PRÜF-PFLICHT WARN-PFLICHT HINWEIS-PFLICHT

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Ausbildung zum Gabelstaplerfahrer.
Advertisements

Versicherungsvermittler
Die neue VOB 2009.
Baurechtszirkel Spannungsfeld „Abnahme“ Einführung 30. Oktober 2008.
KG & Stille Gesellschaft
Das neue Gewährleistungsrecht
UNS-Beratertreffen Rechtliche Aspekte und Haftungen aus Berateraufträgen 8. April 2005 Mag. Ferdinand Wallner.
Bekanntgabe.
Zielvereinbarungen Nutzen, Instrumente, Methoden und Erfolgsfaktoren eines wichtigen Führungsinstruments.
Pflichtübung aus Europarecht 16. April 2014
Hinweise zur Sperre von Spielern nach einer Roten Karte mit Bericht
Klaus Eichhorn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Gold – Spekulativer kurzfristiger Kauf Allerdings mit klaren Bedingungen.
 VORBEUGENDE / INDIREKTE METHODEN ?  ODER FOLGENDE DIREKTEN METHODEN:  Physikalische Massnahme ?  Biologische Massnahme?  Biotechnische Massnahme?
TANOS | VITALI | ZUPANCIC rechtsanwälte dr katrin tanos
Vertragswidrige Erfüllung des Kaufvertrages
§ 266 Missbrauchstatbestand Vom Täter getätigtes Rechtsgeschäft Dabei genutzte Befugnis: Vertretungsbefugnis oder Verfügungsbefugnis über fremdes Vermögen.
Kap 2 - Arten des Kaufvertrags 1 Barta: Zivilrecht online Arten des Kaufs Arten des Kaufs qNormaler Kauf = Zug um Zug - Kauf l § 1052 ABGB qKreditkauf.
SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Dienstleistungsverträge iwS qRechtsquellen : l §§ 1151 – 1174 ABGB l arbeitsrechtliche Sondergesetze qTypen l Dienst-
Europäisches Institut für das Ehrenamt Dr. Weller § Uffeln GbR Europäisches Institut für das Ehrenamt Dr. Weller § Uffeln GbR 1 Urheberrecht Persönlichkeitsrecht.
Beispiel sittenwidriger Klauseln1 Beispiel für sittenwidrige Klauseln HG Wien , 18 Cg 74/06f.
Kap 3 – Verwahrung 1 Barta: Zivilrecht online Realkontrakte – Übersicht  Darlehen§§ 983 ff ABGB  Leihe§§ 971 ff ABGB  Verwahrung§§ 957 ff ABGB  Pfandvertrag§§
1.Ziele 2.Klassengesp. 3.Fragearten Fragen über Fragen …
Erfa 80. Erfa-Kreis-Sitzung Stuttgart Stuttgart Auftragsdatenverarbeitung Möglichkeiten und Grenzen.
Krankenstand – aber richtig! Arbeitsrechtliche Fragen Ass.-Prof. Dr. Andreas Mair.
§ 1330 ABGB (1) Wenn jemandem durch Ehrenbeleidigung ein wirklicher Schade oder Entgang des Gewinnes verursacht worden ist, so ist er berechtigt, den Ersatz.
Prof. em. Dr. Dirk Olzen, Direktor IMR Die haftungsrechtliche Bedeutung von Richtlinien, Leitlinien und Empfehlungen.
SKFM für das Bitsue Speyer e.V. 1 Ein Augenblick kann alles verändern- Unterstützung statt Bevormundung Vortrag von Michael Neis SKFM-Diözesanverein.
Bilanzanalyse AK Wien Maga Eva Schiessl
Unionszollkodex 2016 Dr. Josef Traxler Dr. Michael Stögerer (1)
Checkliste zur Gestaltung barrierefreier Webanwendungen und Webauftritte Wolfgang Wiese 11. Mai 2007.
Gruppenarbeit Prüfungsvorbereitung
Unbundling Thesen, Motive und Checklisten aus der Sicht der Arbeitnehmer Mag Heinz Leitsmüller/Mag Ruth Naderer AK-Wien, Abteilung Betriebswirtschaft Beratung.
Methodenlehre der Rechtswissenschaft
Zielvereinbarungen Nutzen, Instrumente, Methoden und Erfolgsfaktoren eines wichtigen Führungsinstruments.
Chancen und Probleme bei der Zusammenarbeit mit dem Rechtspfleger
Ass.-Prof. Dr. Gerhard Saria
Wiederholungsprüfungen Elektrischer Anlagen und Betriebsmittel
Modul 7.3. Aufsichtspflicht
Die VOB fordert u.a. eine technisch aktuelle Leistungsbeschreibung.
Video-Training Kurstitel Datum.
der Beruflichen Gymnasien
[Name des Projektes] Post-Mortem
VermittlerPortal.mobil
Wie führt uns Gott.
Fügen Sie hier ein Bild Ihres Produktes ein
in der Jahrgangsstufe Q 1
PRÜF-PFLICHT WARN-PFLICHT HINWEIS-PFLICHT
Büro 4040 Linz, Freistädter Straße 403a
D e r V E R G L E I C H B 2110 : B 2110 :
WERKVERTRAGSRECHT aus der Sicht des Technikers
Berichtigung von Erklärungen vs.
Inhouseschulung 2009 – Sicherheitsbeauftragte naturwissenschaftl
Haftung + Gewährleistung B 2110 :
“Prozessverbesserung”
Was tun nach der Matura?.
Haftung + Gewährleistung B 2110 :
Rechtsschutz im Rahmen von Vergabeverfahren RA Dr. Philipp Götzl
PRÜF-PFLICHT WARN-PFLICHT HINWEIS-PFLICHT
Datenschutz-grundverordnung
Corporate Governance Dr. Thomas Ruhm.
Qualifizierender Abschluss der Mittelschule für externe Teilnehmer
der Beruflichen Gymnasien
Rechtliche Anforderungen
Gewerbe, Steuern,Datenschutz & Ethik
Der IT-Verbund im Konzern Landeshauptstadt Schwerin IT-Strategie
Gegenüberstellung AB BTTV vs AB TTBW
Portal öffentliche Kontrolle in Österreich
Die Biene und die §§.
 Präsentation transkript:

