einer Untervollmacht Soll sich die Vollmacht auch auf freiheitsentziehende Maßnahmen erstrecken, so müssen dies Befugnisse ausdrücklich in der Vollmachtserklärung niedergelegt werden (§§ 1904 und 1906 BGB). Beispiel: Freiheitsentziehende Maßnahmen sind u. a. Unterbringung in einem Heim oder einer psychiatrischen Anstalt zur Vermeidung einer krankheitsbedingten Eigengefährdung, das Anbringen von Bettgittern, das Fixieren mit Gurt, die Verabreichung von Schlafmitteln und Psychopharmaka. www.rompf-peiler.de 19.02.09

Vorsorgevollmacht Welche rechtlichen Wirkungen hat eine Vorsorgevollmacht? Wichtig ist die Unterscheidung zwischen dem Außenverhältnis, also der Beziehung zwischen dem Bevollmächtigten und Dritten (z. B. Geschäftspartner, Behörden, Gerichte, Banken), und dem Innenverhältnis zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten. Im Außenverhältnis gibt eine Vollmacht dem Bevollmächtigten die Legitimation, rechtsgeschäftlich wirksame Erklärungen gegenüber Dritten abzugeben („rechtliches Können“). Das Innenverhältnis zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten betrifft dagegen die Frage, was der Bevollmächtigte darf („rechtliches Dürfen“). Wichtig ist die Unterscheidung zwischen dem Außenverhältnis, also der Beziehung zwischen dem Bevollmächtigten und Dritten (z. B. Geschäftspartner, Behörden, Gerichte, Banken), und dem Innenverhältnis zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten. Im Außenverhältnis gibt eine Vollmacht dem Bevollmächtigten die Legitimation, rechtsgeschäftlich wirksame Erklärungen gegenüber Dritten abzugeben („rechtliches Können“). Beispiel: Je nach Vollmacht kann der Bevollmächtigte Kredite aufnehmen, Gegenstände des Vermögens verkaufen, Mietverträge kündigen und Forderungen betreiben. Diese Maßnahmen sind selbst dann wirksam, wenn der Bevollmächtigte „übereifrig“ handelt und dies Schritte vorher nicht mit dem Vollmachtgeber abgeklärt hat. Das Innenverhältnis zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten betrifft dagegen die Frage, was der Bevollmächtigte darf („rechtliches Dürfen“). Beispiel: Im Innenverhältnis kann der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten bestimmte Weisungen und Wünsche „mit auf den Weg geben“. So kann er festlege, ob Vermögenswerte zur Finanzierung von Pflegekosten veräußert werden dürfen. Man kann auch bestimmen, ob bei einer Heimunterbringung die Wohnung aufgelöst werden soll und ob Kredite zur Finanzierung der Pflegekosten aufgenommen wer dürfen. www.rompf-peiler.de 19.02.09

Vorsorgevollmacht Muss eine Vorsorgevollmacht schriftlich oder beim Notar errichtet werden? Eine Vorsorgevollmacht kann grundsätzlich Form frei gestaltet werden, es gibt hierfür keine gesetzliche Regelung. Allerdings sollte sie zu Beweiszwecken immer schriftlich vorliegen. (Bankvollmacht zweckmäßig auf Formular d. Bank.) Registrierung im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Eine notarielle Beurkundung ist erforderlich, wenn der Bevollmächtigte auch Grundstücksgeschäfte vornehmen oder im Bereich des Gesellschafts- und Handelsrechts handeln soll. Ohne notarielle Beurkundung müsste vom Vormundschaftsgericht ein „Ergänzungsbetreuer“ bestellt werden. Eine Vorsorgevollmacht kann in der Form frei gestaltet werden, es gibt hierfür keine gesetzliche Regelung. Allerdings sollte sie zu Beweiszwecken immer schriftlich vorliegen. Es ist nicht unbedingt erforderlich, dass die Vollmacht handschriftlich abgefasst wird; ausreichend ist die Unterzeichnung einer maschinenschriftlichen Erklärung. Eine notarielle Beurkundung ist nur dann erforderlich, wenn der Bevollmächtigte auch Grundstücksgeschäfte vornehmen oder im Bereich des Gesellschafts- und Handelsrechts handeln soll. Ohne notarielle Beurkundung müsste zur Erledigung dieser Aufgaben vom Vormundschaftsgericht ein „Ergänzungsbetreuer“ bestellt werden. Tipp: Bevor man eine Vorsorgevollmacht zu Papier bringt, sollte man bei der Bank anfragen, ob sie eine frei formulierte Vollmacht akzeptiert oder auf eigenen Formularen für eine Kontovollmacht besteht. Falls Letzteres der Fall ist, sollte man zumindest für die Kontovollmacht das geforderte Formular verwenden, um späteren Ärger auszuschließen. Es ist sinnvoll, bei den persönlichen Papieren oder in der Geldbörse einen schriftlichen Hinweis auf die Existenz der Vorsogevollmacht und den Hinterlegungsort zu verwahren. So ist gewährleistet, dass im Ernstfall die Vollmacht schnell gefunden wird. www.rompf-peiler.de 19.02.09

