https://www.gew-bs.de/Berufler-in-der-GEW-SB Aktuelle Information
Rahmendienstvereinbarung Einsatz einer landeseinheitlichen digitalen Bildungsplattform
Um was geht es? Einführung einer Bildungsplattform für Lernen Information Kommunikation Dienstliche E-Mail-Adresse Lehrerfortbildung (§ 14) OER (§ 17) Zugang zu dieser Bildungsplattform WLAN-Einsatz in der Schule (§ 21)
Ziel der Dienstvereinbarung Rahmenbedingungen für den Einsatz der Plattform Schutz der Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten
§ 75 Abs. 4 Nr. 11 - 17 Mitbestimmung Einbindung der Schwerbehindertenvertretung (§ 95)
Gültigkeit Auf den Einsatz von schulintern bereits eingeführten Informations- und Kommunikationsplattformen finden die Vorschriften dieser Rahmendienstvereinbarung für die Einführung und Anwendung der digitalen Bildungsplattform entsprechende Anwendung
Voraussetzungen und Begriffsbestimmungen § 2 Einführung Anwendung Wesentliche Änderung Wesentliche Erweiterung Personenbezogene Daten E-Learning Verarbeitung … Blended-Learning Groupware Office-Paket Lernmanagementsystem IuK-Plattform Verwaltungsanwendung Fachverfahren
Inhalte der Bildungsplattform LibreOffice Groupware Zimbra Nextcloud BigBlueButton Weitere Informations- und Kommunikationsfunktionen Zugänge zu Anwendungen der Kultusverwaltung Zugänge zu digitalen Bildungsmedien Moodle ASV-BW Fachverfahren der Kultusverwaltung Elektronisches Klassenbuch Weitere IuK-Plattformen
Lizenzsystematik Eindeutige Klärung lizenzrechtlicher Fragen Entsprechende Kennzeichnung von Inhalt
Identitätsmanagement § 5 Bei der Anlage des Identitätsmanagement gilt der Grundsatz der Datensparsamkeit Es werden „nur“ 13 Daten übertragen Datensatz Lehrkraft (Datum Schule) und Datensatz des Schulträgers werden verknüpft
Bedeutung der Bildungsplattform Digitaler Arbeitsraum für Lehrkräfte Leistungsfähig Datenschutzrechtlich unbedenklich Rechtssichere Gestaltung digital unterstützter Lehr- und Lernprozesse Dauerhaft verfügbar Barrierefrei
Zugänge Lehrkräfte Lernende
Benutzung Die Benutzung der digitalen Bildungsplattform ist grundsätzlich für die Beschäftigten verpflichtend Die Beschäftigten sind nicht verpflichtet, eigene Endgeräte sowie Software auf ihre Kosten anzuschaffen oder diese dienstlich zu benutzen Der Einsatz von für den Dienstgebrauch zugelassenen privaten Geräten ist erlaubt.
ÖPR Schulleitung und ÖPR unter Einbeziehung des Schwerbehindertenvertreters sollen eine Dienstvereinbarung schließen
Zugriffszeit Die Beschäftigten der Dienststelle sind nicht verpflichtet, die digitale Bildungsplattform außerhalb ihrer üblichen Dienstzeit an der Schule und außerhalb der Dienststelle zu nutzen.
Persönlichkeitsschutz der Beschäftigten Vertraulichkeit Integrität Verfügbarkeit Organisatorische Maßnahmen Zugangskontrolle Nachweisführung … Technische Maßnahmen 2-Faktor-Authentifizierung
Datenschutz Personenbezogene Daten von Beschäftigten dürfen nur verarbeitet werden, soweit dies zum Einsatz der Plattform erforderlich ist
Verfahrensverzeichnis Muss auch für zusätzlichen schulspezifischen Module vor der Anbindung vorliegen Auf der Bildungsplattform veröffentlicht
Löschungskonzept Für die digitale Bildungsplattform und jedes daran angehängte Modul wird ein Löschungskonzept erarbeitet, welches der Mitbestimmung der zuständigen Personalvertretung unterliegt
Umgang mit anfallenden persönlichen Daten Keine Verhaltenskontrolle Keine Leistungskontrolle Keine statistische Erfassung und Auswertung Keine Datenweitergabe, auch nicht anonymisiert VwV ‚Werbung, Wettbewerbe und Erhebungen‘ an Schulen ist auch für die digitale Bildungsplattform gültig
Administration Die Administration soll nicht durch die Schulleitung erfolgen Störfälle sind dem zuständigen Personalrat unverzüglich zu melden und die Nutzer sind zu informieren
ÖPR Die zuständige Personalvertretung, an die sich Beschäftigte im Beschwerdefalle wenden können, kontrolliert die Einhaltung der Bestimmungen der Rahmendienstvereinbarung
Fortbildung KM bietet Fortbildungen für die digitale Bildungsplattform an Bei den Datenschutzfortbildungen werden datenschutzrechtliche Fragen in Zusammenhang mit der digitalen Bildungsplattform einbezogen
Dienstliche E-Mailadresse § 9 Alle Lehrkräfte erhalten eine dienstliche E-Mailadresse, die eine sichere dienstliche Nutzung erlaubt Veröffentlichung nur mit Zustimmung der Lehrkraft
Dienstliche E-Mailadresse § 9 Dienstliche elektronische Kommunikation läuft ausschließlich über die dienstliche E-Mail Nutzung nur zum dienstlichen Gebrauch und für dienstlich motivierte Privatnutzung Stichprobenartige Überprüfung durch den Dienstherren ist erlaubt E-Mail von ÖPR, Vertrauenspersonen etc. dürfen nicht überprüft werden
Dienstliche E-Mail: Einsichtnahme Einsichtnahme erfolgt durch eine Vertretung der Schulleitung und eine vom Beschäftigten benannte Vertretung Ist eine solche nicht benannt, tritt an deren Stelle eine Vertretung des örtlichen Personalrats oder der örtlichen Schwerbehindertenvertretung Der Dienstherr ist berechtigt, den Zugriff des einzelnen Beschäftigten auf den E-Mail-Dienst zu protokollieren
OER Einstellung eigener Unterrichtsmaterialien für andere Lehrkräfte ist möglich (§ 18) Die Qualitätssicherung erfolgt über ein Reviewverfahren
WLAN am Arbeitsplatz: Mitbestimmung nach § 75 LPVG Die Regeln zur Nutzung von WLAN durch Lehrkräfte unterliegen der Mitbestimmung des örtlichen Personalrats Werden personenbezogene Daten von Lehrkräften bei der WLAN-Nutzung erfasst, ist der zuständige Personalrat zu beteiligen Es gilt die Arbeitsschutzverordnung zu elektro-magnetischen Feldern EMFV Der Schule obliegen Hinweis-, Überwachung- und Sicherheitspflichten hinsichtlich der Nutzung des Netzes
Datenmissbrauch Bei Verdacht eines Verstoßes treten in Aktion Dienststelle und ÖPR Evtl. Schwerbehindertenvertreter