PRÜF-PFLICHT WARN-PFLICHT HINWEIS-PFLICHT 2.11.2009 17.09.2018

Prüf- u. Warnpflicht allgemein definiert und beschrieben in: ABGB § 1168a Önorm B 2110 – Ausgabe 1.1. 2009 Önorm A 2060 DIE PRÜF- UND WARNPFLICHT DER WERKUNTERNEHMER Dr. A. Schopf Wien 2007 17.09.2018

TEXT im ABGB Geht das Werk vor seiner Übernahme durch einen bloßen Zufall zugrunde, so kann der Unternehmer kein Entgelt verlangen. Der Verlust des Stoffes trifft denjenigen Teil, der ihn beigestellt hat. Mißlingt aber das Werk infolge offenbarer Untauglichkeit des vom Besteller gegebenen Stoffes oder offenbar unrichtiger Anweisungen des Bestellers, so ist der Unternehmer für den Schaden verantwortlich, wenn er den Besteller nicht gewarnt hat. 17.09.2018

Prüf- u. Warnpflicht - 2009 nach Önorm B 2110 – 2009 Punkt 6.2.4 Prüf- und Warnpflicht 6.2.4.1 Der AN hat die Pflicht, die ihm vom AG (1) zur Verfügung gestellten Ausführungsunterlagen, (2) erteilten Anweisungen, (3) beigestellten Materialien und (4) beigestellten Vorleistungen so bald wie möglich zu prüfen und die auf Grund der ihm zumutbaren Fachkenntnis bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennbaren Mängel und die begründeten Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 17.09.2018

2009 6.2.4.2 Der AN hat sich vor Leistungserbringung vom ordnungsgemäßen Zustand etwa bereits fertiggestellter Leistungen unter Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt zu überzeugen. Erkennbare Mängel, die seiner Meinung nach die geforderten Eigenschaften der von ihm auszuführenden Leistungen ungünstig beeinflussen könnten, sind unverzüglich dem AG schriftlich bekannt zu geben. 17.09.2018

2009 6.2.4.3 Mängel, zu deren Feststellung umfangreiche, technisch schwierige oder kostenintensive Untersuchungen oder die Beiziehung von Sonderfachleuten erforderlich sind, gelten nicht als erkennbar im Sinne von 6.2.4.1. und 6.2.4.2. Falls der AN annehmen muss, dass dem AG die Umstände, die zum Entfall dieser Untersuchungen führen, nicht bekannt sein müssen, hat er hiervon den AG unverzüglich schriftlich zu verständigen. 17.09.2018

2009 6.2.4.5 Innerhalb einer zumutbaren Frist hat der AN im Rahmen seiner fachlichen Möglichkeiten Hinweise oder Vorschläge zur Behebung oder Verbesserung zu machen. Der AG hat seine Entscheidung rechtzeitig bekannt zu geben. 17.09.2018

2009 6.2.4.5 Unterlässt der AN die Mitteilung oder trifft der AG keine Entscheidung, haftet jeder für die Folgen seiner Unterlassung. Trägt der AG den begründeten Bedenken nicht Rechnung und treten Schäden auf, die auf die aufgezeigten Mängel zurückzuführen sind, so ist der AN für diese Schäden von seiner Haftung und Gewährleistung befreit. 17.09.2018