Vorsorgevollmacht Wie lässt sich der Missbrauch einer Vollmacht verhindern? „Kontrollbevollmächtigten“ einsetzen. Er kann Überwachen, Auskunft und Rechenschaft verlangen. Evl. Zustimmungserfordernis festlegen. Er kann Vollmacht bei Missbrauch widerrufen. Bei konkreten Verdachtsmomenten für Missbrauch kann das Vormundschaftsgericht einen Kontrollbetreuer bestellen. Um vorzubeugen, dass der Bevollmächtigte nicht in einer „schwachen Stunde in die eigene Tasche wirtschaftet“, kann man einen „Kontrollbevollmächtigten“ einsetzen. Dieser hat dann die Aufgabe, die Tätigkeit des Bevollmächtigten zu überwachen und kann Auskunft und Rechenschaft verlangen. Er kann die Vollmacht widerrufen, falls sich der Verdacht des Missbrauchs erhärtet. Weiter kann festgelegt werden, dass der Bevollmächtigte bei bestimmten, näher festgelegten Entscheidungen und Handlungen die Zustimmung des Kontrollbevollmächtigten einholen muss. Expertentipp: Eine Überwachung des Bevollmächtigten durch das Vormundschaftsgericht findet normalerweise nicht statt. Erst wenn konkrete Verdachtsmomente bekannt werden, dass der Bevollmächtigte seine Vollmacht missbraucht, kann das Vormundschaftsgericht einen Kontrollbetreuer bestellen. www.rompf-peiler.de 19.02.09

Vorsorgevollmacht Kann mit einer Vollmacht auch für die Zeit nach dem Erbfall vorgesorgt werden? Ja – durch Vollmacht über den Tod hinaus Zur Regelung von Nachlassangelegenheiten müssen die Erben im Regelfall beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragen. Die Erteilung eines Erbscheins kann mehrere Monate in Anspruch nehmen. Hierdurch kann die Nachlassverwaltung – Zahlung von Nachlassschulden – erheblich verzögert werden. Dem kann der Erblasser durch eine „transmortale Vollmacht“ vorbeugen. Zur Regelung von Nachlassangelegenheiten müssen die Erben im Regelfall beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragen, aus dem sich ihr gesetzliches oder testamentarisches Erbrecht ergibt. Der Erbschein ist sozusagen der „Personalausweis“ des Erben. Auch ein Testamentsvollstrecker muss sich durch ein gerichtliches Zeugnis legitimieren, um für den Nachlass handeln zu können. Die EWrteilung eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses durch das Nachlassgericht kann mehrere Monate in Anspruch nehmen. Hierdurch kann sich die Nachlassverwaltung, insbesondere die Zahlung von Nachlassschulden, erheblich verzögern. Dem kann der Erblasser durch eine „transmortale Vollmacht“ vorbeugen. Diese Vollmacht gilt über den Tod des Vollmachtgebers hinaus. Der Bevollmächtigte kann also auch noch nach dem Erbfall die erforderlichen Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses treffen, bis der beantrage Erbschein oder das Testamentsvollstreckerhzeugnis vom Nachlassgericht erteilt wird. www.rompf-peiler.de 19.02.09