LV-Prüfung 01 - empfohlen SEHR SEHR beschränkte Verpflichtungen des Bieters zur Prüfung der Ausschreibungsunterlagen mit allen Bestandteilen schon vor der Angebotsabgabe -        in technischer, -        in rechtlicher und -        kaufmännischer Hinsicht. WARUM n u r e m p f o h l e n WAS ist die Folge dieser Prüfungen 17.09.2018

Argumente, unwiderlegbar Warum gibt es praktisch keine Warnpflicht vor falschen, unvollständigen, ……. Ausschreibungen ?? Argumente, unwiderlegbar der Bieter bekommt kein Geld für das Anbot Der Bieter hat nicht die Zeit, während der kurzen Anbotsfrist gescheiter zu sein wie die Herren Techniker, die diese Ausschreibung monatelang vorbereitet haben die LV-Prüfung ist eine vertragliche NEBENPFLICHT, es muß daher zuerst einen Vertrag mit einer Hauptpflicht geben die fehlenden Arbeiten könnten auch wo anders ausgeschrieben sein, bei einem anderen Handwerker die fehlenden Arbeiten könnten auch vom AG direkt bestellt, gekauft, etc, und beigestellt werden, im Sinne eines Lieferauftrages nach BVergG2006, was den Bieter schlichtweg nichts angeht 17.09.2018

Warnpflicht – allgemein in den Handwerkernormen 01 in praktisch allen technischen Normen treten folgende Punkte auf und können eine Warnpflicht dem Auftraggeber gegenüber aufgrund der Prüfpflicht auslösen 17.09.2018

Warnpflicht – allgemein in den Handwerkernormen 02 Auslöser muß nicht unbedingt der direkte Hinweis in der jeweiligen Norm sein, auch andere Hineise und Festlegungen können indirekt eine Warnpflicht des WU auslösen 17.09.2018

P+W in den Handwerkernormen Zimmermannsarbeiten Nach ÖNORM B 2217, (Ausgabe 1.4.1998) 2.3.2 Prüf- und Warnpflicht Ergänzend zu den Bestimmungen der ÖNORM B 2110 gilt: 2.3.2.1 Die Prüfung erstreckt sich unter Berücksichtigung der vorgesehenen Ausführungsart auf den vorhandenen Untergrund mit branchenüblichen Methoden (zB Augenschein, Messen). Zu prüfen sind insbesondere: (1) Höhenlagen, Fluchtlinien, Achsen; (2) Übereinstimmung der Naturmaße mit den Vertragsunterlagen. 2.3.2.2 Eingehende technologische oder chemische Untersuchungen gehören nicht zur Prüfpflicht des Auftragnehmers. 17.09.2018

Prüf- und Warnpflicht Önorm B 2215 – Ausgabe 15. Juli 2009 5.3.2.1 Die Prüfung erstreckt sich unter Berücksichtigung der vorgesehenen Ausführungsart auf den vorhandenen Untergrund mit branchenüblichen, einfachen Methoden (z. B. Augenschein, Messlatte, Maßband, Nivelliergerät). Zu Prüfen sind insbesondere: 1) Waagriss; 2) Ebenheit; 3) Höhenlage; 4) Neigung. 5.3.2.2 Eingehende technologische oder chemische Untersuchungen gehören nicht zur Prüfpflicht des AN. 17.09.2018

Beispiel für P+ W Bauzeitplan der TERMINPLAN wird vom AG erstellt ist bei der Anboterstellung noch nicht da wird bei Vergabe nur grob angeführt wird während der Bauausführung aktualisiert und enthält nicht einhaltbare Zeitvorgaben Warnpflicht des AN ??? 17.09.2018

P+W für alle -1 auch die Bauaufsicht, egal welche Ausbildung sie hat, fällt in die P+W+H nach ABGB, § 1168 a in Verbindung mit § 1299, insbesonders dort, wo sie beratende Aufgaben übernimmt und sich der Kunde = KschG-geschützter Letztverbraucher, auf die Beratung verläßt 17.09.2018

der so genannte Sachverständigen-Paragraph § 1299 ABGB…… P+W für alle - 2 der so genannte Sachverständigen-Paragraph § 1299 ABGB…… 17.09.2018

wer sich zu einem Amte, zu einer Kunst, zu einem Gewerbe oder Handwerke öffentlich bekennt; oder wer ohne Not freiwillig ein Geschäft übernimmt, dessen Ausführung eigene Kunstkenntnisse, oder einen nicht gewöhnlichen Fleiß erfordert, gibt dadurch zu erkennen, daß er sich den notwendigen Fleiß die erforderlichen, nicht gewöhnlichen Kenntnisse zutraue; er muß daher den Mangel derselben vertreten. hat aber derjenige, welcher ihm das Geschäft überließ, die Unerfahrenheit desselben gewußt; oder, bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit wissen können, so fällt zugleich dem letzteren ein Versehen zur Last. 17.09.2018