Vorsorgevollmacht Was soll der Bevollmächtigte für sich selbst beachten? Bargeld immer nur gegen Quittung auszahlen. Ein Haushaltsbuch führen. Für alle Ausgaben Belege sammeln. Bei Kontovollmacht Kopien der Kontoauszüge fertigen l Nur so ist sichergestellt, dass der Bevollmächtigte nach dem Erbfall vollständige Rechenschaft gegenüber den Erben ablegen kann und sich nicht schadensersatzpflichtig macht. Da der Vollmachtgeber (bzw. nach seinem Tod seine Erben) jederzeit Rechenschaft über die getroffenen Maßnahmen und den Verbleib des verwalteten Vermögens verlangen kann, sollte der Bevollmächtigte zur Vermeidung von Streit Bargeld immer nur gegen Quittung auszahlen, Ein Haushaltsbuch führen, Für alle Ausgaben Belege sammeln, Bei Kontovollmacht Kopien der Kontoauszüge fertigen.l Nur so ist sichergestellt, dass der Bevollmächtigte nach dem Erbfall vollständige Rechenschaft gegenüber den Erben ablegen kann und sich nicht schadensersatzpflichtig macht. www.rompf-peiler.de 19.02.09

Patientenverfügung Wozu dient eine Patientenverfügung? Dokumentiert den Behandlungswunsch an Arzt und sein Behandlungsteam, an Bevollmächtigte oder Betreuer, wenn Wille nicht mehr gebildet oder verständlich geäußert werden kann. Da nämlich Ehepartner, Lebensgefährte oder Kinder nach geltender Rechtsordnung keine Entscheidungsbefugnis besitzen, sichert nur die Patientenverfügung das Recht auf Selbstbestimmung bei der Wahl der Behandlungsmethode und der Frage eines Behandlungsabbruches. In einer Patientenverfügung bestimmt man für den Fall, dass der Wille nicht mehr gebildet oder verständlich geäußert werden kann, ob bestimmte ärztliche Maßnahmen eingeleitet oder unterlassen werden. Die Verfügung wendet sich also an den Arzt und das Behandlungsteam. Aber auch der Bevollmächtigte oder Betreuer ist an den Behandlungswunsch gebunden. Ein weit verbreiteter Irrtum ist es, dass die nahen Angehörigen (z. B. der Ehepartner, Lebensgefährte oder die Kinder) befugt sind, diese notwendigen Entscheidungen zu treffen. Entsprechende Regelungen sind in unserer Rechtsordnung nicht vorgesehen. Nur durch eine Patientenverfügung kann man also das Recht auf Selbstbestimmung bei der Wahl der Behandlungsmethode und bei der Frage eines Behandlungsabbruches wahren. Ohne Patientenverfügung wird der Arzt auch bei auswegloser Situation sich im Zweifel für eine Maximalbehandlung entscheiden, um einer eigenen Haftung zu entgehen. www.rompf-peiler.de 19.02.09

Patientenverfügung Stellen Ärzte ihre Behandlung wegen der Patientenverfügung völlig ein? Nein. - Verzicht auf weitere Therapierung einer tödlich verlaufenden Krankheit bedeutet nie eine völlige Einstellung ärztlicher Behandlung. Es geht nur um Therapie-Reduktion, also um den Verzicht auf bestimmte Medikamente, Transfusionen, Reanimationen oder Operationen. Ziel der Behandlung ist dann nicht mehr Heilung, sondern eine bestmögliche Lebensqualität. Bevor der Bevollmächtigte oder Betreuer über den Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen entscheiden kann, muss beim Vormundschaftsgericht eine Zustimmung eingeholt werden. Missbrauch wird dadurch verhindert. Der in einer Patientenverfügung erklärte Verzicht auf die weitere Therapierung einer tödlich verlaufenden Krankheit bedeutet nie eine völlige Einstellung ärztlicher Behandlung: Es geht immer nur um eine Therapiereduktion, also um den Verzicht auf bestimmte Medikamente, Transfusionen, Reanimationen oder Operationen. Die Behandlung hat dann nicht mehr eine Heilung zum Ziel, sondern eine bestmögliche Lebensqualität. Wegen einer Patientenverfügung wird auch die Pflege nicht eingestellt, selbst wenn man Derartiges fordert. Die medizinische und pflegerische Versorgung (menschliche Zuwendung, Stillung des Hunger- und Durstgefühls sowie eine ausreichende Zufuhr von Schmerzmitteln) lässt sich nicht durch eine Patientenverfügung unterbinden. Ärzte und Pflegekräfte akzeptieren zu Recht entsprechende Passagen einer Patientenverfügung nicht, weil sie nicht zulässig sind. Tipp: Bevor der Bevollmächtigte oder Betreuer über den Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen entscheiden kann, muss beim Vormundschaftsgericht eine Zustimmung eingeholt werden. Missbrauch wird dadurch verhindert. www.rompf-peiler.de 19.02.09

Patientenverfügung Wie sollte eine Patientenverfügung gestaltet sein? Keine bestimmten Formvorschriften, aber dringend anzuraten schriftlich; nicht unbedingt handschriftlich; maschinenschriftliches Dokument reicht . Auf jeden Fall eigenhändig mit Angabe von Ort und Datum unterschreiben. Ist Unterschrift nicht deutlich lesbar möglich, Zeugen (z. B. den Arzt) hinzuziehen oder die Unterschrift vom Notar beglaubigen lassen. Auch für die Errichtung einer Patientenverfügung gibt es keine bestimmten Formvorschriften. Ein nur mündlich geäußerter Wille ist später kaum in der möglicherweise gebotenen Eile nachweisbar. Es empfiehlt sich daher dringend, die Patientenverfügung schriftlich niederzulegen. Der Text der Patientenverfügung muss dabei nicht unbedingt handschriftlich erstellt werden; ein maschinenschriftliches Dokument reicht aus. Die Patientenverfügung sollte aber auf jeden Fall eigenhändig mit Angabe von Ort und Datum unterschrieben sein. Sollte man alters- oder gesundheitsbedingt nicht mehr imstande sein, eine Patientenverfügung deutlich lesbar zu unterzeichnen, so ist dringend anzuraten, Zeugen (z. B. den Arzt) hinzuzuziehen oder die Unterschrift vom Notar beglaubigen zu lassen. Eine Patientenverfügung muss präzise und zweifelsfrei formuliert sein und erkennen lassen, dass man sich nach reiflicher Überlegung für bestimmte Behandlungsmethoden entschieden hat. Allgemein gehaltene Formulierungen, wie z. B. „in Würde sterben zu wollen“ oder „qualvolles Leiden vermeiden zu wollen“ sind gänzlich ungeeignet, das Selbstbestimmungsrecht zu verwirklichen. Tipp: Man sollte die Patientenverfügung immer mit einer Vorsorgevollmacht absichern. Nur so ist sichergestellt, dass der in der Patientenverfügung zum Ausdruck gebrachte Wille von der Vertrauensperson gegenüber den behandelnden Ärzten und der Familie durchgesetzt werden kann. www.rompf-peiler.de 19.02.09

Patientenverfügung Wie sollte eine Patientenverfügung gestaltet sein? Eine Patientenverfügung muss inhaltlich präzise und zweifelsfrei formuliert sein und erkennen lassen, dass man sich nach reiflicher Überlegung für bestimmte Behandlungsmethoden entschieden hat. Allgemein gehaltene Formulierungen, wie z. B. „in Würde sterben zu wollen“ oder „qualvolles Leiden vermeiden zu wollen“ sind gänzlich ungeeignet, das Selbstbestimmungsrecht zu verwirklichen. Patientenverfügung immer mit einer Vorsorgevollmacht absichern. Nur so ist sichergestellt, dass der Wille von der Vertrauensperson gegenüber den behandelnden Ärzten und der Familie durchgesetzt werden kann. Auch für die Errichtung einer Patientenverfügung gibt es keine bestimmten Formvorschriften. Ein nur mündlich geäußerter Wille ist später kaum in der möglicherweise gebotenen Eile nachweisbar. Es empfiehlt sich daher dringend, die Patientenverfügung schriftlich niederzulegen. Der Text der Patientenverfügung muss dabei nicht unbedingt handschriftlich erstellt werden; ein maschinenschriftliches Dokument reicht aus. Die Patientenverfügung sollte aber auf jeden Fall eigenhändig mit Angabe von Ort und Datum unterschrieben sein. Sollte man alters- oder gesundheitsbedingt nicht mehr imstande sein, eine Patientenverfügung deutlich lesbar zu unterzeichnen, so ist dringend anzuraten, Zeugen (z. B. den Arzt) hinzuzuziehen oder die Unterschrift vom Notar beglaubigen zu lassen. Eine Patientenverfügung muss präzise und zweifelsfrei formuliert sein und erkennen lassen, dass man sich nach reiflicher Überlegung für bestimmte Behandlungsmethoden entschieden hat. Allgemein gehaltene Formulierungen, wie z. B. „in Würde sterben zu wollen“ oder „qualvolles Leiden vermeiden zu wollen“ sind gänzlich ungeeignet, das Selbstbestimmungsrecht zu verwirklichen. Tipp: Man sollte die Patientenverfügung immer mit einer Vorsorgevollmacht absichern. Nur so ist sichergestellt, dass der in der Patientenverfügung zum Ausdruck gebrachte Wille von der Vertrauensperson gegenüber den behandelnden Ärzten und der Familie durchgesetzt werden kann. www.rompf-peiler.de 19.02.09

Patientenverfügung Kann man die Patientenverfügung ändern oder widerrufen? Wer eine Patientenverfügung geschrieben und unterzeichnet hat, kann sie jederzeit abändern, widerrufen, vernichten oder ganz neu abfassen. Wer eine Patientenverfügung geschrieben und unterzeichnet hat, kann sie jederzeit abändern, widerrufen, vernichten oder ganz neu abfassen. www.rompf-peiler.de 19.02.09

Patientenverfügung Gesetzgeber muss über drei Entwürfe entscheiden Joachim Stünker SPD-Fraktion: Patientenverfügung im Kern verbindlich. Vormundschaftsgericht, wenn Betreuer und Arzt über Auslegung uneinig sind. Wolfgang Zöller Unionsfraktionsvize (CSU): Zeugen können Willen mündlich übermitteln. Ärzte, Betreuer und im Zweifel weitere Angehörige müssen immer darüber beraten, ob die Verfügung tatsächlich noch zutrifft. Wolfgang Bosbach Unions-Fraktionsvors. (strengste Vorgaben): Qualität der Beratung entscheidet über Verbindlichkeit. Je nachdem, ob Verfügung nach Beratung durch Arzt und Notar abgefasst wurde, ist sie für alle Phasen der Krankheit verbindlich, längstens aber 5 Jahre. Die Anordnung eines Behandlungsabbruchs, der den Tod nach sich zieht, ist bei unheilbarer, tödlich verlaufender Krankheit verbindlich. www.rompf-peiler.de 19.02.09

Kosten Was kostet Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung? Vorsorgevollmacht als Generalvollmacht mit Patientenverfügung z. B. angegebenes Vermögen: 20.000,00 Vorsorgevollmacht + Patientenverfügung Geschäftswert EUR 13.000,00 (50 % von EUR 20.000,00, max. von 500.000, + 3.000,00 (Regelwert) 0,5 Gebühr 30,00 Betreuungsverfügung Geschäftswert EUR 3.000,00 (Regelwert) 1,0 Gebühr 26,00 Entgelt f. Post- u. Telekommunikationsdienstleistungen 1,45 Fotokopien 12 Stück 6,00 Zwischensumme: 63,45 19 % MWSt 12,06 Endsumme: 75,51 Kostenberechnung gem. §§ 141,154 Abs. 2 KostO Vorsorgevollmacht als Generalvollmacht mit Patientenverfügung angegebenes Vermögen: 20.000,00 Geschäftswert gem. §§ 41, 30 Abs. 2 und 3 KostO: EUR 13.000,00 (entspricht 50 % von EUR 20.000,00 (max. von 500.000, § 41 Abs. 4 KostO) plus EUR 3.000,00 / getrennte Berechnung ist günstiger) 0,5 Gebühr gem. §§ 32, 38 Abs. 2 Nr. 4 KostO 30,00 Geschäftswert gem. § 30 Abs. 2 und 3 KostO: EUR 3.000,00 1,0 Gebühr gem. §§ 32, 36 Abs. 1 KostO (Patientenverfügung) 26,00 Entgelt f. Post- u. Telekommunikationsdienstleistungen gem. §§ 137, 152 Abs. 2 KostO 1,45 Fotokopien gem. §§ 136, 152 Abs. 1 KostO 12 Stück _____6,00 Zwischensumme: 63,45 19 % MWSt _ 12,06 Endsumme: 75,51 www.rompf-peiler.de 19.02.09

Kosten Was kostet Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung? Vorsorgevollmacht als Generalvollmacht mit Patientenverfügung z. B. angegebenes Vermögen: 100.000,00 Vorsorgevollmacht + Patientenverfügung Geschäftswert EUR 53.000,00 (50 % von EUR 100.000,00, max. von 500.000, + 3.000,00 (Regelwert) 0,5 Gebühr 73,50 Betreuungsverfügung Geschäftswert EUR 3.000,00 (Regelwert) 1,0 Gebühr 26,00 Entgelt f. Post- u. Telekommunikationsdienstleistungen 1,45 Fotokopien 12 Stück 6,00 Zwischensumme: 106,95 19 % MWSt 20,32 Endsumme: 127,27 Kostenberechnung gem. §§ 141,154 Abs. 2 KostO Vorsorgevollmacht als Generalvollmacht mit Patientenverfügung angegebenes Vermögen: 100.000,00 Geschäftswert gem. §§ 41, 30 Abs. 2 und 3 KostO: EUR 53.000,00 (entspricht 50 % von EUR 100.000,00 (max. von 500.000, § 41 Abs. 4 KostO) plus EUR 3.000,00 / getrennte Berechnung ist günstiger) 0,5 Gebühr gem. §§ 32, 38 Abs. 2 Nr. 4 KostO 73,50 Geschäftswert gem. § 30 Abs. 2 und 3 KostO: EUR 3.000,00 1,0 Gebühr gem. §§ 32, 36 Abs. 1 KostO (Patientenverfügung) 26,00 Entgelt f. Post- u. Telekommunikationsdienstleistungen gem. §§ 137, 152 Abs. 2 KostO 1,45 Fotokopien gem. §§ 136, 152 Abs. 1 KostO 12 Stück _____6,00 Zwischensumme: 106,95 19 % MWSt _ 20,32 Endsumme: 127,27 www.rompf-peiler.de 19.02.09

Kosten Was kostet Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung? Vorsorgevollmacht als Generalvollmacht mit Patientenverfügung z. B. angegebenes Vermögen: 250.000,00 Vorsorgevollmacht + Patientenverfügung Geschäftswert EUR 128.000,00 (50 % von EUR 250.000,00, max. von 500.000, + 3.000,00 (Regelwert) 0,5 Gebühr 126,00 Betreuungsverfügung Geschäftswert EUR 3.000,00 (Regelwert) 1,0 Gebühr 26,00 Entgelt f. Post- u. Telekommunikationsdienstleistungen 1,45 Fotokopien 12 Stück 6,00 Zwischensumme: 159,45 19 % MWSt 30,30 Endsumme: 189,75 Kostenberechnung gem. §§ 141,154 Abs. 2 KostO Vorsorgevollmacht als Generalvollmacht mit Patientenverfügung angegebenes Vermögen: 250.000,00 Geschäftswert gem. §§ 41, 30 Abs. 2 und 3 KostO: EUR 128.000,00 (entspricht 50 % von EUR 250.000,00 (max. von 500.000, § 41 Abs. 4 KostO) plus EUR 3.000,00 / getrennte Berechnung ist günstiger) 0,5 Gebühr gem. §§ 32, 38 Abs. 2 Nr. 4 KostO 73,50 Geschäftswert gem. § 30 Abs. 2 und 3 KostO: EUR 3.000,00 1,0 Gebühr gem. §§ 32, 36 Abs. 1 KostO (Patientenverfügung) 26,00 Entgelt f. Post- u. Telekommunikationsdienstleistungen gem. §§ 137, 152 Abs. 2 KostO 1,45 Fotokopien gem. §§ 136, 152 Abs. 1 KostO 12 Stück _____6,00 Zwischensumme: 106,95 19 % MWSt _ 20,32 Endsumme: 127,27 www.rompf-peiler.de 19.02.09

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Andreas Peiler Rechtsanwalt u. Notar in Delmenhorst www.rompf-peiler.de 19.02.09